Deutscher Bundestag Fragen zum System der Europäischen Zentralbanken Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 4 – 3000 - 198/12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 - 198/12 Seite 2 Verfasser: Aktenzeichen: WD 4 – 3000 - 198/12 Abschluss der Arbeit: 30. August 2012 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 - 198/12 Seite 3 1. „Die Bundesbank ist eine oberste Bundesbehörde und somit Teil der staatlichen Hoheitsverwaltung , allerdings unabhängig und nicht weisungsgebunden“. - Die Stellung der Deutschen Bundesbank in der unmittelbaren Bundesverwaltung ist in § 29 (1) Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG) festgelegt. Dort heißt es „Der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde.“ Gleichzeitig ist in § 12 BbankG das Verhältnis der Bank zur Bundesregierung normiert: „Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhängig.“ 2. „ Jeder der 17 Euro-Staaten hat eine bestimmte Geldmenge in den Euro eingebracht. Der Euro besteht also genau genommen aus 17 Teilmengen. Jeder Staat hat für sein Staatsgebiet, in Absprache mit der EZB, das alleinige Recht der Ausgabe von Euro-Banknoten." 1 - Zur Definiton des Begriffes „Geldmenge“ ist folgendes zu sagen:. Vereinfacht könnte man darunter den gesamten Bestand an Geld in einer Volkswirtschaft verstehen, der sich bei Nichtbanken befindet. Für das Euro-Währungsgebiet werden folgende unterschiedliche Aggregate definiert : o M1: Sichteinlagen der Nichtbanken sowie der gesamte Bargeldumlauf (Stand Ende Juni 2012: 4.893 Mrd €) o M2: M1 plus Einlagen mit vereinbarter Laufzeit bis zu zwei Jahren und Einlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist bis zu drei Monaten (8.777,2 Mrd €) o M3: M2 plus Anteile an Geldmarktfonds, Repoverbindlichkeiten, Geldmarktpapieren und Bankschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren (9.927,4 Mrd €) Jedes Land hatte bis zur Einführung des Euro eine in seiner Landeswährung denominierte Geldmenge . Mit Einführung des Euro wurden diese Beträge lediglich umgerechnet und zu einer gemeinsamen Geldmenge addiert. Nach Artikel 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgaben von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die Staaten sind demzufolge nicht an der Ausgabe von Euro- Banknoten beteiligt. Allerdings haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Euro- Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf. 1 Die folgenden Ausführungen basieren auf Informationen, die uns die Deutsche Bundesbank auf Anfrage zur Verfügung gestellt hat. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 - 198/12 Seite 4 3. „Neben der EZB haben die nationalen Zentralbanken (NZB) der Staaten grundsätzlich das Recht, Banken, aber nicht direkt ihren Staaten, Darlehen gegen Sicherheiten zu gewähren. Das heißt, nicht nur die EZB sondern auch die NZB können die Geldmenge in ihren Staaten verändern ." - Legt man den Geldmengenbegriff gemäß der Definition des Eurosystems zu Grunde, dann verändert die Gewährung von Darlehen an Banken grundsätzlich nicht die Geldmenge, da hier nur das Geld bei Nichtbanken betrachtet wird. 4. „Geldmengen durch die EZB belasten alle Staaten anteilig entsprechend der ursprünglich eingebrachten Geldmenge. Geldmengen durch die NZB belasten nur die eigenen Staaten." - Bestimmte Geldmengen gemäß der Eurosystem-Definition führen grundsätzlich nicht zu Belastungen von Staaten. Gemeint sind hier vermutlich Kredite an Banken durch das Eurosystem . In diesem Fall ist zwischen geldpolitischen Krediten und nicht-geldpolitischen Krediten zu unterscheiden. Geldpolitische Kredite werden von den nationalen Zentralbanken unter Beachtung der geldpolitischen Beschlüsse und der gemeinsamen Regelungen des Eurosystems vergeben. Die daraus resultierenden Einnahmen werden nach Artikel 32 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank verteilt. Etwaige Verluste aus solchen Geschäften – insbesondere bei gleichzeitigem Ausfall des Geschäftspartners und der Sicherheit (sog. Double-Default) – können im Eurosystem nach Beschluss des EZB-Rats ebenfalls aufgeteilt werden . Unter nicht geldpolitischen Krediten ist insbesondere ELA (Emergency Liquidity Assistance) zu erwähnen. ELA ist ein Notkredit, der solventen aber vorübergehend illiquiden Banken zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen gewährt werden kann. Die Entscheidung über solche Kredite liegt im Ermessen der jeweiligen nationalen Zentralbank, auf deren Rechnung die Kreditgewährung erfolgt. Verluste aus solchen Geschäften werden von der nationalen Zentralbank demzufolge alleine getragen. Bei ELA handelt es sich um eine Aufgabe außerhalb der Satzung des ESZB. Nach Art 14.4 der Satzung des ESZB kann der EZB-Rat einer nationalen Zentralbank die Wahrnehmung von bestimmten außerhalb der Satzung des ESZB liegenden Aufgaben untersagen, soweit diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind (insb. im Fall der Unvereinbarkeit mit der gemeinsamen Geldpolitik). Für einen entsprechenden Beschluss des EZB-Rats ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Dem EZB-Rat als geldpolitisches Entscheidungsgremium, das für die Beachtung des primären Ziels der Preisniveaustabilität im Euro-Währungsgebiet verantwortlich ist, obliegt es demnach zu prüfen, ob die Gewährung von ELA im Einzelfall mit der gemeinsamen Geldpolitik vereinbar ist. 5. „Es steht jedem der 17 Staaten frei per Gesetz den Aufgabenbereich der NZB zu bestimmen , also auch direkte Darlehen der NZB an ihre Länder zu erlauben. Die EZB hat unter Bedingungen ein Einspruchsrecht." Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 - 198/12 Seite 5 - Nach Artikel 123 AEUV sind Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken für Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen , regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften , sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen oder Mitgliedstaaten ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken. Im Übrigen besteht nach Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 ein Umgehungsverbot des Verbotsziels beim mittelbaren Erwerb von Schuldtiteln auf dem Sekundärmarkt. Aufgrund des Vorrangs des Art. 123 AEUV vor nationalem Recht kann ein Staat davon nicht abweichen. Das gilt nicht nur für den Bereich des geldpolitischen Instrumentariums, dessen Grundlagen im Unionsrecht fixiert sind, sondern auch für sonstige Aufgaben der nationalen Zentralbanken nach nationalem Recht (Art 14.4).