Steuerliche Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen Darstellung des aktuellen Rechtsstands und der Entwicklung in den letzten 20 Jahren - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 193/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Steuerliche Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen Darstellung des aktuellen Rechtsstands und der Entwicklung in den letzten 20 Jahren Sachstand WD 4 - 3000 - 193/08 Abschluss der Arbeit: 31.10.2008 Fachbereich WD 4: Haushalt und Finanzen Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - 3 - Inhaltsverzeichnis Seite Teil I: Aktuelle steuerrechtlichen Begünstigungen und Freibeträge für Menschen mit Behinderungen 4 1. Einleitung 4 2. Aktualisierung zu 1.4. Haushaltshilfe (§ 33 a Abs. 3 EStG) 4 3. Aktualisierung zu 1.6. Kinderbetreuungskosten (§ 33 c EStG) 4 4. Aktualisierung zu 1.7. Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG) 5 5. Aktualisierung zu Steuervergünstigungen außerhalb des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer 5 6. Aktualisierung zu Steuervergünstigungen außerhalb des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Grundsteuer 5 Teil II: Entwicklungen der steuerlichen Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen in den letzten 20 Jahren im Einkommensteuergesetz 6 1. Rechtsentwicklung des § 33 b EStG 6 2. Rechtsentwicklung § 33 EStG 8 3. Rechtsentwicklung § 33 a EStG 9 4. Rechtsentwicklung § 33 c EStG 10 5. Rechtsentwicklung § 9 EStG - Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 11 - 4 - Teil I: Aktuelle steuerrechtlichen Begünstigungen und Freibeträge für Menschen mit Behinderungen 1. Einleitung Grundsätzlich wird auf die im Anhang befindliche Ausarbeitung „Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderungen“ WD 4 - 190/06 vom 07.07.2006 verwiesen . Hinsichtlich einiger Vorschriften bzw. steuerlichen Vergünstigungen ergeben sich folgende Änderungen bzw. Aktualisierungen.1 2. Aktualisierung zu 1.4. Haushaltshilfe (§ 33 a Abs. 3 EStG) Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt bis höchstens 924 Euro im Jahr berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein im Haushalt lebender Ehegatte oder sein Kind hilflos oder schwerbehindert ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor und hat der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet, beträgt nach § 33 a Abs. 3 Nr.1 a EStG der Höchstbetrag 624 Euro. Gemäß § 33 a Abs. 3 Nr.1 b EStG sind die Aufwendungen ebenfalls bis zu 624 Euro abziehbar, wenn die Hilfe im Haushalt wegen Krankheit einer dieser Personen beschäftigt wird. 3. Aktualisierung zu 1.6. Kinderbetreuungskosten (§ 33 c EStG) Der § 33 c EStG wurde durch Gesetz vom 26.04.2006 (BGBl. I S. 1091) aufgehoben. Bezüglich Kindergeld und Freibeträge für behinderte Kinder existieren die §§ 31, 32 und 62 - 78 EStG. Im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs - d.h. für Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder - werden Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wird deren steuerliche Berücksichtigung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft . Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG wird ein volljähriges Kind ohne Altersgren- 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2g des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856); Schmidt, Einkommensteuergesetz Kommentar 26.Aufl.2007, § 9, Rn. 132; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Ratgeber für behinderte Menschen, unter 16.; http://www.bmas.de/coremedia/generator/10154/informationen__fuer__behinderte__menschen.html - 5 - ze als Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Daneben können andere, auch mittelbar kindbedingte Steuerermäßigungen in Betracht kommen z.B. für Kinderbetreuungskosten gemäß §§ 4 f, 9 Abs. 5 S. 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG. 4. Aktualisierung zu 1.7. Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG) Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an Stelle der Entfernungspauschale (0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer ab dem 21. Kilometer) die tatsächlichen Aufwendungen abziehen. Die Kürzung der Entfernungspauschale ab 2007 (0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer ab dem 21. Kilometer) hielten einige Finanzgerichte für verfassungsrechtlich unvereinbar. Die Fälle wurden dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle zur Prüfung vorgelegt. Eine abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist diesbezüglich noch nicht ergangen. 5. Aktualisierung zu Steuervergünstigungen außerhalb des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer Mit Beschluss vom 07.11.2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsteuer in ihrer bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt. Das bisherige Recht bleibt jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung anwendbar. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31.12.2008 zu treffen. 6. Aktualisierung zu Steuervergünstigungen außerhalb des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Grundsteuer Eine Ermäßigung nach § 36 des Grundsteuergesetzes erhalten Beschäftigte, die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes nach dem Bundesversorgungsgesetz eine Kapitalabfindung erhalten haben. Der Körperschaden muss auf Ereignissen des Zweiten Weltkrieges beruhen. - 6 - Teil II: Entwicklungen der steuerlichen Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen in den letzten 20 Jahren im Einkommensteuergesetz2 1. Rechtsentwicklung des § 33 b EStG Der § 33 b EStG geht mit den Abs. 1-6 auf das Einkommensteuerreformgesetz v. 05. 08. 1974 zurück. Durch das Steuersenkungsgesetz 1986/1988 v. 26. 6. 85 (BGBl I 85, 1153; BStBl I 85, 391) wurden die Regelungen zur Übertragung des einem Kind zustehenden Pauschbetrages für Körperbehinderte oder für Hinterbliebene mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1986 neugefasst und vereinfacht. Dabei ging es im Wesentlichen darum, auch die Fälle, in denen für die Übertragung mehr als zwei Steuerpflichtige in Betracht kamen, entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz zu regeln. Der vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Absatz 2 GG abgeleitete Halbteilungsgrundsatz beinhaltet die grundsätzlich verfassungsrechtlich vorgegebene Begrenzung der zulässigen steuerlichen Gesamtbelastung des Steuerpflichtigen auf die Hälfte seiner jährlichen Vermögensmehrung . Das Steuerreformgesetz 1990 v. 25. 7. 88 (BGBl I 88, 1093; BStBl I 88, 224) brachte neben redaktionellen Anpassungen des Wortlauts an das Schwerbehindertenrecht (Schwerbehindertengesetz i.d.F. vom 26. 8. 86, BGBl I 86, 1421) die Einführung eines Pflege-Pauschbetrags zur Förderung der häuslichen Pflege mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1990. In Absatz 1 entfielen Antragserfordernis und Klarstellung „ohne Kürzung um die zumutbare Belastung“. Durch das Wohnungsbauförderungsgesetz v. 22. 12. 89 (BGBl I 89, 2408; BStBl I 89, 505) wurde in Abs. 6 in den S. 2 und 3 „Behinderter“ durch „Pflegebedürftiger“ ersetzt. Dies erschien zur Klarstellung geboten, weil nicht jeder Behinderte pflegebedürftig ist. Durch das Pflege-Versicherungsgesetz v. 26. 5. 94 (BGBl I 94, 1014; BStBl I 94, 531) wurden zur Anpassung an den neugefassten § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz in § 33 b Absatz 2 Buchst. b die Worte „äußerlich erkennbaren“ mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1995 gestrichen sowie Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 neugefasst (Definition der Hilflosigkeit). Dazu BT-Drs. 12/5262 (S. 172) und 12/5952 (S. 59). Durch das Jahressteuergesetz 1996 v. 11. 10. 95 (BGBl I 95, 1250; BStBl I 95, 438) wurde Absatz 5 an die Regelung des Familienleistungsausgleichs dahin angepasst, dass Übertragung des Behinderten- und des Hinterbliebenen -Pauschbetrags von einem Kind auf den Steuerpflichtigen auch in Betracht kommt, wenn er für das Kind Kindergeld erhält, und dem Absatz 6 Satz 1 ein Halbsatz 2 Vgl. Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz , 99. Ergänzungslieferung Juni 2008, Bd. 2 § 9 Rn. 12 ff., Bd.3 § 33 Rn. 2 ff., §33 a Rn.6 ff., § 33 b Rn. 2 ff., § 33 c Rn. 8 ff. - 7 - angefügt: „wenn er dafür keine Einnahmen erhält“. Durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20. 12. 96 (BGBl I 96, 2049; BStBl I 96, 1523) wurde Absatz 5 Satz 1 der Ergänzung des § 32 Absatz 6 Satz 6 angepasst, wonach die Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Stiefelternteil oder Großeltern auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils möglich ist. Durch das Familienförderungsgesetz v. 22. 12. 99 (BGBl I 99, 2552; BStBl I 00, 1428) wurde Absatz 5 mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2000 neugefasst. Zweck war die Anpassung an Änderungen des § 32 Absatz 6 (Einführung eines Betreuungsfreibetrags u.a. für über 16 Jahre alte behinderte Kinder) und des § 33 a Absatz 2 (Ersetzung der gegenstandslos gewordenen Satz 5 bis 8 a.F. durch eine Regelung, wonach jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags zusteht). Durch das Steuer-Euroglättungsgesetz v. 19. 12. 00 (BGBl I 00, 1790; BStBl I 01, 3) wurden die DM-Beträge nach dem amtl. Umrechnungskurs umgerechnet und nach oben geglättet, und zwar in den Absatz 3 und 4 jeweils auf volle 10 Euro und in Absatz 6 im Interesse der Teilbarkeit auf Kalendermonate auf einen durch 12 teilbaren Euro-Betrag. Durch das am 1. 7. 01 in Kraft getretene SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19. 6. 01 (BGBl I 01, 1046) sind terminologische Änderungen und Änderungen zur Berücksichtigung der Kodifikation vorgenommen worden: Statt von „Behinderten “ wird jetzt von „behinderten Menschen“ gesprochen. Dementsprechend sind die Wortlaute der Überschrift sowie der Absatz 1 und 2 des § 33 b und des § 65 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung umgestellt worden. In § 65 Absatz 1 und 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ist berücksichtigt worden, dass das Schwerbehindertengesetz im SGB IX aufgegangen ist, wobei an die Stelle von § 4 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz § 69 Abs. 1 SGB IX getreten ist (Art. 29, 30 u. 63). Durch das Steueränderungsgesetz 2003 v. 15. 12. 03 (BGBl I 03, 2645; BStBl I 03, 710) ist Absatz 6 im Hinblick auf BFH-Rspr. (U. III R 42/00 v. 21. 3. 02, BStBl II 02, 417) um einen neuen Satz 2 ergänzt worden. Die Vorschrift ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Durch das EUR- LUmsG (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) v. 9. 12. 04 (BGBl I 04, 3310; BStBl I 04, 1158) wurden in Absatz 6 redaktionelle Folgeänderungen der Einfügung des neuen Satz 2 durch das Steueränderungsgesetz 2003 vorgenommen: Da die vorherigen Satz 2 bis 5 Satz 3 bis 6 geworden waren, wurden die betreffenden Angaben in den Satz 4 und 6 entsprechend geändert. Absatz 6 ist in der geänderten Fassung nach dem gleichzeitig geänderten § 52 Absatz 46a in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer -Festsetzung noch nicht bestandskräftig ist. Durch das Jahressteuergesetz 2007 v. 13. 12. 06 (BGBl I 06, 2878; BStBl I 07, 28) wurde § 33 b Absatz 5 Satz 2 neu gefasst. Maßgeblich ist nicht mehr, ob der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld tatsächlich erhält, sondern nur noch, ob er hierauf einen Anspruch hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 v. 20. 12. 07 (BGBl I 07, 3150; BStBl I 08, 218) wurden in § 33 b Absatz 1 die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung festgeschrieben, - 8 - nach denen der Behinderten-Pauschbetrag nur die typischen und laufenden behinderungsbedingten Aufwendungen abgilt. Ferner darf das Wahlrecht im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. Die neue Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 (§ 52 Absatz 1) anzuwenden. 2. Rechtsentwicklung § 33 EStG Die Vorschrift über die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen geht auf § 56 Einkommensteuergesetz von 1925 zurück. Danach wurde in Fällen, in denen das Einkommen 30.000 Reichsmark nicht überstieg, besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen , die die steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen , durch eine Ermäßigung, u. U. aber auch durch Erlass der Einkommensteuer, Rechnung getragen. Durch das Steuersenkungsgesetz 1986/1988 v. 26. 6. 85 (BGBl I 85, 1153; BStBl I 85, 391) ist der letzte Satz des § 33 Absatz 3 Veranlagungszeitraum 1986 neu gefasst worden. Danach zählen für die Berechnung der zumutbaren Belastung als Kinder wieder solche, für die der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhält. Durch das Steuerreformänderungsgesetz 1990 v. 30. 6. 89 (BGBl I 89, 1267; BStBl I 89, 251) wurde im Zusammenhang mit der Einführung des beschränkten Sonderausgaben -Abzugs für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse der 2. Halbsatz in § 33 Abs. 2 Satz 2 um eine ab dem Veranlagungszeitraum 1990 anzuwendende Regelung ergänzt. Diese stellt sicher, dass z. B. ein behinderter Steuerpflichtiger behinderungsbedingte Aufwendungen, die über den Höchstbetrag von 12.000 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 hinausgehen, als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann. Dadurch wird erreicht, dass er wegen der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 gegenüber dem vorherigen Recht nicht schlechter gestellt wird (BT-Drs. 11/4803 S. 17). Durch das Steueränderungsgesetz 1992 v. 25. 2. 92 (BGBl I 92, 297; BStBl I 92, 146) ist § 33 Abs. 2 Satz 2 im Zusammenhang mit der Einführung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 ab Veranlagungszeitraum 1991 ergänzt worden, um zu gewährleisten, dass Schulgeldzahlungen, die über den begrenzten Sonderausgaben-Abzug nach dieser Vorschrift hinausgehen, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können (BT-Drs. 12/1108 S. 60). Durch das Jahressteuergesetz 1996 v. 11. 10. 95 (BGBl I S. 1250; BStBl I S. 438) ist § 33 Absatz 2 Satz 2 redaktionell dem mit der Einführung des Familienleistungsausgleichs verbundenen Systemwechsel angepasst worden: Es genügt nunmehr auch, wenn der Steuerpflichtige für das Kind Kindergeld erhält. Durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20. 12. 96 (BGBl I 96, 2049; BStBl I 96, 1523) ist in die Einkommensteuer- Durchführungsverordnung ein neuer § 64 eingefügt worden. Er stellt sicher, dass die zuständigen Gesundheitsbehörden Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen ausstellen, wenn der Steuerpflichtige dies zur Vorlage eines amtsärztlichen At- - 9 - testes beim Finanzamt beantragt, z.B. um die Notwendigkeit einer Bade- oder Heilkur nachzuweisen. Durch das Erste Familienförderungsgesetz v. 22. 12. 99 (BGBl I 99, 2552; BStBl I 00, 4) wurde Absatz 3 Satz 2 redaktionell an § 32 Absatz 6 (Einführung eines Betreuungsfreibetrags) angepasst. Durch das Zweite Familienförderungsgesetz v. 16. 8. 01 (BGBl I 01, 2074, BStBl II 01, 533) ist § 33 Absatz 2 Satz 2 dahingehend geändert worden, dass vom Sonderausgaben-Abzugsverbot ausgenommen nur noch Sonderausgaben i.S.v. § 10 Absatz 1 Nr. 7 und 9 sind. Die Änderung war erforderlich, weil § 10 Absatz 1 Nr. 8 (hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse) ersatzlos aufgehoben worden ist. § 33 Abs. 2 Satz 2 ist durch das FördWachsG (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung) v. 26. 4. 06 (BGBl I 06, 1091) geändert worden. Nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können neben Betriebsausgaben/Werbungskosten und Sonderausgaben auch erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4 f und § 9 Absatz 5. Durch das Jahressteuergesetz 2007 v. 13. 12. 06 (BGBl I 06, 2878; BStBl I 07, 28) wurde § 33 Absatz 3 S. 2 neu gefasst . Bei der Berechnung der zumutbaren Belastung wird nunmehr allein darauf abgestellt , ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat und nicht mehr darauf, ob er tatsächlich einen Freibetrag oder Kindergeld erhalten hat. 3. Rechtsentwicklung § 33 a EStG § 33 a EStG ist durch das Steuerneuordnungsgesetz 1954 v. 16. 12. 54 (BGBl I 54, 373; BStBl I 54, 575) eingeführt worden. Durch das Steuerreformgesetz 1990 v. 25. 7. 88 (BGBl I 88, 1093; BStBl I 88, 224) erfuhr § 33 a u.a. folgende Änderung: In Abs. 3 wurden im Hinblick auf den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM (§ 33 b Abs. 6) die Höchstbeträge für den Abzug von Aufwendungen für Hilfe im Haushalt und für Dienstleistungen bei Heimunterbringung in Fällen von Pflegebedürftigkeit mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1990 auf ebenfalls 1.800 DM angehoben. Es wurde davon ausgegangen , dass Pflegebedürftigkeit regelmäßig höhere Aufwendungen für Hilfe im Haushalt und bei Heimunterbringung zur Folge hat (BT-Drs. 11/2157, S. 151). Durch das Jahressteuergesetz 1996 v. 11. 10. 95 (BGBl I 95, 1250; BStBl I 95, 438) wurde § 33 a mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1996 unter Neufassung von Abs. 1 und 2 wie folgt geändert: In Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b wurde die im Interesse der Harmonisierung von Einkommensteuerrecht und Kindergeldrecht geschaffene Möglichkeit berücksichtigt , den Kinderfreibetrag auf einen Stiefelternteil oder Großeltern zu übertragen. Durch das Jahressteuergesetz 1997 v. 20. 12. 96 (BGBl I 96, 2049; BStBl I 96, 1523) - 10 - wurde § 33 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. b geändert: Ein Kind, wegen dessen Krankheit der auf 1.200 DM begrenzte Abzug von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt in Betracht kommt, kann auch ein Stiefkind oder ein Enkelkind sein, das die Großeltern in ihren Haushalt aufgenommen haben. Durch das EURLUmsG (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) v. 9. 12. 04 (BGBl I 04, 3310; BStBl I 04, 1158) wurde Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b redaktionell an die durch das Zweite Familienförderungsgesetz geänderte Fassung des § 32 Absatz 6 (Satz 8 wurde Satz 7, weil Satz 3 - bes. Betreuungsfreibetrag für behinderte volljährige Kinder - ab Veranlagungszeitraum 2002 entfallen war) angepasst. Durch das Jahressteuergesetz 2007 v. 13. 12. 06 (BGBl I 06, 2878; BStBl I 07, 28) wurde § 33 a Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b neu gefasst. Es wurde klargestellt, dass haushaltszugehörige Kinder solche sind, für die der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat. Darauf, ob und wann Kindergeld tatsächlich bezogen oder ein Freibetrag gewährt wurde, kommt es nicht an. 4. Rechtsentwicklung § 33 c EStG § 33c in der ab Veranlagungszeitraum 2002 anzuwendenden Fassung ist im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorgaben in BVerfG 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 v. 10. 11. 98 (BStBl II 99, 182, durch Einführung eines einheitlichen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes in § 32 Abs. 6) durch das Zweite Familienförderungsgesetz v. 16. 8. 01 (BGBl I 01, 2074; BStBl I 01, 533) eingeführt worden. Er trat - in veränderter Fassung - an die Stelle des durch das Familienförderungsgesetz v. 22. 12. 99 (BGBl I 99, 2552; BStBl I 00, 4) ab Veranlagungszeitraum 2000 aufgehobenen § 33 c EStG a.F. und ist durch das Förd- WachsG (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung) v. 26. 4. 06 (BGBl I 06, 1091) mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden . - 11 - 5. Rechtsentwicklung § 9 EStG - Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Vorläufer des § 9 EStG sind § 9 Abs. 1 Nr. 1 Preuß. EStG 1891 (PrGS 1891, 175) bzw. § 8 Nr. 1 Preuß. EStG 1906 (PrGS 1906, 206), § 13 Nr. 1 EStG 1920 (RGBl 20, 359) sowie § 16 Abs. 1 EStG 1925 (RGBl 25, 189), die jeweils einen für alle Einkunftsarten geltenden Werbungskosten-Begriff festlegten. Mit dem Steuerreformgesetz 1990 v. 25. 7. 88 (BGBl I 88, 1093, BStBl I 88, 224) wurde § 9 Absatz 3 EStG insgesamt neu gefasst und (redaktionell) an die Terminologie des Schwerbehindertengesetz angepasst.