© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 190/18 Haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Informationsmaßnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 190/18 Seite 2 Haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Informationsmaßnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 190/18 Abschluss der Arbeit: 29. November 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 190/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Haushaltsrechtliche Betrachtung 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 190/18 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftrag zielt im Wesentlichen auf die Frage ab, ob die Informationsmaßnahme des Kraftfahrt- Bundesamtes mit dem Haushaltsrecht vereinbar ist. 2. Haushaltsrechtliche Betrachtung Nach Art. 110 GG darf die Exekutive nur Haushaltsmittel ausgeben, die ihr vom Haushaltsgesetzgeber durch die gesetzliche Feststellung des Haushaltsplans bewilligt worden sind. Gemäß § 2 Bundeshaushaltsordnung1 dient der Haushaltsplan der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs , der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Hiernach ist die Informationsmaßnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) haushaltsrechtlich zulässig, wenn sie zum Aufgabenbereich des Bundes gehört und hierfür eine Ausgabeermächtigung im Haushaltsplan 2018 vorgesehen ist. Bei dem in Rede stehenden Informationsschreiben des KBA handelt es sich um eine Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit, die sich inhaltlich auf den Bereich der Verkehrspolitik bezieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts2 ist die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig. Die Haushaltsmittel für die Öffentlichkeitsarbeit sind für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zentral im Einzelplan 12 bei Kapitel 1211 Titel 54201 veranschlagt. Nach den Erläuterungen3 zu diesem Titel sollen durch die Mittel der Öffentlichkeitsarbeit – in Schrift, Bild, Ton, Wort und digitaler Form – die Grundsätze und Einzelmaßnahmen der Verkehrspolitik bekannt gemacht und erläutert werden. Nach alledem steht die Informationsmaßnahme des KBA mit dem Haushaltsrecht im Einklang.4 *** 1 Vom 19.8.1969, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 14.8.2017, BGBl. I S. 1284. 2 BVerfGE 44, 125, 147. 3 Bundeshaushaltsplan 2018; Einzelplan 12 Kapitel 1211 Titel 54201, S. 102. 4 Im Hinblick auf die Frage der Sanktionierung eventueller Rechtsverstöße gegen das Haushaltsrecht wird darauf hingewiesen, dass das Haushaltsrecht selbst nicht strafbewehrt ist. Eventuelle Rechtsverstöße können daher nur nach den allgemeinen Vorschriften des Schadenersatz- und des Strafrechts sanktioniert werden.