© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 188/18 Einzelfrage zur Europäischen Einlagensicherung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 188/18 Seite 2 Einzelfrage zur Europäischen Einlagensicherung Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 188/18 Abschluss der Arbeit: 5. Dezember 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 188/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Einleitung 4 3. Die Einlagensicherungs-Richtlinie und ihre Umsetzung 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 188/18 Seite 4 1. Fragestellung Warum gibt es keine freiwillige europäische Einlagensicherung? Gibt es dafür regulatorische Hürden ? 2. Einleitung Bei der Einigung über die Schaffung einer Europäischen Bankenunion im Jahr 2012 war die gemeinsame europäische Einlagensicherung (European Deposit Insurance Scheme, EDIS) als eine von drei Säulen vorgesehen. Das zentrale Ziel einer Einlagensicherung ist es, den Einlegern die Gewissheit zu geben, dass sie ihre Einlagen selbst bei einer Schieflage ihrer Bank zurückerhalten. Ist die Einlagensicherung glaubwürdig, können Bank Runs vonseiten versicherter Einleger verhindert werden.1 Die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Vorschläge zu EDIS, die eine vollständig vergemeinschaftete europäische Einlagensicherung vorsehen, fanden bisher keine Zustimmung und werden kontrovers diskutiert. Neben Modellen mit verpflichtenden Elementen2 gibt es auch die Idee der freiwilligen Kreditvergabe zwischen den nationalen Einlagesicherungssystemen. Ein solches System auf freiwilliger Basis sieht bereits die bestehende Einlagensicherungs-Richtlinie 3 vor. 3. Die Einlagensicherungs-Richtlinie und ihre Umsetzung Erwägungsgrund 4 der Richtlinie lautet: „Um der fortschreitenden Integration im Binnenmarkt Rechnung zu tragen, sollte die Möglichkeit zur Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder der Schaffung grenzüberschreitender Einlagensicherungssysteme auf freiwilliger Basis bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten für eine ausreichende Stabilität und ausgewogene Zusammensetzung der neuen und der bestehenden Einlagensicherungssysteme sorgen. Negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität sollten vermieden werden, beispielsweise wenn lediglich Kreditinstitute mit einem hohen Risikoprofil an ein grenzüberschreitendes Einlagensicherungssystem angeschlossen werden.“ In Erwägungsgrund 37 der Richtlinie heißt es: 1 Jahresgutachten 2018/19 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Bundestags-Drucksache 19/5800, Seite 256. 2 Jahresgutachten 2016/2017 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung , Vorschläge für eine gemeinsame Einlagensicherung, Bundestags-Drucksache 18/10230, Seite 275. 3 Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung), Amtsblatt der Europäischen Union L 173/149. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 188/18 Seite 5 „Die Einlagensicherung ist ein wichtiger Aspekt der Vollendung des Binnenmarkts und aufgrund der Solidarität, die sie unter allen Kreditinstituten eines bestimmten Finanzmarktes bei Ausfall eines dieser Institute schafft, eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht. Daher sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Einlagensicherungssysteme einander auf freiwilliger Basis Kredite gewähren.“ In der Richtlinie wurde schließlich der Artikel 12 mit der Überschrift „Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen“ aufgenommen. Danach können die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen innerhalb der Union auf freiwilliger Basis Kredite zu gewähren, sofern die in Artikel 12 genannten Bedingungen erfüllt sind. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und gestattet den Einlagensicherungssystemen somit keine Kreditvergabe. In der Einzelbegründung des entsprechenden Umsetzungsgesetzes wird in Zusammenhang mit den Regelungen zur Verwendung der verfügbaren Finanzmittel (§ 20 Einlagensicherungsgesetz) ausgeführt: „Regelungen zu einer freiwilligen Kreditvergabe zwischen den europäischen Einlagensicherungssystemen sind wegen der damit einhergehenden Verschiebung von Risiken hingegen nicht angezeigt.“4 * * * 4 Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz), Bundestags- Drucksache 18/3786, Seite 62.