Deutscher Bundestag Fragen zur Gewerbesteuer und internationaler Vergleich Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 4 – 3000 - 183/09 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 2 Fragen zur Gewerbesteuer und internationaler Vergleich Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 4 – 3000 - 183/09 Abschluss der Arbeit: 12. Januar 2010 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Wie ist die historische Entwicklung des Aufkommens der Gewerbesteuer? 5 2. Wie hoch ist der Anteil der Gewerbesteuer an den kommunalen Einnahmen? 5 3. Wie ist die Verteilung der Gewerbesteuereinnahmen auf die Kommunen sowie auf Bund und Länder? 7 4. Welches sind die Kommunen mit den zehn höchsten und niedrigsten Hebesätzen? 8 5. Welches sind die Kommunen mit den zehn höchsten und geringsten Pro-Kopf-Gewerbesteuereinnahmen? 9 6. Wie verlief die Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen in bestimmten Kommunen mit viel Industrie (Stuttgart, Hamburg, Frankfurt, München)? 10 7. Welche Alternativmodelle zur Gewerbesteuer sind in der letzten Legislaturperiode diskutiert worden? 13 7.1. Stiftung Markwirtschaft 13 7.2. Bertelsmann Stiftung 14 7.3. Vorschlag von Prof. Dr. Ulrich van Suntum 15 8. Wo gibt es ebenfalls eine Gewerbesteuer? 15 8.1. Frankreich 16 8.2. Italien 16 8.3. Luxemburg 16 8.4. Portugal 16 8.5. Japan 17 8.6. Schweiz 17 8.7. Ungarn 17 8.8. USA 17 9. Wie finanzieren sich Kommunen in anderen Ländern, insbesondere in Frankreich, der Schweiz, den USA, den Niederlanden und Schweden? 18 9.1. Frankreich 18 9.2. Niederlande 18 9.3. Schweden 18 9.4. Schweiz 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 4 9.5. USA 18 9.6. Japan 19 10. Wie hoch ist der Anteil der Gewerbesteuer an den von Unternehmen zu zahlenden Steuern? 19 11. Wie viele Unternehmen zahlen Gewerbesteuer? 20 12. Gibt es aufgrund der Gewerbesteuer Nachteile für deutsche Unternehmen im internationalen Steuerwettbewerb? 20 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 5 1. Wie ist die historische Entwicklung des Aufkommens der Gewerbesteuer? Gewerbesteuer (brutto) in Mio Euro Steuereinnahmen vor der Verteilung1 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 21 115 22 930 21 610 22 541 21 552 23 447 24 849 25 825 27 060 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 27 025 24 534 23 490 24 139 28 373 32 129 38 369 40 116 41 037 2. Wie hoch ist der Anteil der Gewerbesteuer an den kommunalen Einnahmen? Kassenmäßige Gewerbesteuereinnahmen nach der Steuerverteilung im Jahr 2008 Gemeindesteuern insgesamt Gewerbesteuer (brutto) Gewerbesteuer - umlage (Ausgabe) Gewerbesteuer (netto) Anteil der Gewerbesteuer (brutto) an den Gemeindesteuern insgesamt Land 1000 Euro % Deutschland 77 244 677 41 036 900 – 6 718 389 34 318 511 53,1 Baden- Württemberg 11 532 343 6 222 194 – 1 183 331 5 038 863 54,0 1 Quelle der Daten zu Fragen 1 bis 6 und 10: Statistisches Bundesamt VI/37123100 von 12/09 und 1/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 6 Bayern 13 146 360 6 983 040 – 1 321 613 5 661 427 53,1 Brandenburg 1 466 560 696 867 – 64 864 632 003 47,5 Hessen 7 369 292 4 277 026 – 739 880 3 537 146 58,0 Mecklenburg- Vorpommern 735 839 300 809 – 26 529 274 280 40,9 Niedersachsen 6 565 274 3 365 830 – 598 431 2 767 399 51,3 Nordrhein- Westfalen 18 278 739 10 013 972 –1 612 940 8 401 032 54,8 Rheinland- Pfalz 3 299 241 1 616 486 – 313 351 1 303 135 49,0 Saarland 847 041 492 760 – 76 932 415 828 58,2 Sachsen 2 478 848 1 264 294 – 96 729 1 167 565 51,0 Sachsen- Anhalt 1 284 508 643 104 – 59 466 583 638 50,1 Schleswig- Holstein 2 161 228 1 004 843 – 192 272 812 571 46,5 Thüringen 1 162 641 602 756 – 58 802 543 954 51,8 Flächenländer 70 327 914 37 483 981 –6 345 140 31 138 841 53,3 Berlin 2 941 384 1 168 566 – 36 914 1 131 652 39,7 Bremen 797 144 453 895 – 67 698 386 196 56,9 Hamburg 3 178 235 1 930 458 – 268 637 1 661 822 60,7 Stadtstaaten 6 916 763 3 552 919 – 373 249 3 179 670 51,4 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 7 3. Wie ist die Verteilung der Gewerbesteuereinnahmen auf die Kommunen sowie auf Bund und Länder? Kassenmäßige Steuereinnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden/Gv. Berichtsjahr 2008 in Mio. Euro Steuereinnahmen des Bundes insgesamt 239 579 Einnahmen aus der Gewerbesteuerumlage 1 348 Anteil 0,56 % Steuereinnahmen der Länder insgesamt 221 522 Einnahmen aus der Gewerbesteuerumlage 2 013 Einnahmen aus der erhöhten Gewerbesteuerumlage 3 424 Anteil 2,45 % Steuereinnahmen der Gemeinden/Gv insgesamt 77 245 Gewerbesteuer (brutto) 41 037 Gewerbesteuerumlage (Ausgabe) - 6 718 Gewerbesteuer (netto) 34 319 Anteil in % 44,3 % Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 8 4. Welches sind die Kommunen mit den zehn höchsten und niedrigsten Hebesätzen? mit den höchsten Hebesätzen*) München 490 Bottrop 490 Gelsenkirchen 480 Hamburg 470 Duisburg 470 Essen 470 Mülheim an der Ruhr 470 Oberhausen 470 Frankfurt am Main 460 Hannover, Stadt 460 Leverkusen 460 Herne 460 Leipzig 460 mit den niedrigsten Hebesätzen*) Coburg 300 Kaufbeuren 330 Memmingen 330 Amberg 350 Weiden i.d. OPf. 350 Ulm 360 Ansbach 360 Wolfsburg 360 Ludwigshafen am Rhein 360 Bayreuth 370 Schweinfurt 370 *) Kreisangehörige Gemeinden konnten nicht berücksichtigt werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 9 5. Welches sind die Kommunen mit den zehn höchsten und geringsten Pro-Kopf- Gewerbesteuereinnahmen? Gewerbesteuer Ist-Aufkommen 2008 Rangliste der kreisfreien Gemeinden *) Kreisfreie Städte Gewerbesteuer 1000 Euro je Einwohner in Euro Einwohnerzahl am 30.06. mit den höchsten Pro-Kopf-Gewerbesteuereinnahmen Coburg 110 148 2 668 41 279 Frankfurt am Main 1 640 366 2 473 663 338 Schweinfurt 102 542 1 914 53 566 Düsseldorf 874 370 1 502 582 222 München 1 673 228 1 272 1 315 476 Salzgitter 130 907 1 250 104 726 Hamburg 1 930 458 1 091 1 768 686 Stuttgart 634 040 1 060 598 108 Koblenz 109 419 1 031 106 125 Köln 1 022 527 1 026 996 690 mit den geringsten Pro-Kopf-Gewerbesteuereinnahmen Suhl 7 486 184 40 720 Weimar 12 298 191 64 528 Delmenhorst 14 417 192 74 991 Halle/ Saale 47 473 203 233 338 Schwerin 19 755 206 95 818 Dessau-Roßlau 18 565 208 89 351 Stralsund 12 213 211 57 987 Gera 21 551 213 101 218 Neubrandenburg 15 045 227 66 289 Frankfurt/ Oder 14 192 230 61 678 *) Kreisangehörige Gemeinden konnten nicht berücksichtigt werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 10 6. Wie verlief die Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen in bestimmten Kommunen mit viel Industrie (Stuttgart, Hamburg, Frankfurt, München)? Realsteuerkraft und -anspannung ausgewählter kreisfreier Städte*) Berichts - jahr Kreisfreie Stadt Gewerbesteuer Ist- Aufkommen Gewerbesteuer Grundbetrag Gewerbesteuer Hebesatz 1 000 Euro % 2008 Stuttgart 634 040 150 962 420 2007 Stuttgart 718 193 170 998 420 2006 Stuttgart 629 493 149 879 420 2005 Stuttgart 543 412 129 384 420 2004 Stuttgart 628 011 149 526 420 2008 München 1 673 228 341 475 490 2007 München 1 889 822 385 678 490 2006 München 1 469 296 299 856 490 2005 München 1 362 000 277 959 490 2004 München 1 194 637 243 803 490 2008 Frankfurt a. M. 1 640 366 356 601 460 2007 Frankfurt a. M. 1 630 196 354 390 460 2006 Frankfurt a. M. 1 533 386 312 936 490 2005 Frankfurt a. M. 1 095 632 223 598 490 2004 Frankfurt a. M. 1 078 716 220 146 490 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 11 2008 Wolfsburg 118 765 32 990 360 2007 Wolfsburg – 11 697 – 3 249 360 2006 Wolfsburg 66 247 18 402 360 2005 Wolfsburg 86 612 24 059 360 2004 Wolfsburg 68 513 19 031 360 2008 Düsseldorf 874 370 196 488 445 2007 Düsseldorf 1 100 273 247 252 445 2006 Düsseldorf 975 572 216 794 450 2005 Düsseldorf 744 473 165 439 450 2004 Düsseldorf 755 087 165 953 455 2008 Köln 1 022 527 227 228 450 2007 Köln 1 089 763 242 170 450 2006 Köln 1 020 073 226 683 450 2005 Köln 854 110 189 802 450 2004 Köln 576 469 128 104 450 2008 Leverkusen 86 725 18 853 460 2007 Leverkusen 123 424 26 831 460 2006 Leverkusen 66 236 14 399 460 2005 Leverkusen 54 425 11 832 460 2004 Leverkusen 41 465 9 014 460 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 12 2008 Dortmund 299 794 66 621 450 2007 Dortmund 263 825 58 628 450 2006 Dortmund 340 664 75 703 450 2005 Dortmund 209 294 46 510 450 2004 Dortmund 181 174 40 261 450 2008 Berlin 1 168 566 285 016 410 2007 Berlin 1 172 754 286 038 410 2006 Berlin-West *) 927 622 226 249 410 2005 Berlin-West 655 115 159 784 410 2004 Berlin-West 589 888 143 875 410 2008 Hamburg 1 930 458 410 736 470 2007 Hamburg 1 787 234 380 263 470 2006 Hamburg 2 078 955 442 331 470 2005 Hamburg 1 734 071 368 951 470 2004 Hamburg 1 370 903 291 681 470 *) Realsteuerkraft zusammen + Saldo aus Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer ./. Gewerbesteuerumlage Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 13 7. Welche Alternativmodelle zur Gewerbesteuer sind in der letzten Legislaturperiode diskutiert worden? 7.1. Stiftung Markwirtschaft Im Juli 2006 stellte die Arbeitsgruppe Kommunalfinanzen der Stiftung Marktwirtschaft - Kommission Steuergesetzbuch - unter Beibehaltung des Äquivalenzprinzips und mit den Zielen Aufkommensneutralität , Verstetigung der kommunalen Einnahmen, Vermeidung der Besteuerung der Wertschöpfung, Beibehaltung der Hebesatzrechte, praktische Administrierbarkeit sowie Generierung von Wachstum und Beschäftigung ein Vier-Säulen-Modell zur Reform der Gemeindefinanzen vor2. Danach soll die Gewerbesteuer durch eine kommunale Unternehmensteuer (Säule 1) und eine Betriebslohnsteuer (Säule 2 ) ersetzt werden. Der gemeindliche Anteil an der Einkommensteuer soll abgeschafft werden, an die Stelle eine kommunale Einkommensteuer mit Hebesatzrecht (Bürgersteuer - Säule 3) treten. Als vierte Säule wird die Grundsteuer weiterentwickelt . Steuersubjekte der kommunalen Unternehmensteuer (Säule 1) sind nach diesem Modell alle inländischen und ausländischen Körperschaften, Personenhandelsgesellschaften, andere Personengesellschaften und Einzelpersonen mit unternehmerischen Einkünften. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn im Sinne des von der Stiftung Marktwirtschaft entwickelten Vorschlags einer Allgemeinen Unternehmensteuer. Das Aufkommen steht der Betriebsstättengemeinde zu, die ein Hebesatzrecht besitzt. Bei der zweiten Säule ist Steuerschuldner jeder Arbeitgeber mit lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern . Die Steuer erhält die Kommune, in der der jeweilige Arbeitnehmer beschäftigt ist. Bemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn im Sinne des Lohnsteuerrechts (ohne Betriebsrenten oder Pensionen). Ein durchschnittlicher Steuersatz in Höhe von 1,6 % ist nach Ansicht der Arbeitsgruppe zur Kompensation der Reduzierung der Gewerbeertragsteuer ausreichend. Die Steuer ist in vollem Umfang auf die an das zuständige Finanzamt geschuldete Lohnsteuer anzurechnen. Ein Hebesatzrecht der Gemeinde für die Betriebslohnsteuer besteht nicht3. 2 Vgl. Stiftung Marktwirtschaft, Kommission Steuergesetzbuch: Bericht der Arbeitsgruppe Kommunalfinanzen, Juli 2006, http://www.stiftung-marktwirtschaft.de/fileadmin/user_upload/Steuern/Bericht_der_AG_Kommunalfinanzen _Kommission_Steuergesetzbuch.pdf 3 Ein Mitglied der Arbeitsgruppe, Prof. Dr. Ingolf Deubel, seinerzeit Staatsekretär im Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz, hat sich für einen einheitlichen Hebesatz bei der kommunalen Unternehmensteuer und der Lohnsummensteuer ausgesprochen. Seiner Meinung nach erhöhen sich die Lohnnebenkosten dadurch nicht. Außerdem würde vermieden, dass die Gemeinden den Steuersatz auf die Lohnsummensteuer bis zur Maximalgrenze erhöhten, um durch die Anrechnung der Lohnsummensteuer auf die gezahlte Lohnsteuer die Länder und den Bund zu belasten. Eine Erhöhung des Hebesatzes träfe hingegen auch die Unternehmen, was Ingolf Deubel als "ausreichende Bremse gegen Steuererhöhungen auf Kosten von Bund und Ländern" bezeichnet. Vgl. Deubel, Ingolf: Reform des Gemeindesteuersystems, in: Lange, Joachim (Hrsg.): Reform der Gemeindesteuern. Zwischen kommunaler Finanznot und internationalem Steuerwettbewerb, Loccumer Protokolle 59/05, Rehburg- Loccum 2006, Seiten 93-125, hier Seite 106ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 14 Die Bürgersteuer als dritte Säule ist als eigene kommunale proportionale Einkommensteuer mit Hebesatzrecht ausgestaltet. Deshalb ist es zunächst notwendig, den allgemeinen Einkommensteuertarif so zu senken, dass der bisherige Anteil der Kommunen an der Einkommensteuer in Höhe von 15 % rechnerisch entfällt. Bemessungsgrundlage der Bürgersteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Im allgemeinen Einkommensteuertarif berücksichtigte Elemente müssen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Im Modell soll auf das zu versteuernde Einkommen die Messzahl 1 %. angewendet werden, das Ergebnis ist der Messbetrag der Bürgersteuer. Die Steuer errechnet sich durch die Anwendung des von der Gemeinde festgelegten Hebesatzes auf den Messbetrag. Im Falle von Lohnempfängern berechnet der Arbeitgeber die abzuführende Bürgersteuer. Die Arbeitsgruppe hat sich für die Beibehaltung der Grundsteuer als vierte Säule der Kommunalfinanzen ausgesprochen. Allerdings sollte sie zukünftig auf Basis der aktuellen Verkehrswerte erhoben werden. Sofern sie vorhanden sind, können Bodenrichtwerte herangezogen werden. Der Deutsche Städtetag hat in seiner Stellungnahme den Ersatz der Gewerbesteuer durch eine kommunale Unternehmensteuer und eine Betriebslohnsteuer abgelehnt4. Die Begrenzung des Hebesatzrechts auf den gewinnabhängigen Teilersatz dürfte verfassungsrechtlich nicht tragfähig sein. Außerdem sieht der Deutsche Städtetag Belastungsverschiebungen von den Unternehmen zu Arbeitnehmern und Verbrauchern. Darüber hinaus gehe der reduzierte Beitrag der Unternehmen zur gemeindlichen Steuerbasis zu Lasten der großen Gemeinden mit hohem Gewerbeanteil. 7.2. Bertelsmann Stiftung Ebenfalls im Jahr 2006 schlug die Bertelsmann Stiftung vor, die Gewerbesteuer abzuschaffen und stattdessen eine kommunale Wirtschaftssteuer einzuführen5. Steuersubjekte der kommunalen Wirtschaftsteuer sind alle Unternehmer im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz, die Nutzer kommunaler Leistungen sind. Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus dem Ertrag (Gewinn plus z. B. Schuldzinsen, Mieten und Pachten und Leasingraten), der Lohnsumme und dem Sachanlagevermögen ohne Grundbesitz zusammen. Die drei Faktoren werden unterschiedlich gewichtet und in einem einheitlichen Steuermessbetrag zusammengefasst: Mit der gleichen Gewichtung von Lohn- und Anlegerkomponente soll die Benachteilung personalintensiver gegenüber anlagenintensiven Unternehmen unterbleiben. Eine stärkere Gewichtung des Ertrags trägt dem Äquivalenzprinzip und dem Leistungsfähigkeitsgedanken Rechnung. Ferner soll auch bei Personengesellschaften ein Unternehmerlohn berücksichtigt werden. Die durch die Anwendung des Hebesatzes der Gemeinde auf den Messbetrag ermittelte kommunale Wirtschaftsteuer soll im Gegensatz zur Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr sein. Eine Teilanrechnung auf die Einkommensteuerschuld ist vorgesehen. 4 Vgl. Deutscher Städtetag: Stellungsnahme zum Steuerkonzept der Stiftung Marktwirtschaft, http://www.staedtetag.de/10/presseecke/dst_beschluesse/artikel/2005/09/20/00102/ 5 Vgl. Witte, Karsten; Tebbe, Günter: Bertelsmann Stiftung: Von der Gewerbesteuer zur kommunalen Wirtschaftssteuer , Kurzfassung unter Mitwirkung von Dr. Annette Fugmann-Heesing, Prof. Dr. Martin Junkernheinrich und Gerhard Micosatt, http://www.dstgb.de/homepage/artikel/schwerpunkte/gemeindefinanzen/steuern/bertelsmann_stiftung_plaedie rt_fuer_kommunale_wirtschaftssteuer/bertelsmann_stiftung_modell_kommunale_wirtschaftssteuer.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 15 Die Bertelsmann Stiftung schlägt zur Senkung der Steuersätze der kommunalen Wirtschaftsteuer die Abschaffung der Gewerbesteuerumlage vor. Diejenigen Teile der Umlage, die der Beteiligung des Bundes und der Länder an der Gewerbesteuer dienen, sollen ersatzlos entfallen. Einzig für die Finanzierung des Fonds Deutsche Einheit durch die westdeutschen Gemeinden sollen die Länder eine Umlage "Solidarhilfe" Ost konstruieren. Eine weitere Senkung der Steuersätze könnte durch die Erhöhung der im internationalen Vergleich niedrigen Grundsteuer erreicht werden. Der Deutsche Städtetag begrüßte in seiner Stellungnahme, dass der Reformvorschlag den Städten und Gemeinden ein "ungeschmälertes Hebesatzrecht auf alle Bestandteile der kommunalen Wirtschaftssteuer erhalten wolle"6. 7.3. Vorschlag von Prof. Dr. Ulrich van Suntum Ein grundlegend anderer Ansatz wird von Prof. Dr. Ulrich van Suntum (Centrum für angewandte Wirtschaftsforschung, Münster) vertreten7. Die Unterscheidung zwischen Bundes- und Landessteuern würde zugunsten eines Gesamtsteueraufkommens, das ausschließlich dem Bund zufließt, aufgehoben. Van Sumtum weist nach, dass der Anteil der Gebietskörperschaften am Gesamtsteueraufkommen über einen Zeitraum von 13 Jahren fast stabil geblieben ist, sodass er für die Länder einen Anteil von 40 % am zukünftigen Gesamtsteueraufkommen vorschlägt. Für die Kommunen ergäbe sich demnach einen Anteil von ca. 13 %. Die Verteilung der Mittel auf die Länder und die Kommunen sollte nach den Schlüsseln Einwohnerzahl und Zahl der Arbeitsplätze, gemessen an der ungewichteten Erwerbstätigenzahl nach dem Arbeitsortprinzip, erfolgen. Die Gewerbesteuer wäre in diesem System abgeschafft, die Gemeinden erhielten ein Zuschlagsrecht auf die Einkommensteuerschuld. 8. Wo gibt es ebenfalls eine Gewerbesteuer? Da die nationalen Steuersysteme äußerst komplex sind, können in nachfolgenden internationalen Vergleichen8 nur die wesentlichen Elemente des jeweiligen Steuersystems dargestellt werden. Ausnahmeregelungen, Einzelvorschriften und regionale Besonderheiten können abweichen. 6 Deutscher Städtetag: "Interessanter Beitrag" von neutraler Seite zur Reform des Gemeindesteuersystems, http://www.staedtetag.de/10/presseecke/pressedienst/artikel/2006/04/03/00344/ 7 Vgl. van Suntum, Ulrich: Masterplan Deutschland, München 2006. Seite 44ff. und van Suntum, Ulrich und Hafemann, Klaus: Für eine grundlegende Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen, in: Junkernheinrich, Martin; Scheller, Henrik; Woisin, Matthias (Hrsg.): Zwischen Reformidee und Funktionsanspruch, Forum Öffentliche Finanzen, Band 11, Berlin 2007, Seiten 209-232, hier Seite 216ff. 8 Quelle: Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien, Loseblattsammlung, Stand 2008/2009 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 16 8.1. Frankreich Die Gewerbesteuer (taxe professionelle) ist eine gewinnunabhängige Steuer der Gemeinden und Departements. Ihr unterliegen natürliche und juristische Personen, die eine selbständige Tätigkeit im Inland ausüben. Bestimmte Personengruppen (Landwirte, Kleinhandwerker, Künstler und auch Lehranstalten) sind befreit. Basis für die Bemessungsgrundlage bildet der Mietwert der Sachgüter des Anlagevermögens, wobei es zahlreiche Abschläge gibt. Nach oben ist die Steuer auf einen Prozentsatz der jährlichen Wertschöpfung gedeckelt. 8.2. Italien Italien hat eine lokale Ertragsteuer IRAP (imposta regionale sulle attività produtti). Steuerobjekt ist die beim Steuerpflichtigen im Inland anfallende Wertschöpfung laut Handelsbilanz (Betriebserfolg ) aus gewerblicher, freiberuflicher und landwirtschaftlicher Tätigkeit. Die Gesetzgebungsbefugnis liegt beim Zentralstaat, die Ertragshoheit bei den Regionen. Steuerpflichtig sind neben Einzelunternehmen, Freiberuflern, Personen und Kapitalgesellschaften auch der Staat und lokale Gebietskörperschaften. Der Normalsteuersatz beträgt einheitlich 3,9 % der je nach Steuerpflichtigem differenziert ermittelten Bemessungsgrundlage. Die einzelnen Regionen können den Basissatz bis zu maximal 0,91 % erhöhen oder reduzieren. 8.3. Luxemburg Die Rechtsgrundlage der Gewerbesteuer in Luxemburg geht auf das deutsche Gewerbesteuerrecht aus dem Jahr 1935 zurück. Die „impot commercial“ wird als Gemeindesteuer von den im Inland gelegenen Handels-, Industrie-, Gruben- und Handwerksbetrieben erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, das heißt der um bestimmte Beträge vermehrte bzw. verminderte Gewinn . Die Höhe der Gewerbesteuer wird durch Anwendung eines Hebesatzes auf den Steuermessbetrag vom Gewerbeertrag ermittelt. Der Steuermessbetrag beträgt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften 3% des um 40.000 Euro, bei anderen Steuerpflichtigen um 17.500 Euro verminderten Gewerbeertrags. Die Hebesätze, die die einzelnen Gemeinden festlegen, schwanken zwischen 225% und 350%. Das Steueraufkommen steht den Gemeinden zu. 8.4. Portugal Eine mit der deutschen Gewerbesteuer vergleichbare Steuer gibt es in Portugal nicht. Die Gemeinden sind aber berechtigt, auf den der Körperschaftsteuer unterliegenden Unternehmensgewinn von Handelsgesellschaften, Genossenschaften (außer Landwirtschaft), Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie öffentlichen Unternehmen und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland eine Aufschlag (derrama) bis zu höchstens 1,5%-Punkte zu erheben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 17 8.5. Japan In Japan gibt es 47 Präfekturen (mittlere Gebietskörperschaften), die die Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz für die Gewerbesteuer haben. Diese ist eine Steuer auf den inländischen Betriebsertrag von unternehmerisch tätigen juristischen Personen und von natürlichen Personen in gesetzlich bestimmten Tätigkeitsbereichen. Die Bemessungsgrundlage entspricht im Wesentlichen derjenigen der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Für juristische Personen beträgt der Steuersatz je nach Ertragswert zwischen 5% und 9,6%, für natürliche Personen zwischen 3% und 5%. Zusätzlich sind die Präfekturen berechtigt, hierauf einen Zuschlag von bis zu 1/10 zu erheben. 8.6. Schweiz Weder der Bund noch die Kantone erheben eine Gewerbesteuer. Einzig einige Gemeinden des Kantons Genf sehen eine Gewerbesteuer vor. Dort kann sie von natürlichen und juristischen Personen erhoben werden, die auf dem Gebiet eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, einen Betrieb führen oder eine Betriebsstätte besitzen. 8.7. Ungarn Die in Ungarn erhobene örtliche Gewerbesteuer ist mit der Gewerbesteuer in Deutschland vergleichbar . Steuerpflichtig sind unternehmerisch tätige Körperschaften ebenso wie private und landwirtschaftliche Unternehmer. Die Bemessungsgrundlage bilden die Nettoumsatzerlöse abzüglich der Anschaffungs- und Materialkosten sowie der Wert der Unternehmerleistung multipliziert mit verschiedenen Erhöhungs- oder Verminderungssätzen sowie ggf. abzüglich bestimmter Pauschalbeträge. Die Selbstverwaltungskörperschaften dürfen auf die ermittelte Bemessungsgrundlage einen Gewerbesteuertarif von bis zu 2% eheben. 8.8. USA Auf Bundesebene gibt es keine Gewerbesteuer. In den meisten Einzelstaaten und in größeren Städten existieren Abgaben für ortansässige Unternehmen mit gewerbesteuerähnlichen Elementen (franchise tax). Bemessungsgrundlagen sind unter anderem Gewinn, Kapital oder Lohnsumme , zum Teil ist auch eine Differenzierung nach Unternehmensarten möglich. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 18 9. Wie finanzieren sich Kommunen in anderen Ländern, insbesondere in Frankreich, der Schweiz, den USA, den Niederlanden und Schweden? 9.1. Frankreich Die Steuergesetzgebungshoheit liegt in Frankreich ausschließlich beim Zentralstaat. Gemeinden und Gemeindeverbände haben lediglich das Recht zur Festsetzung der Hebesätze für die vier Realsteuern (Gewerbesteuer, Wohnsteuer, Grundsteuer auf bebaute und unbebaute Grundstücke), deren Ertragshoheit den Departements und Gemeinden zugewiesen ist. 9.2. Niederlande In den Niederlanden liegt die Steuergesetzgebungskompetenz weitgehenst beim Zentralstaat. Die Gemeinden können lediglich in engem Rahmen eigene Steuern erheben, zum Beispiel allgemeine Grundsteuern, Touristen- und Zweitwohnungssteuern, einen Aufschlag auf die Kraftfahrzeugsteuer und Abgaben auf wasserverschmutzende Anlagen. 9.3. Schweden Über Steuern und Abgaben beschließt der schwedische Reichstag. Auf regionaler Ebene haben die Provinzen und Gemeinden das Recht, jährlich die Höhe ihrer Steuersätze innerhalb der kommunalen (neben der staatlichen) Einkommensteuer festzulegen. Die Steuersätze liegen zwischen 29% und 36%. Das Aufkommen fließt den Provinzen und Gemeinden zu. 9.4. Schweiz In der Schweiz können sowohl der Bund als auch Kantone und Gemeinden Steuern erheben. Bei den direkten Steuern sind Steuerpflicht, Steuerobjekt und zeitliche Bemessung der Steuer landesweit harmonisiert. Neben dem Bundestarif können Kantone und Gemeinden aber eigene Steuertarife , Steuersätze und Steuerfreibeträge festlegen. Alle Kantone und Gemeinden erheben zudem von natürlichen und juristischen Personen Vermögensteuer, zum Teil auch eine Liegenschaftsteuer . 9.5. USA Lokale Körperschaften (local governments) haben grundsätzlich das Recht, eigene Steuern zu erheben, wobei dieses Recht auf Bundes- oder Einzelstaatenebene eingeschränkt sein kann. Das Rückrat der einzelstaatlichen und gemeindlichen Steuern bilden Erbschaft-, Schenkungs-, Grundund Grundvermögensteuer. Auch Einkommen- und Körperschaftsteuern sowie Umsatz-, Produktions -, Verbrauchsteuern und der Gewerbesteuer ähnliche Steuern werden unter anderem von Kreisen, Landgemeinden oder Schul- und anderen Sonderbezirken erhoben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 19 9.6. Japan Die Gemeinden erheben einen Zuschlag von mindestens 12,3% und höchstens 14,7% auf den Betrag der staatlichen Körperschaftsteuer sowie 6% auf die Einkommensteuer. Zudem erheben die Gemeinden eine Kopfsteuer zwischen 2000 und 3000 Yen (15-23 Euro). Außerdem haben Präfekturen und Gemeinden die Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz für Land- und Grundsteuern sowie die Kraftfahrzeugsteuer. 10. Wie hoch ist der Anteil der Gewerbesteuer an den von Unternehmen zu zahlenden Steuern ? Der auf die kommunale Ebene entfallende Anteil an der nominalen gewinnbezogenen Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften betrug in Deutschland im Jahr 2007 ca. 32%9 (und im Jahr 2008 nach der Unternehmensteuerreform ca. 47%), zum Vergleich in Luxemburg 22 %, in Italien 11%, in Ungarn und Portugal ca. 6 %)10. Die tarifliche Belastung des Gewinns von Kapitalgesellschaften 2007 (nominal) in Prozent (Körperschaftsteuern , Gewerbeertragsteuern und vergleichbare andere Steuern des Zentralstaats bzw. Gebietskörperschaften) ist der Tabelle des Bundesfinanzministeriums (Anlage 1) zu entnehmen. Das BMF11 weist für die Interpretation der internationalen Vergleiche im Hinblick auf die effektive steuerliche Belastung von Unternehmen darauf hin, dass sich die Grundlagen der steuerlichen Gewinnermittlung, insbesondere Abschreibungsregelungen und Verlustausgleichsvorschriften sehr unterschiedlich auswirken. Auch würden andere Steuern, wie etwa Lohnsummensteuern, in den Modellen unberücksichtigt bleiben und so zu Verzerrungen führen. So betrug der Anteil der Steuern auf die Lohnsumme am gesamten Steueraufkommen (d. h. Steuereinnahmen und Sozialbeiträge ) nach Angaben der OECD im Jahr 2006 in Österreich 6,4 % und in Schweden 5,6 %, der Anteil der Gewerbesteuer in Deutschland (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 %) hingegen nur 4,6 %. Weiterhin ist zu beachten, dass häufig die von lokalen Gebietskörperschaften erhobenen Steuern von der Steuerbemessungsgrundlage der übergeordneten Gebietskörperschaften abzugsfähig sind (etwa in Ungarn, der Schweiz und den USA). 9 Berechnung für einen angenommenen Gewerbesteuerhebesatz von 400% 10 Bundesfinanzministerium, Steuerstandort Deutschland – attraktive Bandbreite der Unternehmensteuerbelastung für Kapitalgesellschaften in deutschen Gemeinden, Monatsbericht Dezember 2008 11 Bundesfinanzministerium, Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2008 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 20 11. Wie viele Unternehmen zahlen Gewerbesteuer? Da die Steuerzahlungen der Unternehmen dem Steuergeheimnis unterliegen, waren hierzu keine genauen Daten zu ermitteln. Nach zwei Pressemeldungen12 zahlten in Frankfurt am Main im Jahr 2009 von 60.000 Unternehmen ca. 15 % Gewerbesteuer; in Flensburg zahlten 18 % der ansässigen Unternehmen Gewerbesteuer . 12. Gibt es aufgrund der Gewerbesteuer Nachteile für deutsche Unternehmen im internationalen Steuerwettbewerb? In der Literatur wird die Frage nach der Stellung der Kommunen in internationalen Steuerwettbewerb mit einem Blick auf die nominalen bzw. effektiven Unternehmenssteuersätze beantwortet . Danach liegt Deutschland im oberen Bereich13. Margit Schratzenstaller14 ermittelte für sechs Länder der Europäischen Union kommunale Unternehmenssteuern : In Deutschland, Luxemburg und Portugal wird hauptsächlich der Gewinn besteuert , in Litauen und Ungarn der Umsatz und in Italien die Wertschöpfung. Im Vergleich mit diesen Ländern liegt der nominale kommunale Steuersatz in Deutschland mit durchschnittlich 16 % am höchsten.15 Auch Clemens Fuest untersucht die tarifliche und effektive Durchschnittsteuerbelastung in der EU. Er kommt zu dem Schluss: " Um die Unternehmensbesteuerung auf ein im internationalen Steuerwettbewerb angemessenes Niveau zu senken, kommt man an einer Reform der Gewerbe- 12 Faz.net, Schleswig-Holsteiner Zeitungsverlag 13 Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2008, Grafik 3 und Übersicht 4: Unternehmensbesteuerung 2008 im internationalen Vergleich, Tarifliche Belastung des Gewinns von Kapitalgesellschaften 2008 (nominal), in Prozent (Körperschaftsteuern, Gewerbeertragsteuern und vergleichbare andere Steuern des Zentralstaats und der Gebietskörperschaften, http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/sid_924420CA1CB4A292B920A9EA2BD02354/DE/Wirtsch aft__und__Verwaltung/Steuern/0901281a2002,property=publicationFile.pdf 14 Vgl. Schratzenstaller, Margit: Internationaler Steuerwettbewerb, Möglichkeiten und Grenzen einer Gemeindesteuerreform , in: Lange, Joachim (Hrsg.): Reform der Gemeindesteuern. Zwischen kommunaler Finanznot und internationalem Steuerwettbewerb, Loccumer Protokolle 59/05, Rehburg-Loccum 2006, Seiten 53-65, hier Seite 60. 15 Nach Angabe des Bundesministeriums der Finanzen beträgt der Anteil der Gebietskörperschaften an der Unternehmensbesteuerung 2008 14 Prozent und weist somit im internationalen Vergleich den höchsten Wert auf (vgl. Fußnote 13). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 183/09 Seite 21 steuer kaum vorbei."16 Deshalb befürwortet er das Modell des Ersatzes der Gewerbesteuer durch eine kommunale Unternehmensteuer, wie sie die Stiftung Marktwirtschaft vorschlägt. Allerdings müsse die Belastung der Unternehmen mit der neuen kommunalen Steuer niedriger sein als die gegenwärtige Belastung aus Körperschaft- und Gewerbesteuer, auch wenn dies zu Lasten des Steueraufkommens ginge. Die Arbeitsgruppe Kommunalfinanzen der Stiftung Marktwirtschaft hat bei der Beurteilung der Gewerbesteuer auf die Aspekte Import und Export abgestellt. Nach ihrer Meinung geht die Gewerbesteuer zu Lasten des deutschen Standorts und der Arbeitsplätze, weil sie nur die Exporte belastet, Import hingegen nicht17. 16 Fuest, Clemens: Internationaler Steuerwettbewerb, Möglichkeiten und Grenzen einer Gemeindesteuerreform, in: Lange, Joachim (Hrsg.): Reform der Gemeindesteuern. Zwischen kommunaler Finanznot und internationalem Steuerwettbewerb, Loccumer Protokolle 59/05, Rehburg-Loccum 2006, Seiten 67-75, hier Seite 71. 17 Vgl. Stiftung Marktwirtschaft, Kommission Steuergesetzbuch: Bericht der Arbeitsgruppe Kommunalfinanzen, Juli 2006, http://www.stiftungmarktwirt - schaft.de/fileadmin/user_upload/Steuern/Bericht_der_AG_Kommunalfinanzen_Kommission_Steuergesetzbuch. pdf, Seite 6.