© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 178/18 Einzelfrage zum Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung nach § 100 Einkommensteuergesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 178/18 Seite 2 Einzelfrage zum Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung nach § 100 Einkommensteuergesetz Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 178/18 Abschluss der Arbeit: 28. November 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 178/18 Seite 3 1. Fragestellung Es wird um Prüfung und Bewertung gebeten, ob die Förderung nach § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die VBLU1-Verträge der Beschäftigten der Abgeordneten anwendbar ist und ob sie auch rückwirkend geltend gemacht werden könnte oder ausschließlich im jeweiligen Abrechnungsmonat . 2. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung nach § 100 EStG wurde durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz ) vom 17. August 20172 eingeführt und gilt ab 1. Januar 2018. Nachfolgend werden die im Hinblick auf die Fragestellung wesentlichen Vorschriften erläutert. Den Förderbetrag können nur Arbeitgeber in Anspruch nehmen, die zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind. Dazu gehören inländische Arbeitgeber nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Förderung setzt ein bestehendes erstes Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) voraus. Bezuschusst werden Beiträge für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung. Voraussetzung ist weiterhin, dass der laufende steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitsnehmers, für den die Beiträge geleistet werden, im Zeitpunkt der Beitragszahlung nicht mehr als 2.200 Euro monatlich beträgt (Randnummern 100 bis 1053). Steuerfreie Lohnbestandteile sowie pauschal besteuerter Arbeitslohn, zum Beispiel nach § 40b EStG, bleiben bei der Prüfung der Lohngrenzen unberücksichtigt.4 Der Förderbetrag kann nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag beansprucht werden. Dieser Beitrag kann tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich festgelegt werden. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge sind somit nicht begünstigt. Nicht begünstigt sind auch die Leistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG), die er als Ausgleich für die ersparten Sozialversicherungsbeiträge infolge einer Entgeltumwandlung erbringt. Diese Beiträge werden steuerlich wie die zugrunde liegende Entgeltumwandlung behandelt (Randnummern 111, 112). 1 Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. (VBLU). 2 Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, Seite 3214. 3 Diese und die folgenden Randnummern beziehen sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ vom 6. Dezember 2017, Geschäftszeichen IV C 5 – S 2333/17/10002, abrufbar auf der Internetseite des Ministeriums oder bei BeckOnline unter BeckVerw 349845. 4 Vgl. Harder-Buschner, Christine: Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung, in NWB Steuerund Wirtschaftsrecht, Nr. 32, 7. August 2017, Seite 2422. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 178/18 Seite 4 Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr . Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent dieses begünstigten Arbeitgeberbeitrags , also mindestens 72 Euro bis höchstens 144 Euro. Der Förderbetrag ist ein Jahresbetrag, es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag als Jahresbetrag, halbjährlich , vierteljährlich, monatlich oder unregelmäßig gezahlt wird (Randnummer 119)5. Der Förderbeitrag wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt, grundsätzlich für den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, dem der jeweilige Beitrag des Arbeitgebers zuzuordnen ist. Um Änderungen der Lohnsteuer-Anmeldungen zu vermeiden, bestehen keine Bedenken, wenn der auf die laufend oder unregelmäßig gezahlten Beiträge entfallende, rechtmäßig zustehende Förderbetrag in einer Summe spätestens bei der letzten Lohnsteuer-Anmeldung für das entsprechende Kalenderjahr geltend gemacht wird. Eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung könnte zum Beispiel notwendig werden, weil ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr die Einkommensgrenze überschritten, der Arbeitgeber aber trotzdem den Förderbetrag geltend gemacht hat (Randnummer 121). In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber über den bisherigen Beitrag hinaus leistet. Bei einer erst ab 2017 bestehenden Altersversorgung (zum Beispiel Neueinstellung in 2017) greift die Begrenzung nicht. Dies gilt entsprechend für alle Erhöhungen der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge ab 2017 (Randnummern 126, 131). Zusammenfassend ist in Bezug auf die Beschäftigten der Abgeordneten festzuhalten, – dass § 100 EStG auf die Verträge der Beschäftigten der Abgeordneten (inländische Arbeitgeber ) anwendbar ist, wenn sich die Beschäftigten bei den Abgeordneten in einem ersten Dienstverhältnis befinden. – Hat der Arbeitgeber bereits 2016 einen zusätzlichen Beitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet, beschränkt sich der Förderbetrag für 2018 auf die Differenz. Wird 2017 erstmalig eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vereinbart, ist diese, wie eine erstmalig ab 2018 gewährte betriebliche Altersversorgung , voll förderfähig.6 – Der Förderbetrag ist ein Jahresbetrag. Die Finanzverwaltung hat keine Bedenken, wenn der auf die laufend oder unregelmäßig gezahlten Beiträge entfallende, rechtmäßig zustehende Förderbetrag in einer Summe spätestens bei der letzten Lohnsteuer-Anmeldung für das entsprechende Kalenderjahr geltend gemacht wird. * * * 5 Vgl. dazu, auch wegen der Minderung des bürokratischen Aufwands, den Praxishinweis in: Harder-Buschner, Christine: Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung, in: NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht, Nr. 32, 7. August 2017, Seite 2424. 6 Vgl. Harder-Buschner, Christine: Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung, in NWB Steuerund Wirtschaftsrecht, Nr. 32, 7. August 2017, Seite 2425.