© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 177/18 Einzelfragen zum Derivateeinsatz bei Bund und Ländern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 177/18 Seite 2 Einzelfragen zum Derivateeinsatz bei Bund und Ländern Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 177/18 Abschluss der Arbeit: 16. November 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 177/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Einzelfragen 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 177/18 Seite 4 1. Fragestellung Vorliegende Fragestellung zielt im Wesentlichen auf die Rechtsgrundlagen für den Derivateeinsatz und die Derivatepraxis bei Bund und Ländern ab. 2. Einzelfragen 1. Sind Zinsgeschäfte - wie in Hessen praktiziert - in den Finanzverfassungen aller Bundesländer durch entsprechende Vorschriften möglich? 2. Gibt es in den Finanzverfassungen der Länder - ähnlich zu den Regelungen im Bund - auch eine Deckelung der erlaubten Zinsgeschäfte durch eine Höchstgrenze? Die Ermächtigungen für den Einsatz derivativer Finanzinstrumente sind in den jährlichen Haushaltsgesetzen von Bund und Ländern geregelt. In der Anlage 1 sind die Ermächtigungsgrundlagen , der Inhalt und die Obergrenzen des Derivateeinsatzes des Bundes und der Bundesländer bezogen auf das Haushaltsjahr 2018 dargestellt. Alle Ermächtigungsregelungen verfolgen die gleiche Zielsetzung, durch den Einsatz derivativer Finanzinstrumente im Rahmen des Schuldenmanagements die Zinsänderungsrisiken zu begrenzen und die Zins- und Risikostruktur des Schuldenportfolios zu optimieren.1 Unterschiede bestehen hingegen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Obergrenzen des Derivateinsatzes. Die Haushaltsgesetze 2018 der Länder Sachsen und Niedersachsen enthalten keine Ermächtigung für den Abschluss von Derivatgeschäften. 3. Haben andere Bundesländer ähnlich hohe Summen in Zinsgeschäfte gesteckt wie Hessen vor einigen Jahren? Ist die Summe in Hessen also vergleichsweise hoch oder niedrig oder üblich? Informationen über den Derivateeinsatz bei Bund und Ländern enthält die Anlage 2. 4. Ist vor diesem Hintergrund das Geschäft in Hessen als vollkommen üblich anzusehen oder weicht es vom Vorgehen im Bund oder anderen Ländern ab? Nach Art. 109 Abs. 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Derivate im Rahmen des Schuldenmanagements zum Einsatz kommen, obliegt aufgrund ihrer Haushaltsautonomie den Haushaltsgesetzgebern und den Regierungen der einzelnen Bundesländer. Die Kontrolle der Derivatepraxis im Rahmen der haushaltsrechtlich erteilten Ermächtigungen ist Sache der Landesparlamente und -rechnungshöfe. Vor diesem Hintergrund muss die Bewertung der Derivatepraxis in Hessen dem hessischen Parlament und Rechnungshof vorbehalten bleiben. **** 1 Als Derivate eingesetzt werden marktgängige Zinsswaps und im Falle von Fremdwährungsanleihen auch Währungsswaps .