AUSARBEITUNG Thema: Steuerrecht für Abgeordnete Fachbereich IV Haushalt und Finanzen Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 30. Dezember 2005 Reg.-Nr.: WF IV - 173/05 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Vorwort Die Ausarbeitung zum Steuerrecht der Abgeordneten ist seit ihrer ersten Veröffentlichung im Jahre 1989 auf großes Interesse gestoßen. Mit ihr wurde erstmals eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten, das Steuerrecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der Abgeordneten in den Ländern und der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments betreffenden Regelungen angeboten. Aufgrund der vielfachen Nachfrage wurde die Ausarbeitung nunmehr erneut aktualisiert . Die Gliederung wurde zum Teil geändert, das Zurechtfinden wird weiterhin durch das Stichwortverzeichnis unterstützt. Diese Ausarbeitung konzentriert sich auf steuerrechtliche Aspekte. Sie enthält daher grundsätzlich keine Informationen darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe bestimmte Leistungen erbracht werden. Zur Beantwortung diesbezüglicher Fragen wird auf die Informationspapiere des Referates ZA 1 – „Informationen für neu- und wiedergewählte Abgeordnete“, „Informationen für ausscheidende Abgeordnete “ und „Leistungen für die in Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments“ – verwiesen, die auf der Startseite im Intranet unter Bundestagsverwaltung /Abteilungen/Zentrale Dienste/ZA 1(Entschädigung von MdB)/Informationen abgerufen werden können. Berlin, im Dezember 2005 - 3 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorbemerkung 8 2. Steuerliche Behandlung von Kosten zur Erlangung eines Mandats (Wahlkampfkosten) 9 2.1. Kosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament 9 2.2. Kosten zur Erlangung eines kommunalen Amtes 9 3. Steuerliche Behandlung von mandatsbezogenen Leistungen an aktive Mitglieder des Deutschen Bundestages 12 3.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes 12 3.1.1. Steuerpflichtige Leistungen 13 3.1.2. Steuerfreie Leistungen 13 3.1.2.1. Amtsausstattung gemäß § 12 AbgG 13 3.1.2.2. Reisekostenvergütung gemäß § 17 AbgG 14 3.1.2.3. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG 14 3.1.2.4. Unterstützung in besonderen Fällen gemäß § 28 AbgG 15 3.1.3. Werbungskostenabzug 15 3.2. Sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit dem Mandat 16 3.3. Außergewöhnlicher Aufwand von Funktionsträgern 17 4. Leistungen an ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages 18 4.1. Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften ab 1. Januar 2005 18 4.2. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes 19 4.2.1. Steuerpflichtige Leistungen 19 4.2.1.1. Übergangsgeld gemäß § 18 AbgG 19 4.2.1.2. Altersentschädigung 22 4.2.1.3. Versorgungsabfindung gemäß § 23 AbgG 22 4.2.2. Steuerfreie Leistungen 23 - 4 - 4.2.2.1. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG 23 4.2.2.2. Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG 23 4.2.2.3. Nachversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 2 AbgG 24 4.2.3. Werbungskostenabzug 24 4.3. Alterversorgung nach dem Diätengesetz 1968 24 5. Leistungen an Hinterbliebene von Mitgliedern des Deutschen Bundestages 25 5.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes 25 5.1.1. Steuerpflichtige Leistungen 25 5.1.1.1. Überbrückungsgeld gemäß § 24 AbgG 25 5.1.1.2. Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 25, 25 b AbgG 26 5.1.2. Steuerfreie Leistungen 27 5.1.2.1. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG 27 5.1.2.2. Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG 27 5.1.3. Werbungskostenabzug 27 5.2. Hinterbliebenenversorgung nach dem Diätengesetz 1968 28 6. Steuerliche Behandlung von mandatsbezogenen Leistungen an aktive Mitglieder des Europäischen Parlaments 28 6.1. Leistungen aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes 29 6.1.1. Steuerpflichtige Leistungen 29 6.1.2. Steuerfreie Leistungen 29 6.1.2.1. Amtsausstattung gemäß § 10a EuAbgG 29 6.1.2.2. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 11 EuAbgG i.V.m. § 27 AbgG 29 - 5 - 6.1.2.3. Einmalige Unterstützungen gemäß § 11 EuAbgG i.V.m. § 28 AbgG. 30 6.1.3. Werbungskostenabzug 30 6.2. Leistungen durch das Europäische Parlament 30 6.2.1. Steuerpflichtige Leistungen 30 6.2.1.1. Beiträge zur Unfall-, Lebens- und Diebstahlsversicherung des Europäischen Parlaments 31 6.2.1.2. Beiträge zur freiwilligen Altersversorgung des Europäischen Parlaments 31 6.2.2. Steuerfreie Leistungen 31 6.2.2.1. Allgemeine Kostenvergütung 32 6.2.2.2. Reisekostenvergütungen 32 6.2.2.3. Tagegelder 33 6.2.2.4. Sekretariatszulage 33 7. Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments 33 7.1. Leistungen aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes 33 7.2. Leistungen des Europäischen Parlaments 33 8. Leistungen an Hinterbliebene von Mitgliedern des Europäischen Parlaments 34 9. Bezüge aufgrund einer Mitgliedschaft in einem Landtag 34 10. Allgemeine Regelungen 34 10.1. Steuerliche Behandlung von Einkommen aus anderer beruflicher Tätigkeit 34 10.1.1. Publikationen, Vorträge, Gutachten 34 10.1.2. Honorare für die Teilnahme an Talkshows 34 10.1.3. Entschädigungen für Aufsichtsräte und andere Funktionsträger 35 10.1.4. Beratung, Interessenvertretung oder ähnliche Tätigkeiten 35 10.1.5. Zuwendung geldwerter Vorteile 36 10.1.5.1. Zuwendungen im Zusammenhang mit mandatsbezogenen Tätigkeiten 36 - 6 - 10.1.5.2. Zuwendungen im Zusammenhang mit sonstiger beruflicher Tätigkeit 37 10.1.5.3. Zuwendungen an Abgeordnete, die ein kommunales Amt innehaben 38 10.1.5.4. Zuwendungen an Abgeordnete ohne Nebentätigkeit 38 10.1.6. Ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeit 38 10.1.6.1. Sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten 39 10.2. Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG 39 10.2.1. Während der Mitgliedschaft 40 10.2.2. Nach Beendigung der Mitgliedschaft 40 10.3. Sonderausgaben 40 10.3.1. Vorsorgeaufwendungen 40 10.3.1.1. Altersvorsorge 41 10.3.1.2. Sonstige Versicherungsbeiträge 42 10.3.1.3. Günstigerprüfung bis 2019 42 10.3.2. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien 42 10.3.2.1. Steuerermäßigung gemäß § 34 g EStG 43 10.3.2.2. Sonderausgabenabzug gemäß § 10 b Abs. 2 EStG 44 10.3.3. Ausgaben für gemeinnützige Zwecke 44 10.3.4. Zuwendungsbestätigungen 44 10.4. Sonstiges 45 10.4.1. Steuererklärungspflicht 45 10.4.2. Beschäftigung von Mitarbeitern 46 10.4.3. Mitarbeit an „Aufzeichnungen und Erinnerungen“ 46 10.4.4. Patenschaftsprogramm mit den USA 47 10.4.5. Spenden an Abgeordnete und Mandatsbewerber 47 10.4.6. Zweitwohnungssteuer 48 Auszüge aus den wichtigsten zitierten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) 50 Übersicht: Indizien für selbständige und nichtselbständige Tätigkeit 53 Auszug aus der Tabelle § 19 Abs. 2 EStG 54 Auszug aus den Tabellen des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG 55 - 7 - Auszug aus der Tabelle § 24 a Satz 5 EStG 57 Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer 58 Stichwortverzeichnis 59 - 8 - 1. Vorbemerkung Die Abgeordnetentätigkeit lässt sich den klassischen steuerrechtlichen Kategorien der selbständigen und nichtselbständigen Arbeit nicht zuordnen. Der Abgeordnete übt als solcher kein Gewerbe aus und ist weder Beamter noch Angestellter des Staates. Es ist daher weder selbstverständlich, dass die Abgeordneten für ihr Mandat eine Entschädigung erhalten, noch dass solche Entschädigungen wie ein normales Einkommen zu versteuern sind. Zu Beginn des deutschen Parlamentarismus erhielten die Abgeordneten für die Ausübung ihres Mandats keine Geldleistungen. Art. 32 der Reichsverfassung verbot jede Bezahlung der Reichstagsabgeordneten, da man das Entstehen eines „Berufsparlamentarismus “ verhindern wollte. Da in der Folge viele Abgeordnete eine anderweitige finanzielle Unterstützung erhielten und das Verbot daher ohne Wirkung blieb, wurde es 1906 aufgehoben und eine Entschädigung eingeführt. Diese sollte den Abgeordneten aber nicht zur Finanzierung ihrer Lebensführung dienen, also keine Besoldung sein, die weiterhin verboten blieb, sondern lediglich den mit dem Mandat verbundenen Mehraufwand ausgleichen. Solche Aufwandsentschädigungen zählten nicht zu dem persönlichen Einkommen und waren daher nach traditionellem Verständnis nicht der Steuer unterworfen. Soweit die Abgeordneten neben dem Mandat eine bezahlte Tätigkeit ausübten , bestanden für sie keine steuerrechtlichen Besonderheiten gegenüber sonstigen Steuerpflichtigen. Im Laufe der Zeit wurde die 1906 eingeführte Aufwandsentschädigung immer weiter erhöht, 1925 und nach zwischenzeitlichen Änderungen wieder 1958 prozentual an die jeweilige Höhe eines Ministergehalts geknüpft, um vielfache Zulagen für einzelne Ämter, ein Übergangsgeld für ausscheidende Abgeordnete und 1968 schließlich um eine Altersversorgung ergänzt. Obwohl damit die Ähnlichkeit zu Beamtenbezügen und damit einem persönlichen Einkommen unübersehbar war, wurden diese Leistungen weiterhin formal als „Aufwandsentschädigung“ behandelt und als solche nicht besteuert . Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Steuerbefreiung im sog. „Diätenurteil“ vom 5. November 1975 für verfassungswidrig, da „aus der Entschädigung für einen besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden ist als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung ("full-time-job") gewordenes Mandat“ und daher als Einkommen „nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerung unterworfen werden“ müsse und ein „willkürliches Steuerprivileg hinsichtlich bestimmter Einkommen […] mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar“ sei.1 Nur insoweit 1 BVerfG Beschl. v. 5.11.1975 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296. - 9 - die Aufwandsentschädigung noch den wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ausgleicht, sei die Steuerbefreiung gerechtfertigt. Daraufhin wurde durch Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 19772 die Abgeordnetenentschädigung neu geregelt. Seitdem erhalten die Abgeordneten Abgeordnetenbezüge, die den Bezügen von Beamten angeglichen sind, und eine Entschädigung, die nur den mit dem Mandat verbundenen Aufwand ausgleichen soll. Beides ersetzt die zuvor einheitlich als Abgeordnetenentschädigung gezahlten Leistungen. Gleichzeitig mit dieser Aufteilung in einen besoldungsähnlichen Teil und einen Entschädigungsanteil wurden die Abgeordnetenbezüge durch den neu eingeführten § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer unterworfen, während die nun geringere Entschädigung weiterhin steuerfrei blieb. § 22 Nr. 4 EStG betrifft nur die Leistungen an die Abgeordneten und deren Hinterbliebene , die aufgrund der Abgeordnetengesetze gezahlt werden. Für besondere mit dem Mandat zusammenhängende Tätigkeiten werden oftmals darüber hinaus Leistungen gewährt. Sie werden aber nicht aufgrund des Abgeordnetengesetzes gezahlt und unterliegen daher ebenso wie das Einkommen, das die Abgeordneten unabhängig von ihrem Mandat erzielen, den allgemeinen steuerlichen Regeln. 2. Steuerliche Behandlung von Kosten zur Erlangung eines Mandats (Wahlkampfkosten) Gemäß § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG können Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Davon zu unterscheiden sind Kosten zur Erlangung eines kommunalen Amts. 2.1. Kosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG untersagt den steuerlichen Abzug von Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament. Dieses Wahlkampfkostenabzugsverbot gilt auch, wenn die Kosten für einen erfolglosen Wahlkampf entstanden sind, der Bewerber also nicht gewählt wurde. 2.2. Kosten zur Erlangung eines kommunalen Amtes 2 BGBl. I 1977 S. 297. - 10 - Das Abzugsverbot des § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG gilt nur für Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestags, Landtag oder Europäischen Parlament. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, mit denen er seine Wahl in ein kommunales Amt betreibt, können dagegen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein.3 Der BFH sieht hierin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da weder die Tätigkeit eines kommunalen Spitzenbeamten als des Leiters einer Gemeindeverwaltung noch – wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellung – die Tätigkeit als Abgeordneter im Gemeindeparlament mit der Tätigkeit eines Abgeordneten in einem der in § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG genannten Parlamente vergleichbar sei.4 Die Möglichkeit des Abzugs gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine ehrenamtliche oder eine hauptberufliche Tätigkeit anstrebt. Irrelevant für den Werbungskostenabzug ist ferner, ob der Bewerber erfolgreich war. Voraussetzung ist hingegen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht im Hinblick auf das begehrte Mandat bejaht werden kann. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist dabei schon dann keine steuerlich irrelevante Liebhaberei mehr, wenn sie mit einer (steuerfreien) Entschädigung. Wenn die Tätigkeit im Wahlamt zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit führt, können die Wahlkampfkosten einkommensmindernd als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Eine selbständige Tätigkeit kann z. B. vorliegen, wenn ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane (z. B. ehrenamtlicher Stadtrat) eine Entschädigung erhalten. Wenn die Tätigkeit im Wahlamt dagegen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt (z. B. hauptamtlicher Bürgermeister), können die Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Abzug der Wahlkampfkosten zur Erlangung eines kommunalen Amtes ist allerdings gemäß § 3 c EStG ausgeschlossen, soweit die Wahlkampfkosten erstattet werden. Anders als bei dem Verbot des Abzugs von Wahlkampfkosten nach § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG gilt hier kein generelles Abzugsverbot jeglicher Wahlkampfkosten gleich welcher Höhe. Der Abzug ist nur ausgeschlossen, soweit tatsächlich eine Erstattung gezahlt wird. Darüber hinaus gehende Wahlkampfkosten können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wenn gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigungen gezahlt werden, hängt der Abzug beruflich veranlasster Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben davon ab, welche Aufwendungen durch die Aufwandsentschädigung abgegolten sein sollen: 3 BFH BStBl II 1996 S. 431 (432). 4 BFH BStBl. II 1988 S. 433 (435). - 11 - Wird die steuerfreie Aufwandsentschädigung lediglich dafür gezahlt, bestimmte amtstypische Aufwendungen zu ersetzen, so können daneben andere beruflich veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden. Der Abzug ist dann nicht nach § 3 c EStG ausgeschlossen, da die betreffenden Aufwendungen mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.5 So können etwa die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kosten für ein Arbeitszimmer und Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung nur die Aufwendungen abdecken soll, die speziell bei Wahlbeamten auf Zeit anfallen.6 Bei Aufwendungen hingegen, die mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist ein Abzug nur möglich , wenn und soweit die Aufwendungen die Höhe der Entschädigung übersteigen.7 Im Einzelnen gilt: Kosten für Anzeigen, Broschüren und sonstiges Werbematerial, Büro- und Saalmieten sind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar, ebenso wie Fahrtkosten . Geschenke können abzugsfähig sein8, wobei die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben bis zum Gesamtwert von 35 € pro Jahr beschränkt ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Ebenso können Bewirtungskosten aus beruflichem Anlaß abzugsfähig sein, sofern sie 70 v. H. der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen von Mandatsträgern für die Bewirtung von Kollegen und anderen Kommunalpolitikern sowie für Geschenke an solche Personen . Derartige Ausgaben sind in erheblichem Maße privat veranlasst, da sie der Erfüllung gesellschaftlicher Repräsentationspflichten dienen und nur mittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Es handelt sich um typische Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche Stellung des Amtsinhabers mit sich bringt. Für derartige so genannte gemischte Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, gilt aber nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Abzugsverbot. 5 BFH BSTBl. II 1990 S. 121 (122). 6 Das ist vom jeweiligen Kommunalrecht abhängig. 7 FinMin BaWü DStR 1996, 1732. 8 BFH BStBl II 1991 S. 396 (397). - 12 - Spenden an örtliche Vereine sind abzugsfähig, wenn sie der Wahlwerbung dienen sollen.9 So genannte Mandatsgelder eines kommunalen Mandatsträgers an die Fraktionskasse der Partei können absetzbar sein, weil der Mandatsträger die Verpflichtung zur Abführung eingehen musste, wenn er von seiner Partei als Kandidat für das Kommunalparlament aufgestellt werden wollte. Die Übernahme dieser Verpflichtung war entscheidende Voraussetzung für die Möglichkeit, Einkünfte aus der Tätigkeit als Ratsmitglied bzw. als Bürgermeister erzielen zu können. Ein Steuerpflichtiger, der sein (Berufs-) Ziel nur durch eine Wahl erreichen kann, ist nicht anders zu behandeln als Steuerpflichtige, deren Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Werbungskosten anerkannt würden.10 Wahlkampfkosten, die ein Mandatsträger seiner Partei erstattet, sind absetzbar , wenn sie den Aufwand für den persönlichen Wahlkampf des Bewerbers ausgleichen . Haben sie dagegen den Charakter allgemeiner Parteibeiträge, sind sie ebenso wie sonstige Sonderbeiträge und Umlagen, die aufgrund allgemeiner Parteibeschlüsse zu leisten sind, nicht als Werbungskosten abziehbar. In einem solchen Fall stehen die Aufwendungen nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit, denn Anlass der Zahlung ist vielmehr die Mitgliedschaft in der Partei. Mitgliedsbeiträge an Parteien sind grundsätzlich nur im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gleiche gilt für Aufsichtsratsvergütungen, die aufgrund von Satzungsbestimmungen an politische Parteien abgeführt werden, weil § 10 b Abs. 2 EStG für Spenden und Beiträge an Parteien eine abschließende Regelung enthält, die die steuermindernde Berücksichtigung unter anderen Aspekten ausschließt.11 Einbürgerungskosten, die aufgewendet werden, um das passive Wahlrecht zu erlangen , sind nicht absetzbar, da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich ein außerberuflicher Vorgang ist, der der privaten Lebensführung zuzuordnen ist.12 Verdienstausfall stellt ebenso wie die Verwendung der Urlaubszeit keinen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwand dar.13 3. Steuerliche Behandlung von mandatsbezogenen Leistungen an aktive Mitglieder des Deutschen Bundestages 3.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes 9 FinMin Bad.-Württ. Vom 30.11.1970, S 2353 A 8/68, LSt-Kartei der OFD Freiburg-Karsruhe- Stuttgart, Teil L § 9 EStG Fach 9 Karte 1 Nr. 1 und 2, hier zitiert nach Stübe, FR 1994, 385, 388. 10 FG Münster, Urteil vom 4.2.1988 II 5917/83 E 7. 11 FG Bremen, Urteil vom 22.6.1989 I 158/84 K. 12 BFH BStBl II 1984 S. 588 (590). 13 FG München, EFG 81, 622. - 13 - 3.1.1. Steuerpflichtige Leistungen Folgende Leistungen, die der Abgeordnete während seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag aufgrund des Abgeordnetengesetzes erhält, sind gemäß § 22 Nr. 4 EStG steuerpflichtig: Die monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1 AbgG, die Amtszulage des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 11 Abs. 2 AbgG, sowie die Amtszulage der Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 11 Abs. 2 AbgG. Die Steuerpflicht dieser Leistungen bleibt gemäß §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG auch bei einem Wegzug ins Ausland bestehen. 3.1.2. Steuerfreie Leistungen Steuerfrei sind folgende Leistungen, die der Abgeordnete aufgrund des Abgeordnetengesetzes erhält: Die Amtsausstattung gemäß § 12 AbgG, die Reisekostenvergütung gemäß § 17 AbgG, die Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG sowie einmalige Unterstützungen gemäß § 28 AbgG. 3.1.2.1. Amtsausstattung gemäß § 12 AbgG Jedes Mitglied des Deutschen Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine so genannte Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung , die Geld- und Sachleistungen umfasst. Sowohl Geld- als auch Sachleistungen sind als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 S. 1 EStG insgesamt steuerfrei. Die Geldleistungen umfassen: die monatliche Kostenpauschale gemäß § 12 Abs. 2 AbgG, deren Höhe jeweils im Haushaltsgesetz und in den vom Ältestenrat erlassenen Ausführungsbestimmungen festgesetzt wird und zur Bezahlung dienen soll von - Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages (Miete, Porto, Inventar, Literatur), - Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung am Sitz des Bundestages und bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, - Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht gesondert gemäß § 16 und § 17 AbgG erstattet werden und - 14 - - sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Aufwendungen (Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind. den Ersatz von Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern gemäß § 12 Abs. 3 AbgG14, die Erstattung von Kosten für Flüge und Schlafwagen gegen Nachweis bei Mandatsreisen im Inland gemäß § 12 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AbgG, die monatliche Aufwandsentschädigung für den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 12 Abs. 5 AbgG, die „sonstigen Leistungen“ gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 5 AbgG nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der vom Ältestenrat erlassenen Ausführungsbestimmungen. Als Sachleistung werden im Rahmen der Amtsausstattung gemäß § 12 AbgG gewährt: Die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Deutschen Bundestages nebst Geschäftsbedarf , die freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG gemäß § 12 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 AbgG, die kostenfreie Benutzung von Dienstfahrzeugen des Deutschen Bundestages, personengebundene Dienstkraftfahrzeuge für Präsidiumsmitglieder, sowie die kostenfreie Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Deutschen Bundestages. 3.1.2.2. Reisekostenvergütung gemäß § 17 AbgG Für zuvor vom Präsidenten des Deutschen Bundestages genehmigte Dienstreisen erhalten Abgeordnete gemäß § 17 AbgG eine gesonderte Reisekostenvergütung, die die Kosten abdecken soll, die trotz der freien Nutzung der Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG und den bereits genannten Erstattungen von Kosten für Flug und Schlafwagen , die zur Amtsaustattung gehören, anfallen. Sie umfasst die Erstattung von Übernachtungs - und Fahrtkosten sowie im Einzelfall von außergewöhnlichem Aufwand. Bei Auslandsdienstreisen wird darüber hinaus ein Tage- und Übernachtungsgeld gezahlt. Die Reisekostenvergütung ist nicht als Aufwandsentschädigung festgesetzt und daher nicht wie diese gemäß § 3 Nr. 12 S. 1 EStG, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, d.h. nur soweit sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigt. 3.1.2.3. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG 14 Vergleiche hierzu die vom Ältestenrat getroffenen „Ausführungsbestimmungen für den Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch die Beschäftigung von Mitarbeitern (innen) entstehen“, abgedruckt bei Vetter, Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten , dort Anlage IV. - 15 - Die Mitglieder des Bundestages erhalten gemäß § 27 Abs. 1 AbgG einen Zuschuss zu den tatsächlichen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden beihilferechtlichen Vorschriften. Alternativ erhalten sie gemäß § 27 Abs. 2 AbgG auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungs - (gesetzliche oder private Krankenversicherung) und Pflegeversicherungsbeiträgen . Die Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind gemäß § 22 Nr. 4 lit. a i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Soweit statt der genannten Zuschüsse Beihilfeleistungen in Anspruch genommen werden, sind diese gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. 3.1.2.4. Unterstützung in besonderen Fällen gemäß § 28 AbgG Der Präsident des Deutschen Bundestages kann einem Abgeordneten in besonderen Fällen eine einmalige Unterstützung gemäß § 28 AbgG gewähren. In der Praxis werden einmalige Unterstützungen bewilligt für Schäden, die der Abgeordnete infolge des Mandats erleidet, in bestimmten Prozessangelegenheiten und in einer finanziellen Notsituation, die die Ausübung des Mandats gefährdet. Die Leistungen nach § 28 AbgG sind steuerfrei, da sie von der abschließenden Aufzählung des § 22 Nr. 4 EStG nicht erfasst sind.15 3.1.3. Werbungskostenabzug Da die Abgeordneten für ihre mandatsbedingten Aufwendungen i.d.R. eine steuerfreie, pauschalisierte Aufwandsentschädigung erhalten, können sie gemäß § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG keine durch das Mandat bedingten Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt, wenn zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes irgendwelche Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, selbst dann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen die als Pauschale gezahlte Aufwandsentschädigung übersteigen. Der pauschalierte Werbungskostenabzug nach § 9 a EStG in Höhe von 920 € („Arbeitnehmerpauschbetrag“) ist ebenfalls ausgeschlossen, da Abgeordnete keine Arbeitnehmer sind. Da grundsätzlich alle Abgeordneten eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten , können sie keine mit ihrem Mandat verbundenen Kosten als Werbungskosten 15 Anders Littmann/Bitz/Pust-Lüsch, Einkommenssteuerrecht, § 22, Rn. 429, der die Leistungen nach § 28 AbgG nur dann für steuerfrei hält, wenn sie wegen Bedürftigkeit der betreffenden Person erbracht werden und demnach die Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden ist. - 16 - geltend machen. Nicht abziehbar als Werbungskosten sind dementsprechend z. B. Partei- und Fraktionsbeiträge.16 Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt nur, wenn dem Abgeordneten kein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung zusteht, was gemäß § 13 AbgG der Fall ist, wenn der Abgeordnete in den letzten drei Monaten einer Wahlperiode in den Deutschen Bundestag eintritt und dieser seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat. Damit entfällt gleichzeitig das Abzugsverbot des Satzes 2 in § 22 Nr. 4 EStG. Der betroffene Mandatsträger kann in diesem Sonderfall die ihm noch entstehenden Aufwendungen bei der Ermittlung seiner Einkünfte steuermindernd berücksichtigen. 3.2. Sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit dem Mandat Einkünfte, die einem Abgeordneten im Zusammenhang mit seinem Mandat zufließen, die aber nicht aufgrund des Abgeordnetengesetzes gezahlt werden, werden nicht von § 22 Nr. 4 EStG erfasst. So gibt es eine Reihe von Tätigkeiten und Funktionen, die nur in Verbindung mit dem Mandat wahrgenommen werden können und für die eine besondere Vergütung gezahlt wird. Dies sind z. B. die Funktion des Fraktionsvorsitzenden, eines Parlamentarischen Geschäftsführers, des Vorsitzenden eines Arbeitskreises der Fraktion, aber auch das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs. Bezüge für diese Tätigkeiten werden nicht aufgrund des Abgeordnetengesetzes geleistet und unterliegen daher den allgemeinen steuerlichen Regeln.17 Dies kann für den Bezieher dieser Bezüge insoweit vorteilhaft sein, als das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 22 Nr. 4 EStG in der Folge nicht gilt und somit Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten von den hieraus erzielten Einnahmen als Werbungskosten abgezogen werden können. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann dabei auf jeden Fall der Arbeitnehmerpauschbetrag i.H.v. 920 € abgezogen werden, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen wurden. Welcher Einkunftsart die Bezüge für solche Tätigkeiten zuzuordnen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Im Einzelnen gilt18: Die Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender einer Fraktion besteht überwiegend in der Wahrnehmung von Aufgaben, die Ausfluss des Abgeordnetenmandats sind. Bezüge für eine derartige Tätigkeit werden im Regelfall als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG versteuert. Das Gleiche gilt für die Tätigkeit als Vorsitzender eines Arbeitskreises einer Fraktion. 16 Zumindest für Spenden und Mitgliedsbeiträge kommt jedoch unter Umständen ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht, siehe Punkt 10.3.2. 17 Einkommensteuer-Richtlinien, R 168 b. 18 Vgl. Lohr, DStR 1997, S. 1230 ff. - 17 - Parlamentarische Geschäftsführer einer Fraktion beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 EStG, wenn überwiegend typisch verwaltende Tätigkeiten ausgeübt werden, wie z. B. Personalführung, Abschluss von Einstellungs- und Beschaffungsverträgen, Prüfung und Zeichnung von Buchungsbelegen oder die Genehmigung von Reiseanträgen. Sofern die Tätigkeit hingegen Ausfluss des Abgeordnetenmandats ist (z. B. Mitwirkung im Ältestenrat des Deutschen Bundestages), werden die gezahlten Bezüge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG versteuert. Parlamentarische Staatssekretäre, die überwiegend verwaltende Aufgaben wahrnehmen , werden steuerlich als Arbeitnehmer behandelt. Sie erzielen somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Gleiche gilt für Minister, die zwar nicht notwendigerweise , aber in der Regel zugleich Abgeordnete sind. 3.3. Außergewöhnlicher Aufwand von Funktionsträgern Der Haushaltsplan (Kap 0201 Titel 529 01) sieht für den Präsidenten des Deutschen Bundestages, die Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages und die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse und Enquete-Kommissionen Haushaltsmittel für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen vor. Die dienstlich bedingten Ausgaben sind im Einzelnen zu belegen . Bei diesen Zahlungen fehlt es am Zufluss zum persönlichen Einkommen des oben angegebenen Personenkreises, so dass sich die Frage der Einkommensteuerpflicht schon dem Grunde nach nicht stellt. - 18 - 4. Leistungen an ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages 4.1. Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften ab 1. Januar 2005 Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 ist die Besteuerung von Alterseinkünften wie Renten und Pensionen grundlegend neu geregelt worden. Von der Neuregelung ist auch die Versorgung von ausgeschiedenen Abgeordneten und Hinterbliebenen betroffen. Ziel des Alterseinkünftegesetzes ist die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften bis 2040. Dies bedeutet, dass zunächst die Aufwendungen für die Altersversorgung während der aktiven Erwerbsphase (z. B. Rentenversicherungsbeiträge ) schrittweise bis 2025 bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei gestellt werden , d. h. vom Einkommen steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden können.19 Im Gegenzug erfolgt bei Renten- bzw. Versorgungsbezug („nachgelagert“) eine Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2040 in voller Höhe. (Leib-)Renten wurden nach bisherigem Recht nicht in voller Höhe, sondern lediglich in Höhe des so genannten Ertragsanteils versteuert, der sich der Tabelle des § 22 Nr. 1 lit a EstG a. F. entnehmen ließ. Wer z. B. mit 65 Jahren in Rente ging, musste nicht seine gesamte Rente, sondern lediglich 27 v. H. dieser Rente versteuern. Ab 1. Januar 2005 müssen Renten nun zu 50 v. H. versteuert werden, während die andere Hälfte steuerfrei bleibt. Diese Regelung gilt für Bestandsrentner – d. h. Personen, die am 31.12.2004 bereits Rentner waren – sowie für diejenigen, die noch im Jahr 2005 in den Ruhestand gehen. Alle künftigen Renterjahrgänge müssen sich auf einen weiter steigenden steuerpflichtigen Anteil der Renten einstellen. So steigt der steuerpflichtige Rentenanteil bis 2020 um jährlich 2 v. H., danach jährlich um 1 v. H., bis 2040 die gesamte Rente zu 100 v. H. steuerpflichtig ist.20 Der im Zeitpunkt des Renteneintritts geltende steuerpflichtige Rentenanteil bleibt allerdings bis zum Ende des Rentenbezugs unverändert, da die Anhebung des steuerpflichtigen Rentenanteils in jedem Jahr nur für den jeweils aktuellen Rentnerjahrgang gilt. Pensionen mussten von den Beamten – die während ihres Erwerbslebens keine eigenen Beiträge zu ihrer Altersversorgung leisten – schon immer grundsätzlich voll versteuert werden. Von dem Versorgungsbezug konnte allerdings nach § 19 Abs. 2 EStG ein jährlicher Versorgungsfreibetrag abgezogen werden, was die Steuerlast minderte. Dieser Freibetrag betrug bislang 40 v. H. des Versorgungsbezuges bis zu einem Höchstbetrag von 3.072 €. Zum 1. Januar 2005 wurde der Versorgungsfreibetrag auf 40 v. H. der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 € festgesetzt. Diese Regelung gilt für Bestandspensionäre ebenso wie für diejenigen Versorgungsbezieher, die noch 19 Näheres zum Steuerabzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben unter Punkt 10.3.1. 20 Siehe Tabelle im Anhang zu § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG, Anlage 4. - 19 - 2005 in den Ruhestand treten. Alle Beamten hingegen, die erst später in Pension gehen, müssen sich darauf einstellen, dass der Versorgungsfreibetrag – zusammen mit dem Höchstbetrag – während eines Übergangszeitraums von 35 Jahren bis 2040 schrittweise auf Null reduziert wird.21 Um eine übermäßige Belastung der Versorgungsempfänger zu vermeiden, hat der Gesetzgeber diesen jedoch – beginnend mit 2005 – einen jährlichen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeräumt (2005: 900 €), der ebenfalls bis 2040 vollständig abgeschmolzen wird. Allerdings bleibt – entsprechend der Regelung für Rentner – der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag inklusive des Zuschlages bis zum Ende des Versorgungsbezuges unverändert, wovon auch die Bezieher der Hinterbliebenenbezüge profitieren. 4.2. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes 4.2.1. Steuerpflichtige Leistungen Gemäß § 22 Nr. 4 EStG sind folgende Leistungen, die ein ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestages erhält, steuerpflichtig: Das Übergangsgeld gemäß § 18 AbgG, die Altersentschädigung gemäß §§ 19 bis 22 AbgG, sowie die Versorgungsabfindung gemäß § 23 AbgG. Diese Leistungen unterliegen gemäß §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 8a selbst bei einem Wegzug ins Ausland weiterhin in Deutschland der Steuerpflicht. 4.2.1.1. Übergangsgeld gemäß § 18 AbgG Nach Beendigung des Mandats erhält ein ehemaliger Abgeordneter, der mindestens ein Jahr dem Bundestag angehört hat, gemäß § 18 AbgG ein Übergangsgeld, das seit Ende 1995 in Höhe der Abgeordnetenentschädigung für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet wird, höchstens jedoch 18 Monate lang. Ein Versorgungsfreibetrag wird dabei nicht gewährt. Für Abgeordnete, die vor bzw. bereits am 22. Dezember 1995 dem Deutschen Bundestag angehörten, gelten gemäß § 35 a AbgG die günstigeren Regelungen des alten Rechts fort. Danach wird das Übergangsgeld in Höhe eines fiktiven ‚eingefrorenen‘ Bemessungsbetrages von 5.301 € für bis zu 36 Monate gezahlt.22 Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich monatlich innerhalb des jeweiligen Anspruchszeitraums . Auf Antrag kann das Übergangsgeld gemäß § 18 Abs. 3 AbgG auch 21 Siehe Tabelle in § 19 Abs. 2 EStG, Anlage 3. 22 Braun u.a., Abgeordnetengesetz, § 18 Rz. 16 ff. - 20 - in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum gezahlt werden. Bei Auszahlung des Übergangsgeldes in monatlichen Teilbeträgen werden diese nach § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG wie alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen in dem Jahr versteuert , in dem sie dem ehemaligen Abgeordneten „zufließen“, er also wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen kann. Hierin liegt keine besondere steuerrechtliche Problematik . Bei Auszahlung in einer Summe käme es wegen der progressiven Gestaltung des Steuertarifs allerdings zu einer überproportionalen Besteuerung des Übergangsgeldes und evtl. noch vorhandener sonstiger Einkünfte des ehemaligen Abgeordneten. Um die Problematik dieser „außerordentlichen Einkünfte“ abzumildern, wurde in § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. c EStG die Regelung des § 34 Abs. 1 EStG für entsprechend anwendbar erklärt. Danach ist das in einer Summe ausgezahlte Übergangsgeld zwar in dem Jahr zu versteuern, in dem es dem Steuerpflichtigen „zufließt“, die Besteuerung selbst erfolgt jedoch in ermäßigter Form. Dieser ermäßigte Steuersatz ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen 23 nur dann anzuwenden, wenn mit der einmaligen Zahlung ein Übergangsgeld für mehr als zwölf Monate abgegolten wird, da die einmalige Zahlung für weniger als zwölf Monate nicht höher ist als der akkumulierte Betrag eines Jahres bei monatlichen Zahlung und somit kein negativer Effekt durch den progressiven Steuertarif eintritt. Soweit also Ansprüche auf Übergangsgeld für nicht mehr als zwölf Monate bestehen, erfolgt die Besteuerung stets regulär nach § 22 Nr. 4 EStG. Zur Berechung der ermäßigten Besteuerung in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst für das entsprechende Kalenderjahr die Einkommensteuer zu ermitteln, die sich ergibt, wenn das Übergangsgeld nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird. Anschließend ist vergleichsweise die Einkommensteuer zu ermitteln , die sich unter Einbeziehung eines Fünftels des in einem Betrag ausgezahlten Übergangsgelds ergibt. Der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Ergebnissen ist zu verfünffachen und dem Steuerbetrag aus den Einkünften ohne Übergangsgeld hinzuzurechnen 24. Zur Berechnung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG folgendes Beispiel : Ein verheirateter ehemaliger Abgeordneter hat Anspruch auf Übergangsgeld für insgesamt 18 Monate, die er sich entweder in einer Summe in Höhe von 126.162 € 23 Schreiben des BMF vom 6. 3. 1991, FR 1991, 304. 24 Zur Berechnung siehe Einkommensteuer-Richtlinien R 198; Einkommensteuer-Hinweise H 198. - 21 - (=18x7.009 €), oder in achtzehn monatlichen Zahlungen in Höhe von 7.009 € auszahlen lassen kann. Sein sonstiges Einkommen beträgt 30.000 €. Für den Vergleich der Steuerlast bei den beiden Alternativen muss die Steuer zweier Jahre zusammengerechnet werden, da in diesem Beispiel die Steuer für das Übergangsgeld bei monatlicher Auszahlung in zwei aufeinander folgenden Jahren anfällt. Berechnung der Steuerlast bei Auszahlung in einer Summe Jahr 1: - Steuerlast laut Splittingtabelle25 bei 30.000 € Einkommen 3.088 € - Einkommen zzgl. 1/5 des Übergangsgeldes von 126.162 € 55.232 € - Steuer laut Splittingtabelle auf diese 55.232 € 10.138 € - Fünffacher Betrag der Differenz zwischen Zeile 1 und 3 (5x7.050 €) 35.250 € - Steuerbelastung im Jahr des Zuflusses (Summe aus Zeile 1 und 4) 38.338 € Jahr 2: - Steuerlast laut Splittingtabelle bei 30.000 € Einkommen 3.088 € Gesamtsteuerlast in den Jahren 1 und 2 41.426 € Berechnung der Steuerlast bei monatlicher Auszahlung Jahr 1: - zu versteuerndes Einkommen 30.000 € + 12x7.009 € 114.108 € - Steuerlast laut Splittingtabelle bei 114.108 € Einkommen 32.098 € Jahr 2: - zu versteuerndes Einkommen 30.000 € + 6x7.009 € 72.054 € - Steuerlast laut Splittingtabelle bei 72.054 € Einkommen 15.626 € Gesamtsteuerlast in den Jahren 1 und 2 47.724 € In dem vorstehenden Beispiel ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bei monatlicher Auszahlung des Übergangsgeldes deutlich höher als bei Auszahlung des Übergangsgeldes in einer Summe. Eine generelle Aussage, wann eine laufende Auszahlung oder eine Auszahlung in einer Summe bzw. eine auf den doppelten Zeitraum gestreckte laufende Auszahlung größere steuerliche Vorteile bietet, ist wegen der Vielzahl der die Höhe der Besteuerung beeinflussenden Faktoren (z. B. Umfang des Anspruchs auf Übergangsgeld, persönliche Verhältnisse des ehemaligen Abgeordneten, Höhe und Entwicklung des Einkommens, 25 Die Berechnung der Einkommenssteuersätze erfolgt laut Splittingtabelle in der ab 1. 1. 2005 geltenden Fassung. - 22 - Zeitpunkt der Einkommenserzielung) nicht möglich. Es empfiehlt sich daher, diese Frage im Einzelfall mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt zu erörtern . 4.2.1.2. Altersentschädigung Nach Beendigung seines Mandats erhält ein Abgeordneter eine Altersentschädigung gemäß §§ 19–22 AbgG. Das Abgeordnetengesetz sieht dabei eine Altersversorgung der Abgeordneten ohne eigene Beitragsleistungen vor. Im Gegenzug ist die Altersversorgung als sonstige Einkunft i.S.d. § 22 Nr. 4 EStG weitestgehend zu versteuern. Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich ausschließlich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung gemäß § 11 Abs. 1 AbgG und der Dauer der Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag. Da die Regelungen zur Altersversorgung von Abgeordneten mehrfach geändert wurden, enthält das Abgeordnetengesetz aus Bestandsschutzgründen verschiedene Übergangsregelungen : Nach § 35 AbgG bleiben die bis zum Ende der 11. Wahlperiode (20. Dezember 1990) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Altersentschädigung erhalten, sofern dies für den ehemaligen Abgeordneten günstiger ist. Nach § 35 a AbgG bemisst sich für Abgeordnete, die am 22. Dezember 1995 dem Deutschen Bundestag angehörten, die Altersentschädigung nach einem fiktiven Bemessungsbetrag, der in Abhängigkeit von der Dauer der Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag variiert. Die Altersentschädigung, die ein Abgeordneter gemäß §§ 19 – 22 AbgG nach Beendigung seines Mandats erhält, ist gemäß § 22 Nr. 4 EStG steuerpflichtig. Nach § 22 Nr. 4 Satz 4 b i. V. m. § 19 Abs. 2 EStG kann von den Versorgungsbezügen aber ein so genannter Versorgungsfreibetrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abgezogen werden. Beides wird bis 2040 komplett abgeschmolzen (s. o. Punkt 4.1). Nach § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. b Hs 2 EStG bleibt es ferner bei dem Höchstbetrag auch dann, wenn die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetengesetz mit sonstigen Versorgungsbezügen aus einer anderen Tätigkeit, also etwa Ruhegehaltsbezügen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, zusammentreffen. Schließlich wird ein Zuschlag zu dem Versorgungsfreibetrag, der nach Maßgabe der § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG bei normalen Versorgungsbezügen zu berücksichtigen ist, nicht gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält ein Abgeordneter nach § 22 AbgG unabhängig von der Dauer seiner Mitgliedschaft eine Altersentschädigung, wenn er aufgrund eines Gesundheitsschadens sein Mandat nicht mehr ausüben kann. Auch diese ist steuerpflichtig nach § 22 Nr. 4 EStG. 4.2.1.3. Versorgungsabfindung gemäß § 23 AbgG - 23 - Abgeordnete, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag keinen Anspruch auf eine sofortige oder spätere Altersentschädigung haben, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersentschädigung nicht erfüllen, erhalten gemäß § 23 Abs. 1 AbgG auf Antrag eine Versorgungsabfindung, die die Nichtberücksichtigung der Mandatszeit in sonstigen Alterssicherungssystemen ausgleichen soll. Diese Versorgungsabfindung, die stets in einer Summe ausgezahlt wird, ist in voller Höhe gemäß § 22 Nr. 4 EStG einkommenssteuerpflichtig. Dabei erfolgt die Besteuerung in ermäßigter Form nach § 34 Abs. 1 EStG wie bei dem in einer Summe ausgezahlten Übergangsgeld.26 Ein Versorgungsfreibetrag wird nicht gewährt. 4.2.2. Steuerfreie Leistungen Folgende Leistungen, die ein ehemaliger Abgeordneter aufgrund des Abgeordnetengesetzes erhält, sind steuerfrei: Die Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG, die einmaligen Unterstützungen und laufenden Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG, sowie die Nachversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 2 AbgG 4.2.2.1. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG Versorgungsempfänger erhalten wahlweise Zuschüsse zu den (tatsächlichen) Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen oder einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen . Der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen ist gemäß § 22 Nr. 4 lit. a i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Soweit statt der genannten Zuschüsse Beihilfeleistungen in Anspruch genommen werden, sind diese gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. 4.2.2.2. Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG Der Präsident des Deutschen Bundestages kann ehemaligen Abgeordneten in besonderen Fällen einmalige Unterstützungen oder laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Ein besonderer Fall kann dabei angenommen werden, wenn zeitlich befristet oder auf Dauer eine angemessene soziale Sicherung des ehemaligen Abgeordneten in Frage gestellt ist. Die Steuerfreiheit für derartige Unterstützungszahlungen ergibt sich daraus, dass diese Leistungen in der abschließenden Regelung des § 22 Nr. 4 EStG nicht erfasst werden.27 26 Vgl. zur Berechnung der Besteuerung nach § 34 EStG bereits oben S. 21. 27 Anders Littmann/Bitz/Pust-Lüsch, Einkommenssteuerrecht, § 22, Rn. 429, der die Leistungen nach § 28 AbgG nur dann für steuerfrei hält, wenn sie wegen Bedürftigkeit der betreffenden Person erbracht werden und demnach die Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden ist. - 24 - 4.2.2.3. Nachversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 2 AbgG Ein Mitglied des Deutschen Bundestages, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hat, erhält wie bereits erwähnt gemäß § 23 Abs. 1 AbgG eine steuerpflichtige Versorgungsabfindung. Auf Antrag wird es jedoch stattdessen für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die vom Bund in diesem Fall zu entrichtenden Nachversicherungsbeiträge sind gemäß § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. a EStG i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. 4.2.3. Werbungskostenabzug Mit Beendigung des Mandats endet zugleich die Gewährung der Aufwandsentschädigung . Mithin entfällt ab diesem Zeitpunkt auch das in § 22 Nr. 4 EStG an die Gewährung einer Aufwandsentschädigung gebundene Werbungskostenabzugsverbot, d. h. Werbungskosten dürfen nach den allgemeinen Grundsätzen von den ehemaligen Abgeordneten geltend gemacht werden. Außer Betracht bleiben allerdings weiterhin die Pauschbeträge des § 9 a EStG (Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 € und Pauschbetrag für Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 EStG in Höhe von 102 €), da diese nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG angesetzt werden dürfen, die Leistungen nach dem AbgG aber zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG zählen. 4.3. Alterversorgung nach dem Diätengesetz 1968 Das Diätengesetz 1968, das durch die Neuregelung des Abgeordnetengesetzes 1977 aufgehoben wurde, sah für die Altersversorgung der Abgeordneten eine „Versicherungslösung “ vor. Die Abgeordneten erhielten eine Altersversorgung, die auf zuvor entrichteten eigenen Beiträgen beruhte und nicht – wie heute – eine beitragsunabhängige Altersentschädigung. Abgeordnete, die in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 1. April 1977 aus dem Deutschen Bundestag ausschieden, behielten gemäß der Übergangsregelung des § 38 AbgG ihren Anspruch auf die Altersversorgung nach dem Diätengesetz 1968. Demgegenüber wurden die Altersversorgungsansprüche derjenigen Abgeordneten, die nach dem 1. April 1977 (erneut) dem Deutschen Bundestag angehörten, in die neue Altersentschädigung übergeleitet, wobei die Zeiten vor Inkrafttreten des neuen AbgG voll berücksichtigt wurden. Bis zum 1. Oktober 1977 konnte auch eine so genannte Mischversorgung beantragt werden, d. h. eine Altersversorgung sowohl nach dem Diätengesetz 1968 als auch nach dem Abgeordnetengesetz. - 25 - Entsprechend der unterschiedlichen Konzeption der Altersversorgung unterscheidet sich die steuerliche Behandlung: Die aufgrund des Diätengesetzes 1968 gezahlte Altersversorgung wird wie eine Leibrente behandelt und unterliegt nach der Neureglung der Besteuerung von Alterseinkünften durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nunmehr zu 50 v. H. der Besteuerung (s. Punkt 4.1.). Wurden die Ansprüche nach dem Diätengesetz 1968 dagegen in die neue Altersentschädigung übergeleitet, unterliegen sie der Besteuerung nach § 22 Nr. 4 EStG (s. Punkt 4.2.1.2.). Wurde innerhalb der Ausschlussfrist die Mischversorgung beantragt, wird der Teil der Altersversorgung, der nach der Neuregelung gezahlt wird, gemäß § 22 Nr. 4 EStG versteuert, während der Teil, der weiterhin aufgrund des Diätengesetzes 1968 gezahlt wird, wie eine Leibrente behandelt und entsprechend besteuert wird.28 5. Leistungen an Hinterbliebene von Mitgliedern des Deutschen Bundestages 5.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes 5.1.1. Steuerpflichtige Leistungen Gemäß § 22 Nr. 4 EStG sind folgende Leistungen an Hinterbliebene von Bundestagsabgeordneten aufgrund des Abgeordnetengesetzes steuerpflichtig: Das Überbrückungsgeld gemäß § 24 AbgG und die Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 AbgG. Die Steuerpflicht bleibt nach §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG auch bei Wegzug ins Ausland bestehen. 5.1.1.1. Überbrückungsgeld gemäß § 24 AbgG Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AbgG erhalten die Hinterbliebenen eines Abgeordneten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz, soweit sie zum Zeitpunkt des Todes fällig waren. In der Praxis sind dies insbesondere die Abgeordnetenentschädigung und die Kostenpauschale für den Sterbemonat. Die Leistungen sind in gleicher Weise steuerpflichtig, wie sie es bei Auszahlung an den Abgeordneten selbst gewesen wären. 28 Erlass des Bundesministers der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.12.1992- IV B 5- S 2285- 242/92. - 26 - Gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbgG erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge darüber hinaus ein Überbrückungsgeld in Höhe einer bzw. in anderthalbfacher Höhe einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG. Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG gilt gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder des Bundestages und auch ihre Hinterbliebenen ein fiktiver Bemessungsbetrag , der niedriger ist als die Abgeordnetenentschädigung. Das Überbrückungsgeld ist unabhängig von seiner Höhe in vollem Umfang einkommenssteuerpflichtig nach § 22 Nr. 4 EStG. 5.1.1.2. Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 25, 25 b AbgG Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält gemäß § 25 , 25 b AbgG entweder 55 v. H. oder 60 v. H. der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung hatte oder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte. Die leiblichen und als Kind angenommenen Kinder erhalten – wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen – ein Waisengeld in Höhe von 20 v. H. (Vollwaise) oder 12 v. H. (Halbwaise) der Altersentschädigung, wenn der Abgeordnete einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung hatte. Gemäß § 25 Abs. 4 AbgG besteht darüber hinaus eine Mindesthinterbliebenenversorgung für Hinterbliebene verstorbener aktiver Mitglieder des Deutschen Bundestages, auch wenn diese selbst noch keinen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hatten. Der jeweilige Vomhundertsatz entspricht der normalen Hinterbliebenenversorgung, allerdings stets bezogen auf eine Altersentschädigung eines Abgeordneten, der 13 Jahre Mitglied des Deutschen Bundestages war. In Fällen, in denen der verstorbene Abgeordnete dem Bundestag am 22. Dezember 1995 angehörte, berechnet sich die Hinterbliebenenversorgung gemäß der Überleitungsvorschrift des § 35 a AbgG nach einem fiktiven Bemessungssatz statt der Abgeordnetenentschädigung. Sämtliche Leistungen sind gemäß § 22 Nr. 4 EStG steuerpflichtig. Als Empfängern von Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetengesetz steht den Hinterbliebenen allerdings nach § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. b ein jährlicher Versorgungsfreibetrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu (s. Punkt 4.1). Bei dem Höchstbetrag bleibt es gemäß § 22 Nr. 4 Satz 4 b Hs 2 EStG auch dann, wenn die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetengesetz mit sonstigen Versorgungsbezügen aus einer anderen Tätigkeit, also etwa Ruhegehaltsbezügen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, zusammentreffen. Der Zuschlag zu dem Versorgungsfreibetrag, der nach Maßgabe der - 27 - § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG bei normalen Versorgungsbezügen zu berücksichtigen ist, wird nicht gewährt. 5.1.2. Steuerfreie Leistungen Folgende Leistungen, die Hinterbliebene von Bundestagsabgeordneten aufgrund des Abgeordnetengesetzes erhalten sind steuerfrei: Die Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG, sowie einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG. 5.1.2.1. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG Hinterbliebene erhalten wahlweise Zuschüsse zu den (tatsächlichen) Kosten in Krankheits -, Pflege- und Geburtsfällen oder einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen . Der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen ist gemäß § 22 Nr. 4 lit. a i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Soweit statt der genannten Zuschüsse Beihilfeleistungen in Anspruch genommen werden, sind diese gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. 5.1.2.2. Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG Ebenso wie aktiven oder ehemaligen Abgeordneten kann der Präsident des Deutschen Bundestages auch Hinterbliebenen in besonderen Fällen einmalige Unterstützungen bzw. laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Ein besonderer Fall kann dabei angenommen werden, wenn zeitlich befristet oder auf Dauer eine angemessene soziale Sicherung der/des Hinterbliebenen in Frage gestellt ist. Die Steuerfreiheit für derartige Unterstützungszahlungen ergibt sich daraus, dass diese Leistungen in der abschließenden Regelung des § 22 Nr. 4 EStG nicht erfasst werden.29 5.1.3. Werbungskostenabzug Werbungskosten dürfen von den Hinterbliebenen nach allgemeinen Grundsätzen geltend gemacht werden. Außer Betracht bleiben allerdings weiterhin die Pauschbeträge des § 9 a EStG (Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 € und Pauschbetrag für Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 EStG in Höhe von 102 €), da diese nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG angesetzt werden dürfen, 29 Anders Littmann/Bitz/Pust-Lüsch, Einkommenssteuerrecht, § 22, Rn. 429, der die Leistungen nach § 28 AbgG nur dann für steuerfrei hält, wenn sie wegen Bedürftigkeit der betreffenden Person erbracht werden und demnach die Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden ist. - 28 - die von den Hinterbliebenen bezogenen Leistungen nach dem AbgG aber zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG zählen. 5.2. Hinterbliebenenversorgung nach dem Diätengesetz 1968 Nach § 38 AbgG erfolgt die Hinterbliebenenversorgung nach dem Diätengesetz 1968, soweit der verstorbene Abgeordnete in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 1. April 1977 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden war (s. Punkt 4.3). 6. Steuerliche Behandlung von mandatsbezogenen Leistungen an aktive Mitglieder des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament und der Rat haben am 23. Juni 2005 und 18. Juli 2005 ein neues Abgeordnetenstatut für das Europäische Parlament beschlossen, nach dem unter anderem die Abgeordneten des Europäischen Parlaments eine einheitliche Entschädigung erhalten werden, die 38,5 v. H. der Grundbezüge eines Richters am Europäischen Gerichtshofes beträgt (zur Zeit wären dies 7.000 EUR). Nach Beendigung ihres Mandats werden die Abgeordneten ein Übergangsgeld und ein Ruhegehalt, Hinterbliebene von Abgeordneten eine Hinterbliebenenversorgung erhalten. Die Entschädigungen und sonstigen Zahlungen sollen aus dem Haushalt der EU gezahlt werden, zugleich werden die Abgeordneten aber auch der Gemeinschaftssteuer und nicht mehr der nationalen Besteuerung unterliegen, so wie es bereits für die Beamten und übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der Fall ist.30 Daneben bleiben die Mitgliedstaaten allerdings weiterhin befugt, auf die Entschädigung auch die Regelungen des nationalen Steuerrechts anzuwenden, solange jegliche Doppelbesteuerung vermieden wird. Auch darf die Entschädigung bei der Festsetzung nationaler Steuersätze auf andere Einkommensarten berücksichtigt werden. Die oben genannten Regelungen des neuen Abgeordnetenstatuts werden erst ab der nächsten Legislaturperiode des Parlaments, d. h. ab 2009 in Kraft treten. Bis dahin erhalten die deutschen Europaabgeordneten weiterhin Bezüge nach dem deutschen Europaabgeordnetengesetz. Im Übrigen bleiben die Mitgliedstaaten für die Dauer eines Übergangszeitraumes von weiteren zehn Jahren nach Inkrafttreten befugt, für ihre Europaabgeordneten eigene – vom neuen Abgeordnetenstatut abweichende – Regeln anzuwenden . Bis zum Inkrafttreten und eventuell auch während des Übergangszeitraumes gelten weiterhin die Regelungen des deutschen Europaabgeordnetengesetzes und des deut- 30 Art. 12 Abs. 1 des Entwurfes unterwirft die Entschädigung der Abgeordneten der Gemeinschaftssteuer unter den „gleichen Bedingungen, wie sie auf der Grundlage von Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften für die Beamten und übrigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt worden sind“. - 29 - schen Steuerrechts, das in § 22 Nr. 4 EStG auch die aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlten Leistungen als „sonstiges Einkommen“ erfasst. 6.1. Leistungen aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes 6.1.1. Steuerpflichtige Leistungen Steuerpflichtig ist gemäß § 22 Nr. 4 EStG die Entschädigung, die der Abgeordnete aufgrund des § 9 EuAbgG erhält. Die Steuerpflicht dieser Leistung bleibt dabei gemäß §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG auch bei einem Wegzug ins Ausland bestehen. 6.1.2. Steuerfreie Leistungen Steuerfrei sind hingegen folgenden Leistungen, die der Abgeordnete aufgrund des EuAbgG erhält: Die Amtsausstattung gemäß § 10a EuAbgG, Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 11 EuAbgG i.V.m. § 27 AbgG sowie einmalige Unterstützungen gemäß § 11 EuAbgG i.V.m. § 28 AbgG. 6.1.2.1. Amtsausstattung gemäß § 10a EuAbgG Die Regelungen über die Amtsausstattung der Europaabgeordneten weichen von denen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages ab. Die deutschen Europaabgeordneten erhalten vom Deutschen Bundestag gemäß § 10 a EuAbgG eine nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfreie Amtsausstattung, die weitgehend in Form von Sachleistungen gewährt wird. Sie umfasst die Mitbenutzung eines Büroraumes am Sitz des Deutschen Bundestages , die Benutzung von Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn AG, die Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie sonstige Sach- und Dienstleistungen des Bundestages nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates. Auf Nachweis werden die Kosten der Benutzung von Flugzeugen und Schlafwagen innerhalb des Bundesgebietes in Ausübung des Mandats erstattet. 6.1.2.2. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 11 EuAbgG i.V.m. § 27 AbgG Auch deutschen Europaabgeordneten wird entweder in analoger Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes ein Zuschuss zu den tatsächlichen Kosten in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen oder aber zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gewährt. Leistungen des Europäischen Parlaments in diesem Zusammenhang werden allerdings auf die Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz angerechnet. - 30 - Die Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind gemäß § 22 Nr. 4 lit. a i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Soweit statt der genannten Zuschüsse Beihilfeleistungen in Anspruch genommen werden, sind diese gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. 6.1.2.3. Einmalige Unterstützungen gemäß § 11 EuAbgG i.V.m. § 28 AbgG. Deutschen Europaabgeordneten kann ebenso wie Bundestagsabgeordneten in besonderen Fällen eine einmalige Unterstützung gewährt werden. Die Steuerfreiheit dieser Leistung ergibt sich daraus, dass sie von der abschließenden Aufzählung des § 22 Nr. 4 EStG nicht erfasst ist. 6.1.3. Werbungskostenabzug Da § 10a EuAbgG die Zahlung einer Entschädigung an die deutschen Europaabgeordneten zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen vorsieht, gilt auch hier das Abzugsverbot des § 22 Nr. 4 EStG. Demnach können mandatsbedingte Aufwendungen – welcher Art auch immer – nicht als Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden. 6.2. Leistungen durch das Europäische Parlament 6.2.1. Steuerpflichtige Leistungen Steuerpflichtig sind folgende Leistungen des Europäischen Parlaments an die Europaabgeordneten : Beiträge zur Unfall-, Lebens- und Diebstahlversicherung des Europäischen Parlaments sowie Beiträge zur freiwilligen Altersversorgung des Europäischen Parlaments. - 31 - 6.2.1.1. Beiträge zur Unfall-, Lebens- und Diebstahlsversicherung des Europäischen Parlaments Gemäß Art. 17 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung des Europäischen Parlaments schließt der Generalsekretär für die Mitglieder durch das Europäische Parlaments eine Unfallversicherung, eine Lebensversicherung und eine Versicherung gegen Diebstahl und Verlust ab. Diese Beiträge für die Europaabgeordneten gehen zu Lasten des Parlaments. Die Beiträge zählen zu den sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG. Als solche sind sie steuerpflichtig, da eine Befreiung nach § 3 Nr. 62 EStG mangels Arbeitnehmerschaft des Abgeordneten nicht gegeben ist.31 6.2.1.2. Beiträge zur freiwilligen Altersversorgung des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament hat ein Altersversorgungssystem eingeführt, das auf freiwilligen Beiträgen basiert. Die Beiträge werden durch das Europäische Parlament für den Abgeordneten während dessen aktiver Zeit unmittelbar an einen Altersvorsorgefonds gezahlt. Diese für die Europaabgeordneten entrichteten Beiträge gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG kommt nicht in Betracht, da diese Steuerbefreiung nur für Leistungen durch Arbeitgeber gilt, die Europaabgeordneten aber in keinem Arbeitnehmerverhältnis stehen. Die Beiträge können auch nicht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, da es sich bei ihnen weder um Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung, noch um Lebens- oder Rentenversicherungsbeiträge i. S. d. § 10 Abs 1 Nr. 2 und 3 EStG handelt.32 6.2.2. Steuerfreie Leistungen Neben der Amtsaustattung, die die deutschen Europaabgeordneten in Deutschland erhalten, gibt es bereits heute, vor Inkrafttreten eines gemeinsamen Abgeordnetenstatuts , eine Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für alle Mitglieder des Europäischen Parlaments. Danach erhalten alle Abgeordneten für die Kosten, die ihnen in Ausübung ihres Mandats entstehen, verschiedene Vergütungen. Diese Vergütungen werden zum Teil pauschal gewährt, zum Teil sind sie an den Nachweis der Kosten gebunden. Unabhängig davon dürfen diese Zahlungen in den Mitgliedsstaaten nicht der Besteuerung unterliegen. Nach einer Entscheidung des EuGH33 dürfen die einem Mitglied des Europäischen Parlaments gezahlten Beträge, die zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten dienen, schon deshalb nicht besteuert werden, weil dieser dann einen Teil 31 BMF, Schreiben vom 1. Juni 1994, IV B 3 – S 2257a- 6/94. 32 BMF, Schreiben vom 4. Juli 2005, IV C – S 2257a – 18/05. 33 EuGH Rs 208/80, Slg. 1981, 2205 - Lord Bruce of Donington / Aspden. - 32 - seiner Kosten selbst tragen müsste und so die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments eingeschränkt wäre. Darüber hinaus müssen die nationalen Behörden die Entscheidungen des Parlaments, seinen Mitgliedern die Reise- und Aufenthaltskosten pauschal zu erstatten, respektieren und auch diese Beträge von der Besteuerung ausnehmen . Nur dann, wenn der Pauschalbetrag der Vergütungen zu hoch ist oder es sich in Wirklichkeit teilweise um verschleiertes Entgelt und nicht um eine Erstattung von Kosten handelt, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, ein solches Entgelt der innerstaatlichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Folgende Vergütungen werden gezahlt, um die in Ausübung des Mandats entstandenen Kosten zu decken, und dürfen daher nach den oben genannten Grundsätzen nicht der nationalen Steuer unterworfen werden: Die allgemeine Kostenvergütung, die Reisekostenvergütungen, die Tagegelder sowie die Sekretariatszulage. 6.2.2.1. Allgemeine Kostenvergütung Die allgemeine Kostenvergütung dient unter anderem zur Deckung von Kosten für die Bürounterhaltung, Telefonrechnungen, Porto, Internet-Anschluss, kostenpflichtige Datenbanken, die Anschaffung von Büchern, Zeitungen und EDV-Geräten und für Reisen innerhalb des eigenen Mitgliedstaats. Diese Vergütung wird für Abgeordnete, die ohne hinreichende Begründung an der Hälfte der Sitzungstage nicht anwesend waren , um die Hälfte gekürzt. 6.2.2.2. Reisekostenvergütungen Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten eine pauschale Reisekostenvergütung zur Erstattung ihrer Reisekosten für die nachgewiesene und genehmigte Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments, seiner Organe und anderer Organe der Europäischen Gemeinschaft. Die Pauschale soll alle mit der gesamten Reise zusammenhängenden Kosten abdecken und wird in der Regel nur für eine Hin- und Rückreise pro Arbeitswoche gezahlt. Die Höhe hängt vom benutzten Reisemittel und der Entfernung zwischen Abreise-, bzw. Wohnort und Arbeitsort ab. Voraussetzung für die Zahlung der pauschalen Reisekostenvergütung ist der Nachweis über die Reise (Flugschein etc.). Für Reisen, die die Abgeordneten in Ausübung ihres Mandats in die ganze Welt unternehmen , erhalten sie gegen Vorlage von Belegen bis zu einem bestimmten jährlichen Höchstbetrag eine individuelle Reisekostenvergütung. Betroffen sind Reisen, die nicht - 33 - bereits von der pauschalen Reisekostenvergütung erfasst sind und nicht ausschließlich innerhalb des Staates, in dem sie gewählt wurden, stattfinden. 6.2.2.3. Tagegelder Für jeden Tag, an dem der Abgeordnete an innerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Gemeinschaft stattfindenden offiziellen Sitzungen der Organe des Parlaments, denen er angehört, teilnimmt, erhält er eine pauschale Vergütung, das so genannte Tagegeld . Es dient der Deckung der Hotel- und Verpflegungskosten sowie aller anderen während der Reise entstehenden Kosten. Bei Sitzungen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft reduziert sich diese Vergütung, der Abgeordnete erhält jedoch zudem die tatsächlichen Übernachtungskosten erstattet. Das Tagesgeld wird nur gezahlt, wenn das Mitglied die offizielle Anwesenheitsliste der Sitzung unterzeichnet hat. 6.2.2.4. Sekretariatszulage Für die Einstellung und oder Inanspruchnahme der Dienste eines oder mehrerer Assistenten erhalten die Abgeordneten eine Sekretariatszulage. Die Gehälter werden direkt an die Assistenten bezahlt, Sozialabgaben und sonstige als Arbeitgeber der Assistenten gezahlte Leistungen kann sich der Abgeordnete gegen Vorlage entsprechender quittierter Belege erstattet lassen. Möglich ist auch die Abwicklung dieser Zahlungen über eine Zahlstelle, der dann auf Antrag die Zulage ausgezahlt wird. 7. Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments 7.1. Leistungen aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes Gemäß §§ 10b, 11 EuAbgG finden auf ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments die Vorschriften des fünften und sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes Anwendung, sofern nicht Leistungen aus der Unfall- oder Lebensversicherung bzw. vergleichbare Leistungen des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden. Die Ausführungen unter Punkt 4. gelten daher entsprechend. 7.2. Leistungen des Europäischen Parlaments Jedem Abgeordneten, der mindestens drei Jahre freiwillige Beiträge zur Altersvorsorge geleistet hat, steht ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat ein Ruhegehalt auf Lebenszeit zu. Das Ruhegehalt ist steuerrechtlich wie eine Leibrente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a lit. bb EStG zu behandeln.34 Auf die Ausführungen unter Punkt 4.1. wird verwiesen. 34 BMF, Schreiben vom 4. Juli 2005, IV C – S 2257a – 18/05. - 34 - 8. Leistungen an Hinterbliebene von Mitgliedern des Europäischen Parlaments Auch für Hinterbliebene von Europaabgeordneten gelten die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes entsprechend, vorausgesetzt, dass keine Leistungen aus der Unfallversicherung oder der Hinterbliebenenversorgung oder vergleichbare Leistungen des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden. Auf die Ausführungen unter Punkt 5 wird daher verwiesen. 9. Bezüge aufgrund einer Mitgliedschaft in einem Landtag Auf Landtagsabgeordnete ist § 22 Nr. 4 EStG anwendbar, soweit an sie vergleichbare Bezüge aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden. Im Wesentlichen gelten daher die gleichen Grundsätze wie für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Auf Einzelheiten, die sich durch den Verweis auf die Landesabgeordnetengesetze gleichwohl ergeben können, kann hier nicht näher eingegangen werden. 10. Allgemeine Regelungen 10.1. Steuerliche Behandlung von Einkommen aus anderer beruflicher Tätigkeit Den Abgeordneten ist die Ausübung eines Berufs oder einer sonstigen Tätigkeit neben ihrem Mandat grundsätzlich freigestellt. Die Einnahmen, die sie aus solchen Tätigkeiten erzielen, werden steuerlich nicht anders behandelt als bei jedem anderen Steuerbürger. Insbesondere findet § 22 Nr. 4 EStG auf solche Einnahmen keine Anwendung, so dass auch das Werbungskostenabzugsverbot in Bezug auf diese Einnahmen nicht gilt und die Arbeitnehmerpauschale bei nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden kann. Nachfolgend wird beispielhaft die steuerliche Behandlung einiger ausgewählter Tätigkeiten dargestellt. 10.1.1. Publikationen, Vorträge, Gutachten Hierbei wird es sich grundsätzlich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG) – Unterart „Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit“ – handeln. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit unterliegen in vollem Umfang der Steuerpflicht. 10.1.2. Honorare für die Teilnahme an Talkshows Erhält ein Abgeordneter für die Teilnahme an einer Talkshow oder für ein Interview ein Honorar, so ist dieses gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Von dem Honorar können - 35 - Werbungskosten abgezogen werden. Soweit die Vergütungen nach § 22 Nr. 3 EStG 256 € im Jahr insgesamt nicht übersteigen, sind sie steuerfrei. 10.1.3. Entschädigungen für Aufsichtsräte und andere Funktionsträger Werden für die Tätigkeit als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates , Beirates oder eines sonstigen Gremiums oder für Funktionen in Verbänden Zahlungen (insbesondere Aufwandsentschädigungen) geleistet oder Sachleistungen erbracht (z. B. Überlassung eines Kfz), so liegt eine entgeltliche Tätigkeit vor. Werden Aufwandsentschädigungen z. B. für die Tätigkeit in den Leitungsgremien öffentlicher Anstalten aus öffentlichen Kassen gezahlt, sind diese jedoch unter Umständen steuerfrei gemäß § 3 Nr. 12 EStG. Ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG erfüllt sind, kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Aufwandsentschädigungen, die nicht aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind nicht gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Ihre Besteuerung hängt davon ab, ob die Tätigkeit eine selbständige oder nichtselbständige ist. Die Abgrenzung im Einzelfall hängt von einer Reihe von Kriterien ab. Dazu zählen insbesondere35 die Gestaltung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, die Weisungsgebundenheit, die Möglichkeit zur freien Wahl der Arbeitszeit, die Form der Vergütung, die Risikoverteilung zwischen Leistungsempfänger und Leistendem. Bei einer Mitgliedschaft in einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat oder anderen Gremien , die mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind, wird regelmäßig eine selbständige Tätigkeit vorliegen; die daraus erzielten Einkünfte sind demnach nach § 18 EStG steuerbar. Liegen hingegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, sind diese nach § 19 EStG zu versteuern. Dabei ist zu bedenken, dass gemäß § 9 a Nr. 1 EStG von den Einnahmen der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 € abgezogen werden kann, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. 10.1.4. Beratung, Interessenvertretung oder ähnliche Tätigkeiten Bei einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Beratung und Interessenvertretung sollte ein Abgeordneter stets § 44 a AbgG sowie die auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassenen Verhaltensregeln für Abgeordnete beachten. Nach § 44 a Abs. 2 AbgG darf ein Mitglied 35 Indizien für die Einstufung einer Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig anhand der Rechtsprechung des BFH enthält Anlage 2. - 36 - des Bundestages für die Ausübung eines Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet ist. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt hiervon allerdings unberührt. Eine Nichtbeachtung dieser Bestimmungen hat auf die steuerliche Beurteilung eines solchen Sachverhaltes jedoch keine Auswirkungen, da das Steuerrecht nicht an die Rechtmäßigkeit einer Zahlung an, sondern einzig an den Zufluss in Geld oder Geldwert anknüpft.36 Nimmt ein Abgeordneter eine Beratungstätigkeit oder eine Interessenvertretung gegen Entgelt wahr, so ist grundsätzlich eine selbständige Tätigkeit zu vermuten. Die Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit ist aber auch hier nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Ist die Zahlung nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, können sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen, die vollumfänglich steuerbar sind.37 10.1.5. Zuwendung geldwerter Vorteile Neben Geldzahlungen kann auch die unentgeltliche Zuwendung geldwerter Vorteile von dritter Seite wie etwa die Finanzierung von Auslandsreisen, die Gewährung von speziellen „VIP-Rabatten“, die Ausrichtung privater Feierlichkeiten oder die Gestellung eines Kraftfahrzeugs zu einer Mehrung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen führen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass unabhängig von der Zulässigkeit solcher Zuwendungen der geldwerte Vorteil grundsätzlich steuerbar ist. Ob und wann eine Steuerpflicht ausgelöst wird, lässt sich nur anhand des Einzelfalls entscheiden, so dass die folgenden Ausführungen lediglich Anhaltspunkte darstellen können. 10.1.5.1. Zuwendungen im Zusammenhang mit mandatsbezogenen Tätigkeiten Abgeordnete, die zugleich Minister oder Parlamentarischer Staatssekretär sind, erhalten hierfür einen Arbeitslohn. Der Arbeitslohn umfasst gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG alle Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Geldwerte Zuwendungen zählen daher zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Steuerpflichtige dadurch private 36 § 40 AO: „Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.“ 37 Schmidt, EStG, 22. Auflage, § 19 Rz. 50. - 37 - Ausgaben erspart und die Zuwendungen durch das Dienstverhältnis veranlasst sind.38 Ein Veranlassungszusammenhang ist dann anzunehmen, wenn der Empfangende den zugewendeten Vorteil „wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachtet“.39 Solche geldwerten Vorteile liegen z. B. in der Ausrichtung eines Geburtstagsempfanges für einen Minister durch die Regierung oder in der Teilnahme aus privatem Interesse als Ehrengast an Sportveranstaltungen. Werden die Kosten für diese Veranstaltungen vom öffentlichen Arbeitgeber getragen, so handelt es sich um lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen . Wenn ein Minister eine dienstliche Reise in mehr als geringfügigem Umfang mit einem privaten Urlaub verbindet, so sind die beruflich veranlassten Aufwendungen von den privaten zu trennen. Sofern auch die Kosten für den privaten Teil vom öffentlichen Arbeitgeber übernommen wurden, so handelt es sich wiederum um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn die Zuwendungen von privater, also von dritter Seite erfolgen und der Empfangende davon ausgeht, dass mit den Aufmerksamkeiten jedenfalls auch seine politische Tätigkeit gewürdigt wird und sich die Zuwendung so als „Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber“ darstellt. 10.1.5.2. Zuwendungen im Zusammenhang mit sonstiger beruflicher Tätigkeit Bei Abgeordneten, denen neben ihren Abgeordnetenbezügen Einkünfte aus nicht mandatsbezogenen Tätigkeiten zufließen (beispielsweise als Rechtsanwalt, Unternehmer oder Aktionär etc.), werden aus diesen Tätigkeiten resultierende Zuwendungen den jeweils vorliegenden speziellen Einkunftsarten (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen etc.) zugerechnet und entsprechend versteuert. 38 BFH BStBl II 1993, S. 39 (41). 39 BFH BStBl II 1996, S. 545. - 38 - 10.1.5.3. Zuwendungen an Abgeordnete, die ein kommunales Amt innehaben Ein Abgeordneter, der gleichzeitig ein kommunales Amt ausübt und in dieser Eigenschaft neben einer Aufwandsentschädigung ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt und dieses zur Ausübung seines Bundestagsmandats, etwa für Fahrten zu seinem Abgeordnetenbüro benutzt, erzielt so einen geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist40, obwohl der Abgeordnete den Vorteil nicht zu seinem privaten Interesse, sondern für seine Abgeordnetentätigkeit einsetzt. Dem Abgeordneten verbleibt daher zwar kein persönlicher Vorteil durch die Benutzung des dienstlichen Fahrzeugs für die Abgeordnetentätigkeit . Da er aber eigentlich die Mittel der Aufwandsentschädigung für diese Fahrten einsetzen müsste, erspart er sich durch die Mitbenutzung des Dienstfahrzeuges für seine Abgeordnetentätigkeit Aufwendungen. Aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots des § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG kann dieser geldwerte Vorteil, der sofort wieder für die Abgeordnetentätigkeit eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei den Abgeordnetenbezügen geltend gemacht werden. 10.1.5.4. Zuwendungen an Abgeordnete ohne Nebentätigkeit Für Abgeordnete, die regelmäßig ausschließlich Abgeordnetenbezüge gemäß § 22 Nr. 4 EStG beziehen und denen zusätzlich geldwerte Vorteile – von welcher Seite auch immer – zugewendet werden, handelt es sich hierbei zwar um Einnahmen. Schwieriger ist allerdings die Frage zu beantworten, welcher Einkunftsart sie zuzurechnen sind. Abgeordnete stehen als solche in keinem Dienstverhältnis, so dass die Zuwendungen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen, weil sie nicht durch ein Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Den sonstigen Einkünften des § 22 Nr. 3 EStG unterfallen sie nur dann, wenn sie im weitesten Sinne eine Gegenleistung für eine konkrete Leistung oder ein Leistungsversprechen des Abgeordneten darstellen. Für eine solche Zurechnung ist das Vorliegen objektiver Umstände erforderlich. Wenn Abgeordnete mandatsbezogen tätig werden, wird man nur in Ausnahmefällen einen konkret synallagmatischen Zusammenhang unterstellen können, so dass im Regelfall eine Einkommensteuerpflicht ausscheidet. Zu beachten bleibt aber eine möglicherweise bestehende Schenkungsteuerpflicht41 10.1.6. Ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeit Abgeordnete, die zugleich die Aufgaben eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wahrnehmen oder die ehrenamtliches Mitglied einer kommunalen Vertretung (z. B. Gemeinde - bzw. Stadtrat, Bezirksvertretung, Kreisrat) sind, erzielen – wenn sie hierfür eine Entschädigung erhalten – aus dieser kommunalpolitischen Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). 40 BFH BStBl II 1988, S. 266 (268). 41 Siehe dazu unten Punkt 10.4.5. - 39 - Handelt es sich bei diesen Einkünften jedoch um eine Aufwandsentschädigung, welche aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird, ist diese nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bis zu einem bestimmten Grade steuerfrei. Die genauen Steuerfreibeträge sind durch Erlasse der Landesfinanzminister geregelt. Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung ist allerdings, dass die Aufwandsentschädigung nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wird. Sofern der Empfänger der Aufwandsentschädigung gegenüber dem Finanzamt einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand glaubhaft machen kann, ist der die Aufwandsentschädigung übersteigende Teil als Betriebsausgaben abziehbar. 10.1.6.1. Sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten Für zahlreiche Abgeordnete bringt es die mit dem Mandat verbundene gesellschaftliche Stellung mit sich, dass ihnen in Vereinen oder anderen Organisationen ein Ehrenamt angetragen wird oder man sie in anderer Form um ihr Engagement bittet. Einnahmen werden aus diesen unentgeltlichen Ehrenämtern nicht erzielt. Diese Tätigkeiten sind aber häufig mit einem nicht unerheblichen Einsatz von Zeit und persönlichen Aktivitäten , aber auch mit finanziellen Belastungen verbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Berücksichtigung dieser Ausgaben als Sonderausgaben (Spenden) berücksichtigt werden. Einzelheiten hierzu sind den Ausführungen unter Punkt 10.3.3 zu entnehmen. 10.2. Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG Wie jedem anderen Steuerbürger steht den Abgeordneten, den ehemaligen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen gemäß § 24 a EStG ein Altersentlastungsbetrag zu. Der Altersentlastungsbetrag soll bei der Besteuerung solcher Einkünfte einen Ausgleich schaffen, die nicht wie die Versorgungsbezüge oder Leibrenten bereits steuerlich begünstigt sind. Der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24 a EStG steht den steuerpflichtigen Abgeordneten , ehemaligen Abgeordneten und Hinterbliebenen zu, wenn sie vor Beginn des Jahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Die bereits steuerlich begünstigten Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG), Versorgungsbezüge der Abgeordneten (§ 22 Nr. 4 Satz 4 EStG) und Einkünfte aus Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG) bleiben bei der Bemessung des Entlastungsbetrages außer Betracht. Durch die Neuregelung im Alterseinkünftegesetz wird im Rahmen der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte auch der Altersentlastungsbetrag allmählich abgeschmolzen. Bis zum Veranlagungszeitraum 2004 betrug der Freibetrag 40 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 1.908 €. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 werden der Vomhundertsatz und der Höchstbetrag über einen Zeitraum von 35 Jahren schrittweise verringert und entfallen ab dem Veranlagungszeitraum 2040 - 40 - ganz. Der maßgebliche Vomhundertsatz und der Höchstbetrag ergeben sich aus der Tabelle in § 24 a EStG42, wobei der in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr nach der Tabelle anzuwendende Vomhundertsatz und der Höchstbetrag für den gesamten weiteren Besteuerungszeitraum maßgeblich bleibt. Der maßgebliche Vomhundertsatz des Arbeitslohns und der positiven Einkünfte, die nicht aus selbständiger Arbeit sind, wird als Freibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. 10.2.1. Während der Mitgliedschaft Wenn Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Landesparlamente die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag erfüllen, werden die Abgeordnetenbezüge bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages berücksichtigt. Die Höhe ergibt sich aus der Tabelle in § 24 a EStG. 43 10.2.2. Nach Beendigung der Mitgliedschaft Erhalten ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments , der Landesparlamente und deren Hinterbliebene, die die altersmäßigen Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag erfüllen, Versorgungsbezüge aufgrund des Abgeordnetengesetzes, so werden diese bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt bei ehemaligen Abgeordneten, die Versorgungsbezüge aufgrund des Diätengesetzes erhalten. Der Altersentlastungsbetrag kommt bei diesen Personen daher nur in Betracht, wenn sie andere, bei der Bemessung berücksichtigungsfähige Einkünfte haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG). 10.3. Sonderausgaben Im Gegensatz zu Werbungskosten unterliegen Mandatsträger im Hinblick auf den Abzug von Sonderausgaben den allgemeinen Regelungen (§§ 10, 10 b, 10 c EStG). Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die abziehbar sind, weil der Steuergesetzgeber dies wegen der unvermeidbaren oder förderungswürdigen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausdrücklich vorsieht.44 Die Sonderausgaben stehen nicht in Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten und stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. 10.3.1. Vorsorgeaufwendungen 42 Siehe Anlage 5. 43 Siehe Anlage 5. 44 Schmidt, EStG, 22. Auflage, § 10 Rz. 1. - 41 - Vorsorgeaufwendungen sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG Aufwendungen für bestimmte, dort aufgezählte Versicherungsverträge. Bis 2004 waren Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG a. F. bis zu einem gewissen jährlichen Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Bei der Ermittlung dieses Höchstbetrages wurde zunächst ein Sonderausgaben-Vorwegabzug in Höhe von 3.068 € (6.136 € für zusammen veranlagte Ehegatten) gewährt, der um 16 v. H. der aus der Ausübung des Mandats erzielten Einnahmen zu kürzen war. Die Kürzung betraf dabei nur Einnahmen aus der Ausübung eines Mandats, auf die Versorgungsbezüge ehemaliger Abgeordneter fand sie keine Anwendung. Der nach Kürzung des Vorwegabzuges verbleibende Betrag war dann bis zum Grundhöchstbetrag in Höhe von 1.334 € bzw. 2.668 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten abzugsfähig. Wurde dieser Betrag überschritten, konnten die den Grundhöchstbetrag übersteigenden Beträge zu 50 v. H., maximal jedoch bis zur Hälfte des Grundhöchstbetrages berücksichtigt werden, so dass maximal weitere 667 € bzw. 1.334 € (50 v. H. von 1.334 € bzw. 2.668 €) abgezogen werden konnten. Mit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften werden seit 2005 nunmehr die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen anders berechnet. Da durch die Gesetzesänderung nur die Alterseinkünfte auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt werden, werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, d. h. Aufwendungen für die so genannte Basisversorgung, anders behandelt als Beiträge zu sonstigen Versicherungen. 10.3.1.1. Altersvorsorge Beiträge in eine gesetzliche Rentenversicherung oder zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllen, sind nach § 10 Absatz 3 EStG in der Endstufe bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € bzw. 40.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten abziehbar. Diese Endstufe wird jedoch erst 2025 erreicht. In 2005 sind zunächst nur maximal 60 v. H. der Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 € bzw. 24.000 € (60 v. H. von 20.000 € bzw. 40.000 €) abziehbar. Der Prozentsatz steigt ab 2006 jährlich um 2 Prozentpunkte, bis er 2025 schließlich 100 v. H. erreicht. Erst zu diesem Zeitpunkt können somit sämtliche Vorsorgeaufwendungen bis zur Höhe von 20.000 € bzw. 40.000 € jährlich als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag ist jedoch bei Abgeordneten – wie auch Beamten – um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, d. h. um den Betrag, der – bezogen auf die Einnahmen aus der Mandatstätigkeit – dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber - und Arbeitnehmer) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Damit wird - 42 - berücksichtigt, dass diese Personengruppen ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben. 10.3.1.2. Sonstige Versicherungsbeiträge Beiträge, die zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Versicherungen (Arbeitslosen -, Kranken-, Unfall-, Risikolebensversicherung etc.) gehören, können von Steuerpflichtigen , die in vollem Umfang allein die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung tragen müssen, in Höhe von bis zu 2.400 € abgezogen werden. Steuerpflichtige hingegen, auf die dies nicht zutrifft – hierzu gehören auch die Abgeordneten – können ihre sonstigen Vorsorgeaufwendungen lediglich bis maximal 1.500 € steuerlich geltend machen. Der maßgebende Höchstbetrag ist im Falle einer Ehe für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln. Danach sind die Höchstbeträge zu addieren. 10.3.1.3. Günstigerprüfung bis 2019 In einer Übergangsphase bis 2019 prüft das Finanzamt zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Steuerpflichtigen, ob die Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in seiner alten Fassung zu günstigeren Ergebnissen führt als die Neuregelung. Dabei gilt abweichend von § 10 Abs. 3 EStG a. F. ein abnehmender Höchstbetrag für den anzusetzenden Vorwegabzug. Der für den Steuerpflichtigen günstigere Betrag ist schließlich als Abzug anzusetzen. 10.3.2. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien Die steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und Wählervereinigungen ist in den §§ 10 b Abs. 2 bis 4 und 34 g EStG geregelt. 45 § 34 g EStG sieht für Spenden und Mitgliedsbeiträge eine Ermäßigung der Einkommenssteuer vor, die für jeden Steuerpflichtigen unabhängig von seinem Steuertarif gleich hoch ist. Die tarifliche Einkommenssteuer ermäßigt sich bis zu einem gewissen Höchstbetrag für alle Steuerpflichtigen um 50 v. H. der geleisteten Zuwendungen. § 10 b Abs. 2 EStG sieht dagegen den Abzug der Zuwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgaben vor. Dadurch wird der Gesamtbetrag der Einkünfte, der Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer ist, verringert. Wegen des progressiven Einkommensteuertarifs ergeben sich deshalb abhängig vom persönlichen Steuersatz unterschiedliche finanzielle Auswirkungen. Die Berücksichtigung von Spenden und 45 Zur Thematik von Spenden an Abgeordnete und Mandatsbewerber sowie deren Weiterleitung an politische Parteien siehe Punkt 10.4.5. - 43 - Mitgliedsbeiträgen als Sonderausgaben kann gemäß § 10 b Abs. 2 Satz 2 EStG nur insoweit erfolgen, als für sie nicht bereits eine Steuerermäßigung gemäß § 34 g EStG gewährt wird. Soweit der Steuerpflichtige also Spenden und Mitgliedsbeiträge bei der Veranlagung geltend macht, behandelt das Finanzamt diese vorrangig nach der Vorschrift des § 34 g EStG und nur die über die dortigen Höchstbeträge hinausgehenden Ausgaben als Sonderausgaben. Spenden an politische Parteien sind Zuwendungen in Form von Geld- oder Sachspenden , die freiwillig und außerhalb der Einkunftsarten zur Förderung einer bestimmten Partei geleistet werden. Unter Sachspenden ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern (z. B. die unentgeltliche Überlassung einer Computeranlage) zu verstehen. Sie sind gemäß § 10 b Abs. 3 EStG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert46 zu berücksichtigen. Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind Zuwendungen, die aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Partei zu leisten sind. Hierzu zählen insbesondere Aufnahmegebühren, regelmäßige Beiträge und Umlagen und Sonderbeiträge der Mandatsträger an ihre Partei. Auch Fraktionsbeiträge der Abgeordneten sind im Rahmen des § 10 b Abs. 2 EStG abzugsfähig47. 10.3.2.1. Steuerermäßigung gemäß § 34 g EStG Die Steuerermäßigung wird für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen48, gewährt. Die Steuerschuld mindert sich um 50 v. H. dieser Ausgaben, höchstens jedoch um 825 € bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten um 1.650 €. Soll die Steuerermäßigung voll ausgenutzt werden, sind demnach Ausgaben in Höhe von 1.650 € bzw. 3.300 € erforderlich. Die Höchstbeträge gelten jeweils gesondert und nebeneinander für Spenden und Beiträge an Parteien und an Wählervereinigungen.49 46 Der gemeine Wert von Sachspenden wird gemäß § 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. 47 Schmidt, EStG, 22. Auflage, § 22 Rz. 163. 48 Siehe § 34 g Nr. 2 EStG in der Anlage 1. 49 Einkommensteuer-Hinweise H 213 b. - 44 - 10.3.2.2. Sonderausgabenabzug gemäß § 10 b Abs. 2 EStG Soweit für Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht bereits eine Steuerermäßigung gemäß § 34 g EStG gewährt wurde, können darüber hinaus gehende Ausgaben gemäß § 10 b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Anders als bei § 34 g EStG, sind jedoch nur Spenden und Beiträge an politische Parteien als Sonderausgaben abzugsfähig und zwar bis zum Jahreshöchstbetrag von 1.650 € bzw. 3.300 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten. Die Höchstbeträge gemäß der §§ 34 g und 10 b EStG gelten nebeneinander; eine gegenseitige Anrechnung findet nicht statt. 10.3.3. Ausgaben für gemeinnützige Zwecke Gemäß § 10 b EStG können Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser , wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (Spenden) im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzugsfähig sein. Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Spende muss an eine Einrichtung erfolgen, die einen der in § 10 b Abs. 1 EStG aufgeführten Zwecke verfolgt und die vom Finanzamt als besonders förderungswürdig anerkannt ist. Es muss sich um eine unmittelbare Zuwendung an eine begünstigte Institution handeln . Diese liegt auch dann vor, wenn der Spender die Spende – nach außen erkennbar – im Namen und im Auftrag der begünstigten Institution selbst dem begünstigten Zweck zuführt. Der Spender muss Ausgaben geleistet haben. Ausgaben liegen nicht nur bei Leistungen in Geld vor, sondern auch dann, wenn sonstige geldwerte Vorteile verschafft werden. Dies gilt aber nur, wenn diese geldwerten Vorteile beim Spender zu Ausgaben geführt haben. Stellt also ein Spender lediglich seine Zeit und eigene Arbeitsleistung zur Verfügung, handelt es sich um keine Spende im Sinne des § 10 b EStG. Bei Ausgaben, die anlässlich einer persönlich erbrachten Arbeitsleistung zu Gunsten einer förderungswürdigen Institution aus dem Vermögen des Spenders abfließen (z. B. Fahrt-, Materialkosten), ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit, dass der Spender gegenüber der begünstigten Institution einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen hat, auf die Erstattung jedoch verzichtet. 10.3.4. Zuwendungsbestätigungen Über geleistete Mitgliedsbeiträge und Spenden muss eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung der begünstigten Institution vorgelegt werden. Nur über Zuwendungen , die 100 € nicht übersteigen, genügt bei bestimmten Zuwendungsempfängern wie öffentlichen Körperschaften und politischen Parten ein Bareinzahlungsbeleg oder eine - 45 - Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (§ 50 Abs. 2 lit. a, b EStDV). Mitgliedsbeiträge an politische Parteien können generell mit Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen nachgewiesen werden. Für Zuwendungsbestätigungen müssen amtliche Vordrucke50 benutzt werden. Sammelbestätigungen , die mehrere Spenden zusammenfassen, sind zulässig. Die gespendeten Einzelbeträge müssen aber mit Zuwendungsdatum aufgelistet werden. Darüber hinaus muss jeweils angegeben sein, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Damit das Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung anerkennt, muss diese das Datum des letzten finanzamtlichen Freistellungsbescheids bzw. der vorläufigen Bescheinigung tragen. Der Freistellungsbescheid darf nicht länger als fünf Jahre, eine vorläufige Bescheinigung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sind diese Zeiträume überschritten , erkennt das Finanzamt den Steuerabzug nicht an. Der Spender darf sich auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung verlassen, es sei denn, er hat die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Abgaben erwirkt oder deren Unrichtigkeit war ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt (§ 10 b Abs. 4 EStG).51 10.4. Sonstiges 10.4.1. Steuererklärungspflicht Der Abgeordnete ist grundsätzlich verpflichtet, für das abgelaufene Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 149 AO i. V. m. § 25 Abs. 1 und 3 EStG i. V. m. § 56 EStDV). Anders als bei nichtselbständiger Arbeit kann die Bundestagsverwaltung die Einkommensteuer nicht einbehalten und für den Abgeordneten abführen. Eine Ausnahme kann sich unter den Voraussetzungen des § 46 EStG ergeben, wenn der Abgeordnete zugleich ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit hat, von dem ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Die zur Veranlagung erforderlichen Formulare werden von den Finanzämtern nicht mehr zugesandt, sondern müssen dort abgeholt werden. Alternativ können die Formulare im Internet unter http://www.finanzamt.de/ abgerufen werden. Ebenfalls möglich ist die so genannte elektronische Steuererklärung mittels ELSTER („Elektronische Steuer Erklärung“, www.elster.de), bei der die Steuererklärung per Internet direkt an die Finanzämter übertragen wird. Da sich das Projekt ELSTER noch im Entwicklungsstadium befindet, muss die Steuererklärung, die per Internet übermittelt wird, bisher zusätzlich noch ausgedruckt und unterschrieben eingereicht werden. Die elektronische Über- 50 Erhältlich unter http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Service/Downloads/Abt__IV/Formulare/250,property =publicationFile,cap.locale=de.pdf. 51 Schmidt EStG § 10 b Rz. 50. - 46 - mittlung dient allein der Verwaltungsvereinfachung, rechtliche Wirkung entfaltet ausschließlich die unterschriebene Steuererklärung. Gemäß § 149 Abs. 2 AO ist die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abzugeben; bei Abgabe durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wird die Abgabefrist von den Finanzbehörden in der Regel nach § 109 AO bis zum 30. September verlängert. Auf Antrag werden beide Fristen verlängert. Die Erfassung als Veranlagungsfall beim Finanzamt führt mit dem ersten Jahressteuerbescheid regelmäßig auch zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen im Vierteljahresrhythmus (§ 37 EStG). Erwartet der Abgeordnete ein höheres Einkommen, als es vom Finanzamt bei der Festsetzung der Vorauszahlungen zu Grunde gelegt wurde, ist er gleichwohl nicht verpflichtet, von sich aus Erklärungen zur Erhöhung der Vorauszahlungen abzugeben. Anderenfalls kann er die Herabsetzung zuvor festgesetzter Vorauszahlungen beantragen. 10.4.2. Beschäftigung von Mitarbeitern Nach § 12 Abs. 3 AbgG können Abgeordnete zu ihrer Unterstützung Mitarbeiter beschäftigen und erhalten die hierfür anfallenden Aufwendungen durch die Bundestagsverwaltung ersetzt. Die Mitarbeiter stehen ausschließlich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu dem jeweiligen Abgeordneten. Sie sind weder Angehörige des öffentlichen Dienstes, noch bestehen Rechtsbeziehungen zur Bundestagsverwaltung. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass zur Entlastung der Abgeordneten die Zahlung der Mitarbeitergehälter und damit auch die Abführung der Steuerabzugsbeträge unmittelbar durch die Bundestagsverwaltung veranlasst wird. Letztlich bleibt daher der einzelne Abgeordnete gegenüber den Finanzbehörden für die ordnungsgemäße Erfüllung der einem Arbeitgeber obliegenden steuerlichen Pflichten verantwortlich. Der Abgeordnete ist insbesondere verpflichtet, lohnsteuerrechtlich relevante Tatbestände, die nur ihm bekannt werden, mitzuteilen. 10.4.3. Mitarbeit an „Aufzeichnungen und Erinnerungen“ Die Mitarbeit an der Buchreihe „Abgeordnete des Deutschen Bundestages - Aufzeichnungen und Erinnerungen“ durch ehemalige Abgeordnete erfolgt freiwillig und unentgeltlich . Die bei diesem Engagement ggf. entstehenden Kosten finden steuerlich keine Berücksichtigung, da ohne Einkünfte auch keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können. - 47 - 10.4.4. Patenschaftsprogramm mit den USA Aufwendungen, die einem Abgeordneten erwachsen können, wenn er im Rahmen des Parlamentarischen Patenschaftsprogramms Deutscher Bundestag/Kongress USA (PPP) einen Stipendiaten aus den USA bei sich aufnimmt, zählen zu den Kosten der Lebensführung , die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Sie können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden. 10.4.5. Spenden an Abgeordnete und Mandatsbewerber Erhalten Bewerber um ein politisches Mandat oder bereits gewählte Abgeordnete Zuwendungen , mit denen ihre Kandidatur oder ganz allgemein ihre politische Arbeit unterstützt werden soll, können diese Spenden einen vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erfassten Tatbestand erfüllen und damit eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers und des Beschenkten nach sich ziehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Spende in der Zuwendung von Geld oder Sachen besteht. Für Sachen ist der gemeine Wert verbindlicher Bewertungsmaßstab (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG). Für Spenden an Mandatsbewerber und an Abgeordnete gelten folgende Grundsätze: Ist der Abgeordnete selbst direkter Empfänger der Geldzuwendung und führt er sie nicht an die Partei ab, so liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor. Werden Geldbeträge direkt der betreffenden Partei zugewandt, ist diese Zuwendung schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG). Dies gilt auch, wenn die Zuwendung mit dem Wunsch verbunden ist, den Betrag einem bestimmten Abgeordneten zur Verfügung zu stellen. Erhält der Abgeordnete die Geldzuwendung unter der Auflage, sie an seine Partei weiterzuleiten, entfällt bei Vollzug der Auflage die Schenkungsteuerpflicht des Abgeordneten , da von einer Zuwendung an die Partei auszugehen ist. Für die Frage, ob eine Geldzuwendung mit einem Verwendungswunsch oder mit einer die Schenkungsteuerpflicht beim Abgeordneten auslösenden Auflage verbunden ist, ist darauf abzustellen, ob die Zuwendung im Rechenschaftsbericht der Partei aufgeführt ist. Geschieht dies, so wird keine Steuerpflicht ausgelöst. Spenden eines Schenkers an denselben Empfänger innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet und – wenn kein näheres Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Spender und dem Empfänger besteht – nach Abzug eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG in Höhe von 5.200 € nach Steuerklasse III (vgl. § 19 Abs. 1 ErbStG) versteuert. Je nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs gelten unterschiedliche Steuersätze.52 52 Siehe Anlage 6. - 48 - Bei Schenkungen besteht für den Beschenkten und den Schenker innerhalb von drei Monaten eine Anzeigepflicht (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Dabei reicht es aus, wenn einer der beiden Verpflichteten die Anzeige beim zuständigen Finanzamt erstattet. Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung verlangen (§ 31 ErbStG). 10.4.6. Zweitwohnungssteuer Nach dem Gesetz zur Einführung der Zweitwohnungssteuer im Land Berlin (BlnZwStG)53 unterliegt seit dem 01.01.1998 der Zweitwohnungssteuer, wer im Land Berlin länger als ein Jahr eine Zweitwohnung innehat. Zweitwohnung ist jede Wohnung , die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Berliner Meldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient. Hierunter fallen auch unentgeltlich überlassene Nebenwohnungen. Die Steuerpflicht entsteht, wenn eine Wohnung i. S. d. § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 BlnZwStG existiert, die der Steuerpflichtige als Nebenwohnung angemeldet hat oder hätte anmelden müssen, diese dem Eigentümer oder Mieter als Nebenwohnung tatsächlich dient und dieses länger als ein Jahr der Fall ist. Die Zweitwohnungssteuer beträgt 5 v. H. der Nettokaltmiete. Zur Abgabe der Steuererklärung ist derjenige verpflichtet, dem eine Wohnung als Nebenwohnung dient. Ist die Wohnung vermietet, dient die Wohnung dem Mieter als Nebenwohnung, so dass dieser und nicht der Vermieter zur Steuererklärung verpflichtet ist. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Oktober dieses Jahres 54 ist eine Zweitwohnungsteuer jedoch dann verfassungswidrig, wenn es sich bei der Wohnung um die berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen handelt. Die Zweitwohnungsteuer diskriminiere in diesen Fällen als eine besondere finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens die Ehe und verstoße damit gegen Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz. Der Entscheidung lagen zwei Beschwerden gegen die Zweitwohnungssatzungen der Städte Hannover und Dortmund zugrunde. Die Zweitwohnungssatzung der Stadt Berlin war somit nicht unmittelbar betroffen, doch entsprechen die Berliner Regelungen im Wesentlichen den beiden angegriffenen Satzungen und hielten einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht demnach ebenfalls nicht stand. Daher ist geplant, in Berlin ein Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2006 zu verabschieden, welches das Berliner Zweitwohnungsgesetz dahingehend ändert, dass die aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, nicht 53 Berlner Zweitwohnungssteuergesetz – BlnZwStG vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S.687), geändert durch Gesetz vom 6.Juli 1998 (GVBl. S.196). 54 BVerfG, 1 BvR 1232/00 vom 11.10.2005. - 49 - mehr der Zweitwohnungsteuer unterliegt. In der Zwischenzeit setzen die Berliner Finanzbehörden die Festsetzungen der Steuer und die Versendung von Zweitwohnungssteuerbescheiden aus. Nähere Einzelheiten zu diesem Thema lassen sich der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes vom 12. Dezember 2005 „Berliner Zweitwohnungsteuer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005“ entnehmen, die im Intranet unter Wissen/Ausarbeitungen/Finanzen-Haushalt- Bundesvermögen-Steuern abrufbar ist. - 50 - Anlage 1 Auszüge aus den wichtigsten zitierten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) EStG § 10 b Steuerbegünstigte Zwecke (1) 1Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. 2Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. 3Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20.450 Euro, abziehbar. 4Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen . 5§ 10d gilt entsprechend. (1a) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 307.000 Euro, neben den als Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach Absatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden. 2Als anlässlich der Neugründung einer Stiftung nach Satz 1 geleistet gelten Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung. 3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 4§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend. (2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. 2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist. (3) 1Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. 3In allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts. 4Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig , wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt - 51 - und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 5Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. (4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. 3Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen. EStG § 10 c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale (3) „ Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder 2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen [ab 1.1.2005: oder durch Beiträge , die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei waren,] erworben haben oder 3. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 erhalten haben oder 4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, beträgt die Vorsorgepauschale 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1134 Euro [ab 1.1.2005: 11 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1500 Euro]. EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte Sonstige Einkünfte sind… 4. 1Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder , Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden. 2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 4Es gelten entsprechend - 52 - a) für Nachversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nr. 62, b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag von 3.072 Euro im Veranlagungszeitraum steuerfrei, [Fassung ab VZ 2005] b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrages; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrages nach § 19 Abs. 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei , c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Abs. 1; EStG § 34 g Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs. 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an 1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und 2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will. 2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die Ermäßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden. 2Die Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1.650 Euro. 3§ 10b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. - 53 - Anlage 2 Übersicht: Indizien für selbständige und nichtselbständige Tätigkeit Indizien für nichtselbständig selbständig 1. Tätigkeitsmerkmale Weisungsgebunden, Anleitung, Kontrolle von Arbeitsablauf, Arbeitsumfang, Arbeitszeit In der Gestaltung der Arbeit weitgehend frei Einfache, mechanische Tätigkeiten Schwierigere, gehobene Tätigkeiten Dauertätigkeit Kurzes Tätigwerden Haupttätigkeit Nebentätigkeit Auftraggeber stellt Arbeitsmittel und Material Auftraggeber stellt weder Arbeitsmittel noch Material Kein Kapitaleinsatz Kapitaleinsatz Keine Abhängigkeit von Eigeninitiative Abhängigkeit von Eigeninitiative Ein Auftraggeber Mehrere Auftraggeber Persönliche Leistung, Vertretung unzulässig Vertretung zulässig Regelmäßige Berichterstattung Keine Berichterstattung Tätigkeit in Betriebsräumen Tätigkeit zu Hause 2. Entgeltbemessung Feste Bezüge, zeitabhängige Zuschläge, Zulagen Erfolgsabhängiges Entgelt Provision Urlaubsanspruch Kein Urlaubsanspruch Fortzahlung bei Krankheit Kein Anspruch bei Krankheit Keine Risiken Kostenrisiko, Unternehmerrisiko, Gewährleistungsrisiko , Vertragsstrafe- Altersversorgung Keine Altersversorgung durch Auftraggeber Sozialeinrichtungen Keine Teilnahme an Sozialeinrichtungen 3. Parteiwille in Grenzfällen Arbeitsvertrag Freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Werkleistungsvertrag Einbehaltung von Lohnsteuer und Sozialabgaben Umsatzsteuer, Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer Quelle: Jörg Giloy, Reizpunkte des Lohnsteuerrechts, StVj 1991, 46 f. - 54 - Anlage 3 Auszug aus der Tabelle § 19 Abs. 2 EStG Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag in v. H. der Versorgungsbezüge Versorgungsfreibetrag Höchstbetrag in Euro Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro bis 2005 40,0 3000 900 ab 2006 38,4 2880 864 2007 36,8 2760 828 2008 35,2 2640 792 2009 33,6 2520 756 2010 32,0 2400 720 2011 30,4 2280 684 2012 28,8 2160 648 2013 27,2 2040 612 2014 25,6 1920 576 2015 24,0 1800 540 2016 22,4 1680 504 2017 20,8 1560 468 2018 19,2 1440 432 2019 17,6 1320 396 2020 16,0 1200 360 2021 15,2 1140 342 2022 14,4 1080 324 2023 13,6 1020 306 2024 12,8 960 288 2025 12,0 900 270 2026 11,2 840 252 2027 10,4 780 234 2028 9,6 720 216 2029 8,8 660 198 2030 8,0 600 180 2031 7,2 540 162 2032 6,4 480 144 2033 5,6 420 126 2034 4,8 360 108 2035 4,0 300 90 2036 3,2 240 72 2037 2,4 180 54 2038 1,6 120 36 2039 0,8 60 18 2040 0,0 0 0 - 55 - Anlage 4 Auszug aus den Tabellen des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch a) Leibrenten und andere Leistungen, aa) … 3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Vomhundertsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in v.H. bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 - 56 - bb) … Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in v.H. Jahr des Rentenbeginns Besteuerungs - anteil in v.H. 0 bis 1 59 50 30 2 bis 3 58 51 bis 52 29 4 bis 5 57 53 28 6 bis 8 56 54 27 9 bis 10 55 55 bis 56 26 11 bis 12 54 57 25 13 bis 14 53 58 24 15 bis 16 52 59 23 17 bis 18 51 60 bis 61 22 19 bis 20 50 62 21 21 bis 22 49 63 20 23 bis 24 48 64 19 25 bis 26 47 65 bis 66 18 27 46 67 17 28 bis 29 45 68 16 30 bis 31 44 69 bis 70 15 32 43 71 14 33 bis 34 42 72 bis 73 13 35 41 74 12 36 bis 37 40 75 11 38 39 76 bis 77 10 39 bis 40 38 78 bis 79 9 41 37 80 8 42 36 81 bis 82 7 43 bis 44 35 83 bis 84 6 45 34 85 bis 87 5 46 bis 47 33 88 bis 91 4 48 32 92 bis 93 3 49 31 94 bis 96 2 ab 97 1 - 57 - Anlage 5 Auszug aus der Tabelle § 24 a Satz 5 EStG EStG § 24 a Satz 5: Der maßgebende Vomhundertsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag in v.H. der Einkünfte Altersentlastungsbetrag Höchstbetrag in Euro 2005 40,0 1900 2006 38,4 1824 2007 36,8 1748 2008 35,2 1672 2009 33,6 1596 2010 32,0 1520 2011 30,4 1444 2012 28,8 1368 2013 27,2 1292 2014 25,6 1216 2015 24,0 1140 2016 22,4 1064 2017 20,8 988 2018 19,2 912 2019 17,6 836 2020 16,0 760 2021 15,2 722 2022 14,4 684 2023 13,6 646 2024 12,8 608 2025 12,0 570 2026 11,2 532 2027 10,4 494 2028 9,6 456 2029 8,8 418 2030 8,0 380 2031 7,2 342 2032 6,4 304 2033 5,6 266 2034 4,8 228 2035 4,0 190 2036 3,2 152 2037 2,4 114 2038 1,6 76 2039 0,8 38 2040 0,0 0 - 58 - Anlage 6 Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer ErbStG § 19 Steuersätze Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundertsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ... Euro Vomhundertsatz in der Steuerklasse I II III 52.000 7 12 17 256.000 11 17 23 512.000 15 22 29 5.113.000 19 27 35 12.783.000 23 32 41 25.565.000 27 37 47 über 25.565.000 30 40 50 - 59 - Stichwortverzeichnis Abgeordnetenstatut ....................... 28, 31 Abgrenzung selbständige von nichtselbständiger Arbeit ................ 35 Alterseinkünftegesetz ....... 18, 25, 39, 41 Altersentlastungsbetrag Nach Beendigung der Mitgliedschaft . 40 Während der Mitgliedschaft ............... 40 Altersversorgung ................................ 25 Altersvorsorge .................................... 41 Anzeigen ............................................. 11 Arbeitnehmerpauschbetrag ................. 36 Aufsichtsrat ......................................... 35 Aufsichtsratsvergütungen ................... 12 Aufwandsentschädigung ... 11, 13, 14, 35 Aufwendungen ................................... 13 Ausschüsse ......................................... 17 Außergewöhnlicher Aufwand von Funktionsträgern des Parlaments .... 17 Beirat .................................................. 35 Beratung ............................................. 36 Betriebsausgaben ................................ 10 Broschüren .......................................... 11 Büro .................................................... 14 Ausstattung ......................................... 14 Geschäftsbedarf .................................. 14 Bürokosten .......................................... 13 Büromieten ......................................... 11 Dienstaufwandsentschädigungen........ 11 Dienstfahrzeug .............................. 14, 38 Dienstverhältnis .................................. 38 Ehrenamt ............................................. 39 Ehrenamtliche Tätigkeiten .................. 39 Einbürgerungskosten .......................... 12 Einkommen aus anderer beruflicher Tätigkeit .......................................... 34 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ................. 34 außerordentliche ................................. 20 ELSTER ............................................. 45 Enquete-Kommissionen ..................... 17 Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ............................ 21 Europaabgeordnetengesetz ................. 29 Europäische Parlament ....................... 31 Fahrtkosten ................................... 11, 14 Flugkosten .......................................... 14 Fraktionsvorsitzender ................... 16, 17 Funktionen in Verbänden ................... 35 Geburtstagsempfang ........................... 37 Geldwerter Vorteil ............................. 36 Gemeinnützige Zwecke ..................... 44 Geschenke .......................................... 11 Gesundheitsschaden ........................... 23 Gewinnerzielungsabsicht ................... 10 Günstigerprüfung ............................... 42 Gutachten ........................................... 34 Informationssystem ............................ 14 Interessenvertretung ........................... 36 Interview ............................................ 35 kapitalgedeckte Altersvorsorge ......... 41 Kommunales Amt .............................. 38 Kommunikationssystems ................... 14 Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung ....................... 31 Kostenpauschale ................................ 13 Krankenversicherung Beitrag ................................................ 15 Lebensversicherung ........................... 31 Leibrente ...................................... 25, 34 Leitungsgremien öffentlicher Anstalten ....................................................... 35 Mandatsgelder .................................... 12 Minister .............................................. 17 Mitarbeiter ......................................... 14 Mitglieder des Ältestenrates .............. 17 Mitgliedsbeiträge ................... 12, 42, 43 Notsituation ........................................ 15 Parlamentarischer Geschäftsführer ... 16, 17 Parlamentarischer Staatssekretär . 16, 17 Parteibeträge ...................................... 12 Präsident ............................................ 17 privaten Urlaub .................................. 37 Provision ............................................ 36 Prozessangelegenheiten ..................... 15 Publikationen ..................................... 34 Ruhegehalt ......................................... 33 Sachleistung ....................................... 14 Schäden .............................................. 15 Schenkungsteuer .......................... 38, 48 Schlafwagenkosten ............................ 14 Sonderausgaben ........................... 39, 40 Mitgliedsbeiträge ............................... 42 Spenden .............................................. 42 Sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit dem Mandat ............................. 16 Spenden ...................... 12, 36, 39, 42, 43 Sonderausgabenabzug ........................ 44 - 60 - Spendenquittung ................................. 44 Steuererklärung elektronische Übermittlung ................ 46 Steuerermäßigung gemäß § 34 g EStG ........................................................ 43 Steuervorauszahlungen ....................... 46 Talkshows ........................................... 35 Unterkunft ........................................... 14 Unterstützung einmalige ............................................ 15 Urlaubszeit .......................................... 12 Verdienstausfall .................................. 12 Verhaltensregeln für Abgeordnete...... 36 Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG ........................................................ 14 Verpflegung ........................................ 14 Versicherungsbeiträge Altersvorsorge .................................... 41 sonstige ............................................... 42 Verwaltungsrat ................................... 35 Vizepräsident ...................................... 17 Vorsitzender eines Arbeitskreises der Fraktion ........................................... 16 Vorsitzender eines Arbeitskreises einer Fraktion .......................................... 17 Vorsorgeaufwendungen ..................... 41 Vorstand ............................................. 35 Vorträge ............................................. 34 Wahlkampfkosten zur Erlangung eines kommunalen Amtes ....................... 10 Wahlkampfkostenerstattung .............. 10 Werbematerial .................................... 11 Werbungskosten Arbeitnehmerpauschbetrag ................ 36 Nachrücker ......................................... 16 Werbungskosten Arbeitnehmerpauschbetrag ............ 16 Werbungskostenabzugsverbot ..... 16, 34 Zuwendungen .................................... 38 im Zusammenhang mit mandatsbezogenen Tätigkeiten .......... 37 im Zusammenhang mit sonstiger beruflicher Tätigkeit .......................... 37 Zuwendungsbestätigung .................... 44