© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 170/18 Wesentliche Freibeträge und Freigrenzen in der Einkommensteuer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 170/18 Seite 2 Wesentliche Freibeträge und Freigrenzen in der Einkommensteuer Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 170/18 Abschluss der Arbeit: 29. Oktober 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 170/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Freibeträge 4 2.1. Definition 4 2.2. Freibeträge im Einkommensteuerrecht 4 3. Freigrenzen 10 3.1. Definition 10 3.2. Freigrenzen im Einkommensteuerrecht 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 170/18 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber bittet um eine Aufstellung der Freibeträge und Freigrenzen des Einkommensteuerrechtes . Hierzu wird ebenfalls eine Auflistung der Veränderungen aus den vergangenen Jahren gewünscht. 2. Freibeträge 2.1. Definition Freibeträge sind gleitende oder feste Beträge, die von den Einnahmen oder Einkünften abgezogen werden, auch wenn diese über den Freibetrag hinausgehen.1 2.2. Freibeträge im Einkommensteuerrecht Die nachfolgend genannten Vorschriften stammen aus dem Einkommensteuergesetz (EStG), der Einkommensteuer-Richtlinie (EStR), der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR) sowie aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben).2 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 3 EStG Steuerfreie Einnahmen; Definiert allgemein, welche Leistungen steuerfrei bleiben; genannt werden die Einnahmen, deren Steuerfreiheit betragsmäßig begrenzt ist. § 3 Nr. 26 EStG; R 3.26 LStR Steuerbefreiung von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder , Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten 2.400 2.400 2.400 § 3 Nr. 26a EStG Steuerbefreiungen von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist oder aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten 720 720 720 1 Birk, D., Desens, M., Tappe, H., (2016), Steuerrecht, 19. Auflage, S. 321 2 Nwb Datenbank: Steuerdatentabelle 2016/2017/2018, Juli 2018 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 170/18 Seite 5 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 3 Nr. 26b EStG Steuerbefreiung von Einnahmen für ehrenamtliche Vormünder/ Betreuer/ Pfleger 2.400 2.400 2.400 § 3 Nr. 27 EStG Steuerbefreiung des Grundbetrags der Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes bei Betriebsaufgabe in der Landwirtschaft 18.407 18.407 18.407 § 3 Nr. 34 EStG betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei je Arbeitgeber in Höhe von 500 500 500 § 3 Nr. 34a EStG bestimmte Betreuungsleistungen steuerfrei bis unter der Voraussetzung, dass entweder 1) Kind noch nicht vollendet hat das oder 2) Behinderung eingetreten ist vor dem 600 14. Lj. 25. Lj. 600 14. Lj. 25. Lj. 600 14. Lj. 25. Lj. § 3 Nr. 38 EStG Steuerfrei sind Sachprämien, die zum Zwecke der Kundenbindung angeschafft wurden. Die jährlich Maximalsumme beträgt 1.080 1.080 1.080 § 3 Nr. 39 EStG Unentgeltliche/ verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter sind jährlich steuerfrei in Höhe von 360 360 360 § 3 Nr. 40 EStG Im betrieblichen Bereich sind Dividenden, Anteilsveräußerungen usw. steuerfrei bis zu Bei Finanzunternehmen gilt dies nur bei gleichzeitiger Beteiligung eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 40% - 40% 50% 40% 50% § 3 Nr. 40a EStG Bezüge aus Wagnis-Kapitalgesellschaften (Gewinnbeteiligung ) steuerfrei zu 40% 40% 40% Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 170/18 Seite 6 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 3 Nr. 50 EStG; R 3.50 LStR Steuerfrei in Höhe von … % sind Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz). pauschaler Auslageansatz an Arbeitnehmer für Telekommunikationsaufwendungen jedoch monatlich höchstens 20% 20 20% 20 20% 20 § 3 Nr. 56 EStG Zuwendung des Arbeitgebers an betriebliche Versorgungssysteme steuerfrei bis zu … % der Beitragsbemessungsgrundlage maximaler steuerfreier Betrag 2% 1.488 2% 1.524 2% 1.560 § 3 Nr. 63 EStG Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei bis … % der Beitragsbemessungsgrundlage maximaler steuerfreier Betrag bei Neuzusagen (nach dem 31.12.2004) wird der Festbetrag um zusätzlich … erhöht Abfindung aus der Beendigung eines Dienstverhältnisses zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung steuerfrei bis … der Beitragsbemessungsgrundlage Nachzahlung nach ruhendem Arbeitsverhältnis steuerfrei bis … der Beitragsbemessungsgrundlage 4% 2.976 1.800 - - 4% 3.048 1.800 - - 8% 6.240 - 4% 8% § 3 Nr. 70 EStG Steuerfrei sind Grundstückübertragungen an eine REIT-Aktiengesellschaft (Immobilien-Aktiengesellschaft ) bis maximal 50% 50% 50% § 3 Nr. 71 EStG Steuerfrei sind Erwerbszuschüsse für die Anschaffungskosten von Wagniskapital in Höhe von maximaler steuerfreier Betrag 20% 50.000 20% 100.000 20% 100.000 R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind steuerfrei in Höhe von mindestens Pauschalentschädigung täglich steuerfrei 1/3 200 6 1/3 200 6 1/3 200 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 170/18 Seite 7 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 3b EStG Steuerbefreiung von Zuschlägen die neben dem Grundlohn gezahlt werden für Nachtarbeit bis Sonntagsarbeit bis gesetzlichen Feiertages bis Weihnachten und 1. Mai bis Umrechnung des Grundlohns in Stundenlohn darf dabei … nicht überschreiten 25% / 40% 50% 125% 150% 50 25% / 40% 50% 125% 150% 50 25% / 40% 50% 125% 150% 50 BMF3 Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmerdarlehen (Zinsvorteil aus Arbeitgeberdarlehen) Zinsvorteil steuerfrei, wenn Restdarlehen nicht über 2.600 2.600 2.600 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG Begrenzung der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichen Anlass auf 70% 70% 70% § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG Die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung; Unterkunftskosten monatlich höchstens 1.000 1.000 1.000 § 8 Abs. 3 EStG Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen zu einem geminderten Preis (Belegschaftsrabatt ), so ist dieser Rabatt im Kalenderjahr bis zu einer Höhe von … steuerfrei 1.080 1.080 1.080 R 9.13 LStR Heimarbeitskosten, die unmittelbar durch die Heimarbeit veranlasst sind, z. B. Miete und Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume sind steuerfrei in Höhe von 10% 10% 10% 3 BMF, Schreiben v. 19.5.2015 – S 2334 (BStBI 2015 I S. 484) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 170/18 Seite 8 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 13 Abs. 3 EStG R 13.1 EStR Freibetrag von Land- und Forstwirten für Alleinstehende bis Ehegatten bis Dabei darf die Summe der Einkünfte bei Alleinsteheden nicht über … liegen Bei Ehegatten darf die Summe der Einkünfte nicht über … liegen Sind mehrere Personen an dem Betrieb beteiligt (Gesellschaft, Gemeinschaft), steht der Freibetrag jedem der Beteiligten zu. 900 1.800 30.700 61.400 900 1.800 30.700 61.400 900 1.800 30.700 61.400 § 16 Abs. 4 EStG Freibetrag bei Betriebsveräußerung Voraussetzungen Steuerpflichtiger mindestens … vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig Freibetrag (auf Antrag) Freibetragsermäßigung bei Veräußerungsgewinn über 55. Lj. 45.000 136.000 55 Lj. 45.000 136.000 55 Lj. 45.000 136.000 § 17 EStG Besteuerung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Voraussetzungen Mindestbeteiligung innerhalb der letzten Freibetrag (anteilig von) Freibetragsermäßigung bei Veräußerungsgewinn über 1% 5 J. 9.060 36.100 1% 5 J. 9.060 36.100 1% 5 J. 9.060 36.100 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG Freibetrag für Zuwendungen (Speisen, Getränke , Übernahme von Übernachtungskosten etc.) des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von jährlich 110 110 110 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 170/18 Seite 9 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 R 19.6 LStR Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden (Blumen, Bücher, Genussmittel usw.) und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, sind Aufmerksamkeiten. Diese sind steuerfrei bis zu einer Höhe von 60 60 60 § 19 Abs. 2 EStG Versorgungsfreibetrag (ein mit Hilfe eines Prozentsatzes ermittelter Betrag der Versorgungsbezüge ) sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleiben steuerfrei Versorgungsfreibetrag in … % der Versorgungsbezüge Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 22,4% 1.680 504 20,8% 1.560 468 19,2% 1.440 432 § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Steuerfrei sind bei fondsgebundene Lebensversicherungen bis zu … % vom Unterschiedsbetrag , soweit aus Investmenterträgen - - 15% § 24a EStG Steuerfreibetrag in Form eines Altersentlastungsbetrags nach Vollendung des Altersentlastungsbetrag beträgt … % der Einkünfte Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrages 64. Lj. 22,4% 1.064 64. Lj. 20,8% 988 64. Lj. 19,2% 912 § 24b EStG Entlastungbetrag für Alleinerziehende in Höhe von je weiterem Kind 1.908 240 1.908 240 1.908 240 § 32 Abs. 6 EStG Kinderfreibetrag beträgt allgemein Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf des Kindes Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten 2.304 4.608 1.320 2.640 2.358 4.716 1.320 2.640 2.394 4.788 1.320 2.640 § 32a Abs. 1 EStG Allgemeiner Grundfreibetrag Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten 8.652 17.304 8.820 17.640 9.000 18.000 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 170/18 Seite 10 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 33a Abs. 2 EStG Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes in Höhe von 924 924 924 § 34g EStG Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen gelten bis zu … % als steuerfreie Ausgaben Die steuerfreien Ausgaben dürfen jeweils höchstens … betragen Zusammenveranlagung dabei höchstens 50% 825 1.650 50% 825 1.650 50% 825 1.650 3. Freigrenzen 3.1. Definition Freigrenzen sind Regelungen, nach denen Einkünfte erst ab einer bestimmten Grenze erfasst werden . Wird diese Grenze überschritten, wird der ganze Betrag der Steuer unterworfen.4 3.2. Freigrenzen im Einkommensteuerrecht Die nachfolgend genannten Vorschriften stammen aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) und der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR).5 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG Freigrenze für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Pro Jahr und Person maximal 35 35 35 § 4h EStG Freigrenze für Nettozinsaufwendungen darüber hinaus abziehbar in Höhe des EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände ); sogenannte Zinsschranke 3 Mio. 30% 3 Mio. 30% 3 Mio. 30% 4 Birk, D., Desens, M., Tappe, H., (2016), Steuerrecht, 19. Auflage, S. 321 5 Nwb Datenbank: Steuerdatentabelle 2016/2017/2018, Juli 2018 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 170/18 Seite 11 Vorschrift Inhalt der Bestimmung 2016 2017 2018 § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Monatliche Freigrenze für Sachbezüge im Wert von 44 44 44 R 19.3 Abs. 2 LStR Freigrenze bei Diensteinführung, Verabschiedung , rundes Jubiläum, runder Geburtstag usw. bis zu einer Höhe von 110 110 110 § 22 Nr. 3 EStG Freigrenze für Einkünfte aus Leistungen, soweit sie nicht zu anderen Einkunftsarten gehören (bspw. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände) und weniger betragen als 256 256 256 § 23 Abs. 3 EStG Freigrenze für private Veräußerungsgewinne (Unterschied zwischen Veräußerungspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den Werbungskosten), wenn sie weniger betragen als 600 600 600 * * *