Deutscher Bundestag Umsatzsteuer für Wahlkreisbüro Kurzinformation Wissenschaftliche Dienste © 2009 Deutscher Bundestag WD 4 – 3000 - 165/09 Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation WD 4 – 3000 - 165/09 Seite 2 Umsatzsteuer für die Anmietung eines Abgeordnetenbüros Aktenzeichen: WD 4 – 3000 - 165/09 Abschluss der Arbeit: 30.11.2009 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation WD 4 – 3000 - 165/09 Seite 3 Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass in den durch den Abgeordneten anzumietenden Räumen ein Abgeordnetenbüro eingerichtet werden soll und die Räume ausschließlich für die Abgeordnetentätigkeit genutzt werden. Nach § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Das bedeutet, dass im Mietvertrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, und der Vermieter die Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen mit Bezug auf das betreffende Vermietungsobjekt nicht geltend machen kann. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn Büro- und Geschäftsräume an einen zum Abzug der Vorsteuer berechtigten Unternehmer vermietet werden. Auch dann liegt zwar grundsätzlich ein von der Umsatzsteuer befreiter Vermietungsumsatz vor, der Vermieter kann aber nach § 9 Abs. 1 UStG in diesem Fall den Vermietungsvorgang als umsatzsteuerpflichtig behandeln. Das kann für den Vermieter sinnvoll sein, wenn er Aufwendungen für das zu vermietende Objekt hatte, die mit Vorsteuer belastet sind. Er könnte dann die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Dem Abgeordneten fehlt die Unternehmereigenschaft. Nach Umsatzsteuergesetz § 2 Abs. 1 ist Unternehmer , wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Die Abgeordnetentätigkeit lässt sich den klassischen steuerrechtlichen Kategorien der selbständigen und nichtselbständigen Arbeit nicht zuordnen.1 Der Abgeordnete erzielt weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch aus selbständiger Arbeit entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz. Der Abgeordnete übt als solcher kein Gewerbe aus und ist weder Beamter noch Angestellter des Staates . Nach Abgeordnetengesetz (AbgG)2 erhält er Entschädigungsleistungen für seinen besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand, die eine Alimentation aus der Staatskasse darstellen, zum anderen die steuerfreie Amtsausstattung. Da es sich bei der Vermietung an den Abgeordneten (der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt) ist um eine Vermietung an einen Nicht-Unternehmer handelt, ist diese umsatzsteuerfrei. 1 Vgl. Merati-Kashani, Jasmin: Steuerrecht für Abgeordnete, Deutscher Bundestag, WD 4 – 3000 – 145/09, S. 7/8. 2 Gesetz zur Neureglung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977, BGBl. Teil I, S. 297, neugefasst durch Bek. v. 21. 2.1996, BGBl. Teil I, S. 326 .