WD 4 - 3000 – 163/18 (9. Oktober 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß § 17 Abs. 5 Bundeshaushaltsordnung (BHO)1 sind Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Nach § 49 Abs. 1 BHO richtet sich die Besoldung nach der Besoldungsgruppe, der das verliehene Amt gesetzlich zugeordnet ist. Der Haushaltsplan bildet damit nur den sachgesetzlichen (besoldungsgesetzlichen) Rechtsstand ab und vermag daher nicht, rechtsändernd auf andere Rechtsnormen einzuwirken.2 Einer Änderung des Besoldungsgesetzes im Sinne der Fragestellung durch das Haushaltsgesetz 2019 steht das zeitliche Bepackungsverbot des Art. 110 Abs. 4 Satz 1 GG entgegen. Diese Verfassungsvorschrift verbietet die Aufnahme von Vorschriften in das Haushaltsgesetz, die zeitlich über die Haushaltsperiode hinaus reichen, für die der Haushaltsplan beschlossen wird.3 Dies ist vorliegend wegen der fehlenden Fristenkongruenz zwischen dem Haushaltsgesetz als Zeitgesetz und dem dauerhafte Besoldungsansprüche begründenden Bundesbesoldungsgesetz der Fall. **** 1 Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122). 2 Vgl. Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 40. Erg.-Lfg. Dezember 2004, Art. 110 GG Rn 11. 3 Vgl. Kube, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 83. Erg.-Lfg. April 2018, Art. 110 Rn 186. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Frage der Hebung des Eingangsamtes Zoll im Rahmen des Haushaltrechts