© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 161/19 Einzelfragen zum Haushaltsrecht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 161/19 Seite 2 Einzelfragen zum Haushaltsrecht Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 161/19 Abschluss der Arbeit: 6. Dezember 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 161/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zu Fragen 1 und 2: 4 2. Zur Frage 3: 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 161/19 Seite 4 1. Zu Fragen 1 und 2: Der durch das Haushaltsgesetz festgestellte Bundeshaushaltsplan ist hinsichtlich der Ausgabeermächtigungen und der ihnen zugrunde liegenden Zweckbestimmungen verbindlich. Das bedeutet , dass die Ausgaben nur für die im Haushaltsplan festgelegten Zwecke geleistet werden dürfen. Änderungen des bestehenden Haushaltsplans sind nur im Wege eines Nachtragshaushaltsgesetzes zulässig. Das alleinige Initiativrecht hierfür hat die Bundesregierung. Das parlamentarische Nachtragshaushaltsverfahren ist genauso aufwendig wie die Verabschiedung des jährlichen Haushaltsgesetzes. Es wird daher nur dann durchgeführt, wenn ein erheblicher zusätzlicher Finanzbedarf besteht, der nicht der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen dient und nicht durch über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben gedeckt werden kann. Um den Mehrbedarf bei einzelnen Titeln zu decken, enthält das jährliche Haushaltsgesetz1 Bewirtschaftungsregelungen , die abweichend von den Zweckbestimmungen des Haushaltsplans eine flexible Ausgabenbewirtschaftung erlauben. So sind Ausgaben innerhalb bestimmter Kapitel und Ausgabenbereiche, die als flexibilisierte Ausgaben im Haushaltsgesetz definiert wurden, gegenseitig deckungsfähig. Ein unvorhergesehener und unabweisbarer Ausgabenmehrbedarf kann darüber hinaus über- bzw. außerplanmäßig gedeckt werden. Hierfür bedarf es der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen (§ 4 Haushaltsgesetz 2019). Der Einzelplan (02) des Deutschen Bundestages ist Bestandteil des Bundeshaushaltsplans. Für ihr gelten somit die vorstehenden Ausführungen genauso, wie für alle anderen Einzelpläne der anderen Verfassungsorgane und Ministerien. 2. Zur Frage 3: Das Haushaltsgesetz 2019 ist abrufbar bei: https://www.bundeshaushalt.de/fileadmin/de.bundeshaushalt/content_de/dokumente /2019/soll/Haushaltsgesetz_2019_Bundeshaushaltsplan_Gesamt.pdf. **** 1 Vgl. § 5 Haushaltsgesetz 2019.