© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 158/19 Datenmaterial zur rechtsformneutralen Gesellschaftsbesteuerung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 158/19 Seite 2 Datenmaterial zur rechtsformneutralen Gesellschaftsbesteuerung Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 158/19 Abschluss der Arbeit: 16. Dezember 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 158/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Zur Einkommensteuer veranlagte Personengesellschaften und Gemeinschaften 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 158/19 Seite 4 1. Fragestellung Die Auftraggeber erkundigen sich nach der Anzahl der Unternehmen, die von einer Wechselmöglichkeit von der personellen Besteuerung zur Gesellschaftsbesteuerung wechseln würden. Dabei soll eine Einzeldarstellung nach den Gesellschaftsformen gewählt werden. 2. Zur Einkommensteuer veranlagte Personengesellschaften und Gemeinschaften Für einen Wechsel von der persönlichen Besteuerung zur (rechtsformunabhängigen) Gesellschaftsbesteuerung kommen Personengesellschaften und Gemeinschaften in Betracht. Hierzu wurden in der Vergangenheit unterschiedliche Reformmodelle diskutiert. Eine valide Aussage zu der Anzahl der Interessenten an einem derartigen Wechsel der Besteuerung ist nicht möglich. Als amtliche Statistik sind lediglich die tatsächlich veranlagten Personengesellschaften und Gemeinschaften mit Stand des Jahres 2014 beim Statistischen Bundesamt verfügbar. Die Auflistung nach Rechtsformen ist als Anlage dem Sachstand beigefügt. Bei der Unternehmenssteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber in § 34a Abs. 1 EStG eine Ermäßigung für nicht entnommen Gewinne von Personengesellschaften eingeführt, um eine weitgehende Rechtsformneutralität in der Besteuerung zu erreichen. Dabei kann der Steuerpflichtige auf Antrag nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem ermäßigter Steuersatz von 28,25 Prozent besteuern lassen. In der Gesetzesbegründung führte der Gesetzgeber zur Neuregelung des § 34a Abs. 1 EStG aus: „Werden die Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt wieder entnommen, erfolgt eine Besteuerung in Analogie zur Dividendenbesteuerung, so dass sich eine Gesamtbelastung von 48,33 Prozent ergibt. Damit ist weitgehende Belastungsneutralität erreicht. Auch auf der Ebene der Eigentümer wird annähernd Belastungsneutralität erreicht.“1 Die praktische Handhabbarkeit der Regelung wird jedoch kritisch bewertet: „Die Finanzverwaltung stellt hinsichtlich der absoluten und relativen Antragsvoraussetzungen nur auf das bilanzielle Ergebnis ab; hingegen soll es auf die gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsabrede nicht ankommen. Das ist vor allem deshalb zu kritisieren, weil die Antragsvoraussetzungen so nachträglich entstehen oder wegfallen können. Diese Auslegung ist auch unpraktikabel, da die Antragsvoraussetzungen ohne aufwändige Berechnungen nicht beurteilt werden können.“2 In der Gesetzesbegründung3 ging man davon aus, dass jährlich 90.000 Gesellschafter die Regelung des § 34a Abs. 1 EStG nutzen würden. Als steuerliche Auswirkung wurden Einnahmeverluste von rund 4 Mio. Euro jährlich4 prognostiziert. *** 1 BT-Drs. 16/4841, S. 32 2 Blümich/Ratschow, 149. EL August 2019, EStG § 34a Rn. 26; beck-online.de 3 BT-Drs. 16/4841, S. 36 4 BT-Drs. 16/4841, S. 41