© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 156/19 Einzelfragen zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 156/19 Seite 2 Einzelfragen zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 156/19 Abschluss der Arbeit: 28. November 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 156/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Regelungen im Gesetzentwurf 4 3. Wird die Erhöhung des Umsatzsteueranteils nur für die fünf genannten Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erfolgen (so dass die Kürzung der Sonderbedarfs- Ergänzungszuweisungen in Höhe von 236 Mio. € für diese Länder kompensiert werden) oder kommt die Erhöhung des Umsatzsteueranteils nunmehr allen 16 Bundesländern zugute? 5 4. Sollte die Erhöhung des Umsatzsteueranteils nunmehr für alle Länder gelten, wird um eine Einschätzung der finanziellen Folgen für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gebeten. 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 156/19 Seite 4 1. Fragestellung Die Auftraggeberin bittet um Beantwortung von Einzelfragen zum Gesetzentwurf zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021.1 Der parlamentarische Beratungsprozess zu diesem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist im Deutschen Bundestag abgeschlossen. Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetzentwurf am 15. November 2019 in dritter Lesung zugestimmt. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Der Fokus der Fragen liegt bei der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. 2. Regelungen im Gesetzentwurf Als Ergebnis der diesjährigen Überprüfung werden die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und daraus entstehender überproportionaler Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige für die Jahre ab 2020 von derzeit insgesamt 504 Millionen Euro jährlich auf insgesamt 268 Millionen Euro jährlich abgesenkt. Gemäß der Antwort der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern auf eine kleine Anfrage der AfD-Fraktion ergab die Überprüfung folgendes Ergebnis: „Aufgrund der anhaltend rückläufigen Entwicklung der Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und der Anzahl der entsprechenden Bedarfsgemeinschaften (BG) in den ostdeutschen Flächenländern sowie der damit verbundenen Annäherung an den Durchschnitt der westdeutschen Flächenländer wird sich der Trend aus den vorangegangenen Überprüfungen fortsetzen. Bei Anwendung des zwischen den Ländern vereinbarten Überprüfungsverfahrens werden die Beträge der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige weiter sinken.“2 Die Anpassung wird so vorgenommen, dass die länderweise Verteilung im Übrigen erhalten bleibt. Die Verringerung des Volumens dieser Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gegenüber 2019 um 236 Millionen Euro wird von einer diesem Betrag entsprechenden Erhöhung des in § 1 Absatz 2 FAG festgelegten Umsatzsteueranteils der Länder ab dem Jahr 2020 zu Lasten des Bundes begleitet. Dies stellt sicher, dass die Verminderung des Volumens der Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen den Bund nicht ungerechtfertigt begünstigt.3 1 BT-Drs. 19/14246. 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drs. 7/4037, 16.09.2019, S. 1. 3 BT-Drs. 19/15132, S. 7f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 156/19 Seite 5 3. Wird die Erhöhung des Umsatzsteueranteils nur für die fünf genannten Länder Brandenburg , Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erfolgen (so dass die Kürzung der Sonderbedarfs- Ergänzungszuweisungen in Höhe von 236 Mio. € für diese Länder kompensiert werden) oder kommt die Erhöhung des Umsatzsteueranteils nunmehr allen 16 Bundesländern zugute? § 12 Maßstäbegesetz (MaßstG) regelt die Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen . Gemäß § 12 Abs. 3 MaßstG müssen zusätzliche Vergabebedingungen, die die Einhaltung des föderalen Gleichheitsgrundsatzes sicherstellen sollen, beachtet werden. Demnach sind Sonder -Bundesergänzungszuweisungen zu befristen und regelmäßig degressiv auszugestalten. Sie unterliegen einem (ohnehin ungeschriebenen) Überprüfungsvorbehalt.4 Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer regelt § 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG). Mit der Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zum 01.01.2020 regelt § 2 FAG die Verteilung der Umsatzsteueranteile unter den Ländern. Demnach wird der Länderanteil an der Umsatzsteuer vorbehaltlich des gemäß § 4 FAG durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. Die im Gesetzentwurf beschlossenen Änderungen im FAG an den Umsatzsteueranteilen werden nach den dargestellten Regelungen ab 2020 an alle Bundesländer verteilt. 4. Sollte die Erhöhung des Umsatzsteueranteils nunmehr für alle Länder gelten, wird um eine Einschätzung der finanziellen Folgen für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern , Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gebeten. Die Wissenschaftlichen Dienste können selbst keine Modellberechnungen durchführen. Folglich kann für die aufgezählten Bundesländer keine Aussage zu den finanziellen Folgen getroffen werden . *** 4 Nomos-BR/Hidien, MaßstG/Jürgen W. Hidien, MaßstG §12, Rn. 4.