© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 155/18 Mögliche Änderungen der Steuerstatistik in Bezug auf den Übergang von Betriebsvermögen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 155/18 Seite 2 Mögliche Änderungen der Steuerstatistik in Bezug auf den Übergang von Betriebsvermögen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 155/18 Abschluss der Arbeit: 5. Oktober 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 155/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Wie könnte das Steuerstatistikgesetz geändert werden, damit in der Steuerstatistik die Übertragung aller Betriebsvermögen in Deutschland erfasst würde? 4 2. Welchen Spielraum und Instrumente haben die Bundesländer, um die statistische Erfassung von Vermögensübertragungen zu verbessern? 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 155/18 Seite 4 1. Wie könnte das Steuerstatistikgesetz geändert werden, damit in der Steuerstatistik die Übertragung aller Betriebsvermögen in Deutschland erfasst würde? Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02), dass das Erbschaftsteuerrecht in seiner damaligen Ausgestaltung verfassungswidrig war und forderte den Gesetzgeber auf, die Regelungen über die Erbschaft- und Schenkungsteuer bis Ende 2008 neu zu fassen. Zur Quantifizierung der Auswirkungen der geplanten Neuregelung wurden jedoch aktuelle Daten benötigt. Diese sollten, laut Begründung des Entwurfs für das Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 20071, aus einer zusätzlich für 2006 angeordneten Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik gewonnen werden. Darüber hinaus erschien die Regelung einer jährlichen Statistik zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2008 erforderlich, da seit der Nichterhebung der Vermögensteuer neben der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik keine weitere Steuerstatistik zu Vermögenswerten mehr existierte. Grundsätzlich enthält die Statistik zur Erbschaft- und Schenkungsteuer nur Informationen zu denjenigen Vermögensübertragungen, die zu einer Steuerfestsetzung der Finanzverwaltung geführt haben. Dies ist auch die heutige Ausgestaltung des § 2 Absatz 7 des Steuerstatistikgesetzes (StStatG). Eine entsprechende Änderung des StStatG mit der Intention, auch Vermögensübertragungen abzubilden, die nicht zu einer Festsetzung der entsprechenden Steuer geführt haben, müsste folgerichtig an dieser Stelle des StStatG eingeführt werden. Formulierungsvorschläge können im Bundesministerium der Finanzen ausgearbeitet werden und müssen nach § 46 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien2 einer rechtssystematischen und rechtsförmlichen Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz unterzogen werden. Es muss damit gerechnet werden, dass die Ausweitung der meldepflichtigen Sachverhalte zum Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik zu einer Mehrbelastung der zuständigen Stellen in der Finanzverwaltung führen würde. Sobald auch nicht zu veranlagende Sachverhalte erfasst werden müssen, würde eine veranlagungsbegleitende Datenerhebung nicht mehr ausreichen . Die zuständigen Sachbearbeiter müssten für steuerstatistische Zwecke eigene Dokumentationen vornehmen. 2. Welchen Spielraum und Instrumente haben die Bundesländer, um die statistische Erfassung von Vermögensübertragungen zu verbessern? Nach Aussagen des Bundesministeriums der Finanzen teilte die Landesfinanzverwaltung Bayern, beschränkt auf das derzeit in den meisten Bundesländern (ohne Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) eingesetzte Informationstechnikverfahren, inhaltlich Folgendes mit: • Daten zu bekannt gewordenen Vermögensübertragungen im Rahmen von Erbfällen oder Schenkungen werden erfasst und gespeichert. Die Vermögenswerte können von den Finanzämtern detailliert eingegeben werden. Bei von Vornherein erkennbar steuerfreien oder die Freigrenzen nicht übersteigenden Vermögensübertragungen von Privatvermögen 1 https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte /635_StStatG.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 4. Oktober 2018. 2 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm, abgerufen am 4. Oktober 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 155/18 Seite 5 werden aber im Regelfall nur die Mitteilungen als solche mit einem Summenbetrag aufgezeichnet . • Für Fälle mit Verschonungstatbestand gelten keine Besonderheiten. • Für die Statistik werden nur solche Fälle berücksichtigt, für die eine Steuernummer vergeben wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vermögensübertragung zu einer Steuerpflicht führt, eine Wertfeststellung erforderlich ist oder nicht gleich erkennbar ist, dass bei dem Fall die Freigrenzen nicht überschritten werden. • Für erkennbar steuerfreie Fälle wird grundsätzlich keine Steuernummer vergeben, da die Zahl (auch anderer) steuerfreier Fälle sehr hoch und der verfügbare Umfang an vergebbaren Steuernummern begrenzt ist. Eine Verfahrenserweiterung (nur) für den hier angesprochenen Zweck ist mittelfristig nicht leistbar. Eine gesonderte, detaillierte Erfassung aller steuerfreien Fälle nur für Zwecke der Statistik erscheint nicht zweckmäßig; ggf. müssten einzelne statistisch relevante Fallgruppen bestimmt werden. Dem Bundesministerium der Finanzen sind keine anderen Stellen bekannt, die für eine Erfassung in Frage kommen. ***