© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 150/19 Regelungen gegen Betrug bei Bargeldgeschäften in ausgewählten Ländern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 2 Regelungen gegen Betrug bei Bargeldgeschäften in ausgewählten Ländern Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 150/19 Abschluss der Arbeit: 9. Dezember 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Situation in Deutschland 4 3. Regelungen in verschiedenen anderen Ländern 4 3.1. Belgien 4 3.2. Estland 5 3.3. Finnland 5 3.4. Großbritannien 5 3.5. Lettland 6 3.6. Litauen 6 3.7. Niederlande 7 3.8. Norwegen 7 3.9. Österreich 8 3.10. Polen 9 3.11. Schweden 9 3.12. Schweiz 10 3.13. Slowakei 10 3.14. Slowenien 11 3.15. Spanien 12 3.16. Tschechien 12 3.17. Ungarn 13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 4 1. Fragestellung Der Fragesteller möchte wissen, was in verschiedenen Ländern gegen möglichen Betrug bei Bargeldgeschäften unternommen wird. Dabei interessiert insbesondere, ob Regelungen gegen eine Manipulation von Registrierkassen oder gegen sonstigen Betrug bei offenen Ladenkassen existieren . Im Folgenden werden sowohl die geplanten bzw. beschlossenen diesbezüglichen Regelungen in Deutschland als auch die Regelungen in verschiedenen Ländern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union nach vorliegenden Informationen der betroffenen Länder skizziert. 2. Situation in Deutschland In Deutschland ist im Dezember 2016 das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen worden. Es soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten und hat unter anderem zum Inhalt, dass elektronische Registrierkassen zusätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Diese besteht aus drei Bestandteilen, nämlich einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium sowie einer digitalen Schnittstelle. Kasseneingaben sollen dadurch mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können. Explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen sind jedoch unter anderem Fahrscheinautomaten , Waren- und Dienstleistungsautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte. Das Bundesministerium der Finanzen hat für den Fall einer nicht termingerechten flächendeckenden Aufrüstung aller elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 1. Januar 2020 eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 zugelassen.1 Neu ist auch eine Meldepflicht für die verwendeten elektronischen Aufzeichnungs- bzw. Kassensysteme sowie die zertifizierte Sicherheitseinrichtung. Des Weiteren wurde bereits ab 1. Januar 2018 als neues Instrument die sogenannte Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt. Im Gegensatz zur Außenprüfung erfolgt diese unangemeldet während der üblichen Geschäftszeiten. Dabei können Testkäufe sowie Kassenstürze durchgeführt bzw. verlangt werden. 3. Regelungen in verschiedenen anderen Ländern 3.1. Belgien In Belgien muss im Gastgewerbe seit 1. Juli 2016 ein sog. "transparentes Registrierkassensystem" eingesetzt werden. Dieses muss nach dem „Bundesgesetz über die Zertifizierung eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor“ vom 30. Juli 2013 aus einem Registrierkassensystem, einem Steuerdatenmodul und einer Umsatzsteuer-Signaturkarte bestehen. Darüber hinaus war im Königlichen Erlass von 1992 auch bisher bereits bestimmt, in welchen 1 Siehe BMF-Schreiben IV A 4 vom 6. November 2019, unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content /DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2019-11-05-nichtbeanstandungsregelung -bei-verwendung-elektronischer-aufzeichnungssysteme.pdf?__blob=publicationFile&v=1, abgerufen am 9. November 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 5 Fällen ein Unternehmer, der Lebensmittel und Getränke zum Konsum vor Ort anbietet, dem Kunden eine Quittung aushändigen muss. 3.2. Estland Für Registrierkassen gibt es in Estland keine besonderen Anforderungen. Lediglich im Alkoholgesetz findet sich eine Bestimmung, die besagt, dass der Einzelhandelsverkauf von alkoholischen Getränken in Geschäften und Gaststätten nur zulässig ist, wenn es eine Kasse im Geschäftssitz gibt und alle Transaktionen, die beim Einzelhandel mit alkoholischen Getränken durchgeführt werden, an der Kasse registriert werden. 3.3. Finnland Im Frühjahr 2016 beauftragte die finnische Regierung die Steuerverwaltung, die Eignung von steuerlichen Kassensystemen für bargelddominierte Sektoren zu prüfen. Die Einführung steuerlicher Kassensysteme in Finnland wurde empfohlen. Daraufhin wurden mehr als 50 Interessengruppen und Organisationen, zum Beispiel die öffentliche Verwaltung, Behörden, Arbeitsmarktorganisationen sowie Geräte- und Systemlieferanten, aufgefordert, sich zum Vorbericht zu äußern . Nach dem vorliegenden Vorschlag würde die Steuerverwaltung Informationen über die Verkäufe von Unternehmen über die Point-of-Sale-Systeme erhalten. Die zu erhebenden Daten würden im Wesentlichen aus Daten bestehen, die in den Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zur Vorlage einer Quittung definiert sind. Es werden auch aggregierte Verkaufsdaten erhoben. Als Lösung für die Implementierung steuerlicher Point-of-Sale-Systeme wird ein gepuffertes Online- System vorgeschlagen. Pufferung bedeutet, dass die Verkaufstransaktionen eines Unternehmens in potenziellen Netzwerkfehlersituationen in einem Puffer gespeichert und bei der Wiederherstellung des Netzwerks an die Steuerverwaltung übertragen werden. Die Lösung wäre für die Steuerung von Geschäftsvorfällen in Point-of-Sale-Systemen verfügbar. Dies wäre eine multifunktionale technologische Lösung, die auch zur Steuerung der Plattformökonomie eingesetzt werden könnte. Die fiskalischen Kassensysteme würden auch Betrug und Manipulationen an offenen Registrierkassen verhindern. Derzeit gibt es in Finnland jedoch noch keine Rechtsvorschriften, die die Mindestanforderungen, Verwendungen oder Merkmale von Systemen oder Geräten am Verkaufsort festlegen. 3.4. Großbritannien Es gibt keine speziellen Richtlinien oder Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Betrug bei Bargeldtransaktionen oder Manipulationen an elektronischen Registrierkassen in Großbritannien. Die Regierung führte jedoch kürzlich eine sog. Beweisaufforderung (call for evidence) durch, um mehr darüber zu erfahren, wie mit modernen Technologien die ausgewiesenen Umsätze und entsprechenden Steuerverbindlichkeiten künstlich reduziert werden können, wie groß die dadurch entstehende Steuerhinterziehung ist und wie die elektronische Point-of-Sales-Industrie helfen kann, sie zu verhindern. Die Beweisaufforderung ist online unter folgender Adresse verfügbar: https://www.gov.uk/government/consultations/electronic-sales-suppression-a-call-for-evidence. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 6 Eine zweite Beweisaufforderung, um die Rolle von Bargeld und digitalen Zahlungen in der neuen Wirtschaft besser zu verstehen, ist verfügbar unter: https://www.gov.uk/government/consultations/cash-and-digital-payments-in-the-new-economy Es wird dabei untersucht, wie die Regierung digitale Zahlungen unterstützen und gleichzeitig sicherstellen kann, dass die Möglichkeit der Barzahlung für diejenigen, die sie benötigen, verfügbar ist, während sie gegen die Minderheit vorgeht, die Bargeld verwendet, um Steuern zu umgehen und Geld zu waschen. Beide Beweisaufforderungen haben sich jedoch nicht ausdrücklich auf Registrierkassen bezogen. 3.5. Lettland Das Finanzministerium und der Staatliche Finanzdienst Lettlands (SRS) teilen mit, dass die Vorschriften über die Registrierkassen (in Kraft seit dem 1. Juli 2017) vorschreiben, dass für alle Modelle , Änderungen und Softwareversionen von elektronischen Geräten und Geräten, die bei der SRS registriert sind, Konformitätsprüfungen durchgeführt werden müssen; diejenigen, die nicht registriert sind, müssen ebenfalls Konformitätsprüfungen durchführen und das entsprechende Zertifikat erhalten, wie es die "Vorschriften über die technischen Anforderungen an elektronische Geräte und Geräte für die Registrierung von Steuern und anderen Zahlungen" vorschreibt. SRS hat drei Institutionen für die Durchführung von Compliance-Kontrollen registriert - KPMG Baltics, Ernst & Young Baltic und SIA Monitoringa Centres - die Zertifikate über die Konformität von elektronischen Geräten und Einrichtungen mit den neuen technischen Anforderungen ausstellen . Neue technische Anforderungen an Registrierkassen, Hybridkassen und Point-of-Sale (POS)-Systeme , teilweise auch an Taxameter, beinhalten Sicherheitsmaßnahmen wie Fiskalspeichermodule , Sicherungsdaten für elektronische Kontrollbänder, Steuerdaten, Daten über Ereignisse im System, Software und Datenbanken sowie die Berechnung der Prüfsumme von elektronischen Kontrollbändern. Darüber hinaus müssen die Hersteller die Quellcodes der registrierten Software sowie das Fiskalspeichermodul übermitteln. Die lettischen Rechtsakte sehen vor, dass Verkaufsautomaten - wie Lebensmittel- und Getränkeautomaten , Massagesessel, Fotokabinen, Toiletten - eine Quittung ausstellen dürfen, dies ist jedoch optional, da die Anlagen mit einem einfachen Münzzähler ausgestattet sind. Im Falle fortgeschrittenerer Technologien (z.B. eingebauter Computer mit Fernzugriff, softwaregesteuerte Geräte usw.) müssen solche Verkaufsautomaten in das Kassensystem integriert werden, wenn die Ausstellung einer Quittung obligatorisch ist. Poststationen, SB-Waschanlagen und Parkautomaten sind als Verkaufsautomaten registriert, entsprechen aber den technischen Anforderungen von POS-Systemen und werden bei der Registrierung als POS-Systeme bewertet. 3.6. Litauen Seit dem Jahr 2016 ist jeder Steuerpflichtige verpflichtet, der Steuerbehörde einmalig Informationen über alle seit 2004 getätigten Bargeschäfte (Schulden, Schenkung usw.), die nicht notariell beglaubigt sind, zur Verfügung zu stellen. Ohne diese Angaben können solche Einnahmen zukünftig nicht zur Deckung von Ausgaben oder zur Beschaffung von Vermögenswerten angerechnet werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 7 Unternehmen sind verpflichtet, der Steuerbehörde Informationen bezüglich Barzahlungen an juristische oder natürliche Personen zur Verfügung zu stellen: wenn der Betrag der Zahlungen mehr als 15000 EUR pro Jahr beträgt; wenn die Schulden einer natürlichen Person (bei Vorauszahlungen in bar zum Kauf) am Ende des Steuerzeitraums über 15000 EUR liegen; wenn der Betrag der Zahlungen für Dienstleistungen einer ausländischen juristischen Person mehr als 15000 EUR pro Jahr beträgt. Des Weiteren kann die Steuerverwaltung in seltenen Fällen anordnen, dass ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen nur unbar nachkommen darf. Der Einsatz dieses Tools ist sehr selten. Derzeit sind nur sieben Steuerzahler (juristische Personen) in der öffentlich zugänglichen Liste enthalten. Einige indirekte Maßnahmen zur Kontrolle der Barzahlungen werden in diesem Jahr beibehalten. Wenn eine natürliche Person im Jahr 2019 eine Auto- oder Privatwohnungsreparatur durchführen lässt, kann sie die entsprechenden Daten in ihre Steuererklärung aufnehmen und damit das jährliche zu versteuernde Einkommen um den angegebenen Betrag (ohne Ersatzteile für Kraftfahrzeuge oder Materialien) am Ende des Steuerzeitraums reduzieren. Ab November 2017 fand das "Quittungsspiel" bis zum 1. November 2019 statt. In diesem Zeitraum registrierten die Kunden rund 5 Millionen Belege von Geldautomaten, Gastronomiedienstleistungen und lokalen Märkten, um Geldpreise zu erhalten. Nach Angaben der Steuerbehörden wurden rund 12 Millionen Euro an Mehrwertsteuereinnahmen aus dem Schattensektor erzielt. Die Gesamtkosten der Preise beliefen sich auf 400000 EUR. Derzeit entwickelt die staatliche Steueraufsicht ein System für intelligente elektronische Registrierkassen. Das System soll ab dem 1. Januar 2020 schrittweise aufgebaut werden und ermöglicht den Steuerzahlern, Kassenbücher online zu registrieren, elektronische Quittungen anstelle von Mehrwertsteuerrechnungen zu verwenden und virtuelle Registrierkassen zu nutzen. 3.7. Niederlande In den Niederlanden gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen für die elektronische Erfassung von Bargeldtransaktionen oder für elektronische Kassensysteme. Industrie und Finanzamt haben sich auf eine öffentlich-private Initiative zur Festlegung von Qualitätsstandards für elektronische Kassensysteme, die sogenannten „Keurmerk Betrouwbare Afrekensystemen “, geeinigt. Unternehmen, die ein solches zertifiziertes Kassensystem verwenden, können sich sicher sein, dass sie die Anforderungen der Steuerbehörden erfüllen. 3.8. Norwegen Seit 1. Januar 2019 dürfen in Norwegen von Unternehmen, die der Buchhaltungspflicht unterliegen , nur noch Kassensysteme benutzt werden, die bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen . Zugelassene Systeme tragen eine Produktdeklaration des Herstellers. Im Einzelnen ist es weder möglich, einen Kauf abzuschließen ohne einen Beleg zu drucken, noch, mehr als einen Beleg zu drucken. Elektronische Quittungen sind nur erlaubt, wenn es Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 8 trotzdem möglich ist, einen Papierbeleg zu drucken. Belege von nicht mit dem Kassensystem verbundenen Zahlungsterminals müssen den Aufdruck tragen “Keine Rechnung“. In Auswertungen müssen unter anderem die Menge der Belege und der Kassenöffnungen festgehalten werden. Es ist obligatorisch, darüber hinaus ein technisch unabänderbares elektronisches Protokoll zu führen , so dass auf Nachfrage Daten an die steuererhebenden Stellen gesendet werden können. Bei zulässigen Kassensystemen ist es nicht mehr möglich, bestimmte Waren- oder Dienstleistungsgruppen so zu markieren, dass diese anschließend nicht mehr in der Gesamtauswertung auftauchen . Die Kassensysteme müssen außerdem zwischen verschiedenen Bezahlarten unterscheiden können. 3.9. Österreich Zur Vermeidung von Steuerausfällen durch Umsatzverkürzungen aus Bargeschäften wurde in Österreich ein Maßnahmenpaket („österreichische Registrierkassenpflicht“) eingeführt, das aus Registrierkassenpflicht , Einzelaufzeichnungspflicht sowie Belegerteilungspflicht besteht. Dies hat zur Folge, dass Betriebe alle Bareinnahmen jeweils einzeln mit einer elektronischen Registrierkasse , einem Kassensystem oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystemen zu erfassen und aufzuzeichnen haben, wobei das elektronische Aufzeichnungssystem bereits ab 1. Januar 2017 durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt sein musste. Eine Registrierkassenpflicht besteht ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze 7.500 je Betrieb überschreiten. Unternehmer müssen dem Käufer einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen erteilen. Dabei gibt es keine Mindesthöhe über die empfangene Barzahlung, so dass diese Regelung für jede Barzahlung gilt. Es gelten jedoch bestimmte Erleichterungen bei der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht sowie betreffend die technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation , die in der Barumsatzverordnung 2015 enthalten sind. Sie betreffen in erster Linie sogenannte Umsätze im Freien, Umsätze von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (Vereine) sowie Umsätze, die außerhalb der Betriebsstätte getätigt werden. Erlaubt ist auch, diese Umsätze zeitlich verzögert in der Registrierkasse zu erfassen. Die Sicherung der Umsätze in der Registrierkasse erfolgt durch eine kryptografische Verkettung der einzelnen Umsätze. Dabei werden die Signatur des Vorumsatzes, der verschlüsselte Stand des Umsatzzählers der Registrierkasse, die Uhrzeit der Belegausstellung und Daten zur Identifizierung der Registrierkasse und des Signaturzertifikates in die Signatur der Daten jedes Geschäftsfalles einbezogen. Die Signierung erfolgt über die Signaturerstellungseinheit mit Hilfe des dort verfügbaren privaten Schlüssels. Jede Signatur muss mit den zu signierenden Daten im maschinenlesbaren Code (z.B.: QR-Code) am Beleg sichtbar gemacht und im Datenerfassungsprotokoll abgespeichert werden. Es kann eine Signaturkarte verwendet werden, auf der keine spezielle Software enthalten sein muss. Die Karte signiert also nur, auf ihr selbst erfolgt jedoch keine Speicherung der Umsätze. Im Fall des Verlusts der Karte besteht somit kein Datenverlust, da die Daten im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse gesichert und gespeichert sind. Jede Registrierkasse und Signaturerstellungseinheit muss über FinanzOnline (FON) registriert werden. Erst nach der Registrierung über FON darf die Registrierkasse in Betrieb genommen und der sogenannte Startbeleg erstellt werden. Dieser muss geprüft und aufbewahrt werden. Das österreichische Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt jedem Unternehmer für die Prüfung eine Unternehmer-App zur Verfügung, die mit Hilfe der Registrierungsdaten des FON (öffentli- Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 9 cher Schlüssel aus dem Signaturzertifikat) die Daten des maschinenlesbaren Codes des Startbeleges auf gültige Verschlüsselung prüft. In der Registrierkasse müssen Monatsbelege und pro Jahr ein aufzubewahrender Jahresbeleg gespeichert werden. Der Jahresbeleg muss auch vom Unternehmer geprüft werden. Für Großunternehmen besteht unter bestimmten Voraussetzungen (z.B.: Gutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen) die Möglichkeit, die Signierung der Daten mittels Softwarekomponente vorzunehmen. Die Organe der österreichischen Abgabenbehörden werden mit Behörden-Apps ausgestattet, die Belegsignaturen und die Verkettung der Barumsätze sowie die Übereinstimmung der über FON gemeldeten und vorhandenen Registrierkassen prüfen können. Link zur BMF-Homepage mit weiterführenden Informationen: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Registrierkassen.html 3.10. Polen Mit dem Gesetz vom 15. März 2019 zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wurde in Polen grundsätzlich die Verpflichtung eingeführt, Online-Registrierkassen zu verwenden. Diese müssen über eine zertifizierte technische Sicherheitsvorrichtung verfügen, die aus drei Komponenten besteht , nämlich einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle . Kasseneinträge sind zu Beginn des Erfassungsprozesses zu erfassen und können später nicht mehr unbemerkt manipuliert werden. Die Verkaufsdaten werden von den Steuerbehörden praktisch in Echtzeit empfangen, wobei sie einen Zeitstempel bekommen. Dadurch werden detaillierte Analysen ermöglicht, die zeigen können, ob ein bestimmter Unternehmer seine Umsätze nicht oder nur teilweise an der Kasse erfasst. Das Gesetz sieht vor, dass Registrierkassen innerhalb bestimmter Fristen einer obligatorischen technischen Überprüfung durch den zuständigen Dienst unterzogen werden müssen. Gleichzeitig erlaubt das Gesetz jedoch noch die Verwendung von herkömmlichen Registrierkassen mit elektronischer bzw. Papierkopie. Diese älteren Geräte müssen erst nach und nach durch Online-Registrierkassen ersetzt werden. Unternehmer, die eine Online-Registrierkasse erwerben, werden vom Staat dabei durch eine Steuerreduzierung finanziell unterstützt. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind Fahrkartenautomaten, Verkaufs- und Serviceautomaten. Nicht freigestellt sind jedoch Automaten an Tankstellen. Spielautomaten sind ausdrücklich vom Gesetz über den Umfang von Registrierkassen ausgenommen, da in Polen Glücksspiele sowieso dem staatlichen Monopol und einem gesonderten restriktiven Gesetz unterliegen . Für Verkehrsdienstleister besteht generell die Pflicht zur Einrichtung von Kassen, somit unterliegt auch das Taxigewerbe dem Gesetz. In Polen ist es nicht möglich, Steuerprüfungen ähnlich wie in Deutschland durchzuführen (d.h. Testkäufe mit gleichzeitiger Kassenprüfung). Unbenommen bleibt den Kontrolleuren hingegen die Beobachtung am Verkaufsstandort. 3.11. Schweden Im schwedischen Steuerverfahrensgesetz ist festgelegt, dass ein Unternehmen, das im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Waren oder Dienstleistungen gegen Barzahlung oder gegen Zahlung mit Kreditkarte verkauft, eine zertifizierte Kasse benutzen muss. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 10 Unternehmen, die nur in geringem Umfang Waren oder Dienstleistungen verkaufen, sind von der Kassenpflicht befreit. Darüber hinaus sind auch bestimmte andere Tätigkeiten von der Pflicht zur Führung einer zertifizierten Kasse ausgenommen, wie z.B.: Steuerbefreite Geschäftstätigkeiten nach dem Einkommensteuergesetz, z.B. Tätigkeiten des Staates, der Regionen und Kommunen, Taxibetriebe, Fern- und Haus-zu-Haus-Verkäufe (Web-Handel, etc.), Unbemannte Vertriebsabläufe wie z. B. Verkauf über Automaten oder Verkauf in automatisierten Geschäftsräumen, Verkäufe, die in bestimmten Terminalsystemen registriert sind, wie z. B. von ATG (schwedische Pferderennen) oder dem schwedischen Spieleunternehmen „Svenska Spel“, Bingo, Spielautomaten und bestimmte Lotterien, die mit Genehmigungen nach dem Lotteriegesetz ausgestattet sind. Darüber hinaus kann die schwedische Steuerbehörde auch im Einzelfall eine Befreiung von der Kassenpflicht gewähren. Dies kann mit Bedingungen für die Freistellung verbunden werden. Voraussetzung für eine Freistellung ist jedoch, dass eine zuverlässige Grundlage für die Steuerkontrolle auf andere Weise gewährleistet werden kann und die Kassenpflicht von der Steuerbehörde als übertrieben erachtet wird. Ein Unternehmen, das zur Nutzung einer zertifizierten Kasse verpflichtet ist, muss die Registrierung bei einer akkreditierten Stelle beantragen. Ein Kassensystem muss immer ein Steuergerät oder ein Steuerungssystem enthalten, worin die Eingangsdaten manipulationssicher gespeichert werden können. Auf die in einer solchen Einheit oder einem solchen System gespeicherten Daten kann nur das schwedische Finanzamt zugreifen. Die Behörde führt unangekündigte Aufsichtsbesuche durch. Ziel dieser Besuche ist es, zu überprüfen , ob die Unternehmer über eine Kasse verfügen, die den bestehenden Anforderungen entspricht . 3.12. Schweiz Eine gesetzliche Pflicht zur Nutzung von Registrierkassen mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen gibt es in der Schweiz nicht. Demgemäß sieht das schweizerische Recht auch noch keine technischen Manipulationsvorbeugungen wie beispielsweise zertifizierte Module vor. 3.13. Slowakei Im Bereich der Umsatzerfassung wurden in der Slowakei Maßnahmen zur Beseitigung von Steuerhinterziehung ergriffen. So gibt es ab 2013 eine Nationale Quittungslotterie, um die Käufer zu motivieren, nach Quittungen zu fragen. Des Weiteren wurde 2014 die sog. virtuelle Registrierkasse für ausgewählte Unternehmerkreise und deren schrittweise Erweiterung bis 2017 eingeführt . Es handelt sich um eine kostenlose Form der Dienstleistung, die von der Finanzdirektion der Slowakischen Republik eingerichtet wird. Die virtuelle Registrierkasse funktioniert nur online und wurde aufgrund der Ausweitung der Registrierungspflicht für neue Unternehmen wie z.B. Ärzte, Anwälte, Taxifahrer usw. bereitgestellt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 11 Am 1. Januar 2019 wurde der sogenannte „e-Kassa Client“ eingeführt, der für die gesamte Bargelderfassung von Umsätzen eingerichtet wurde. Unternehmer mit virtuellen Kassen oder Online -Kassen sind dadurch online mit Systemen der Finanzverwaltung der Slowakischen Republik verbunden. Online-Kassen können sowohl online als auch offline (bei Ausfall der Internetverbindung zur Finanzverwaltung ) betrieben werden. Das Kassenprogramm und die geschützte Datenspeicherung müssen von der Finanzbehörde der Slowakischen Republik zertifiziert sein. 3.14. Slowenien Bei Rechnungsstellung für Barzahlungen muss nach dem „Gesetz über die steuerliche Überprüfung von Belegen“ ab 2016 eine Steuerkasse verwendet werden. Nach dem „Gesetz über die steuerliche Eingangskontrolle“ sind alle Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung über Barzahlungen auszustellen, die online von der Steuerbehörde bestätigt werden muss. Das Verfahren zur Überprüfung von Rechnungen umfasst das Senden von Daten über die Rechnung an das Finanzamt, das Verarbeiten dieser Daten, das Zuweisen des Rechnungs-Identifizierungskennzeichens im Informationssystem des Finanzamtes und das Senden des Identifizierungskennzeichens an den Unternehmer , um bei Rechnungsstellung in die Rechnung aufgenommen zu werden. Bei der manuellen Rechnungsstellung ist ein vornummeriertes und vorvalidiertes Quittungsbuch zu verwenden und diese Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung beim Finanzamt zu überprüfen. Das Gesetz bestimmt nicht nur die Verpflichtung zur Rechnungsstellung für den Aussteller, sondern auch die Verpflichtung für den Käufer, die Rechnung anzunehmen. Der Käufer muss diese aufbewahren, nachdem er die Räumlichkeiten verlassen hat, und sie auf Verlangen der bevollmächtigten Person der Steuerbehörde oder des Marktinspektorats der Republik Slowenien vorlegen . Hersteller, Lieferanten oder Wartungsunternehmen eines Computerprogramms, einer elektronischen Vorrichtung oder eines Rechnungsinformationssystems dürfen nicht die Verwendung eines Computerprogramms, einer elektronischen Vorrichtung oder eines Informationssystems ermöglichen , das für eine gesetzeswidrige Rechnungsstellung oder Kopien von Rechnungen tauglich ist. Das Gesetz definiert ein solches Verhalten als schwere Straftat, das mit einer Geldstrafe von 4000 bis 75000 € bestraft werden kann. Die Steuerbehörden üben verschiedene Tätigkeiten aus, um Geldbetrug zu verhindern, wie z. B. Steuerprüfungen und Inspektionen, Steuerregisterprüfungen, virtuelle Testkäufe sowie Kontrolle der Lieferanten von Geräten und Software. Auch andere Maßnahmen werden durchgeführt, um die Nutzung von Steuerregistern zu fördern, wie z.B. das Gewinnspiel "Sei klug, fordere eine Rechnung". Das Finanzamt fordert die Käufer dabei auf, gegen die Schattenwirtschaft vorzugehen, indem diese die ausgestellten Rechnungen an das Finanzamt zur Überprüfung senden sollen. Die teilnehmenden Käufer können die Rechnungen online oder mithilfe einer mobilen App innerhalb von 60 Tagen versenden. Die Möglichkeit für den Käufer, zu überprüfen, ob Rechnungen ordnungsgemäß an das Finanzamt gemeldet wurden, ermöglicht eine doppelte Überprüfung der Rechnungen. In jeder Runde des Wettbewerbs , d.h. alle drei Monate, vergibt das Finanzamt Prämien, der Hauptgewinn ist ein Geldpreis von 25000 €. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 12 3.15. Spanien Nach vorliegenden Informationen plant die spanische Regierung Maßnahmen gegen die Herstellung , den Vertrieb und die Nutzung von Software, die es erlaubt, bestimmte Umsätze in Kassensystemen zu verschleiern. Des Weiteren soll es in Zukunft ermöglicht werden, Geldstrafen pro Jahr in Höhe von 50.000 Euro gegen Unternehmer, die eine solche Software anwenden bzw. in Höhe von 150.000 Euro gegen Unternehmen, die diese Software herstellen oder vertreiben, zu verhängen. 3.16. Tschechien Das Problem „Betrug beim Bargeldverkehr“ wurde durch das „Gesetz über die Registrierung von Verkäufen“ (Nr. 112/2016 Slg.) angegangen, das bei Bargeldtransaktionen ein System der Online- Kommunikation zwischen Unternehmern und der Finanzbehörde in Echtzeit des Kaufs regelt. Die Einführung der Meldepflicht von Unternehmern für ihre Umsätze wurde in verschiedene Zeitphasen unterteilt. In die erste Phase der Berichtspflicht fielen diejenigen Unternehmer, die Unterkunft und Verpflegung anbieten (seit 1. Dezember 2016). In der zweiten Phase galt die Meldepflicht auch für den Einzelhandel und den Großhandel (seit 1. März 2017). Ab 1. Mai 2020 sind alle Unternehmer, die nicht ausgeschlossen sind, verpflichtet, ihre Umsätze zu melden. Die Meldepflicht für Verkäufe wird beispielsweise auf Unternehmer in den Bereichen Produktion, Landwirtschaft, freie Berufe, Taxiunternehmen, Verkehrsbetriebe oder Handwerker ausgeweitet. Nach dem Gesetz sind alle Zahlungen von Kunden an Unternehmer zu registrieren, egal in welcher Form diese geleistet werden. Sie können in bar, per Scheck oder Schuldschein, als Gutschrift für eine Einlage oder als ähnliche Sicherheit erfolgen. Beispielsweise fallen auch Essensoder sonstige Gutscheine darunter. Die Registrierung von Zahlungen der Kunden an Unternehmer läuft folgendermaßen ab: 1. Unternehmer sendet XML-Datennachricht über die Transaktion an die Finanzbehörde. 2. Die Finanzbehörde sendet die Empfangsbestätigung mit einem eindeutigen Code (FIK - Fiscal Identification Code) zurück. 3. Der Unternehmer stellt eine Quittung (einschließlich FIK) aus und stellt diese dem Kunden zur Verfügung. 4. Der Kunde erhält den Beleg. 5. Die Registrierung des Verkaufs kann über die Webanwendung der Finanzbehörde überprüft werden. Dabei kann sowohl der Kunde seine Käufe überprüfen als auch der Unternehmer die unter seinem Namen registrierten Verkäufe. Das System der Umsatzerfassung ist in Bezug auf die Hard- und Softwarelösung offen konzipiert, so dass jeder eine Soft- oder Hardwarelösung anbieten kann. Unternehmer können jede technische Lösung für die Registrierung von Verkäufen mit jeder Art von Gerät wählen, das elektronisch über das Internet kommunizieren kann (PC, Tablet, Mobiltelefon, Kasse, Kassensystem usw.). Die Geräte benötigen keine Zertifizierung. Der Unternehmer kommt der Verpflichtung zur Registrierung von Verkäufen nach, wenn eine gewählte technische Lösung in der Lage ist, die Datennachricht über den Verkauf zu versenden, eine Nachricht zurückzuerhalten und eine Quittung auszustellen. Kunden sind nicht verpflichtet, eine Quittung über den Verkauf anzunehmen, auch wenn der Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 13 Unternehmer verpflichtet ist, diese auszustellen. Um Betrug zu verhindern, ist eines der Kontrollmittel die Gegenprüfung der von den Kunden übermittelten Belege mit den von den Unternehmern in das Register der Finanzaufsicht übermittelten Informationen. Um die Kunden zur Übermittlung ihrer Quittungen zur Kontrolle zu motivieren, organisiert der Staat die Lotterie "Účtenkovka", die es den Kunden ermöglicht, verschiedene Preise zu gewinnen. Darüber hinaus kann das Kontrollpersonal der Finanz- und Zollverwaltung Kontrollkäufe durchführen , indem es Waren oder Dienstleistungen von Unternehmern bezieht. Die Inspektoren überprüfen unter anderem, ob Informationen über die registrierten Verkäufe an die Steuerverwaltung übermittelt wurden und ob Quittungen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt wurden. Verstöße in diesem Bereich können mit Bußgeldern geahndet werden. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann das Kontrollpersonal die sofortige Schließung der Niederlassung oder Aussetzung der Tätigkeit anordnen. Darüber hinaus gelten auch die vorsätzliche Herstellung und der Vertrieb von Soft- oder Hardware, die geeignet ist, diese Verpflichtungen von Unternehmern zu umgehen, als Straftat. 3.17. Ungarn Im September 2014 trat in Ungarn ein Gesetz zur Unterstützung des OCR-Systems (Online Cash Register) in Kraft. Um Betrug bei Bargeldtransaktionen zu vermeiden, wurde angeordnet, dass für jede einzelne Transaktion ein Dokument ausgestellt werden muss. Eine Quittung anstelle einer Rechnung ist ausreichend, wenn die Zahlung sofort erfolgt und der Käufer der Waren oder Dienstleistungen der Endverbraucher ist. Alle Einzelhandelsgeschäfte, Gastronomiebetriebe, Vermietungs- und Reparaturdienste sowie Apotheken sind zur Vorlage von Belegen bei der Finanzbehörde verpflichtet. Aufgrund einer Verordnung im Jahr 2017 waren zehn neue Branchen (hauptsächlich im Dienstleistungssektor) ebenfalls verpflichtet, sich dem OCR-System anzuschließen. Dazu gehören z.B. Taxifahrer, Werkstätten (Reparatur und Wartung von Fahrzeugen), plastische Chirurgen, Betrieb von Tanzsälen und Diskotheken, Wäschereien, Fitnessclubs, Masseure, Anbieter von physischen Trainingsdienstleistungen sowie Wechselstuben. Die Verkaufsdaten werden in Echtzeit an die ungarische Finanzbehörde übermittelt. Geräte, Kassenlizenzen und Benutzer-IDs müssen zertifiziert sein. Alle Daten und die gesamte Betriebssoftware für jede Kasse können nur über ein zertifiziertes Verfahren aus dem Zentralsystem in die Kasse heruntergeladen werden. Des Weiteren müssen die Kassenanbieter eine Lizenz für den Vertrieb mit zugelassener Hard- und Software erwerben. Im Jahr 2014 wurden 176 000 Online-Kassen an das Datenanalysesystem der Steuerbehörde angeschlossen . Im Jahr 2019 stieg diese Zahl auf 220 000. Für den Kauf von Online-Kassen konnten alle Unternehmen von den Behörden finanzielle Unterstützung erhalten. Im Falle von Verstößen, einschließlich der Nichtausgabe von Quittungen, kann eine Höchststrafe von bis zu umgerechnet 1600 EUR für eine Privatperson und bis zu 3200 EUR für Unternehmen verhängt werden. Die Standardstrafe für den nicht genehmigten Vertrieb von Registrierkassen oder der Vertrieb einer anderen Art von Registrierkasse als der genehmigten kann bis zu umgerechnet 32000 EUR betragen. Neben der Standardstrafe kann die Steuerverwaltung auch verlangen , dass ein Geschäft vorübergehend geschlossen wird, wenn die Verletzung schwerwiegender ist oder wenn das Geschäft innerhalb eines Jahres nach der ersten Verletzung zum zweiten Mal keine Quittung ausgestellt hat. Der Zeitraum der vorübergehenden Schließung beträgt zwölf Arbeitstage für den ersten Verstoß, dreißig Arbeitstage für den zweiten Verstoß und sechzig Arbeitstage für jeden weiteren Verstoß danach. Außerdem kann die Steuerbehörde die Kasse auch zur Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 150/19 Seite 14 weiteren technischen Inspektion mitnehmen, wenn der Verdacht auf Missbrauch besteht. Die Inspektion ist auf maximal fünfzehn Tage begrenzt. Infolge dieses Maßnahmenbündels sank in Ungarn die Steuerlücke - also die nicht tatsächlich vom Staat vereinnahmten Mehrwertsteuereinnahmen - von 22 Prozent im Jahr 2012 auf 13 Prozent im Jahr 2016. ****