© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 147/19 Kraftfahrzeugsteuer und LKW-Maut bei Fahrzeugen des Schausteller- und Zirkusgewerbes Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 147/19 Seite 2 Kraftfahrzeugsteuer und LKW-Maut bei Fahrzeugen des Schausteller- und Zirkusgewerbes Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 147/19 Abschluss der Arbeit: 13. November 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 147/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Kraftfahrzeugsteuer 4 3. Maut für Lastkraftwagen 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 147/19 Seite 4 1. Fragestellung Der Fragesteller möchte wissen, ob es in Deutschland besondere Regelungen für Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes gibt, insbesondere bezüglich Kraftfahrzeugsteuer und Maut für Lastkraftwagen. 2. Kraftfahrzeugsteuer Zugmaschinen sowie Wohnwagen und Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen. 3. Maut für Lastkraftwagen Lastkraftwagen müssen in Deutschland streckenbezogene Gebühren auf Basis von drei Gewichtsklassen für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen entrichten (LKW-Maut). Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes sind jedoch nicht mautpflichtig. ***