© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 145/18 Einzelfragen zur parlamentarischen Behandlung der Rechnungsprüfung und des Rechnungsabschlusses Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 145/18 Seite 2 Einzelfragen zur parlamentarischen Behandlung der Rechnungsprüfung und des Rechnungsabschlusses Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 145/18 Abschluss der Arbeit: 27. September 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 145/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitende Bemerkungen 4 2. Beziehung zwischen Parlament und Rechnungshof 4 3. Parlamentarisches Verfahren 4 4. Weiteres Verfahren nach der Genehmigung des Rechnungsabschlusses 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 145/18 Seite 4 1. Einleitende Bemerkungen Der Auftraggeber bittet um Beantwortung diverser Einzelfragen zum Themenkomplex Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss. Die einzelnen Fragen werden gebündelt nach dem thematischen Schwerpunkt beantwortet. 2. Beziehung zwischen Parlament und Rechnungshof Der Bundesrechnungshof ist gemäß Art. 114 Absatz 2 Grundgesetz (GG) eine unabhängige, selbstständige und weisungsfreie Finanzkontrolle des Bundes. Gemäß § 88 Bundeshaushaltsordnung (BHO) prüft dieser die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Über seine wichtigsten Prüfungsergebnisse berichtet er dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung in einem Jahresbericht, den „Bemerkungen“. Zudem berät der Bundesrechnungshof auf der Grundlage der Prüfungserkenntnisse das Parlament und die Regierung. An den Sitzungen des Haushaltsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses (Unterausschuss des Haushaltsausschuss) können Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrechnungshofes teilnehmen. Ein Rederecht von Mitgliedern des Bundesrechnungshofes im Plenum des Parlaments besteht nicht. 3. Parlamentarisches Verfahren Der Bundestag überweist den Antrag des Bundesministeriums der Finanzen auf Entlastung der Bundesregierung in Verbindung mit der Unterrichtung des Bundestages durch den Bundesrechnungshof federführend an den Haushaltsausschuss sowie zur Mitberatung an weitere Ausschüsse . Der Haushaltsausschuss überweist diese wiederum an den Rechnungsprüfungsausschuss als Unterausschuss. Dieser berät intensiv über den Antrag und die Unterrichtung und gibt eine Empfehlung ab. Der Haushaltsausschuss beschließt dann über eine Beschlussempfehlung gegenüber dem Bundestag. Abschließend erfolgt der Beschluss des Bundestags über die Entlastung . Der Bundestag kann, gemäß § 114 Absatz 2 BHO unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates, über einzuleitende Maßnahmen bestimmen. Nach § 114 Absatz 3 BHO bestimmt der Bundestag gegenüber der Bundesregierung einen Termin, zu dem diese über die einzuleitenden Maßnahmen zu berichten hat. In der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses wird ausführlich auf die Prüfpunkte des Bundesrechnungshofes zu den einzelnen Ressorts eingegangen. Der Haushaltsausschuss kann in seiner Beschlussempfehlung die entsprechenden Ministerien dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen und ihm oder dem Bundesrechnungshof zu berichten. 4. Weiteres Verfahren nach der Genehmigung des Rechnungsabschlusses Im Rahmen des Beschlusses des Bundestages zur Entlastung wird die Bundesregierung zudem in der Regel dazu aufgefordert, die Feststellungen des Haushaltsausschusses des Bundestages zu den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes bei der Aufstellung und Ausführung der zukünftigen Bundeshaushaltspläne zu berücksichtigen. ***