Steuerrecht für Abgeordnete - Ausarbeitung - © 2009 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 145/09 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasserin: Steuerrecht für Abgeordnete Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 145/09 Abschluss der Arbeit: 01.09.2009 Fachbereich WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - Vorwort - Die Ausarbeitung zum Steuerrecht der Abgeordneten ist seit ihrer ersten Veröffentlichung im Jahre 1989 auf großes Interesse gestoßen. Mit ihr wurde erstmals eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten, das Steuerrecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der Abgeordneten in den Länderparlamenten und der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments betreffenden Regelungen angeboten. Aufgrund der vielfachen Nachfrage und in Anbetracht des zum 13. Juli 2009 in Kraft getretenen neuen Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments wurde die Ausarbeitung nunmehr erneut überarbeitet und aktualisiert. Das Zurechtfinden erleichtern die geänderte Gliederung und das ergänzte Stichwortverzeichnis. Diese Ausarbeitung konzentriert sich auf steuerrechtliche Aspekte und enthält daher nur begrenzt Informationen darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe bestimmte Leistungen erbracht werden. Zur Beantwortung diesbezüglicher Fragen wird auf die Informationspapiere des Referates PM 1 – „Informationen für neu- und wiedergewählte Abgeordnete“, „Informationen für ausscheidende Abgeordnete“ und „Leistungen für die in Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments“ – verwiesen , die auf der Startseite im Intranet unter Bundestagsverwaltung/Abteilungen /Zentrale Dienste/PM 1 (Entschädigung von MdB)/Informationen abgerufen werden können. Berlin, im September 2009 Inhalt Vorbemerkung 7 Erster Teil Die Steuerliche Behandlung mandatsbezogener Leistungen an aktive Mitglieder des Deutschen Bundestages 1. Leistungen an aktive Mitglieder des Deutschen Bundestages 9 1.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes 9 1.1.1. Steuerpflichtige Leistungen 9 1.1.2. Steuerfreie Leistungen 9 1.1.2.1. Amtsausstattung gemäß § 12 AbgG 9 1.1.2.2. Reisekostenvergütung gemäß § 17 AbgG 13 1.1.2.3. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG 13 1.1.2.4. Unterstützung in besonderen Fällen gemäß § 28 AbgG 13 1.2. Sonstige Einkünfte und geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit dem Mandat 14 1.2.1. Mandatsbezogene Einkünfte 14 1.2.2. Mandatsbezogene geldwerte Vorteile 15 1.2.2.1. Zuwendung geldwerter Vorteile an Abgeordnete mit mandatsbezogener Nebentätigkeit 16 1.2.2.2. Zuwendung geldwerter Vorteile an Abgeordnete ohne mandatsbezogene Nebentätigkeit 16 1.3. Außergewöhnlicher Aufwand von Funktionsträgern 17 2. Leistungen an ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages 17 2.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes 18 2.1.1. Steuerpflichtige Leistungen 18 2.1.1.1. Übergangsgeld gemäß § 18 AbgG 19 2.1.1.2. Altersentschädigung und Versorgungsabfindung gemäß §§ 19 bis 23 AbgG 21 2.1.2. Steuerfreie Leistungen 23 2.1.2.1. Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG und den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen 23 2.1.2.2. Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG 24 2.1.2.3. Nachversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 2 AbgG 24 2.2. Altersversorgung nach dem Diätengesetz 1968 24 3. Leistungen an Hinterbliebene von Mitgliedern des Deutschen Bundestages 26 3.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes 26 3.1.1. Steuerpflichtige Leistungen 26 3.1.1.1. Überbrückungsgeld gemäß § 24 AbgG 26 3.1.1.2. Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 25, 25b AbgG 27 3.1.2. Steuerfreie Leistungen 27 3.1.3. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG 28 3.1.4. Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG 28 3.1.5. Werbungskostenabzug 28 3.2. Hinterbliebenenversorgung nach dem Diätengesetz 1968 28 Zweiter Teil Die Steuerliche Behandlung mandatsbezogener Leistungen an Mitglieder des Europäischen Parlaments 1. Leistungen an aktive Mitglieder des Europäischen Parlaments 30 1.1. Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments 30 1.1.1. Steuerpflichtige Leistungen 30 1.1.2. Steuerfreie Leistungen 31 1.1.2.1. Amtsausstattung gemäß Art. 20 Abs. 1 EAbgStatutEP 31 1.1.2.2. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Schwangerschafts- und Geburtsfällen gemäß Art. 18 Abs. 1 EAbgStatutEP 32 1.1.2.3. Versichertenschutz zur Deckung der mit dem Mandat verbundenen Risiken gemäß Art. 19 Abs. 1 EAbgStatutEP 32 1.1.2.4. Mitarbeiterbeschäftigung gemäß Art. 21 Abs. 2 EAbgStatutEP 32 1.1.2.5. Nutzung der Dienstfahrzeuge und der Büro- und Kommunikationseinrichtungen des Parlaments gemäß Art. 22 Abs. 1 EAbgStatutEP 32 1.1.2.6. Beiträge zum freiwilligen Pensionsfond gemäß Art. 27 Abs. 1 u. 2 EAbgStatutEP 32 1.2. Leistungen nach dem Europaabgeordnetengesetz 33 1.2.1. Steuerpflichtige Leistungen 33 1.2.2. Steuerfreie Leistungen 33 1.2.2.1. Amtsausstattung gemäß § 10a EuAbgG 33 1.2.2.2. Einmalige Unterstützungen gemäß § 11 EuAbgG i. V. m. § 28 AbgG 34 2. Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments 34 2.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments 34 2.1.1. Übergangsgeld gemäß Art. 9 Abs. 2, Art. 13 EAbgStatutEP 35 2.1.2. Ruhegehalt gemäß Art. 14 Abs. 2 EAbgStatutEP 35 2.2. Leistungen aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes 35 2.3. Leistungen aus dem freiwilligen Pensionsfond des Europäischen Parlaments 35 3. Leistungen an Hinterbliebene von Mitgliedern des Europäischen Parlaments 36 3.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments 36 3.2. Leistungen aufgrund des Europabgeordnetengesetzes 36 Dritter Teil Allgemeine Regelungen 1. Wahlkampfkosten 37 1.1. Kosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament 37 1.2. Kosten zur Erlangung eines kommunalen Amtes 37 2. Steuerliche Behandlung von Einkommen aus anderer beruflicher Tätigkeit 40 2.1. Publikationen, Vorträge, Gutachten 40 2.2. Honorare für die Teilnahme an Talkshows 41 2.3. Entschädigungen für Aufsichtsräte und andere Funktionsträger 41 2.4. Beratung, Interessenvertretung oder ähnliche Tätigkeiten 42 2.5. Zuwendung geldwerter Vorteile bei nicht mandatsbezogenen Tätigkeiten 42 2.5.1. Zuwendungen im Zusammenhang mit sonstiger beruflicher Tätigkeit 42 2.5.2. Zuwendungen an Abgeordnete, die ein kommunales Amt innehaben 43 2.6. Ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeit 43 2.7. Sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten 43 2.8. Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG 44 2.8.1. Während der Mitgliedschaft 44 2.8.2. Nach Beendigung der Mitgliedschaft 44 2.9. Sonderausgaben 45 2.9.1. Vorsorgeaufwendungen 45 2.9.1.1. Altersvorsorge 45 2.9.1.2. Sonstige Versicherungsbeiträge 46 2.9.1.3. Günstigerprüfung bis 2019 46 2.9.2. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien 46 2.9.2.1. Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG 47 2.9.2.2. Sonderausgabenabzug gemäß § 10b Abs. 2 EStG 48 2.9.3. Ausgaben für gemeinnützige Zwecke 48 2.9.4. Zuwendungsbestätigungen 49 3. Sonstiges 50 3.1. Steuererklärungspflicht 50 3.2. Beschäftigung von Mitarbeitern 51 3.3. Mitarbeit an „Aufzeichnung und Erinnerung“ 51 3.4. Patenschaftsprogramm mit den USA 51 3.5. Spenden an Abgeordnete und Mandatsbewerber 51 3.6. Zweitwohnungssteuer 52 Anlage 1 54 Anlage 2 58 Anlage 3 59 Anlage 4 60 Anlage 5 62 Anlage 6 63 Literaturverzeichnis 64 Stichwortverzeichnis 66 Vorbemerkung Die Abgeordnetentätigkeit lässt sich den klassischen steuerrechtlichen Kategorien der selbständigen und nichtselbständigen Arbeit nicht zuordnen. Der Abgeordnete übt als solcher kein Gewerbe aus und ist weder Beamter noch Angestellter des Staates. Es ist daher weder selbstverständlich, dass die Abgeordneten für ihr Mandat eine Entschädigung erhalten, noch dass solche Entschädigungen wie ein normales Einkommen zu versteuern sind. Zu Beginn des deutschen Parlamentarismus erhielten die Abgeordneten für die Ausübung ihres Mandats keine Geldleistungen. Art. 32 der Reichsverfassung verbot jede Bezahlung der Reichstagsabgeordneten, da man das Entstehen eines „Berufsparlamentarismus “ verhindern wollte. Da in der Folge viele Abgeordnete eine anderweitige finanzielle Unterstützung erhielten und das Verbot daher ohne Wirkung blieb, wurde es 1906 aufgehoben und eine Entschädigung eingeführt. Diese sollte den Abgeordneten aber nicht zur Finanzierung ihrer Lebensführung dienen, also keine Besoldung darstellen, sondern lediglich den mit dem Mandat verbundenen Mehraufwand ausgleichen. Solche Aufwandsentschädigungen zählten nicht zu dem persönlichen Einkommen und waren daher nach traditionellem Verständnis nicht der Steuer unterworfen. Soweit die Abgeordneten neben dem Mandat eine bezahlte Tätigkeit ausübten, bestanden für sie keine steuerrechtlichen Besonderheiten gegenüber sonstigen Steuerpflichtigen. Im Laufe der Zeit wurde die 1906 eingeführte Aufwandsentschädigung immer weiter erhöht, 1925 und nach zwischenzeitlichen Änderungen wieder 1958 prozentual an die jeweilige Höhe eines Ministergehalts geknüpft, um vielfache Zulagen für einzelne Ämter , ein Übergangsgeld für ausscheidende Abgeordnete und 1968 schließlich um eine Altersversorgung ergänzt. Obwohl damit die Ähnlichkeit zu Beamtenbezügen und einem persönlichen Einkommen unübersehbar war, wurden diese Leistungen weiterhin formal als „Aufwandsentschädigung“ behandelt und als solche nicht besteuert. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Steuerbefreiung im sog. „Diäten-Urteil“ vom 5. November 1975 für verfassungswidrig, da „aus der Entschädigung für einen besonderen , mit dem Mandat verbundenen Aufwand eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden ist als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung ("full-time-job") gewordenes Mandat “ und daher als Einkommen „nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerung unterworfen werden“ müsse und ein „willkürliches Steuerprivileg hinsichtlich bestimmter Einkommen […] mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar“ sei.1 Nur insoweit die Aufwandsentschädigung noch den wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit 1 BVerfG Beschl. vom 05.11.1975 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296 ff. - 8 - dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ausgleicht, sei die Steuerbefreiung gerechtfertigt . Daraufhin wurde durch Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 19772 die Abgeordnetenentschädigung neu geregelt. Seitdem erhalten die Abgeordneten Bezüge, die den von Beamten angeglichen sind, und eine Entschädigung, die nur den mit dem Mandat verbundenen Aufwand ausgleichen soll. Beides ersetzt die zuvor einheitlich als Abgeordnetenentschädigung gezahlten Leistungen. Gleichzeitig mit dieser Aufteilung in einen besoldungsähnlichen Teil und einen Entschädigungsanteil wurden die Abgeordnetenbezüge durch den neu eingeführten § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer unterworfen , während die nun geringere Entschädigung weiterhin steuerfrei blieb. § 22 Nr. 4 EStG betrifft nur die Leistungen an die Abgeordneten und deren Hinterbliebene , die aufgrund der Abgeordnetengesetze gezahlt werden. Für besondere mit dem Mandat zusammenhängende Tätigkeiten werden oftmals darüber hinaus Leistungen gewährt. Sie werden aber nicht aufgrund des Abgeordnetengesetzes gezahlt und unterliegen daher ebenso wie das Einkommen, das die Abgeordneten unabhängig von ihrem Mandat erzielen, den allgemeinen steuerlichen Regeln. 2 Bundesgesetzblatt vom 18.02.1977, BGBl. I 1977 S. 297. - 9 - Erster Teil Die Steuerliche Behandlung mandatsbezogener Leistungen an aktive Mitglieder des Deutschen Bundestages 1. Leistungen an aktive Mitglieder des Deutschen Bundestages 1.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes Zu unterscheiden ist zwischen der zu versteuernden Entschädigung mit Alimentationscharakter und den steuerfreien Leistungen der Amtsausstattung, der Reisekostenvergütung , speziellen Zuschüssen und einmaligen Unterstützungen. 1.1.1. Steuerpflichtige Leistungen Folgende Leistungen, die der Abgeordnete während seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach dem Abgeordnetengesetz erhält, sind gemäß § 22 Nr. 4 EStG als sonstige Einkünfte steuerpflichtig: - Die monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AbgG, - die Amtszulage des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 11 Abs. 2 AbgG, sowie - die Amtszulage der Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 11 Abs. 2 AbgG.3 Die Steuerpflicht dieser Leistungen bleibt gemäß §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG auch bei einem Wegzug ins Ausland bestehen. 1.1.2. Steuerfreie Leistungen Steuerfreie Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz sind: - Die Amtsausstattung gemäß § 12 AbgG, - die Reisekostenvergütung gemäß § 17 AbgG, - die Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG sowie - einmalige Unterstützungen gemäß § 28 AbgG. 1.1.2.1. Amtsausstattung gemäß § 12 AbgG Jedes Mitglied des Deutschen Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine so genannte Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung , die Geld- und Sachleistungen umfasst. 3 Die Abgeordnetenentschädigung beträgt derzeit 7.668,00 €. Bezüglich der jeweils aktuellen Höhe der Entschädigungsleistungen siehe Merkblatt zur Abgeordnetenentschädigung des Referats PM 1 abrufbar unter: http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Abteilungen/P/M/1/Informationen.php. - 10 - Sowohl Geld- als auch Sachleistungen sind als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 S. 1 EStG insgesamt steuerfrei. Ihre Steuerfreiheit folgt aus der Tatsache, dass die Bezüge durch das Abgeordnetengesetz als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und so auch im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Die Geldleistungen umfassen: a) Die monatliche Kostenpauschale gemäß § 12 Abs. 2 AbgG4, deren Höhe jeweils im Haushaltsgesetz und in den vom Ältestenrat erlassenen Ausführungsbestimmungen festgesetzt wird.5 Der Nachweis tatsächlich entstandener Kosten ist nicht erforderlich .6 Die Kostenpauschale dient dem Ausgleich von: - Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages (Miete, Porto, Inventar, Literatur), - Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung am Sitz des Bundestages und bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, - Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht gesondert gemäß § 16 und § 17 AbgG erstattet werden und - sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Aufwendungen (Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind. - Da Aufwendungen i.d.R. durch die steuerfreie, pauschalisierte Aufwandsentschädigung abgegolten sind, können dafür gemäß § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG keine 4 Die Verfassungsmäßigkeit der steuerfreien Kostenpauschale ist streitig und nach wie vor brisant, da eine Klärung durch das BVerfG bislang nicht stattgefunden hat. Eine Klage auf Gleichbehandlung anderer Steuerpflichtiger hatte der sechste Senat des BFH mit Urteil vom 11.09.2008 (VI R 13/06) abgewiesen, ohne die Frage dem BVerfG zur Prüfung vorzulegen. Gegenstand der Entscheidung war das Anrecht anderer Steuerpflichtiger als Bundestagsabgeordneter auf eine teilweise Steuerfreistellung von Einkünften als pauschalierter Erwerbsaufwand, wobei die Klage tatsächlich auf eine gleichheitsrechtliche Verwerfung des Steuerprivilegs zielte. Die unterbliebene Vorlage begründete der BFH im Wesentlichen damit, dass diese die Grenzen zur allgemeinen Popularklage Nichtbegünstigter überschreiten würde, da es den Klägern als Normalbürgern mangels individueller Rechtsverletzung an der Klagebefugnis fehle. Siehe dazu BFH BStBl II 2008, 928 ff.; Krichhoff /Söhn/Mellingoff/Fischer § 22 Rn. 38; anderer Ansicht Desens DStR 2009, 727 (732); Drysch DStR 2008, 1217 (1223); Englisch NJW 2009, 894 (896 f.), die von einer gleichheitswidrigen Steuerprivilegierung ausgehen und sich daher für eine weite Interpretation der Entscheidungserheblichkeit in Art. 100 GG aussprechen. Gegen die Entscheidung des BFH ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (3 BvR 2228/08). Generell zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kostenpauschale siehe Schenkel S. 54 ff.; Stalbold S. 48 ff.; Tipke FR 2006, 949 ff.; Waldhoff, Rechtsgutachten, S. 13 ff. und FR 2007, 225 ff. 5 Es handelt sich um eine indexierte Pauschale, die sich alljährlich den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten anpasst. Zur jeweils aktuellen Höhe siehe Merkblatt zur Abgeordnetenentschädigung des Referats PM 1 abrufbar unter: http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Abteilungen/P/M/1/Informationen.php. 6 Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs „Aufwand“ ableiten, da dieser nicht mit „Werbungskosten“ gleichzusetzen ist. Vgl. dazu Schenkel S. 60 f. - 11 - durch das Mandat bedingten Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen die als Pauschale gezahlte Aufwandsentschädigung übersteigen.7 Nicht abziehbar als Werbungskosten sind dementsprechend z. B. Partei- und Fraktionsbeiträge.8 Der Werbungskostenabzug nach § 9a EStG in Höhe von 920 € („Arbeitnehmerpauschbetrag “) ist ebenfalls ausgeschlossen, da Abgeordnete keine Arbeitnehmer sind. - Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, soweit dem Abgeordneten kein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung zusteht, was gemäß § 13 AbgG der Fall ist, wenn er in den letzten drei Monaten einer Wahlperiode in den Deutschen Bundestag eintritt und dieser seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat. In diesem Fall entfällt das Abzugsverbot des § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG. Der betroffene Mandatsträger kann die ihm noch entstehenden Aufwendungen bei der Ermittlung seiner Einkünfte steuermindernd berücksichtigen.9 - Übersteigen die Kosten den durch die Kostenpauschale gewährten Betrag nicht, verbleibt der Mehrbetrag dem Abgeordneten als steuerfreie Einnahme.10 b) Den Ersatz von Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern gemäß § 12 Abs. 3 AbgG11, bei dem im Gegensatz zur Kostenpauschale nachzuweisen ist, dass die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. c) Die Erstattung von Kosten für Flüge und Schlafwagen gegen Nachweis bei Mandatsreisen im Inland gemäß § 12 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AbgG, d) die monatliche Aufwandsentschädigung für den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 12 Abs. 5 AbgG, e) die „sonstigen Leistungen“ gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 5 AbgG nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der vom Ältestenrat erlassenen Ausführungsbestimmungen. 12 Als Sachleistung werden im Rahmen der Amtsausstattung gemäß § 12 AbgG gewährt: a) Die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Deutschen Bundestages nebst Geschäftsbedarf gemäß § 12 Abs.1 Nr. 1 AbgG. 7 Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG dem Regelungsgehalt nach über § 3c EStG hinausgeht. 8 BFH BStBl II 1988, 433; Braun/Jantsch/Klante § 11 Rn. 115 f. Zumindest für Spenden und Mitgliedsbeiträge kommt jedoch unter Umständen ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht, siehe dazu Dritter Teil: Punkt 2.9 9 Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 460. 10 Schenkel S. 104; kritsch Hoven ZParl 2008, 233 (239 f.) „unsichtbares Einkommen“. 11 Vergleiche hierzu die vom Ältestenrat getroffenen „Ausführungsbestimmungen für den Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch die Beschäftigung von Mitarbeitern (innen) entstehen“. Amtliches Handbuch BT ,Teil I Anlage 2 zum AbgG. 12 Den sonstigen Leistungen unterfallen z. B. die Erstattung von Sicherheitsmaßnahmen an Wohnungen der Abgeordneten und die Inanspruchnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Vgl. Braun/Jantsch/Klante § 12 Rn. 65; Birk, Rechtsgutachten S. 3. - 12 - b) Die freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG gemäß § 12 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 AbgG. Nicht von der Freifahrtsberechtigung umfasst sind Fahrten zu privaten Zwecken.13 c) Die kostenfreie Benutzung von Dienstfahrzeugen des Deutschen Bundestages gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 3 AbgG. d) Zu beachten ist, dass die Inanspruchnahme der Dienstwagen für Fahrten zwischen den Bundestagsgebäuden und der Wohnung bzw. Zweitwohnung der Abgeordneten trotz der Steuerfreiheit der Amtsausstattung grundsätzlich der Besteuerung nach § 22 Nr. 4 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 EStG unterliegt. Dies gilt unabhängig vom Wahlkreis für alle Mitglieder des Deutschen Bundestages gleichermaßen und folgt aus den Grundsätzen, die das BVerfG im sog. „Diäten-Urteil“14 aufgestellt hat. Danach darf eine Leistung, die normale Steuerpflichtige versteuern müssen, für Abgeordnete nur dann steuerfrei sein, wenn sie für „wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand“ erbracht wird.15 Da es sich bei direkten Fahrten zwischen der Wohnung eines Abgeordneten und den Bundestagsgebäuden um allgemeine, auch sonst in jedem Beruf anfallende Aufwendungen handelt ist eine steuerliche Privilegierung in diesen Fällen weder geboten noch gerechtfertigt.16 e) Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Fahrten, die – ggf. auch nur kurz – unterbrochen werden, um einen mandatsbezogenen Termin wahrzunehmen. Sie sind insgesamt steuerfrei. f) Die personengebundenen Dienstkraftfahrzeuge für Mitglieder des Präsidiums, der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre. g) Vorteile aus einer ausschließlich privaten Nutzung personengebundener Dienstwagen sind als Teil der Entschädigung nach § 22 Abs. 4 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 AbgG zu versteuern. Als privat veranlasst gelten Fahrten, die außerhalb des Mandats bzw. des Amtes liegenden Zwecken dienen (z. B. Urlaubsfahrten).17 13 Vgl. Braun/Jantsch/Klante § 16 Rn. 3; Waldhoff, Rechtsgutachten, S. 56; Bonner Kommentar/v. Arnim § 48 Rn. 195, 211; Maunz/Düring/Klein Art. 48 Rn. 197, folgerichtig ist dann die Steuerbarkeit der privaten Nutzung anzunehmen, da Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GG die freie Fahrt gewährleistet um die Freiheit des Mandats zu sichern und zur Erreichung dieses Zwecks die Steuerfreiheit einer privaten Nutzung nicht erforderlich ist. 14 BVerfGE 40, 296 ff. 15 BVerfGE 40, 296 (311 ff.). 16 Braun/Jantsch/Klante § 12 Rn. 2. 17 Braun/Jantsch/Klante § 12 Rn. 74. - 13 - h) Die kostenfreie Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Deutschen Bundestages gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 4 AbgG. 1.1.2.2. Reisekostenvergütung gemäß § 17 AbgG Für zuvor vom Präsidenten des Deutschen Bundestages genehmigte Dienstreisen erhalten Abgeordnete gemäß § 17 AbgG eine gesonderte Reisekostenvergütung, die die Kosten abdecken soll, die trotz der freien Nutzung der Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG und den bereits genannten Erstattungen von Kosten für Flug und Schlafwagen, die zur Amtsausstattung gehören, anfallen. Sie umfasst die Erstattung von Übernachtungsund Fahrtkosten. Bei Auslandsdienstreisen wird darüber hinaus ein Tage- und Übernachtungsgeld gezahlt. Die Reisekostenvergütung ist nicht als Aufwandsentschädigung festgesetzt und daher auch nicht gemäß § 3 Nr. 12 S. 1 EStG, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, soweit sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigt. 1.1.2.3. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG Die Mitglieder des Bundestages erhalten gemäß § 27 Abs. 1 AbgG einen Zuschuss zu den tatsächlichen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden beihilferechtlichen Vorschriften. Alternativ erhalten sie gemäß § 27 Abs. 2 AbgG auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungs - (gesetzliche oder private Krankenversicherung) und Pflegeversicherungsbeiträgen . Die Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind gemäß § 22 Nr. 4 lit. a i. V. m. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Soweit statt der genannten Zuschüsse Beihilfeleistungen in Anspruch genommen werden, sind auch diese gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.18 1.1.2.4. Unterstützung in besonderen Fällen gemäß § 28 AbgG Ebenfalls steuerfrei sind Leistungen nach § 28 AbgG, da sie von der abschließenden Aufzählung des § 22 Nr. 4 EStG nicht erfasst werden und als Unterstützungsleistungen keiner Einkunftsart unterfallen.19 18 BFH BStBl II 1996, 239 (241); Braun/Jantsch/Klante § 27 Rn. 28. 19 Anders Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 429, der die Leistungen nach § 28 AbgG nur dann für steuerfrei hält, wenn sie wegen Bedürftigkeit der betreffenden Person erbracht werden und demnach die Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden ist. - 14 - Der Präsident des Deutschen Bundestages kann einem Abgeordneten in besonderen Fällen eine einmalige Unterstützung gemäß § 28 AbgG gewähren. In der Praxis werden einmalige Unterstützungen bewilligt bei - Schäden, die der Abgeordnete infolge des Mandats erleidet, - bestimmten Prozessangelegenheiten und - einer finanziellen Notsituation, die die Ausübung des Mandats gefährdet.20 1.2. Sonstige Einkünfte und geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit dem Mandat Anders als Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz werden sonstige mandatsbezogene Einkünfte, Zuwendungen und geldwerte Vorteile nicht vom sachlichen Geltungsbereich der abschließenden Regelung des § 22 Nr. 4 EStG erfasst. Sie unterfallen den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen. 1.2.1. Mandatsbezogene Einkünfte Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten und Funktionen, die nur in Verbindung mit dem Mandat wahrgenommen werden können und für die eine besondere Vergütung gezahlt wird.21 Dies sind z. B. die Funktion des Fraktionsvorsitzenden, des Parlamentarischen Geschäftsführers, des Vorsitzenden eines Arbeitskreises der Fraktion und das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs. Bezüge für diese Tätigkeiten werden nicht aufgrund des Abgeordnetengesetzes geleistet . Sie unterliegen den allgemeinen steuerlichen Regeln.22 Vorteilhaft für den Bezieher dieser Bezüge ist, dass das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 22 Nr. 4 EStG nicht gilt und somit Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten von den hieraus erzielten Einnahmen als Werbungskosten abgezogen werden können.23 Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann dabei auf jeden Fall der Arbeitnehmerpauschbetrag i. H. v. 920 € berücksichtigt werden, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen wurden. Welcher Einkunftsart die Bezüge für solche Tätigkeiten zuzuordnen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.24 Insoweit gilt: 20 Braun/Jantsch/Klante § 28 Rn. 6 ff. 21 Die Zahlung derartiger Funktionszulagen ist seit dem ersten „Diäten-Urteil“ von 1975 bis heute verfassungsrechtlich umstritten. Da die Bedenken jedoch nicht die steuerrechtliche Behandlung, sondern die Frage der Zulässigkeit von Funktionszulagen generell betreffen, wird auf die Thematik hier nicht näher eingegangen. Bzgl. weitergehender Informationen siehe Schenkel S. 114 ff. 22 Einkommensteuer-Richtlinien, R 168 b. 23 Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 465. 24 Zum Ganzen Lohr DStR 1997, 1230 (1231f.) - 15 - Die Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender einer Fraktion besteht überwiegend in der Wahrnehmung von Aufgaben, die Ausfluss des Abgeordnetenmandats sind. Bezüge für eine derartige Tätigkeit werden im Regelfall als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG versteuert, ebenso Bezüge für die Tätigkeit als Vorsitzender eines Arbeitskreises einer Fraktion. Parlamentarische Geschäftsführer einer Fraktion beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 EStG, wenn überwiegend typisch verwaltende Tätigkeiten, wie z. B. Personalführung, Abschluss von Einstellungs- und Beschaffungsverträgen , Prüfung und Zeichnung von Buchungsbelegen oder die Genehmigung von Reiseanträgen ausgeübt werden.25 Ist die Tätigkeit hingegen Ausfluss des Abgeordnetenmandats , wie z. B. die Mitwirkung im Ältestenrat des Deutschen Bundestages, werden die gezahlten Bezüge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG versteuert .26 Parlamentarische Staatssekretäre, die hauptsächlich verwaltende Aufgaben wahrnehmen , werden steuerlich als Arbeitnehmer behandelt. Sie erzielen der Einkommenssteuer unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Gleiches gilt für Minister, die zwar nicht notwendigerweise, aber oftmals auch Abgeordnete sind.27 1.2.2. Mandatsbezogene geldwerte Vorteile28 Geldwerte Vorteile sind Vorteile, die dem Empfänger nicht in Geld sondern in „Geldeswert “, das heißt in Form von Geschenken, Mahlzeiten, kostenlosen Nutzungsmöglichkeiten etc. zufließen. Da entsprechende Zuwendungen zu einer Mehrung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen führen, gilt auch hier der Grundsatz, dass unabhängig von der Zulässigkeit der Zuwendungen ein geldwerter Vorteil grundsätzlich zu versteuern ist. Bezüglich der steuerrechtlichen Beurteilung ist dabei zwischen Zuwendungen an Abgeordnete mit bzw. ohne mandatsbezogene Nebentätigkeit zu differenzieren und zudem darauf hinzuweisen, dass die Frage der Steuerpflichtigkeit letztlich anhand des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden ist, weshalb die folgenden Ausführungen lediglich Anhaltspunkte darstellen können. 25 Hölscheidt S. 615; Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 440; Lohr DStR 1997, 1230 (1231). 26 Schmidt/Drenseck § 19 Rn. 15 Stichwort: Parlamentarische Geschäftsführer. 27 Stöcker NJW 2000, 609 (611) m.w.N. 28 Bzgl. Zuwendungen an Abgeordnete im Zusammenhang mit einer sonstigen beruflichen Tätigkeit oder einem gleichzeitig ausgeübten kommunalen Amt, siehe Dritter Teil: Punkt 2.5.1. - 16 - 1.2.2.1. Zuwendung geldwerter Vorteile an Abgeordnete mit mandatsbezogener Nebentätigkeit Abgeordnete, die zugleich Minister oder Parlamentarischer Staatssekretär sind, erhalten hierfür einen Arbeitslohn, der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG alle Bezüge und Vorteile umfasst, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Geldwerte Zuwendungen die Abgeordnete für ihre Nebentätigkeit erhalten zählen daher zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Steuerpflichtige dadurch private Ausgaben erspart und die Zuwendungen durch das Dienstverhältnis veranlasst sind.29 Ein Veranlassungszusammenhang ist dann anzunehmen, wenn der Empfangende den zugewendeten Vorteil „wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachtet“.30 Eine Erfassung nach § 22 Nr. 4 EStG scheidet aus, da diese Leistungen nicht auf dem AbgG beruhen. Solche geldwerten Vorteile liegen z. B. in der Ausrichtung eines Geburtstagsempfanges für einen Minister durch die Regierung oder in der Teilnahme aus privatem Interesse als Ehrengast an Sportveranstaltungen. Werden die Kosten für diese Veranstaltungen vom öffentlichen Arbeitgeber getragen, so handelt es sich um lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen . Wenn ein Minister eine dienstliche Reise in mehr als geringfügigem Umfang mit einem privaten Urlaub verbindet, so sind die beruflich veranlassten Aufwendungen von den privaten zu trennen. Sofern auch die Kosten für den privaten Teil vom öffentlichen Arbeitgeber übernommen wurden, handelt es sich wiederum um steuerpflichtigen Arbeitslohn . Das gilt auch, wenn die Zuwendungen von privater, also von dritter Seite erfolgen und der Empfangende davon ausgeht, dass mit den Aufmerksamkeiten jedenfalls auch seine politische Tätigkeit gewürdigt wird und sich die Zuwendung so als „Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber“ darstellt. 1.2.2.2. Zuwendung geldwerter Vorteile an Abgeordnete ohne mandatsbezogene Nebentätigkeit Werden Abgeordneten, die regelmäßig ausschließlich Abgeordnetenbezüge gemäß § 22 Nr. 4 EStG beziehen, zusätzlich mandatsbezogene geldwerte Vorteile – von welcher Seite auch immer – zugewendet, handelt es sich um Einnahmen. Hinsichtlich der Frage, welcher Einkunftsart sie zuzurechnen sind, ist zwischen Zuwendungen mit und ohne synallagmatischen Charakter zu unterscheiden. Handelt es sich um Vorteile, die eine Gegenleistung für eine konkrete Leistung oder ein Leistungsversprechen des Abgeordneten darstellen, unterfallen sie den sonstigen Einkünften des § 22 Nr. 3 EStG. Fehlt der Gegenleistungscharakter, kommt eine Schenkungsteuerpflicht nach dem Erb- 29 BFH BStBl II 1993, S. 39 (41). 30 BFH BStBl II 1996, S. 545 f. - 17 - schaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in Betracht. Danach sind freigiebige Zuwendungen steuerpflichtig, soweit sie den gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG gewährten Freibetrag überschreiten und der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Freibetrag für einen nicht mit dem Schenker verwandten Erwerber beträgt 20.000 €. Dabei sind alle innerhalb von zehn Jahren anfallenden Erwerbungen zusammenzurechnen, so dass der Freibetrag für diesen Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Besteht dennoch eine Schenkungsteuerpflicht, ist der zu versteuernde Erwerb dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen. Von einer Schenkungssteuerpflicht auslösenden Bereicherung ist wohl nicht auszugehen , wenn im Zusammenhang mit der Zuwendung im überwiegenden Staatsinteresse liegende Repräsentationsaufgaben wahrgenommen werden, bei denen der politische Zweck die privaten Interessen überlagert. Anders zu beurteilen sind Zuwendungen an einzelne Parteimitglieder, Abgeordnete oder Kandidaten, die nicht an die Partei weitergeleitet werden. Sie unterliegen auch dann der Schenkungsteuer, wenn der Betrag für die oder im Interesse der Partei verwendet worden ist.31 1.3. Außergewöhnlicher Aufwand von Funktionsträgern Der Haushaltsplan sieht für - den Präsidenten des Deutschen Bundestages, - die Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages und - die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse und Enquete- Kommissionen Haushaltsmittel für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen vor. Die dienstlich bedingten Ausgaben sind im Einzelnen zu belegen. Da diese Zahlungen nicht dem persönlichen Einkommen des oben angegebenen Personenkreises zufließen, stellt sich die Frage der Einkommensteuerpflichtigkeit nicht. 2. Leistungen an ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 wurde die Besteuerung von Alterseinkünften wie Renten und Pensionen grundlegend neu geregelt. Ziel des Alterseinkünftegesetzes ist die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften bis 2040. Hierzu werden die Aufwendungen für die Altersversorgung während der aktiven Erwerbsphase (z. B. Rentenversicherungsbeiträge) 31 Lohr DStR 1997, 1230 (1234). - 18 - schrittweise bis 2025 bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei gestellt und können so vom Einkommen steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden.32 Im Gegenzug erfolgt bei Renten- bzw. Versorgungsbezug („nachgelagert“) ab 2040 eine Besteuerung der Alterseinkünfte in voller Höhe. Seit dem 1. Januar 2005 werden Renten von Personen, die am 31.12.2004 bereits Rentner waren (sog. Bestandsrentner) und denjenigen, die noch im Jahr 2005 in den Ruhestand gingen, zu 50 Prozent versteuert. Alle nachfolgenden Rentnerjahrgänge unterliegen einem weiter steigenden steuerpflichtigen Anteil der Renten. Bis 2020 steigt dieser um jährlich zwei Prozent, danach jährlich um ein Prozent, bis 2040 die gesamte Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist.33 Der jeweils im Zeitpunkt des Renteneintritts geltende steuerpflichtige Rentenanteil bleibt bis zum Ende des Rentenbezugs unverändert, da die Anhebung des steuerpflichtigen Rentenanteils in jedem Jahr nur für den jeweils aktuellen Rentnerjahrgang gilt. Pensionen sind grundsätzlich voll zu versteuern. Von den Versorgungsbezügen kann nach § 19 Abs. 2 EStG ein jährlicher Versorgungsfreibetrag abgezogen werden. Dieser Freibetrag betrug für Bestandspensionäre und Versorgungsbezieher, die noch 2005 in den Ruhestand traten, 40 Prozent der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 €. Bei Beamten, die später in Pension gingen bzw. gehen, wird der Versorgungsfreibetrag – zusammen mit dem Höchstbetrag – während eines Übergangszeitraums von 35 Jahren bis 2040 schrittweise auf Null reduziert.34 Um eine übermäßige Belastung der Versorgungsempfänger zu vermeiden, wird seit 2005 ein jährlicher Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeräumt (2009: 756 €), der aber ebenfalls bis 2040 vollständig abgeschmolzen wird. Allerdings bleibt – entsprechend der Regelung für Rentner – der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag inklusive des Zuschlages bis zum Ende des Versorgungsbezuges unverändert, wovon auch die Bezieher der Hinterbliebenenbezüge profitieren. 2.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes Zu differenzieren ist wiederum zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen. 2.1.1. Steuerpflichtige Leistungen Gemäß § 22 Nr. 4 EStG sind folgende Leistungen steuerpflichtig: - Das Übergangsgeld gemäß § 18 AbgG, 32 Zum Steuerabzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben siehe Dritter Teil: Punkt 2.9.1. 33 Siehe Tabelle im Anhang zu § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG, Anlage 4. 34 Siehe Tabelle in § 19 Abs. 2 EStG, Anlage 3. - 19 - - die Altersentschädigung gemäß §§ 19 bis 22 AbgG, sowie - die Versorgungsabfindung gemäß § 23 AbgG. Sie unterliegen nach §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 8a auch bei einem Wegzug ins Ausland weiterhin in Deutschland der Steuerpflicht. 2.1.1.1. Übergangsgeld gemäß § 18 AbgG Aufgrund der Tatsache, dass einem Abgeordneten mangels Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht, wird ihm eine Übergangszahlung gewährt, die seinen beruflichen Anschluss ermöglicht.35 Ein ehemaliger Abgeordneter, der mindestens ein Jahr dem Bundestag angehört hat, erhält seit Ende 1995 gemäß § 18 AbgG36 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat Übergangsgeld in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, höchstens jedoch 18 Monate lang. Ein Versorgungsfreibetrag wird dabei nicht gewährt. Besteht nach Beendigung des Mandats ein Anspruch auf Altersenschädigung nach §§ 19, 20 AbgG, sieht § 35 Abs. 5 AbgG das Ruhen des Versorgungsanspruchs für die Zeit der Übergangszahlung vor.37 Für Abgeordnete, die vor bzw. bereits am 22. Dezember 1995 dem Deutschen Bundestag angehörten, gelten gemäß § 35a AbgG die günstigeren Regelungen des alten Rechts fort. Danach wird das Übergangsgeld in Höhe eines fiktiven ‚eingefrorenen‘ Bemessungsbetrages von 5.301 € für bis zu 36 Monate gezahlt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich monatlich innerhalb des jeweiligen Anspruchszeitraums . Auf Antrag kann das Übergangsgeld gemäß § 18 Abs. 3 AbgG auch in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum gezahlt werden. Bei Auszahlung des Übergangsgeldes in monatlichen Teilbeträgen werden diese nach § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG wie alle anderen steuerpflichtigen Einnahmen in dem Jahr versteuert , in dem sie dem ehemaligen Abgeordneten „zufließen“, er also wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen kann. Hierin liegt keine besondere steuerrechtliche Problematik . Bei Auszahlung in einer Summe käme es wegen der progressiven Gestaltung des Steuertarifs allerdings zu einer überproportionalen Besteuerung des Übergangsgeldes und evtl. noch vorhandener sonstiger Einkünfte des ehemaligen Abgeordneten. Um die 35 Kreiner ZParl 2007, 261 ff. 36 Teilweise wird die Regelung als verfassungswidrig angesehen, siehe dazu Bonner Kommentar/v. Arnim Art. 48 Rn. 127, Hoven ZParl 2008, 233 (238). 37 Kritisch Hoven ZParl 2008, 233 (237), die sich dafür ausspricht in diesen Fällen kein Übergangsgeld zu gewähren, da anderenfalls ein nicht vom Leistungszweck gedeckter Vorteil entsteht. - 20 - Problematik dieser „außerordentlichen Einkünfte“ abzumildern, wurde in § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. c EStG die Regelung des § 34 Abs. 1 EStG für entsprechend anwendbar erklärt. Danach ist das in einer Summe ausgezahlte Übergangsgeld zwar in dem Jahr zu versteuern, in dem es dem Steuerpflichtigen „zufließt“, die Besteuerung selbst erfolgt jedoch in ermäßigter Form. Dieser ermäßigte Steuersatz ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen 38 nur anzuwenden, wenn mit der einmaligen Zahlung ein Übergangsgeld für mehr als zwölf Monate abgegolten wird, da bei einer einmaligen Zahlung für weniger als zwölf Monate nicht der negative Effekt eines höheren Steuersatzes eintritt. In diesen Fällen, erfolgt die Besteuerung regulär nach § 22 Nr. 4 EStG. Für die Berechnung der ermäßigten Besteuerung ist zunächst in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG für das jeweilige Kalenderjahr die Einkommensteuer zu ermitteln, die sich ergibt, wenn das Übergangsgeld nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird. Anschließend ist die Einkommensteuer zu ermitteln, die sich unter Einbeziehung eines Fünftels des in einem Betrag ausgezahlten Übergangsgeldes ergibt. Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Ergebnissen ist zu verfünffachen und dem Steuerbetrag aus den Einkünften ohne Übergangsgeld hinzuzurechnen.39 Zur Berechnung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG folgendes Beispiel : Ein verheirateter ehemaliger Abgeordneter hat Anspruch auf Übergangsgeld für insgesamt 18 Monate, die er sich entweder in einer Summe in Höhe von 138.024 € (= 18 x 7.668 €), oder in achtzehn monatlichen Zahlungen in Höhe von 7.668 € auszahlen lassen kann. Sein sonstiges Einkommen beträgt 30.000 €. Für den Vergleich der Steuerlast bei den beiden Alternativen muss die Steuer zweier Jahre zusammengerechnet werden, da in diesem Beispiel die Steuer für das Übergangsgeld bei monatlicher Auszahlung in zwei aufeinander folgenden Jahren anfällt. Berechnung der Steuerlast bei Auszahlung in einer Summe Jahr 1: - Steuerlast laut Splittingtabelle40 bei 30.000 € Einkommen 3.085,00 € - Einkommen zzgl. 1/5 des Übergangsgeldes von 138.024 € 57.604,80 € - Steuer laut Splittingtabelle auf diese 57.604,80 € 10.858,00 € 38 Schreiben des BMF vom 06.03.1991, FR 1991, 304. 39 Zur Berechnung siehe Einkommensteuer-Richtlinien R 198 und Einkommensteuer-Hinweise H 198. 40 Die Berechnung der Einkommenssteuersätze erfolgt laut Splittingtabelle in der für 2009 geltenden Fassung und ohne Einbeziehung des Solidaritätszuschlags. - 21 - - Fünffacher Betrag der Differenz zwischen Zeile 1 und 3 (5 x 7.773 €) 38.865,00 € - Steuerbelastung im Jahr des Zuflusses (Summe aus Zeile 1 und 4) 41.950,00 € Jahr 2: - Steuerlast laut Splittingtabelle bei 30.000 € Einkommen 3.085,00 € Gesamtsteuerlast in den Jahren 1 und 2 45.035,00 € Berechnung der Steuerlast bei monatlicher Auszahlung Jahr 1: - zu versteuerndes Einkommen 30.000 € + 12 x 7.668 € 122.016,00 € - Steuerlast laut Splittingtabelle bei 114.108 € Einkommen 35.419,00 € Jahr 2: - zu versteuerndes Einkommen 30.000 € + 6x7.668 € 76.008,00 € - Steuerlast laut Splittingtabelle bei 72.054 € Einkommen 17.010,00 € Gesamtsteuerlast in den Jahren 1 und 2 52.429,00 € In dem vorstehenden Beispiel ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bei monatlicher Auszahlung des Übergangsgeldes deutlich höher als bei Auszahlung des Übergangsgeldes in einer Summe. Eine generelle Aussage, wann eine laufende Auszahlung oder eine Auszahlung in einer Summe bzw. eine auf den doppelten Zeitraum gestreckte laufende Auszahlung größere steuerliche Vorteile bietet, ist wegen der Vielzahl der die Höhe der Besteuerung beeinflussenden Faktoren (z. B. Umfang des Anspruchs auf Übergangsgeld, persönliche Verhältnisse des ehemaligen Abgeordneten, Höhe und Entwicklung des Einkommens, Zeitpunkt der Einkommenserzielung) nicht möglich. Es empfiehlt sich daher, diese Frage im Einzelfall mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt zu erörtern. 2.1.1.2. Altersentschädigung und Versorgungsabfindung gemäß §§ 19 bis 23 AbgG Nach der zum 1. Januar 2008 erfolgten Neuregelung hat ein Abgeordneter nach Beendigung seines Mandats gemäß § 19 Abs. 1 AbgG einen Anspruch auf Altersentschädigung , wenn er das 67. Lebensjahr vollendet hat und dem Deutschen Bundestag mindestens ein Jahr angehörte. Die Höhe dieses Anspruchs bestimmt sich gemäß § 20 AbgG linear prozentual nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung in § 11 Abs. 1 AbgG und der Dauer der Parlamentszugehörigkeit. Durch das Änderungsgesetz wurde der prozentuale Steigerungssatz von jährlich 3 auf 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung gesenkt. Die ehemalige Höchststufe von 69 Prozent, die sich aus dem über 23 Jahre gewährten Steigerungssatz von 3 Prozent ergab, wird nun in § 20 - 22 - Satz 3 AbgG auf einen Höchstsatz von 67,5 Prozent beschränkt und kann frühestens nach 27 Mandatsjahren erreicht werden. Im Falle einer über acht Jahre dauernden Zugehörigkeit zum Bundestag entsteht der Anspruch gemäß § 19 Abs. 3 AbgG mit jedem weiteren Mandatsjahr ein Jahr früher, jedoch nicht vor Vollendung des 57. Lebensjahres .41 Aufgrund mehrfacher Änderungen der Regelungen zur Altersversorgung von Abgeordneten , enthält das Abgeordnetengesetz aus Bestandsschutzgründen verschiedene Übergangsregelungen : Nach § 35abgG bleiben die bis zum Ende der 11. Wahlperiode (20. Dezember 1990) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Altersentschädigung erhalten, sofern dies für den ehemaligen Abgeordneten günstiger ist. Nach § 35a AbgG bemisst sich für Abgeordnete, die am 22. Dezember 1995 dem Deutschen Bundestag angehörten, die Altersentschädigung nach einem fiktiven Bemessungsbetrag, der in Abhängigkeit von der Dauer der Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag variiert. Da das Abgeordnetengesetz eine Altersversorgung ohne Beitragsleistungen der Abgeordneten vorsieht, ist die Altersentschädigung, die ein Abgeordneter gemäß §§ 19 bis 22 AbgG nach Beendigung seines Mandats erhält, als sonstige Einkunft i. S. d. § 22 Nr. 4 EStG weitestgehend zu versteuern. Nach § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. b i. V. m. § 19 Abs. 2 EStG kann von den Versorgungsbezügen aber ein so genannter Versorgungsfreibetrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abgezogen werden. Beides wird bis 2040 komplett abgeschmolzen (s. o. Punkt 4). Nach § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. b 2. Hs EStG bleibt es bei dem Höchstbetrag auch dann, wenn die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetengesetz mit sonstigen Versorgungsbezügen aus einer anderen Tätigkeit, also etwa Ruhegehaltsbezügen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, zusammentreffen. Ein Zuschlag zu dem Versorgungsfreibetrag , der nach Maßgabe der § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG bei normalen Versorgungsbezügen zu berücksichtigen ist, wird nicht gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält ein Abgeordneter nach § 22 AbgG unabhängig von der Dauer seiner Mitgliedschaft eine Altersentschädigung, wenn er aufgrund eines Gesundheitsschadens sein Mandat nicht mehr ausüben kann. Auch diese ist nach § 22 Nr. 4 EStG steuerpflichtig. Abgeordnete, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag keinen Anspruch auf eine sofortige oder spätere Altersentschädigung haben, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersentschädigung nicht erfüllen, erhalten gemäß § 23 Abs. 1 AbgG auf Antrag eine Versorgungsabfindung, welche die Nichtberücksichtigung der Mandatszeit in sonstigen Alterssicherungssystemen ausgleichen soll. Diese 41 Zur Reform der Altersentschädigung siehe Hoven ZParl 2008, 233 (235 f.). - 23 - Versorgungsabfindung, die stets in einer Summe ausgezahlt wird, ist in voller Höhe gemäß § 22 Nr. 4 EStG einkommenssteuerpflichtig. Dabei erfolgt die Besteuerung wie bei dem in einer Summe ausgezahlten Übergangsgeld in ermäßigter Form nach § 34 Abs. 1 EStG. Ein Versorgungsfreibetrag wird nicht gewährt.42 Da mit der Beendigung des Mandats auch die Gewährung der Aufwandsentschädigung endet, entfällt ab diesem Zeitpunkt das in § 22 Nr. 4 EStG an die Gewährung einer Aufwandsentschädigung gebundene Werbungskostenabzugsverbot. Werbungskosten können daher nach den allgemeinen Grundsätzen geltend gemacht werden. Außer Betracht bleiben allerdings weiterhin die Pauschbeträge des § 9a EStG (Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 €) und des § 19 Abs. 2 EStG (Pauschbetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von 102 €), da diese nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden dürfen, die Leistungen nach dem AbgG aber zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG zählen. 2.1.2. Steuerfreie Leistungen Folgende Leistungen, die ein ehemaliger Abgeordneter aufgrund des Abgeordnetengesetzes erhält, sind steuerfrei: - Die Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG, - die einmaligen Unterstützungen und laufenden Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG, sowie - die Nachversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 2 AbgG. 2.1.2.1. Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG und den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Versorgungsempfänger erhalten wahlweise Zuschüsse zu den (tatsächlichen) Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen oder einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen . Der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen ist gemäß § 22 Nr. 4 lit. a i. V. m. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Soweit statt der genannten Zuschüsse Beihilfeleistungen in Anspruch genommen werden, sind auch diese gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. 42 Anders Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 426, der entsprechend der Regelung bei der Altersentschädigung einen Versorgungsfreibetrag gem. § 22 Nr. 4 S. 4 lit. b i. V. m. § 19 Abs. 2 EStG berücksichtigen will. - 24 - 2.1.2.2. Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG Der Präsident des Deutschen Bundestages kann ehemaligen Abgeordneten in besonderen Fällen einmalige Unterstützungen oder laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Ein besonderer Fall kann dabei angenommen werden, wenn zeitlich befristet oder auf Dauer eine angemessene soziale Sicherung des ehemaligen Abgeordneten in Frage gestellt ist und die Notlage nachweislich fortwirkenden Mandatsbezug hat.43 Die Steuerfreiheit derartiger Unterstützungszahlungen ergibt sich daraus, dass diese Leistungen in der abschließenden Regelung des § 22 Nr. 4 EStG nicht erfasst werden.44 2.1.2.3. Nachversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 2 AbgG Ein Mitglied des Deutschen Bundestages, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hat, erhält wie bereits erwähnt gemäß § 23 Abs. 1 AbgG eine steuerpflichtige Versorgungsabfindung oder wird auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die vom Bund in diesem Fall zu entrichtenden Nachversicherungsbeiträge sind gemäß § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. a EStG i. V. m. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. 2.2. Altersversorgung nach dem Diätengesetz 1968 Das Diätengesetz 1968, das durch die Neuregelung des Abgeordnetengesetzes 1977 aufgehoben wurde, sah für die Altersversorgung der Abgeordneten eine „Versicherungslösung “ vor. Die Abgeordneten erhielten eine auf zuvor entrichteten eigenen Beiträgen beruhende Altersversorgung und keine – wie heute – beitragsunabhängige Altersentschädigung . Parlamentarier, die in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 1. April 1977 aus dem Deutschen Bundestag ausschieden, behielten gemäß der Übergangsregelung des § 38 Abs. 1 AbgG ihren Anspruch auf die Altersversorgung nach dem Diätengesetz 1968. Demgegenüber wurden die Altersversorgungsansprüche derjenigen Abgeordneten, die nach dem 1. April 1977 (erneut) dem Deutschen Bundestag angehörten, nach § 38 Abs. 2 AbgG in die neue Altersentschädigung übergeleitet, wobei die Zeiten vor Inkrafttreten des neuen AbgG voll berücksichtigt wurden. Bis zum 1. Oktober 1977 konnte gemäß § 38 Abs. 4 AbgG auch eine so genannte Mischversorgung, eine Altersversor- 43 Braun/Jantsch/Klante § 28 Rn. 5. 44 Anderer Ansicht Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 429, der die Leistungen nach § 28 AbgG nur dann für steuerfrei hält, wenn sie wegen Bedürftigkeit der betreffenden Person erbracht werden und demnach die Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden ist. - 25 - gung sowohl nach dem Diätengesetz 1968 als auch nach dem Abgeordnetengesetz beantragt werden. Entsprechend der unterschiedlichen Konzeption der Altersversorgung unterscheidet sich die steuerliche Behandlung: Die aufgrund des Diätengesetzes 1968 gezahlte Altersversorgung wird wie eine Leibrente behandelt. Sie unterliegt den Regelungen des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes45 und wird anteilig besteuert.46 Für das Jahr 2009 liegt der Rentenbesteuerungsanteil bei 58 Prozent.47 Wurden die Ansprüche nach dem Diätengesetz 1968 dagegen in die neue Altersentschädigung übergeleitet, unterliegen sie der Besteuerung nach § 22 Nr. 4 EStG (s. Punkt 2.1.1.2.).48 Wurde innerhalb der Ausschlussfrist die Mischversorgung beantragt, wird der Teil der Altersversorgung, der nach dem Alterseinkünftegesetz gezahlt wird, gemäß § 22 Nr. 4 EStG versteuert, während der Teil, der aufgrund des Diätengesetzes 1968 geleistet wird, wie eine Leibrente anteilig der Besteuerung unterliegt.49 In einigen Fällen kann die Anwendung der Übergangsbestimmungen zu einer steuerlichen Benachteiligung führen. So besteht bei Abgeordneten, die neben ihren Bezügen weitere Einkünfte in nicht geringer Höhe haben, die Möglichkeit einer Schlechterstellung , wenn sie sich gegen den Normalfall des 38 Abs. 2 AbgG und für die Mischversorgung nach § 38 Abs. 4 AbgG entscheiden. Zwar ist die Steuerlast bei der Besteuerung der Leistungen nach dem Diätengesetz 1968 geringer als im Fall des § 38 Abs. 2 AbgG, jedoch wiegt diese Steuerersparnis nicht den Verlust auf, der infolge der Entscheidung für die Mischversorgung entsteht, da die Altersversorgung bei § 38 Abs. 2 AbgG bedeutend höher liegt als bei der Mischversorgung nach § 38 Abs. 4 AbgG.50 Das Vorliegen einer tatsächlichen Benachteiligung hängt vom Einzelfall ab. 45 Zum Alterseinkünftegesetz siehe S. 18. 46 BFH BStBl II 1990, 1062; BStBl II 1997, 127; Braun/Jantsch/Klante § 19 Rn. 31, § 38 Rn. 4. 47 Siehe Tabelle im Anhang zu § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG, Anlage 4. 48 Kirchhof/Fischer § 22 Rn. 38. 49 Erlass des Bundesministers der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.12.1992- IV B 5- S 2285- 242/92. 50 In Anbetracht dieses Ergebnisses wird zum Teil vorgeschlagen, den Anteil an der Altersentschädigung , der dem Ruhegeldanspruch nach dem Diätengesetz 1968 entspricht, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG mit dem Ertragsanteil und den Rest nach § 22 Nr. 4 EStG zu versteuern. Vgl. Hermann /Heuer/Raupach/Jansen § 22 Rn. 468. - 26 - 3. Leistungen an Hinterbliebene von Mitgliedern des Deutschen Bundestages 3.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes Auch hier ist zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz zu unterscheiden. 3.1.1. Steuerpflichtige Leistungen Gemäß § 22 Nr. 4 EStG sind folgende Leistungen an Hinterbliebene von Bundestagsabgeordneten aufgrund des Abgeordnetengesetzes steuerpflichtig: - Das Überbrückungsgeld gemäß § 24 AbgG und - die Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 AbgG. Die Steuerpflicht bleibt nach §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG auch bei Wegzug ins Ausland bestehen. 3.1.1.1. Überbrückungsgeld gemäß § 24 AbgG Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AbgG erhalten die Hinterbliebenen eines Abgeordneten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz, soweit sie zum Zeitpunkt des Todes fällig waren. In der Praxis sind dies insbesondere die Abgeordnetenentschädigung und die Kostenpauschale für den Sterbemonat. Sie sollen den Hinterbliebenen dazu dienen, die durch den Todesfall bedingten Kosten zu bewältigen.51 Die Leistungen sind in gleicher Weise steuerpflichtig, wie sie es bei Auszahlung an den Abgeordneten selbst gewesen wären. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 AbgG erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge darüber hinaus ein Überbrückungsgeld in Höhe einer bzw. in anderthalbfacher Höhe einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG. Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG gilt als Bemessungsgrundlage gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehören, ehemalige Mitglieder des Bundestages und auch ihre Hinterbliebenen ein fiktiver Betrag, der niedriger ist als die Abgeordnetenentschädigung. Das Überbrückungsgeld ist unabhängig von seiner Höhe in vollem Umfang einkommenssteuerpflichtig nach § 22 Nr. 4 EStG. 51 Welti S. 344 f. - 27 - 3.1.1.2. Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 25, 25b AbgG Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält gemäß § 25, 25b AbgG entweder 55 Prozent oder 60 Prozent der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung hatte oder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte. Die leiblichen und als Kind angenommenen Kinder erhalten – wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen – ein Waisengeld in Höhe von 20 Prozent (Vollwaise) beziehungsweise 12 Prozent (Halbwaise) der Altersentschädigung , wenn der Abgeordnete einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung hatte. Gemäß § 25 Abs. 4 AbgG besteht darüber hinaus eine Mindesthinterbliebenenversorgung für Hinterbliebene verstorbener aktiver Mitglieder des Deutschen Bundestages, auch wenn diese selbst noch keinen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hatten. Der jeweilige Prozentsatz entspricht der normalen Hinterbliebenenversorgung, allerdings stets bezogen auf eine Altersentschädigung eines Abgeordneten, der 13 Jahre Mitglied des Deutschen Bundestages war. In Fällen, in denen der verstorbene Abgeordnete dem Bundestag am 22. Dezember 1995 angehörte, berechnet sich die Hinterbliebenenversorgung gemäß der Überleitungsvorschrift des § 35a AbgG nach einem fiktiven Bemessungssatz anstelle der Abgeordnetenentschädigung. Sämtliche Leistungen sind gemäß § 22 Nr. 4 EStG steuerpflichtig. Als Empfängern von Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetengesetz steht den Hinterbliebenen allerdings nach § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. b ein jährlicher Versorgungsfreibetrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu (s. Punkt 4). Bei dem Höchstbetrag bleibt es gemäß § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. b 2. HS EStG auch dann, wenn die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetengesetz mit sonstigen Versorgungsbezügen aus einer anderen Tätigkeit, also etwa Ruhegehaltsbezügen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften , zusammentreffen. Der Zuschlag zu dem Versorgungsfreibetrag, der nach Maßgabe der § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG bei normalen Versorgungsbezügen zu berücksichtigen ist, wird nicht gewährt. 3.1.2. Steuerfreie Leistungen Folgende Leistungen, die Hinterbliebene von Bundestagsabgeordneten aufgrund des Abgeordnetengesetzes erhalten sind steuerfrei: - Die Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG, sowie - einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG. - 28 - 3.1.3. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG Hinterbliebene erhalten wahlweise Zuschüsse zu den (tatsächlichen) Kosten in Krankheits -, Pflege- und Geburtsfällen oder einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen . Der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen ist gemäß § 22 Nr. 4 lit. a i. V. m. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Soweit statt der genannten Zuschüsse Beihilfeleistungen in Anspruch genommen werden, sind diese gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. 3.1.4. Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG Ebenso wie aktiven oder ehemaligen Abgeordneten kann der Präsident des Deutschen Bundestages auch Hinterbliebenen in besonderen Fällen einmalige Unterstützungen bzw. laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Ein besonderer Fall kann dabei angenommen werden, wenn zeitlich befristet oder auf Dauer eine angemessene soziale Sicherung der/des Hinterbliebenen in Frage gestellt ist und die Notlage nachweislich fortwirkenden Mandatsbezug hat.52 Die Steuerfreiheit für derartige Unterstützungszahlungen ergibt sich daraus, dass diese Leistungen in der abschließenden Regelung des § 22 Nr. 4 EStG nicht erfasst werden.53 3.1.5. Werbungskostenabzug Werbungskosten dürfen von den Hinterbliebenen nach allgemeinen Grundsätzen geltend gemacht werden. Außer Betracht bleiben allerdings weiterhin die Pauschbeträge des § 9a EStG (Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 € und Pauschbetrag für Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 EStG in Höhe von 102 €), da diese nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG angesetzt werden dürfen und die von den Hinterbliebenen bezogenen Leistungen nach dem AbgG aber zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG zählen. 3.2. Hinterbliebenenversorgung nach dem Diätengesetz 1968 Nach § 38 AbgG erfolgt die Hinterbliebenenversorgung nach dem Diätengesetz 1968, soweit der verstorbene Abgeordnete in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 1. April 1977 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden war (s. Punkt 2.2). 52 Braun/Jantsch/Klante § 28 Rn. 5. 53 Anderer Ansicht Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 429, der die Leistungen nach § 28 AbgG nur dann für steuerfrei hält, wenn sie wegen Bedürftigkeit der betreffenden Person erbracht werden und demnach die Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden ist. Zweiter Teil Die Steuerliche Behandlung mandatsbezogener Leistungen an Mitglieder des Europäischen Parlaments Nach dem am 28. September 2005 beschlossenen und zum 13. Juli 2009 in Kraft getretenen neuen Abgeordnetenstatut für das Europäische Parlament (EAbgStatutEP)54 erhalten die Abgeordneten während der Dauer ihres Mandats eine einheitliche Entschädigung in Höhe von 38,5 Prozent der Grundbezüge eines Richters am Europäischen Gerichtshof 55 und nach Beendigung ein Übergangsgeld und Ruhegehalt. Hinterbliebene der Abgeordneten haben gemäß Art. 17 Abs. 1 EAbgStatutEP einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung . Abgeordnete, die bereits vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts dem Parlament angehörten und wiedergewählt wurden, haben gemäß Art. 25 Abs. 1 EAbgStatutEP die Möglichkeit, sich hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes , des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige nationale System zu entscheiden. Insgesamt ist daher grundsätzlich zwischen Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Leistungen aufgrund des deutschen Europaabgeordnetengesetzes (Eu- AbgG)56 zu differenzieren. Entschädigungen und sonstige Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut für das Europäische Parlament werden aus dem Haushalt der EU gezahlt und unterliegen einer EU- Einkommensteuer im Sinne einer „Gemeinschaftsteuer“ (im Folgenden EU- Gemeinschaftsteuer).57 Die Besteuerung erfolgt nach den gleichen Bedingungen wie für die Beamten und Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft.58 Da Abgeordnete nicht verpflichtet sind, an den Arbeitsorten des Europäischen Parlaments einen Wohnsitz zu begründen und in einer besonderen Bindung zu dem Staat stehen, in dem sie gewählt wurden, wird den Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 3 EAbgStatutEP die Option eröffnet , zusätzlich eine nationale Ergänzungssteuer zu erheben, soweit eine unzulässige Doppelbesteuerung vermieden wird.59 In Deutschland erfolgt dies nach § 22 Nr. 4 Satz 54 Amtsblatt der EU vom 07.10.2005, ABl. EG Nr. L 262/1, zu den langwierigen Auseinandersetzungen zum Abgeordnetenstatut siehe Mittag ZParl 2006, 713 (714 ff.). 55 Derzeit ergibt sich eine monatliche Entschädigung von 7.412,69 Euro brutto. Bezüglich der jeweils aktuellen Zahlen siehe: http://www.europarl.europa.eu/parliament/expert/staticDisplay.do?language=DE&id=39. 56 Bundesgesetzblatt vom 06.04.1979, BGBl. I S. 413, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008, BGBl. I S. 2020. 57 Nicht zu verwechseln mit der deutschen Gemeinschaftsteuer. Teilweise wird daher vorgeschlagen den Begriff „Europasteuern“ zu verwenden, vgl. Thiele ZEuS 2006, 41 (44 Fn. 18). 58 Sie richtet sich nach der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29.02.1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften, Abl. EG Nr. L 56 vom 04.03.1968. 59 Vgl. Abs. 11 der Präambel zum EAbgStatutEP. - 30 - 1 und § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. c u. d EStG. Dabei ist in entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG die EU-Gemeinschaftsteuer als eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer anzurechnen. Leistungen nach dem deutschen Europaabgeordnetengesetz erfolgen durch den deutschen Staat und werden gemäß § 22 Nr. 4 EStG besteuert, da die Norm auch die aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlten Leistungen als „sonstiges Einkommen “ erfasst. Grundsätzlich bleiben die Mitgliedstaaten nach Art. 29 Abs. 1 EAbgStatutEP für die Dauer eines Übergangszeitraumes von zwei Legislaturperioden befugt, abweichende Regelungen für die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung zu treffen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht. 1. Leistungen an aktive Mitglieder des Europäischen Parlaments 1.1. Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut erhalten Parlamentarier, die 2009 erstmals in das Europäische Parlament gewählt wurden und Abgeordnete, die sich aufgrund der Wahlmöglichkeit des Art. 25 EAbgStatutEP gegen das alte deutsche Entschädigungssystem nach dem Europaabgeordnetengesetz entschieden haben. Im Einzelnen ist auch hier zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen zu differenzieren. 1.1.1. Steuerpflichtige Leistungen Steuerpflichtig ist die Entschädigung, die der Abgeordnete gemäß Art. 9 Abs. 1 EAbg StatutEP erhält. Sie unterliegt nach Art. 12 Abs. 1 EAbgStatutEP der EU- Gemeinschaftssteuer. Da bislang einzig für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften europäische Einkommensbesteuerungsregelungen gelten, bestimmt Art. 12 Abs. 1 EAbgStatutEP, dass sich auch die Besteuerung der Mitglieder des Europaparlaments nach diesen Vorschriften richtet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften.60 Die jeweilige Besteuerungsgrundlage und der insoweit anzuwendende Steuersatz sind den Artikeln 3 und 4 der Verordnung zu entnehmen.61 Hinzu kommt eine nationale Steuerpflicht nach 60 Amtsblatt der EU vom 04.03.1968, ABl. EG Nr. L 56. 61 Als Ausfluss des Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit werden die in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten Leistungen und Zulagen von der Bemessungsgrundlage abgezogen und damit nicht besteuert. - 31 - § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG, bezüglich der die EU-Gemeinschaftssteuer analog § 34c Abs. 1 EStG wie eine der deutschen Einkommenssteuer entsprechende ausländische Steuer anzurechnen ist.62 1.1.2. Steuerfreie Leistungen Steuerfrei gewährt werden: - Die Amtsausstattung gemäß Art. 20 Abs. 1 EAbgStatutEP, - Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Schwangerschafts- und Geburtsfällen gemäß Art. 18 Abs. 1 EAbgStatutEP, - der Versicherungsschutz zur Deckung der mit dem Mandat verbundenen Risiken gemäß Art. 19 Abs. 1 EAbgStatutEP, - die Übernahme und Erstattung der Kosten für die Beschäftigung von Mitarbeitern gemäß Art. 21 Abs. 2 EAbgStatutEP, - die Nutzung der Büro- und Kommunikationseinrichtungen und die Inanspruchnahme der Dienstfahrzeuge des Parlaments gemäß Art. 22 Abs. 1 EAbgStatutEP sowie - die Beiträge zum freiwilligen Pensionsfond gemäß Art. 27 Abs. 1 u. 2 EAbgStatut EP. 1.1.2.1. Amtsausstattung gemäß Art. 20 Abs. 1 EAbgStatutEP Nach Art. 20 Abs. 1 EAbgStatutEP werden den Abgeordneten die mandatsbedingten Aufwendungen ersetzt. Die Vorschrift ist als Grundnorm zu verstehen. In den weiteren Absätzen werden die zu erstattenden Kosten geregelt. Hierzu zählen: - Die tatsächlich entstandenen Kosten für Reisen zu und von den Arbeitsorten und für sonstige Dienstreisen gemäß Art. 20 Abs. 2 EAbgStatutEP. - Die übrigen mandatsbedingten Aufwendungen gemäß Art. 20 Abs. 3 EAbgStatut EP, die im Gegensatz zu den Reisekosten pauschal erstattet werden können. Die Erstattung erfolgt gemäß Art. 12 Abs. 6 EAbgStatutEP steuerfrei. Klarstellend dazu führt Absatz 17 der Präambel zum EAbgStatutEP aus, dass die Bestimmungen über die Kostenerstattung den vom EuGH im Lord Bruce-Urteil63 entwickelten Grundsätzen entsprechen müssen. Danach dürfen die einem Mitglied des Europäischen Parlaments gezahlten Beträge, die zur Deckung tatsächlich entstandener Kosten dienen, schon deshalb nicht besteuert werden, weil dieser dann einen Teil seiner Kosten selbst tragen müsste und so die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments eingeschränkt wäre.64 Die Entscheidung des Parlaments, zur Vereinfachung der Verwaltungsaufwendungen 62 Melchior DStR 2009, 4 (7). 63 Urteil des EuGH vom 15.9.1981, EuGH Rs 208/80, Slg. 1981, 2205 - Lord Bruce of Donington / Aspden. 64 Urteil des EuGH vom 15.9.1981, EuGH Rs 208/80, Slg. 1981, 2205 (2218 f.). - 32 - Erstattungen auch pauschal vorzunehmen, müssen die nationalen Behörden respektieren und auch diese Beträge von der Besteuerung ausnehmen.65 1.1.2.2. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Schwangerschafts- und Geburtsfällen gemäß Art. 18 Abs. 1 EAbgStatutEP Gemäß Art. 18 Abs. 1 EAbgStatutEP werden zwei Drittel der durch Krankheit, Schwangerschaft und Geburt entstehenden Kosten erstattet. Die Erstattung erfolgt nach § 12 Abs. 6 EAbgStatutEP steuerfrei. 1.1.2.3. Versichertenschutz zur Deckung der mit dem Mandat verbundenen Risiken gemäß Art. 19 Abs. 1 EAbgStatutEP Nach Art. 19 Abs. 1 EAbgStatutEP hat jeder Abgeordnete einen Anspruch auf Versicherungsschutz zur Abdeckung mandatsbedingter Risiken. Auch hier werden zwei Drittel der erforderlichen Beitragszahlungen gemäß Art. 12 Abs. 6 EAbgStatutEP steuerfrei übernommen. 1.1.2.4. Mitarbeiterbeschäftigung gemäß Art. 21 Abs. 2 EAbgStatutEP Alle Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter. Die damit verbundenen, tatsächlich nachgewiesenen Kosten trägt gemäß Art. 21 Abs. 2 EAbgStatutEP das Parlament. Da es sich um Leistungen zur Deckung der Kosten handelt , die durch die Ausübung eines parlamentarischen Mandats entstehen, sind diese in Anbetracht des Abs. 17 der Präambel zum EAbgStatutEP nach den vom EuGH im Lord Bruce-Urteil entwickelten Grundsätzen steuerfrei. 1.1.2.5. Nutzung der Dienstfahrzeuge und der Büro- und Kommunikationseinrichtungen des Parlaments gemäß Art. 22 Abs. 1 EAbgStatutEP Art. 22 Abs. 1 EAbgStatutEP bestimmt, dass die Parlamentsmitglieder einen Anspruch auf Nutzung der Büro- und Kommunikationseinrichtungen und auf die Inanspruchnahme der Dienstfahrzeuge des Europäischen Parlaments haben. Auch diese Sachleistungen unterfallen nach den im Lord Bruce-Urteil entwickelten Grundsätzen keiner Steuerpflicht .66 1.1.2.6. Beiträge zum freiwilligen Pensionsfond gemäß Art. 27 Abs. 1 u. 2 EAbg StatutEP Das vom Europäischen Parlament 1991 eingeführte zusätzliche Altersversorgungssystem wird gemäß Art. 27 Abs. 1 EAbgStatutEP seit Inkrafttreten des Statuts ausschließlich für Abgeordnete weitergeführt, die bereits Anwartschaften aus dem Pensionsfond 65 Urteil des EuGH vom 15.9.1981, EuGH Rs 208/80, Slg. 1981, 2205 (2220). 66 Siehe dazu Punkt 1.1.2.1. - 33 - erworben haben. Nach Inkrafttreten des Statuts neu gewählten Abgeordneten steht der Fonds nicht zur Verfügung (Art. 27 Abs. 4 EAbgStatutEP). Die Beiträge unterliegen nach Art.12 Abs. 6 EAbgStatutEP keiner Steuer. 1.2. Leistungen nach dem Europaabgeordnetengesetz Deutsche Abgeordnete, die vor Inkrafttreten des Statuts dem Europäischen Parlament angehörten, wieder gewählt wurden und sich gemäß Art. 25 EAbgStatutEPfür die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige deutsche Entschädigungssystem entschieden haben, erhalten folgende Leistungen nach dem Europaabgeordnetengesetz: - Eine monatliche Entschädigung in Höhe der Abgeordnetenentschädigung67 gemäß § 9 EUAbgG, - die Amtsausstattung gemäß § 10a EUAbgG und - einmalige Unterstützungen bei mandatsbedingter Notlage gemäß § 11 EUAbgG i. V. m. § 28 AbgG. Zusätzlich zu den Leistungen nach dem EUAbgG besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kosten in Krankheits- Schwangerschafts- und Geburtsfällen nach Art. 18 Abs. 1 EAbgStatutEP68, da sich die Wahlmöglichkeit des Art. 25 Abs. 1 EUAbgG ausschließlich auf die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung bezieht. 1.2.1. Steuerpflichtige Leistungen Steuerpflichtig ist gemäß § 22 Nr. 4 EStG die Entschädigung, die der Abgeordnete aufgrund des § 9 EuAbgG erhält. Die Steuerpflicht dieser Leistung bleibt dabei gemäß §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG auch bei einem Wegzug ins Ausland bestehen. 1.2.2. Steuerfreie Leistungen Steuerfrei sind: - Die Amtsausstattung gemäß § 10a EuAbgG und - einmalige Unterstützungen gemäß § 11 EuAbgG i. V. m. § 28 AbgG. 1.2.2.1. Amtsausstattung gemäß § 10a EuAbgG Die Regelungen über die Amtsausstattung der Europaabgeordneten weichen von denen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages ab. Die deutschen Europaabgeordneten erhalten vom Deutschen Bundestag gemäß § 10a EuAbgG eine nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfreie Amtsausstattung, die weitgehend in Form von Sachleistungen 67 Die Abgeordnetenentschädigung beträgt derzeit 7668,00 €. Vgl. Merkblatt zur Abgeordnetenentschädigung des Referats PM 1. 68 Siehe dazu bereits Punkt 1.1.2.2. - 34 - gewährt wird. Sie umfasst die Mitbenutzung eines Büroraumes am Sitz des Deutschen Bundestages, die Benutzung von Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn AG, die Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Fernmeldeanlagen und sonstiger Sach- und Dienstleistungen des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates. Für die gemäß § 10a EuAbgG erfolgende Abgeltung mandatsbedingter Aufwendungen gilt das Abzugsverbot des § 22 Nr. 4 EStG. Sie können nicht als Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden. 1.2.2.2. Einmalige Unterstützungen gemäß § 11 EuAbgG i. V. m. § 28 AbgG Deutschen Europaabgeordneten kann ebenso wie Bundestagsabgeordneten in besonderen Fällen eine einmalige Unterstützung gewährt werden. Die Steuerfreiheit dieser Leistung ergibt sich aus dem Umstand, dass sie von der abschließenden Aufzählung des § 22 Nr. 4 EStG nicht erfasst ist. 2. Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments Auch hinsichtlich der Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments ist aus den folgenden drei Gründen zwischen Leistungen aufgrund des Abgeordnetenstatuts , Leistungen nach dem Europaabgeordnetengesetz und Leistungen aus dem freiwilligen Pensionsfonds des Europäischen Parlaments zu unterscheiden, - da grundsätzlich alle ab dem Jahr 2009 gewählten zukünftigen ehemaligen Abgeordneten den Regelungen des neuen Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments unterfallen, - Parlamentarier, die dem Europäischen Parlament bereits in der Wahlperiode 2004- 2009 angehörten, wiedergewählt wurden und sich aufgrund des Art. 25 Abs. 1 E- AbgStatutEP für das bislang geltende nationale Versorgungssystem entschieden haben, Leistungen aufgrund des deutschen Europaabgeordnetengesetzes erhalten und - Leistungen aus dem freiwilligen Pensionsfond des Europäischen Parlaments gemäß Art. 27 EAbgStatutEP ausschließlich an Abgeordnete, die bereits Ansprüche oder Anwartschaften aus diesem zusätzlichen Altersversorgungssystem erworben haben erfolgen. 2.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Folgende Leistungen sind nach dem Abgabenstatut des Europäischen Parlaments an ehemalige Mitglieder zu erbringen: - Das Übergangsgeld gemäß Art. 9 Abs. 2, Art. 13 EAbgStatutEP und - das Ruhegehalt gemäß Art. 14 Abs. 2 EAbgStatutEP. - 35 - 2.1.1. Übergangsgeld gemäß Art. 9 Abs. 2, Art. 13 EAbgStatutEP Nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlament haben Abgeordnete für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe der Entschädigung. Der Anspruch besteht für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens 24 Monaten. Gemäß Art. 12 Abs. 1 und 5 EAbgStatutEP unterfällt das Übergangsgeld der Gemeinschaftssteuer und wird im Wege einer nationalen Ergänzungssteuer zusätzlich nach § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG besteuert.69 2.1.2. Ruhegehalt gemäß Art. 14 Abs. 2 EAbgStatutEP Art. 14 Abs. 1 EAbgStatutEP gewährt ehemaligen Europaparlamentariern mit Vollendung des 63. Lebensjahres einen Anspruch auf Ruhegehalt. Dieses beträgt nach Art. 14 Abs. 2 EAbgStatutEP für jedes volle Jahr des Mandats 3,5 Prozent der Entschädigung und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel, insgesamt jedoch nicht mehr als 70 Prozent nach 20 Jahren. Auch das Ruhegehalt ist entsprechend der Entschädigung nach Art. 12 Abs. 5 EAbgStatutEP und ergänzend dazu nach deutschem Steuerrecht gemäß § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG zu versteuern.70 2.2. Leistungen aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes Für ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich für die Versorgung nach dem bisherigen nationalen Recht entschieden haben, gelten gemäß §§ 10b, 11 Eu- AbgG die Vorschriften des fünften und sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, sofern nicht Leistungen aus der Unfall- oder Lebensversicherung bzw. vergleichbare Leistungen des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden.71 2.3. Leistungen aus dem freiwilligen Pensionsfond des Europäischen Parlaments Der vormals als zusätzliches Altersversorgungssystem eingeführte freiwillige Pensionsfond wird seit Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts gemäß Art. 27 Abs. 1 EAbgStatut EP ausschließlich für Parlamentarier und ehemalige Parlamentarier weitergeführt, die bereits Anwartschaften bzw. Ansprüche auf Leistungen aus dem Fonds erworben haben. Die Pensionsleistungen sind nach Ansicht der Verfasser gemäß § 22 EStG steuerbar, da es sich Einkünfte handelt, die anders als die Beiträge zum Pensionsfond nicht von der abschließenden Regelung des Art. 12 Abs. 6 EAbgStatutEP erfasst sind. 69 Melchior DStR 2009, 4 (7). 70 Melchior DStR 2009, 4 (7). 71 Siehe dazu Erster Teil, Punkt 2. - 36 - 3. Leistungen an Hinterbliebene von Mitgliedern des Europäischen Parlaments Da sich Abgeordnete, die dem Parlament bereits vor Inkrafttreten des Statuts angehörten auch bezüglich der Hinterbliebenenversorgung unwiderruflich für das bisherige nationale System entscheiden können, ist wiederum zwischen Leistungen nach dem europäischen Abgeordnetenstatut und Leistungen nach dem deutschen Europaabgeordnetengesetz zu unterscheiden. 3.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Gemäß Art. 17 Abs. 1 u. Art. 17 Abs. 9 EAbgStatutEP haben hinterbliebene Ehegatten, Partner aus anerkannten Lebensgemeinschaften und unterhaltsberechtigte Kinder eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, der zum Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf ein Ruhegehalt hatte, einen Anspruch auf Versorgung . Dieser besteht bei Ehegatten und anerkannten Lebenspartnern i. H. v. 60 Prozent der individuellen Versorgungsbezüge, wenigstens jedoch i. H. v. 30 Prozent der Entschädigung und bei unterhaltsberechtigten Kinder i. H. v. 20 Prozent der Versorgungsbezüge . Die Hinterbliebenenversorgung ist nach Art. 12 Abs. 5 EAbgStatutEP entsprechend der Entschädigung zu besteuern. 3.2. Leistungen aufgrund des Europabgeordnetengesetzes Für Hinterbliebene von Europaabgeordneten gelten gemäß § 9 EUAbgG die Bestimmungen des deutschen Europaabgeordnetengesetzes entsprechend, vorausgesetzt, dass keine Leistungen aus der Unfallversicherung, der Hinterbliebenenversorgung oder vergleichbare Leistungen des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden. Auf die Ausführungen des ersten Teils (Punkt 3) wird daher verwiesen. - 37 - Dritter Teil Allgemeine Regelungen 1. Wahlkampfkosten Es ist zwischen nicht absetzbaren Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder dem Parlament eines Landes und abzugsfähigen Kosten zur Erlangung eines kommunalen Amtes zu unterscheiden. 1.1. Kosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG untersagt den steuerlichen Abzug von Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament. Er gilt auch, wenn Kosten für einen erfolglosen Wahlkampf entstanden sind, der Bewerber also nicht gewählt wurde. Grund für dieses Abzugsverbot ist die Chancengleichheit der Bewerber um ein politisches Amt. Würde man einen Abzug von Wahlkampfkosten zulassen, hätte dies je nach Einkommensverhältnissen unterschiedliche Auswirkungen. Zudem besteht für einen Abzug der Wahlkampfkosten aufgrund der Möglichkeit der Erstattung aus der Staatskasse nach den Vorschriften des Parteiengesetzes im Grunde keine Notwendigkeit.72 1.2. Kosten zur Erlangung eines kommunalen Amtes Das Abzugsverbot des § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG gilt nur für Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament und im Landtag. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, mit denen er seine Wahl in ein kommunales Amt betreibt, können dagegen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein.73 Der BFH sieht hierin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da weder die Tätigkeit eines kommunalen Spitzenbeamten als Leiter einer Gemeindeverwaltung noch – wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellung – die Tätigkeit als Abgeordneter im Gemeindeparlament mit der Tätigkeit eines Abgeordneten in einem der in § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG genannten Parlamente vergleichbar sei.74 Die Möglichkeit des Abzugs unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine ehrenamtliche oder eine hauptberufliche Tätigkeit anstrebt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist dabei schon dann steuerlich relevant, wenn sie mit einer (steuerfreien) Entschädigung verbunden ist. Unerheblich für den Wahlkampfkostenabzug ist, ob der Bewerber erfolgreich war.75 72 Vgl. dazu Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 471. 73 BFH BStBl II 1974 S. 407 f.; BFH BStBl II 1996 S. 431 (432). 74 BFH BStBl II 1988 S. 433 (435). 75 BFH BStBl II 1996 S. 431 (432). - 38 - Wenn die Tätigkeit im Wahlamt zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit führt, besteht die Möglichkeit, die Wahlkampfkosten einkommensmindernd als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Eine selbständige Tätigkeit kann z. B. vorliegen, wenn ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane (z. B. ehrenamtlicher Stadtrat) eine Entschädigung erhalten. Führt die Tätigkeit im Wahlamt zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. hauptamtlicher Bürgermeister), können die Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Abzug der Wahlkampfkosten zur Erlangung eines kommunalen Amtes ist allerdings gemäß § 3c EStG ausgeschlossen, soweit die Wahlkampfkosten erstattet werden. Anders als bei dem Verbot des Abzugs von Wahlkampfkosten nach § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG gilt hier kein generelles Abzugsverbot jeglicher Wahlkampfkosten gleich welcher Höhe. Der Abzug ist nur ausgeschlossen, soweit tatsächlich eine Erstattung gezahlt wird. Darüber hinaus gehende Wahlkampfkosten können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wenn gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigungen gezahlt werden, hängt der Abzug beruflich veranlasster Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben davon ab, welche Aufwendungen durch die Aufwandsentschädigung abgegolten sein sollen76: Wird die steuerfreie Aufwandsentschädigung lediglich dafür gezahlt, bestimmte amtstypische Aufwendungen zu ersetzen, können daneben andere beruflich veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden. Der Abzug ist dann nicht nach § 3 c EStG ausgeschlossen, da die betreffenden Aufwendungen mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.77 Als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden können z. B. die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung nur die Aufwendungen abdecken soll, die speziell bei Wahlbeamten auf Zeit anfallen .78 Bei Aufwendungen, die mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist ein Abzug nur möglich, wenn und soweit die Aufwendungen die Höhe der Entschädigung übersteigen.79 76 BFH Beschluss vom 11.05.2007 - XI B 129/05. 77 BFH BStBl II 1990 S. 121 (122). 78 Ob dies der Fall ist, ist dem Landesgesetz zu entnehmen, das die Zahlung der jeweiligen Aufwandsentschädigung vorsieht, vgl. BFH BStBl II 1990, 119 (120). 79 FinMin BaWü DStR 1996, 732. - 39 - Im Einzelnen gilt: Kosten für Anzeigen, Broschüren und sonstiges Werbematerial, Büro- und Saalmieten sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ebenso absetzbar, wie Fahrtkosten . Geschenke können abzugsfähig sein, wobei die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben bis zum Gesamtwert von 35 € pro Jahr beschränkt ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Auch Bewirtungskosten können aus beruflichem Anlass abzugsfähig sein, sofern sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. 80 Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen von Mandatsträgern für Geschenke an und die Bewirtung von Kollegen und anderen Kommunalpolitikern. Derartige Ausgaben sind in erheblichem Maße privat veranlasst. Sie dienen der Erfüllung gesellschaftlicher Repräsentationspflichten und hängen nur mittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammen. Es handelt sich um typische Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche Stellung des Amtsinhabers mit sich bringt. Für derartige sog. „gemischte Aufwendungen“, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, gilt nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Abzugsverbot. Spenden an örtliche Vereine sind abzugsfähig, wenn sie der Wahlwerbung dienen sollen .81 So genannte Mandatsgelder eines kommunalen Mandatsträgers an die Fraktionskasse der Partei können absetzbar sein, weil der Mandatsträger die Verpflichtung zur Abführung eingehen musste, wenn er von seiner Partei als Kandidat für das Kommunalparlament aufgestellt werden wollte. Die Übernahme dieser Verpflichtung war entscheidende Voraussetzung für die Möglichkeit, Einkünfte aus der Tätigkeit als Ratsmitglied bzw. als Bürgermeister erzielen zu können. Ein Steuerpflichtiger, der sein (Berufs-) Ziel nur durch eine Wahl erreichen kann, ist nicht anders zu behandeln als Steuerpflichtige, deren Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Werbungskosten anerkannt werden.82 Wahlkampfkosten, die ein Mandatsträger seiner Partei erstattet, sind absetzbar , wenn sie den Aufwand für den persönlichen Wahlkampf des Bewerbers ausgleichen .83 Haben sie den Charakter allgemeiner Parteibeiträge, sind sie ebenso wie sonstige Sonderbeiträge und Umlagen, die aufgrund allgemeiner Parteibeschlüsse zu leis- 80 BFH BStBl II 1991 S. 396 (397). 81 FinMin Bad.-Württ. vom 30.11.1970, S. 2353 A 8/68, LSt-Kartei der OFD Freiburg-Karlsruhe- Stuttgart, Teil L § 9 EStG Fach 9 Karte 1 Nr. 1 und 2, hier zitiert nach Stübe FR 1994, 385 (388). 82 FG Münster, Urteil vom 04.02.1988 II 5917/83 E 7. 83 BFH BStBl II 1991, 396 (398). - 40 - ten sind, nicht als Werbungskosten abziehbar. In einem solchen Fall stehen die Aufwendungen nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit. Anlass der Zahlung ist vielmehr die Mitgliedschaft in der Partei.84 Mitgliedsbeiträge an Parteien sind grundsätzlich nur im Rahmen der Höchstbeträge des § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gleiche gilt für Aufsichtsratsvergütungen, die aufgrund von Satzungsbestimmungen an politische Parteien abgeführt werden, weil § 10b Abs. 2 EStG für Spenden und Beiträge an Parteien eine abschließende Regelung enthält, die eine steuermindernde Berücksichtigung unter anderen Aspekten ausschließt.85 Nicht absetzbar sind Einbürgerungskosten, die zur Erlangung des passiven Wahlrechts aufgewendet wurden, da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen außerberuflichen, der privaten Lebensführung zuzuordnenden Vorgang darstellt.86 Der Verdienstausfall stellt ebenso wie die Verwendung der Urlaubszeit keinen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwand dar.87 2. Steuerliche Behandlung von Einkommen aus anderer beruflicher Tätigkeit Die Ausübung eines Berufes oder einer sonstigen Tätigkeit neben ihrem Mandat ist den Abgeordneten grundsätzlich freigestellt. Die Einnahmen, die sie aus solchen Tätigkeiten erzielen, werden steuerlich nicht anders behandelt als bei jedem anderen Steuerbürger. Sie werden der jeweils vorliegenden Einkunftsart (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit , aus Gewerbebetrieb etc.) zugerechnet und entsprechend versteuert. Insbesondere findet § 22 Nr. 4 EStG auf solche Einnahmen keine Anwendung, so dass auch das Werbungskostenabzugsverbot in Bezug auf diese Einnahmen nicht gilt und die Arbeitnehmerpauschale bei nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden kann. Nachfolgend wird beispielhaft die steuerliche Behandlung einiger ausgewählter Tätigkeiten dargestellt. 2.1. Publikationen, Vorträge, Gutachten Publikationen, Vorträge und Gutachten stellen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG) – Unterart „Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit“ – dar und unterliegen in vollem Umfang der Steuerpflicht. 84 Stübe FR 1994, 385 (388). 85 FG Bremen, Urteil vom 22.06.1989 I 158/84 K. 86 BFH BStBl II 1984 S. 588 (590). 87 FG München EFG 81, 622 f. - 41 - 2.2. Honorare für die Teilnahme an Talkshows Erhält ein Abgeordneter für die Teilnahme an einer Talkshow oder für ein Interview ein Honorar, ist dieses gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Von dem Honorar können Werbungskosten abgezogen werden. Soweit die Vergütungen nach § 22 Nr. 3 EStG 256 € im Jahr insgesamt nicht übersteigen, sind sie steuerfrei. 2.3. Entschädigungen für Aufsichtsräte und andere Funktionsträger Werden für die Tätigkeit als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates , Beirates oder eines sonstigen Gremiums oder für Funktionen in Verbänden Zahlungen (insbesondere Aufwandsentschädigungen) geleistet oder Sachleistungen und Nutzungsvorteile erbracht (z. B. Überlassung eines Kfz), so liegt eine entgeltliche Tätigkeit vor. Aufwandsentschädigungen die z. B. für die Tätigkeit in den Leitungsgremien öffentlicher Anstalten aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind unter Umständen gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Ob es sich um steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12 EStG handelt, kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Aufwandsentschädigungen, die nicht aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind nicht gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Ihre Besteuerung hängt davon ab, ob es sich um eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit handelt. Im Einzelfall ist nach folgenden Kriterien abzugrenzen88 - der Gestaltung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, - der Weisungsgebundenheit, - der Möglichkeit zur freien Wahl der Arbeitszeit, - der Form der Vergütung, - der Risikoverteilung zwischen Leistungsempfänger und Leistendem. Bei einer Mitgliedschaft in einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat und anderen Gremien , die mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind, wird regelmäßig eine selbständige Tätigkeit vorliegen.89 Zu den Einkünften zählen auch geldwerte Sachleistungen und Nutzungsvorteile (z. B. Kosten für Flüge zu Veranstaltungen und Premierekarten ).90 Die daraus erzielten Einkünfte sind demnach nach § 18 EStG steuerbar. Liegen hingegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, sind diese nach § 19 EStG zu versteuern. Dabei ist zu bedenken, dass gemäß § 9a Nr. 1 lit. a EStG von den Ein- 88 Indizien für die Einstufung einer Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig anhand der Rechtsprechung des BFH enthält Anlage 2. 89 Lohr DStR 1997, 1230 (1232). 90 Lohr DStR 1997, 1230 (1232). - 42 - nahmen der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 € abgezogen werden kann, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. 2.4. Beratung, Interessenvertretung oder ähnliche Tätigkeiten Bei einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Beratung und Interessenvertretung sollte ein Abgeordneter stets § 44a AbgG sowie die auf der Grundlage des § 44a AbgG erlassenen Verhaltensregeln beachten.91 Nach § 44a Abs. 2 AbgG darf ein Mitglied des Bundestages für die Ausübung eines Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden , weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Ferner ist die Annahme von Geld oder geldwerten Zuwendungen, die ohne angemessene Gegenleistung gewährt werden nicht gestattet. Die Entgegennahme von Spenden bleibt hiervon unberührt. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist für die steuerliche Beurteilung eines solchen Sachverhaltes unerheblich, da das Steuerrecht nicht an die Rechtmäßigkeit einer Zahlung, sondern ausschließlich an den Zufluss in Geld oder Geldwert anknüpft.92 Nimmt ein Abgeordneter eine Beratungstätigkeit oder eine Interessenvertretung gegen Entgelt wahr, so ist grundsätzlich eine selbständige Tätigkeit zu vermuten. Die Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit ist aber auch hier nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Ist die Zahlung nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, können sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen, die vollumfänglich steuerbar sind.93 2.5. Zuwendung geldwerter Vorteile bei nicht mandatsbezogenen Tätigkeiten Zu unterscheiden sind Zuwendungen an Abgeordnete im Zusammenhang mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten und im Zusammenhang mit einem innehabenden kommunalen Amt. 2.5.1. Zuwendungen im Zusammenhang mit sonstiger beruflicher Tätigkeit Bei Abgeordneten, denen neben ihren Abgeordnetenbezügen Einkünfte aus nicht mandatsbezogenen Tätigkeiten zufließen (z. B. Rechtsanwälte, Unternehmer oder Aktionäre etc.), werden daraus resultierende Zuwendungen den jeweils vorliegenden speziellen 91 Siehe dazu Braun/Jantsch/Klante § 44a Rn. 11. 92 § 40 AO: „Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.“ 93 Schmidt/Drenseck § 19 Rn. 50. - 43 - Einkunftsarten (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen etc.) zugerechnet und entsprechend versteuert. 2.5.2. Zuwendungen an Abgeordnete, die ein kommunales Amt innehaben Ein Abgeordneter, der gleichzeitig ein kommunales Amt ausübt und in dieser Eigenschaft neben einer Aufwandsentschädigung ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt und dieses zur Ausübung seines Bundestagsmandats, etwa für Fahrten zu seinem Abgeordnetenbüro benutzt, erzielt einen zu versteuernden geldwerten Vorteil, auch wenn er diesen nicht aus privatem Interesse, sondern für seine Abgeordnetentätigkeit einsetzt.94 Obwohl dem Abgeordneten kein persönlicher Vorteil durch die Mitbenutzung des dienstlichen Fahrzeugs verbleibt, erspart er Aufwendungen, da er eigentlich die Mittel der Aufwandsentschädigung für diese Fahrten einsetzen müsste. Aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots des § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG kann dieser geldwerte Vorteil, der sofort wieder für die Abgeordnetentätigkeit eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei den Abgeordnetenbezügen geltend gemacht werden. 2.6. Ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeit Abgeordnete, die zugleich die Aufgaben eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wahrnehmen oder die ehrenamtliches Mitglied einer kommunalen Vertretung (z. B. Gemeinde - bzw. Stadtrat, Bezirksvertretung, Kreisrat) sind, erzielen – wenn sie hierfür eine Entschädigung erhalten – aus dieser kommunalpolitischen Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Handelt es sich bei diesen Einkünften jedoch um eine Aufwandsentschädigung, welche aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird, ist diese nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bis zu einem bestimmten Grade steuerfrei.95 Die genauen Steuerfreibeträge regeln Erlasse der Landesfinanzminister. Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass die Aufwandsentschädigung nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wird. Sofern der Empfänger der Aufwandsentschädigung gegenüber dem Finanzamt einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand glaubhaft macht, stellt der die Aufwandsentschädigung übersteigende Teil abziehbare Betriebsausgaben dar. 2.7. Sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten Für zahlreiche Abgeordnete bringt es die mit dem Mandat verbundene gesellschaftliche Stellung mit sich, dass ihnen in Vereinen oder anderen Organisationen ein Ehrenamt angetragen wird oder man sie in anderer Form um ihr Engagement bittet. Einnahmen 94 BFH BStBl II 1988, S. 266 (268). 95 Vgl. BFH BStBl II 1993, 50. - 44 - werden aus diesen unentgeltlichen Ehrenämtern nicht erzielt. Diese Tätigkeiten sind aber häufig mit einem nicht unerheblichen Einsatz von Zeit und persönlichen Aktivitäten und mit finanziellen Belastungen verbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Berücksichtigung dieser Ausgaben als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 EStG in Betracht.96 2.8. Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG Der Altersentlastungsbetrag steht den steuerpflichtigen Abgeordneten, ehemaligen Abgeordneten und Hinterbliebenen zu, wenn sie vor Beginn des Jahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Die bereits steuerlich begünstigten Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG), Versorgungsbezüge der Abgeordneten (§ 22 Nr. 4 Satz 4 EStG) und Einkünfte aus Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG) bleiben bei der Bemessung des Entlastungsbetrages außer Betracht. Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes 2005 wird bis 2040 im Rahmen der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte auch der Altersentlastungsbetrag schrittweise abgebaut. Der jeweils geltende Prozentsatz und Höchstbetrag ist der Tabelle in § 24a EStG97 zu entnehmen, wobei die nach Vollendung des 64. Lebensjahres einschlägigen Beträge auch für den gesamten weiteren Besteuerungszeitraum weiter gelten. Der maßgebliche Prozentsatz des Arbeitslohns und der positiven Einkünfte, die nicht aus selbständiger Arbeit sind, wird als Freibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. 2.8.1. Während der Mitgliedschaft Wenn Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Landesparlamente die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag erfüllen, werden die Abgeordnetenbezüge bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages berücksichtigt. Die Höhe ergibt sich aus der Tabelle in § 24a EStG. 98 2.8.2. Nach Beendigung der Mitgliedschaft Erhalten ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments , der Landesparlamente und deren Hinterbliebene, die die altersmäßigen Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag erfüllen, Versorgungsbezüge aufgrund des Abgeordnetengesetzes, so werden diese bei der Bemessung des Altersentlastungsbetra- 96 Zu den Einzelheiten siehe die Ausführungen unter Punkt 2.9. 97 Siehe Anlage 5. 98 Siehe Anlage 5. - 45 - ges nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt bei ehemaligen Abgeordneten, die Versorgungsbezüge aufgrund des Diätengesetzes erhalten. Der Altersentlastungsbetrag kommt bei diesen Personen nur in Betracht, wenn sie andere , bei der Bemessung berücksichtigungsfähige Einkünfte haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG). 2.9. Sonderausgaben Im Gegensatz zu Werbungskosten unterliegen Mandatsträger im Hinblick auf den Abzug von Sonderausgaben den allgemeinen Regelungen (§§ 10, 10b, 10c EStG). Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die abziehbar sind, weil der Steuergesetzgeber dies wegen der unvermeidbaren oder förderungswürdigen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausdrücklich vorsieht.99 Die Sonderausgaben stehen nicht in Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten und stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. 2.9.1. Vorsorgeaufwendungen Vorsorgeaufwendungen sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG Aufwendungen für bestimmte, dort aufgezählte Versicherungsverträge. Da seit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, d. h. Aufwendungen für die so genannte Basisversorgung, anders behandelt werden, als Beiträge zu sonstigen Versicherungen, ist insoweit auch bezüglich des Sonderausgabenabzuges zu differenzieren. 2.9.1.1. Altersvorsorge Beiträge zu einer gesetzliche Rentenversicherung oder zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllen, sind nach § 10 Absatz 3 EStG in der Endstufe bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € bzw. 40.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten abziehbar. Diese Endstufe wird 2025 erreicht. Für das Jahr 2009 sind maximal 68 Prozent der Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.600 € bzw. 27.200 € (68 Prozent von 20.000 € bzw. 40.000 €) abziehbar. Der Prozentsatz steigt um jährlich 2 Prozentpunkte, bis er 2025 schließlich 100 Prozent erreicht. Erst zu diesem Zeitpunkt können sämtliche Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 20.000 € bzw. 40.000 € jährlich als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag ist jedoch bei Abgeordneten – wie auch Beamten – um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur 99 Schmidt/Heinicke § 10 Rn. 1. - 46 - gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, d. h. um den Betrag, der – bezogen auf die Einnahmen aus der Mandatstätigkeit – dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer ) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Damit wird berücksichtigt, dass diese Personengruppen ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben. 2.9.1.2. Sonstige Versicherungsbeiträge Beiträge, die zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Versicherungen (Arbeitslosen -, Kranken-, Unfall-, Risikolebensversicherung etc.) gehören, können von Steuerpflichtigen , die in vollem Umfang allein die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung tragen müssen, in Höhe von bis zu 2.400 € abgezogen werden. Steuerpflichtige auf die dies nicht zutrifft – hierzu gehören auch die Abgeordneten – können ihre sonstigen Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 4 EStG lediglich bis maximal 1.500 € steuerlich geltend machen. Bei Verheirateten ist für jeden Ehegatten der jeweilige Höchstbetrag gesondert zu ermitteln. Anschließend sind beide Beiträge zu addieren. 2.9.1.3. Günstigerprüfung bis 2019 In einer Übergangsphase bis 2019 prüft das Finanzamt zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Steuerpflichtigen, ob die Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in seiner alten Fassung zu günstigeren Ergebnissen führt als die Neuregelung. Dabei gilt abweichend von § 10 Abs. 3 EStG a. F. ein abnehmender Höchstbetrag für den anzusetzenden Vorwegabzug. Der für den Steuerpflichtigen günstigere Betrag ist schließlich als Abzug anzusetzen. 2.9.2. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien Die steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und Wählervereinigungen ist in den §§ 10b Abs. 2 bis 4 und 34g EStG geregelt. 100 § 34g EStG sieht für Spenden und Mitgliedsbeiträge eine Ermäßigung der Einkommenssteuer vor, die für jeden Steuerpflichtigen unabhängig von seinem Steuertarif gleich hoch ist. Die tarifliche Einkommenssteuer ermäßigt sich bis zu einem Höchstbetrag für alle Steuerpflichtigen um 50 Prozent der geleisteten Zuwendungen.101 § 10b Abs. 2 EStG sieht dagegen den Abzug der Zuwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgaben vor. Dadurch wird der Gesamtbetrag der Einkünfte, der 100 Zur Thematik von Spenden an Abgeordnete und Mandatsbewerber sowie deren Weiterleitung an politische Parteien siehe Punkt 3.5. 101 Für Alleinstehende gilt ein Höchstbetrag von 825 €, für zusammen veranlagte Ehegatten ein Höchstbetrag von 1.630 €. - 47 - die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer darstellt, verringert. Wegen des progressiven Einkommensteuertarifs ergeben sich deshalb abhängig vom persönlichen Steuersatz unterschiedliche finanzielle Auswirkungen. Die Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen als Sonderausgaben kann gemäß § 10b Abs. 2 Satz 2 EStG nur soweit erfolgen, als für sie nicht bereits eine Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG gewährt wird. Soweit der Steuerpflichtige also Spenden und Mitgliedsbeiträge bei der Veranlagung geltend macht, behandelt das Finanzamt diese vorrangig nach der Vorschrift des § 34g EStG und nur die über die dortigen Höchstbeträge hinausgehenden Ausgaben als Sonderausgaben. Spenden an politische Parteien sind Zuwendungen in Form von Geld- oder Sachspenden , die freiwillig und außerhalb der Einkunftsarten zur Förderung einer bestimmten Partei geleistet werden.102 Unter Sachspenden ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern (z. B. die unentgeltliche Überlassung einer Computeranlage) zu verstehen. Sie sind gemäß § 10b Abs. 3 EStG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert103 zu berücksichtigen. Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind Zuwendungen, die aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Partei zu leisten sind. Hierzu zählen insbesondere - Aufnahmegebühren, - regelmäßige Beiträge und Umlagen und - Sonderbeiträge der Mandatsträger an ihre Partei.104 Auch Fraktionsbeiträge der Abgeordneten sind im Rahmen des § 10b Abs. 2 EStG abzugsfähig . 2.9.2.1. Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG Die Steuerermäßigung wird für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, gewährt .105 Die Steuerschuld mindert sich um 50 Prozent dieser Ausgaben, höchstens jedoch um 825 € (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten um 1.650 €). Soll die Steuerermäßigung voll ausgenutzt werden, sind demnach Ausgaben in Höhe von 1.650 € bzw. 3.300 € erforderlich. 102 Schmidt/Heinicke § 10 Rn. 30 ff. 103 Der gemeine Wert von Sachspenden wird gemäß § 9abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. 104 Schmidt/Heinicke § 10 Rn. 60, 75. 105 Bzgl. der Voraussetzungen siehe § 34g Nr. 2 EStG in der Anlage 1. - 48 - Die Höchstbeträge gelten jeweils gesondert und nebeneinander für Spenden und Beiträge an Parteien und an Wählervereinigungen.106 2.9.2.2. Sonderausgabenabzug gemäß § 10b Abs. 2 EStG Soweit für Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht bereits eine Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG gewährt wurde, können Ausgaben gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Anders als bei § 34g EStG, sind jedoch nur Spenden und Beiträge an politische Parteien abzugsfähig. Für die Abzugsfähigkeit gilt ein Jahreshöchstbetrag von 1.650 € (Alleinstehende) bzw. 3.300 € (Ehegatten). Die Höchstbeträge gemäß der §§ 34g und 10b EStG gelten nebeneinander. Eine gegenseitige Anrechnung findet nicht statt. 2.9.3. Ausgaben für gemeinnützige Zwecke Gemäß § 10b EStG können Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und Spenden für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzugsfähig sein, soweit sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Die Spende muss an eine Einrichtung erfolgen, die einen der in § 10b Abs. 1 EStG aufgeführten Zwecke verfolgt und die vom Finanzamt als besonders förderungswürdig anerkannt ist. - Es muss sich um eine unmittelbare Zuwendung an eine begünstigte Institution handeln . Diese liegt auch dann vor, wenn der Spender die Spende – nach außen erkennbar – im Namen und im Auftrag der begünstigten Institution selbst dem begünstigten Zweck zuführt. - Der Spender muss Ausgaben geleistet haben. Ausgaben liegen nicht nur bei Leistungen in Geld vor, sondern auch dann, wenn sonstige geldwerte Vorteile verschafft werden. Dies gilt aber nur, wenn diese geldwerten Vorteile beim Spender zu Ausgaben geführt haben. Stellt also ein Spender lediglich seine Zeit und eigene Arbeitsleistung zur Verfügung, handelt es sich um keine Spende im Sinne des § 10b EStG. Bei Ausgaben, die anlässlich einer persönlich erbrachten Arbeitsleistung zu Gunsten einer förderungswürdigen Institution aus dem Vermögen des Spenders abfließen (z. B. Fahrt-, Materialkosten), setzt die Abzugsfähigkeit voraus, dass der Spender gegenüber der begünstigten Institution einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen hat, auf diese aber verzichtet. 106 Einkommensteuer-Hinweise H 213 b. - 49 - 2.9.4. Zuwendungsbestätigungen Über geleistete Mitgliedsbeiträge und Spenden muss eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung der begünstigten Institution vorgelegt werden. Nur über Zuwendungen , die 200 € nicht übersteigen, genügt bei bestimmten Zuwendungsempfängern wie öffentlichen Körperschaften und politischen Parten ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 lit. b EStDV). Mitgliedsbeiträge an politische Parteien können generell mit Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen nachgewiesen werden. Politische Spenden über 10.000 € sind im Rechenschaftsbericht der Partei zu verzeichnen.107 Für Zuwendungsbestätigungen müssen gem. § 50 Abs. 1 EStDV amtliche Vordrucke benutzt werden.108 Sammelbestätigungen, die mehrere Spenden zusammenfassen, sind zulässig. Die gespendeten Einzelbeträge müssen aber mit Zuwendungsdatum aufgelistet werden. Darüber hinaus muss jeweils angegeben sein, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.109 Seit 2009 können Zuwendungsbestätigungen auch elektronisch übermittelt werden (§§ 50 Abs. 1, 84 Abs. 1 EStDV). Nunmehr kann der Spender den Zuwendungsempfänger unter Mitteilung seiner Identifikationsnummer bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung mittel Datenübertragung nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung bis zum 28. Februar des Folgejahres unmittelbar an das Finanzamt zu leiten. Der Zuwendungsempfänger hat dem Spender die Übermittlung zu bestätigen und die Daten elektronisch oder als Ausdruck zur Verfügung zu stellen.110 Damit das Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung anerkennt, muss diese das Datum des letzten finanzamtlichen Freistellungsbescheids bzw. der vorläufigen Bescheinigung tragen. Der Freistellungsbescheid darf nicht länger als fünf Jahre, eine vorläufige Bescheinigung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sind diese Zeiträume überschritten , erkennt das Finanzamt den Steuerabzug nicht an. Der Spender darf sich auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung verlassen, es sei denn, er hat die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Abgaben erwirkt oder deren Unrichtigkeit war ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt (§ 10b Abs. 4 EStG).111 107 Schmidt/Heinicke § 10b Rn. 40. 108 Siehe BMF BStBl. I 2008, 4 und BMF BStBl. I 2008, 565. 109 Schmidt/Heinicke § 10b Rn. 41. 110 Schmidt/Heinicke § 10b Rn. 43. 111 Siehe auch Schmidt/Heinicke § 10b Rn. 49 f. - 50 - 3. Sonstiges 3.1. Steuererklärungspflicht Der Abgeordnete ist grundsätzlich verpflichtet, für das abgelaufene Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 149 AO i. V. m. § 25 Abs. 1 und 3 EStG i. V. m. § 56 EStDV). Anders als bei nichtselbständiger Arbeit kann die Bundestagsverwaltung die Einkommensteuer nicht einbehalten und für den Abgeordneten abführen. Eine Ausnahme kann sich unter den Voraussetzungen des § 46 EStG ergeben, wenn der Abgeordnete zugleich ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit hat, von dem ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Die zur Veranlagung erforderlichen Formulare müssen von den Finanzämtern abgeholt werden oder können alternativ unter http://www.finanzamt.de abgerufen werden. Ebenfalls möglich ist die so genannte elektronische Steuererklärung mittels ELSTER („Elektronische SteuerErklärung“, www.elster.de), bei der die Steuererklärung per Internet direkt an die Finanzämter übertragen wird. Da sich das Projekt ELSTER noch im Entwicklungsstadium befindet, muss die Steuererklärung, die per Internet übermittelt wird, bisher zusätzlich noch ausgedruckt und unterschrieben eingereicht werden. Da die elektronische Übermittlung allein der Verwaltungsvereinfachung dient und rechtliche Wirkung ausschließlich die unterschriebene Steuererklärung entfaltet, ist das Formular zusätzlich auszudrucken und unterschrieben bei den Finanzämtern einzureichen. Gemäß § 149 Abs. 2 AO ist die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abzugeben; bei Abgabe durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wird die Abgabefrist von den Finanzbehörden in der Regel nach § 109 AO bis zum 30. September verlängert. Auf Antrag werden beide Fristen verlängert. Die Erfassung als Veranlagungsfall beim Finanzamt führt mit dem ersten Jahressteuerbescheid regelmäßig auch zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen im Vierteljahresrhythmus (§ 37 EStG). Erwartet der Abgeordnete ein höheres Einkommen, als es vom Finanzamt bei der Festsetzung der Vorauszahlungen zu Grunde gelegt wurde, ist er gleichwohl nicht verpflichtet, von sich aus Erklärungen zur Erhöhung der Vorauszahlungen abzugeben.112 Erwartet er ein niedrigeres Einkommen, als das vom Finanzamt bei der Festsetzung der Vorauszahlungen zugrunde gelegte, kann er die Herabsetzung zuvor festgesetzter Vorauszahlungen beantragen.113 112 Siehe auch Schmidt/Drenseck § 37 Rn. 5. 113 Schmidt/Drenseck § 37 Rn. 4 f. - 51 - 3.2. Beschäftigung von Mitarbeitern Nach § 12 Abs. 3 AbgG können Abgeordnete zu ihrer Unterstützung Mitarbeiter beschäftigen und erhalten die hierfür anfallenden Aufwendungen durch die Bundestagsverwaltung ersetzt. Die Mitarbeiter stehen ausschließlich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu dem jeweiligen Abgeordneten. Sie sind weder Angehörige des öffentlichen Dienstes, noch bestehen Rechtsbeziehungen zur Bundestagsverwaltung. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass zur Entlastung der Abgeordneten die Zahlung der Mitarbeitergehälter und damit auch die Abführung der Steuerabzugsbeträge unmittelbar durch die Bundestagsverwaltung veranlasst wird. Letztlich bleibt daher der einzelne Abgeordnete gegenüber den Finanzbehörden für die ordnungsgemäße Erfüllung der einem Arbeitgeber obliegenden steuerlichen Pflichten verantwortlich. Der Abgeordnete ist insbesondere verpflichtet, lohnsteuerrechtlich relevante Tatbestände, die nur ihm bekannt werden, mitzuteilen, da er als Steuerpflichtiger die zur Bemessung der Einkommensteuerschuld relevante „Gesamtsituation“ darzulegen hat.114 3.3. Mitarbeit an „Aufzeichnung und Erinnerung“ Die Mitarbeit an der Buchreihe „Abgeordnete des Deutschen Bundestages - Aufzeichnungen und Erinnerungen“ durch ehemalige Abgeordnete erfolgt freiwillig und unentgeltlich . Die bei diesem Engagement ggf. entstehenden Kosten finden steuerlich keine Berücksichtigung, da ohne Einkünfte auch keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können. 3.4. Patenschaftsprogramm mit den USA Aufwendungen, die einem Abgeordneten erwachsen können, wenn er im Rahmen des Parlamentarischen Patenschaftsprogramms Deutscher Bundestag/Kongress USA (PPP) einen Stipendiaten aus den USA bei sich aufnimmt, zählen zu den Kosten der Lebensführung , die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Sie können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden. 3.5. Spenden an Abgeordnete und Mandatsbewerber Erhalten Bewerber um ein politisches Mandat oder bereits gewählte Abgeordnete Zuwendungen , mit denen ihre Kandidatur oder ganz allgemein ihre politische Arbeit unterstützt werden soll, können diese Spenden einen vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erfassten Tatbestand erfüllen und damit eine Schenkungsteuerpflicht des Schenkers und des Beschenkten nach sich ziehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Spende in der Zuwendung von Geld oder Sachen besteht. Für Sachen ist der 114 Schmidt/Drenseck § 37 Rn. 4. - 52 - wirtschaftliche Wert verbindlicher Bewertungsmaßstab (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG). Für Spenden an Mandatsbewerber und an Abgeordnete gelten folgende Grundsätze: - Ist der Abgeordnete selbst direkter Empfänger der Geldzuwendung und führt er sie nicht an die Partei ab, so liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor. - Werden Geldbeträge direkt der betreffenden Partei zugewandt, ist diese Zuwendung schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG). Dies gilt auch, wenn die Zuwendung mit dem Wunsch verbunden ist, den Betrag einem bestimmten Abgeordneten zur Verfügung zu stellen. - Erhält der Abgeordnete die Geldzuwendung unter der Auflage, sie an seine Partei weiterzuleiten, entfällt bei Vollzug der Auflage die Schenkungsteuerpflicht des Abgeordneten , da von einer Zuwendung an die Partei auszugehen ist. Für die Frage, ob eine Geldzuwendung mit einem Verwendungswunsch oder mit einer die Schenkungsteuerpflicht beim Abgeordneten auslösenden Auflage verbunden ist, ist darauf abzustellen, ob die Zuwendung im Rechenschaftsbericht der Partei aufgeführt ist. Geschieht dies, so wird keine Steuerpflicht ausgelöst. Spenden eines Schenkers an denselben Empfänger innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet und – wenn kein näheres Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Spender und dem Empfänger besteht – nach Abzug eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG in Höhe von 20.000 € nach Steuerklasse III (vgl. § 19 Abs. 1 ErbStG) versteuert. Je nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs gelten unterschiedliche Steuersätze.115 Bei Schenkungen besteht für den Beschenkten und den Schenker innerhalb von drei Monaten eine Anzeigepflicht (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Dabei reicht es aus, wenn einer der beiden Verpflichteten die Anzeige beim zuständigen Finanzamt erstattet. Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung verlangen (§ 31 ErbStG). 3.6. Zweitwohnungssteuer Nach dem zum ersten Januar 2006 geänderten Berliner Zweitwohnungssteuergesetz (BlnZwStG)116 unterfallen aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen einer verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Person, die gemeinsam mit dem Ehe- beziehungsweise Lebenspartner eine Hauptwohnung außerhalb Berlins unterhält, nicht der Zweitwohnungsteuer (§ 2 Abs. 7 Nr. 7 BlnZwStG). Vorausgesetzt , dass die Zweitwohnung nicht von beiden Partnern gehalten wird. In Fällen, in 115 Siehe Anlage 6. 116 Berliner Zweitwohnungssteuergesetz – BlnZwStG vom 19.12.1997, GVBl. S. 687, in der Fassung vom 29.04.2006, GVBl. S. 347. - 53 - denen dies nicht erfüllt ist, beträgt die Zweitwohnungsteuer fünf Prozent der Nettokaltmiete (§ 6 BlnZwStG). Die Steuerpflicht entsteht, wenn - eine Wohnung i. S. d. § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 BlnZwStG existiert, die der Steuerpflichtige als Nebenwohnung angemeldet hat beziehungsweise hätte anmelden müssen, - sie dem Eigentümer oder Mieter als Nebenwohnung tatsächlich dient und - dieses länger als ein Jahr der Fall ist. Sie wird als Jahresbetrag am 15. Juli fällig. Ergibt sich aus einem Steuerbescheid eine abweichende Fälligkeit, ist diese maßgeblich.117 117 Zu den Einzelheiten siehe: http://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/themen/zweitwohnung.html. - 54 - Anlage 1 Auszüge aus den wichtigsten zitierten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke (1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können insgesamt bis zu 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. 2Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften , die Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 3 Nr. 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. 3Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die 1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung), 2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, 3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder 4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung fördern. 4Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. 5§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend. (1a) 1Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. 2Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 3§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend. (2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. 2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist. - 55 - (3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts , wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. 5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. (4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. 3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger (inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ) in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. 5Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. EStG § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag. - 56 - EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte Sonstige Einkünfte sind… 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge , die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung , die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden. 2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 4Es gelten entsprechend a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nr. 62, b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Abs. 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Abs. 1, d) für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Abs. 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Abs. 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln; EStG § 34g Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs. 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an 1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und 2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und - 57 - b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will. 2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die Ermäßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden. 2Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1.650 Euro. 3§ 10b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. - 58 - Anlage 2 Übersicht: Indizien für selbständige und nichtselbständige Tätigkeit Indizien für nichtselbständige Tätigkeit Indizien für selbständig Tätigkeit 1. Tätigkeitsmerkmale Weisungsgebunden, Anleitung, Kontrolle von Arbeitsablauf, Arbeitsumfang, Arbeitszeit In der Gestaltung der Arbeit weitgehend frei Einfache, mechanische Tätigkeiten Schwierigere, gehobene Tätigkeiten Dauertätigkeit Kurzes Tätigwerden Haupttätigkeit Nebentätigkeit Auftraggeber stellt Arbeitsmittel und Material Auftraggeber stellt weder Arbeitsmittel noch Material Kein Kapitaleinsatz Kapitaleinsatz Keine Abhängigkeit von Eigeninitiative Abhängigkeit von Eigeninitiative Ein Auftraggeber Mehrere Auftraggeber Persönliche Leistung, Vertretung unzulässig Vertretung zulässig Regelmäßige Berichterstattung Keine Berichterstattung Tätigkeit in Betriebsräumen Tätigkeit zu Hause 2. Entgeltbemessung Feste Bezüge, zeitabhängige Zuschläge, Zulagen Erfolgsabhängiges Entgelt Provision Urlaubsanspruch Kein Urlaubsanspruch Fortzahlung bei Krankheit Kein Anspruch bei Krankheit Keine Risiken Kostenrisiko, Unternehmerrisiko, Gewährleistungsrisiko , Vertragsstrafe- Altersversorgung Keine Altersversorgung durch Auftraggeber Sozialeinrichtungen Keine Teilnahme an Sozialeinrichtungen 3. Parteiwille in Grenzfällen Arbeitsvertrag Freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Werkleistungsvertrag Einbehaltung von Lohnsteuer und Sozialabgaben Umsatzsteuer, Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer Quelle: Jörg Giloy, Reizpunkte des Lohnsteuerrechts, StVj 1991, 46 f. - 59 - Anlage 3 Auszug aus der Tabelle § 19 Abs. 2 EStG Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag in v. H. der Versorgungsbezüge Versorgungsfreibetrag Höchstbetrag in Euro Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro bis 2005 40,0 3000 900 ab 2006 38,4 2880 864 2007 36,8 2760 828 2008 35,2 2640 792 2009 33,6 2520 756 2010 32,0 2400 720 2011 30,4 2280 684 2012 28,8 2160 648 2013 27,2 2040 612 2014 25,6 1920 576 2015 24,0 1800 540 2016 22,4 1680 504 2017 20,8 1560 468 2018 19,2 1440 432 2019 17,6 1320 396 2020 16,0 1200 360 2021 15,2 1140 342 2022 14,4 1080 324 2023 13,6 1020 306 2024 12,8 960 288 2025 12,0 900 270 2026 11,2 840 252 2027 10,4 780 234 2028 9,6 720 216 2029 8,8 660 198 2030 8,0 600 180 2031 7,2 540 162 2032 6,4 480 144 2033 5,6 420 126 2034 4,8 360 108 2035 4,0 300 90 2036 3,2 240 72 2037 2,4 180 54 2038 1,6 120 36 2039 0,8 60 18 2040 0,0 0 0 - 60 - Anlage 4 Auszug aus den Tabellen des § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch a) Leibrenten und andere Leistungen, aa) … 3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 - 61 - bb) … Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in v.H. Jahr des Rentenbeginns Besteuerungs - anteil in v.H. 0 bis 1 59 51 bis 52 29 2 bis 3 58 53 28 4 bis 5 57 54 27 6 bis 8 56 55 bis 56 26 9 bis 10 55 57 25 11 bis 12 54 58 24 13 bis 14 53 59 23 15 bis 16 52 60 bis 61 22 17 bis 18 51 62 21 19 bis 20 50 63 20 21 bis 22 49 64 19 23 bis 24 48 65 bis 66 18 25 bis 26 47 67 17 27 46 68 16 28 bis 29 45 69 bis 70 15 30 bis 31 44 71 14 32 43 72 bis 73 13 33 bis 34 42 74 12 35 41 75 11 36 bis 37 40 76 bis 77 10 38 39 78 bis 79 9 39 bis 40 38 80 8 41 37 81 bis 82 7 42 36 83 bis 84 6 43 bis 44 35 85 bis 87 5 45 34 88 bis 91 4 46 bis 47 33 92 bis 93 3 48 32 94 bis 96 2 49 31 ab 97 1 50 30 - 62 - Anlage 5 Auszug aus der Tabelle des § 24a Satz 5 EStG EStG § 24a Satz 5: Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag in v.H. der Einkünfte Altersentlastungsbetrag Höchstbetrag in Euro 2005 40,0 1900 2006 38,4 1824 2007 36,8 1748 2008 35,2 1672 2009 33,6 1596 2010 32,0 1520 2011 30,4 1444 2012 28,8 1368 2013 27,2 1292 2014 25,6 1216 2015 24,0 1140 2016 22,4 1064 2017 20,8 988 2018 19,2 912 2019 17,6 836 2020 16,0 760 2021 15,2 722 2022 14,4 684 2023 13,6 646 2024 12,8 608 2025 12,0 570 2026 11,2 532 2027 10,4 494 2028 9,6 456 2029 8,8 418 2030 8,0 380 2031 7,2 342 2032 6,4 304 2033 5,6 266 2034 4,8 228 2035 4,0 190 2036 3,2 152 2037 2,4 114 2038 1,6 76 2039 0,8 38 2040 0,0 0 - 63 - Anlage 6 Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer ErbStG § 19 Steuersätze Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ... Euro Prozentsatz in der Steuerklasse I II III 75.000 7 30 30 300.000 11 30 30 600.000 15 30 30 6.000.000 19 30 30 13.000.000 23 50 50 26.000.000 27 50 50 über 26.000.000 30 50 50 - 64 - Literaturverzeichnis Birk, Dieter: Rechtsgutachten über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Abgeordnetenbezüge und die Möglichkeit einer Überprüfung durch das BVerfG, erstattet im Auftrag der Zeitschrift Capital , des Bundes der Steuerzahler und des Deutschen Mittelstandsbundes, Münster 2000 (zitiert: „Birk, Rechtsgutachten“) Braun, Werner/Jantsch, Monika/Klante, Elisabeth: Abgeordnetengesetz des Bundes – unter Einschluss des Europaabgeordnetengesetzes und der Abgeordnetengesetze der Länder – Kommentar, Berlin 2002 (zitiert: „Braun/Jantsch/Klante“) Desens, Marc: „Steuerprivilegien für Abgeordnete verfassungsrechtlich nicht angreifbar? Kritik am Urteil des BFH vom 11.9.2008, VI R 13/06, in: Deutsches Steuerrecht 2009, 727 ff. 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Ergänzungslieferung (zitiert: Maunz/Düring/“Bearbeiter“) - 65 - Melchior, Jürgen: „Das Jahressteuergesetz 2009 im Überblick“, in: Deutsches Steuerrecht 2009, 4 ff. (zitiert: „Melchior DStR 2009, 4“) Mittag, Jürgen: „Wegmarke für die Parametrisierung der Europäischen Union: Die finanziellen Neuregelungen des europäischen Abgeordnetenstatuts“, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen 2006, S. 713 ff. (zitiert: „Mittag ZParl 2006, 713“) Schenkel, Bastian: Einkünfte und Besteuerung der deutschen Abgeordneten in Europa, Bund und Ländern , Bochum 2008, zugl. Bochum, Univ., Dissertationsschrift (zitiert: „Schenkel“) Schmidt, Ludwig: Einkommensteuergesetz, 28. Auflage, München 2009 (zitiert: Schmidt/“Bearbeiter“) Stalbold, Reimer: „Die steuerfreie Kostenpauschale der Abgeordneten“, Berlin 2004, zugl.: Münster, Univ., Dissertationsschrift (zitiert: „Stalbold“) Stöcker, Ernst Erhard: „Zuwendungen an Minister und das Steuerrecht“ in: NJW 2000, 609 ff. (zitiert: „Stöcker NJW 2000, 609“) Stübe, Eckhard: „Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Wahlkampfkosten anlässlich der Kandidatur für ein politisches Amt“, in: FR 1994, 385ff. (zitiert: „Stübe FR 1994, 385“) Thiele, Alexander: „ Das Europäische Steuerrecht – Eine Herausforderung für den nationalen Gesetzgeber “, in: Zeitschrift für Europarechtliche Studien (zitiert: „Thiele ZEuS 2006, 41“) Tipke, Klaus: „ Rechtsschutz gegen Privilegien Dritter – Veranschaulicht an den Beispielen der Sonntagsund Nachtarbeitszuschläge sowie der Abgeordnetenkostenpauschale“, in: Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht 2006, 949 ff. (zitiert: „Tipke FR 2006, 949“) Waldhoff, Christian: Rechtsgutachten zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete des Deutschen Bundestags, erstattet der Rechtstellungskommission des Ältestenrates des Deutschen Bundestags, Bonn 2007 (zitiert: „Waldhoff, Rechtsgutachten “) „Die steuerfreie Kostenpauschale der Abgeordneten des Deutschen Bundestags“, in: Finanz- Rundschau Ertragsteuerrecht 2007, 225 ff. (zitiert: „Waldhoff FR 2007, 225“) Welti, Felix: Die soziale Sicherung der Abgeordneten des Deutschen Bundestags, der Landtage und der deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament, Berlin 1998, zugl.: Univ., Dissertationsschrift (zitiert: „Welti“) - 66 - Stichwortverzeichnis Abgeordnetenstatut ....................... 30, 36 Alterseinkünftegesetz ................... 17, 44 Altersentlastungsbetrag nach der Mitgliedschaftsende ........ 44 während der Mitgliedschaft ........... 44 Altersversorgung ................................ 24 Altersvorsorge .................................... 41 Arbeitnehmerpauschbetrag ..... 11, 23 ,28 Aufsichtsrat ......................................... 40 Aufsichtsratsvergütungen .............. 40,41 Aufwandsentschädigung ..................... 44 Aufwendungen ............................. 14, 51 Ausschüsse ......................................... 17 Außergewöhnlicher Aufwand von Funktionsträgern des Parlaments .... 17 Beirat .................................................. 41 Beratung ............................................. 42 Betriebsausgaben .................... 37, 44, 51 Broschüren .......................................... 39 Büro .............................................. 32, 39 Ausstattung ..................................... 9, 33 Bürokosten .......................................... 10 Dienstaufwandsentschädigungen........ 38 Dienstfahrzeug .............................. 12, 32 Dienstverhältnis ............................ 16, 42 Ehrenamt ....................................... 43, 44 Ehrenamtliche Tätigkeiten ............ 43, 44 Einbürgerungskosten .......................... 40 Einkommen aus anderer beruflicher Tätigkeit ... 40 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ............ 40 ELSTER ............................................. 50 Enquete-Kommissionen ..................... 17 Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ............................ 20 Europaabgeordnetengesetz ................. 33 Europäische Parlament ....................... 29 Fahrtkosten ................................... 10, 39 Fraktionsbeiträge .......................... 15, 47 Funktionen in Verbänden ................... 41 Geburtstagsempfang ........................... 16 Geldwerter Vorteil ........................ 15, 42 Gemeinnützige Zwecke ...................... 48 Geschenke ..................................... 15, 39 Gesundheitsschaden ........................... 22 Gewinnerzielungsabsicht .................... 29 Günstigerprüfung ................................ 46 Gutachten ............................................ 41 Informationssystem ............................ 13 Interessenvertretung ........................... 42 kapitalgedeckte Altersvorsorge ......... 45 Kommunales Amt .............................. 43 Kommunikationssystems ................... 13 Kostenpauschale ................................ 10 Krankenversicherung Beitrag .......................................... 23, 46 Lebensversicherung ........................... 35 Leibrente ...................................... 25, 44 Leitungsgremien öffentlicher Anstalten ....................................................... 41 Mandatsgelder .................................... 39 Minister .............................................. 16 Mitarbeiter ................................... 32, 51 Ältestenrat .................................... 10, 34 Mitgliedsbeiträge .............................. 47 Notsituation ........................................ 14 Parlamentarischer Geschäftsführer .... 14 Parlamentarischer Staatssekretär . 12, 16 Parteibeträge ...................................... 39 Präsident .............................................. 9 privaten Urlaub .................................. 12 Prozessangelegenheiten ..................... 14 Publikationen ..................................... 41 Ruhegehalt ......................................... 35 Sachleistung ................................... 9, 10 Schäden .............................................. 14 Schenkungsteuer .......................... 16, 52 Schlafwagenkosten ............................ 11 Sonderausgaben ........................... 45, 51 Mitgliedsbeiträge ............................... 47 Spenden ........................................ 47, 52 Sonstige Einkünfte im Zusammenhang mit dem Mandat ............................. 14 Sonderausgabenabzug ........................ 48 Spendenquittung ................................ 49 Steuererklärung elektronische Übermittlung .......... 50 Steuerermäßigung gem. § 34g EStG . 48 Steuervorauszahlungen ...................... 50 Talkshows .......................................... 41 Unterkunft .......................................... 10 Unterstützung ............................... 23, 34 Urlaubszeit ......................................... 40 Verdienstausfall ........................... 43, 46 Verhaltensregeln für Abgeordnete ..... 42 Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG ................................................. 12, 34 - 67 - Verpflegung .................................. 10, 38 Versicherungsbeiträge Altersvorsorge ................................ 45 sonstige ........................................... 41 Verwaltungsrat ................................... 41 Vizepräsident .................................. 9, 17 Vorsitzender einer Fraktion ................ 15 Vorsorgeaufwendungen ...................... 45 Vorstand ............................................. 41 Vorträge .............................................. 41 Wahlkampfkosten zur Erlangung eines kommunalen Amtes ........................ 37 Werbematerial .................................... 39 Werbungskostenabzug ....................... 28 Werbungskostenabzugsverbot ........ 14 Zuwendungen mandatsbezogene ...................... 16, 43 im Zusammenhang mit sonstiger Tätigkeit ......................................... 42 Zuwendungsbestätigung .................... 49 - 68 -