© 2021 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 144/20 Mehrwertsteuer auf Sachspenden an gemeinnützige Organisationen in Belgien Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 144/20 Seite 2 Mehrwertsteuer auf Sachspenden an gemeinnützige Organisationen in Belgien Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 144/20 Abschluss der Arbeit: 6. Januar 2021 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 144/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Umsatzsteuer auf Sachspenden an gemeinnützige Organisationen in Belgien 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 144/20 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wurde nach Informationen zur Umsatzsteuerregelung in Belgien betreffend Sachspenden an gemeinnützige Organisationen. Zur Beantwortung wurde auf das belgische Umsatzsteuergesetz vom 23. Juli 20201 (belg. UStG), den Königlichen Erlass Nr. 59 über die Entnahme von Werbegeschenken von geringem Wert und die Entnahme für wohltätige Zwecke von Lebensmitteln und lebenswichtigen Nichtlebensmitteln mit Ausnahme von langlebigen Gütern in Bezug auf die Mehrwertsteuer vom 18. Mai 20202 (AR 59) sowie das Rundschreiben 2020/C/116 der belgischen Finanzverwaltung vom 9. September 20203 zurückgegriffen. 2. Umsatzsteuer auf Sachspenden an gemeinnützige Organisationen in Belgien Grundsätzlich unterliegen Sachspenden in Belgien der Mehrwertsteuer gem. Art. 12 § 1 Nr. 1 belg. UStG. Jedoch wird in Art. 12 § 1 Nr. 2 c) belg UStG festgelegt, dass Entnahmen von Nichtlebensmitteln für wohltätige Zwecke den Lieferungen von Gütern gegen Entgelt nicht gleichgesetzt werden, was dazu führt, dass in einem solchen Fall keine Mehrwertsteuer gezahlt werden muss. Wie im Bericht an den König (siehe AR 59) ausgeführt, muss es sich um lebenswichtige Nichtlebensmittel handeln, das heißt, um Güter, die die Lebensqualität der in Armut lebenden Menschen tatsächlich verbessern können. Gemeint sind Güter, die im täglichen Leben der betreffenden Personen unerlässlich sind und ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Produkte, die als nicht notwendig betrachtet werden, und Luxusprodukte fallen nicht darunter. Der Mehrwertsteuersatz ist hingegen kein relevantes Unterscheidungsmerkmal. Des Weiteren muss auf die Güter die Tatsache zutreffen, dass ihr Wiederverkaufswert ab ihrer ersten Benutzung beträchtlich abnimmt. Güter, die Merkmale eines Investitionsgutes aufweisen, wie Fahrzeuge, Garten- oder Haushaltsgeräte, sind folglich ausgeschlossen. Nach AR 59 dürfen die Güter, die gespendet werden sollen, nicht mehr unter den normalen Bedingungen des Inverkehrbringens verkauft werden können, und zwar aus einem oder mehreren der folgenden Gründe: a) Das Verfall- oder Verwendbarkeitsdatum des Gutes ist bald erreicht oder zum Zeitpunkt der Entnahme des Gutes abgelaufen. b) Die Verpackung des Gutes ist beschädigt oder entspricht in anderer Weise nicht dem Standard des Herstellers oder Händlers zur Inverkehrbringung. c) Das Gut entspricht nicht dem vom Hersteller festgelegten Produktionsstandard. d) Der Zeitraum, in dem das Gut gewöhnlich in den Verkehr gebracht wird, ist abgelaufen. 1 https://eservices.minfin.fgov.be/myminfin-web/pages/fisconet#!/document/c3be8895-7721-471b-81ea- 102af6e7c82d, abgerufen am 5. Januar 2021. 2 http://www.ejustice.just.fgov.be/doc/rech_d.htm, abgerufen am 5. Januar 2021. 3 https://eservices.minfin.fgov.be/myminfin-web/pages/fisconet#!/document/4e2b5c2a-3225-4ed6-adfc- 57c7ea10e873, abgerufen am 5. Januar 2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 144/20 Seite 5 Als Empfänger können nur die folgenden Einrichtungen in Betracht kommen: 1. lokale, kommunale, interkommunale, provinziale, gemeinschaftliche, regionale oder föderale Verwaltungen oder Behörden im Rahmen ihrer Aufträge zur Verteilung von materiellen Hilfen an Bedürftige, 2. Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von einer in Nr. 1 erwähnten Behörde anerkannt sind, 3. Verteilungsplattformen, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassen sind. Gemäß Rundschreiben 2020/C/116 sind die Güter, die unter die Befreiungsregel fallen können, unter anderem die folgenden: - Grundkörperpflegemittel (Seifen, Shampoos, Zahnpasten und Zahnbürsten, Deodorants, Damenbinden ), - Grunderzeugnisse zur Schönheitspflege (Reinigungscremes, Handrasierer und Rasierschaum), - Produkte für Babys und Kleinkinder (Windeln, angepasste Seifen, Feuchttücher), - medizinische Grundprodukte für den Hausgebrauch wie Aspirin, Verbände und Desinfektionsmittel , - Reinigungsmittel für den Haushalt (Fußbodenreiniger, Waschmittel, Toilettenpapier, Papiertaschentücher ), - Schul- und Büromaterial (Schultaschen, Bleistifte, Füller), Spiele und Spielzeuge mit begrenzter Lebensdauer, - gewöhnliche Küchengeräte (alltägliche Töpfe und Pfannen, Geschirr und Besteck, Gläser), - Kleider, Schuhe und Haus-, Bett- und Tischwäsche. Folgende Güter können beispielsweise nicht unter die Befreiungsregel fallen (da sie zu langlebig sind bzw. nicht zum lebensnotwendigen Bedarf zählen): - elektrische Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Ventilatoren, Rasiergeräte, - Möbel, Matratzen, - alle Arten von Fahrzeugen, auch Fahrräder, - Kosmetikprodukte, - Sportartikel, Uhren, Tierprodukte. ***