© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 144/19 Erweitertes Abzugsverbot für Verluste aus Kapitalgeschäften Zur geplanten Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 144/19 Seite 2 Erweitertes Abzugsverbot für Verluste aus Kapitalgeschäften Zur geplanten Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 144/19 Abschluss der Arbeit: 1. November 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 144/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Hintergrund der Nichtanerkennung der Verluste in § 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 EStG-E 4 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 144/19 Seite 4 1. Fragestellung Die Auftraggeberin erkundigt sich nach den Hintergründen für eine geplante Abschaffung der steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus Kapitalgeschäften, insbesondere der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten. Sie möchte eine Übersicht der bisher in der Rechtsprechung und Literatur hierzu diskutierten Fallbeispiele erhalten. 2. Hintergrund der Nichtanerkennung der Verluste in § 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 EStG-E Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) soll in § 20 Abs. 2 ein neuer Satz 3 eingefügt werden, der bestimmte Kapitalgeschäfte von der steuerlichen Berücksichtigung ausschließt . Der Gesetzentwurf sieht hier auch ein Abzugsverbot für Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten vor. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung1 begründet die geplante Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 EStG-E mit der Absicht, Umgehungsgeschäfte vermeiden zu wollen.2 Bislang wurde in der Rechtsprechung der Verlustabzug für diese Finanzgeschäfte beurteilt: - Knock-out-Zertifikate (BFH-Urteil vom 20.11.2018 – Az: VIII R 37/15); dazu der Aufsatz von Ralph Dittes im BetriebsBerater 2019, S. 2208-2211, Anlage 1. - Debt-to-Equity-Swap: bei diesem insolvenzrechtlichen Konstrukt sind die Alt-Anteilseigner faktisch zwangsweise enteignet worden. Das Hessische Finanzgericht hat auch hier den Verlustabzug zugelassen (Urteil vom 10.4.2018 – Az: 7 K 440/16 wiedergegeben in EFG 2019, 1597-1599; Anlage 2). Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim BFH derzeit noch anhängig. - Insolvenzbedingter Darlehensausfall (BFH, Urteil vom 24.10.2017 – Az: VIII R 13/15), Anlage 3. Gegen die Nichtzulassung des Verlustabzugs im Gesetzentwurf der Bundesregierung werden in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen. Beispielhaft hierfür steht der Aufsatz von Prof. Heike Jochum in der FinanzRundschau 2019, Seite 602-605, Anlage 4. *** 1 BT-Drs. 19/13436 2 BT-Drs. 19/13436, S. 113