© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 143/19 Die Energiesteuer in Bezug auf Kraftstoffe Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Der nichtenergetische Verbrauch ist von einer Besteuerung ausgenommen . Die Energiesteuer ist als Ökosteuer gestaltet. Mit diesem Begriff wird eine Reihe steuerpolitischer Maßnahmen bezeichnet, die mit dem „Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform“ beschlossen wurden. Abgesehen von der Einführung der Stromsteuer wurden im Rahmen des Gesetzes bereits bestehende Steuergesetze so umgestaltet, dass sie Lenkungswirkung im Sinne des Umweltschutzes entfalten. Das Energiesteuergesetz enthält für den energetischen Verbrauch von Energieerzeugnissen eine Reihe von Begünstigungsregelungen, mit denen umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel gefördert werden. Auch für die Wirtschaft gibt es Vergünstigungen , um Wettbewerbsnachteile gegenüber der Konkurrenz aus dem Ausland zu vermeiden. Die Einführung der Energiesteuer geht zurück auf die Energiesteuer-Richtlinie der EU (RL 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (EnergieStRL). Seit 1. August 2006 hat das Energiesteuergesetz (EnergieStG) das frühere deutsche Mineralölsteuergesetz abgelöst. Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Energiesteuer sind das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I S. 660, 2008 I S. 1007) in der jeweils geltenden Fassung und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen. 2. Kraftstoffe Kraftstoffe stellen die größte und für das Steueraufkommen bedeutendste Gruppe der steuerpflichtigen Energieerzeugnisse dar. Die Steuersätze für je 1000 Liter betragen für unverbleites Benzin (mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg) 654,50 Euro und für Dieselkraftstoff (mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg) 470,40 Euro nach § 2 Abs. 1 EnergieStG. Auch Flüssiggase (sog. Autogas/LPG), Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe unterliegen bei der Verwendung als Kraftstoff der Energiesteuer. Auf diese Steuersätze gelten jedoch Steuervergünstigungen mit unterschiedlich ausgestalteten Laufzeiten. Für Flüssiggaskraftstoff gilt seit dem 1. Januar 2019 ein ermäßigter Steuersatz von 226,06 Euro/1.000 kg (§ 2 Abs. 2 EnergieStG). Der Steuersatz wird bis zum Jahr 2022 schrittweise angehoben, bis ab dem Jahr 2023 der Regelsteuersatz von 409,00 Euro/1000 kg zum Tragen kommt (§ 2 Abs. 1 EnergieStG). Erdgaskraftstoff wird weiterhin mit 13,90 Euro/ Megawattstunde versteuert. Die Anhebung der Steuer erfolgt hier erst über die Jahre 2024 – 2026 (§ 2 Abs. 2 EnergieStG). Der Regelsteuersatz wird ab 2027 für eine Megawattstunde 31,80 Euro betragen (§ 2 Abs. 1 EnergieStG). In § 2 EnergieStG nicht ausdrücklich aufgeführte Energieerzeugnisse, wie beispielsweise Biokraftstoffe , unterliegen dem Steuersatz für dasjenige Energieerzeugnis, dem sie nach Beschaffenheit und Verwendungszweck am nächsten stehen (§ 2 Abs. 4 EnergieStG). 1 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2018-03-26- steuern-von-a-z.pdf?__blob=publicationFile&v=22, S. 57 – 61, abgerufen am 12. November 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 143/19 Seite 5 3. Treibhausgasquote „Biokraftstoffe wurden zunächst ausschließlich über steuerliche Begünstigungen gefördert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 wurde die Förderung durch die Einführung der sogenannten Biokraftstoffquote jedoch auf eine ordnungsrechtliche Grundlage gestellt. Durch die Biokraftstoffquote wurde die Mineralölwirtschaft verpflichtet, die Treibhausgasemissionen – bezogen auf die jährliche Gesamtabsatzmenge eines Unternehmens an Otto- und Dieselkraftstoff (einschließlich des Biokraftstoffanteils) – durch das Inverkehrbringen von Biokraftstoffen zu senken. Hierzu wurden prozentual und stetig ansteigende Mindestanteile für Biokraftstoffe festgelegt. Am 1. Januar 2015 erfolgte in Deutschland die Umstellung der Förderung von der Biokraftstoffquote auf die Treibhausgasquote. Die Senkung der Treibhausgasemissionen orientiert sich nun nicht mehr an der energetischen Menge, sondern an den tatsächlichen Emissionseinsparungen. Mit der Treibhausgasquote wird sichergestellt, dass die politisch angestrebten Anteile von Biokraftstoffen am Kraftstoffverbrauch im Wettbewerb kosteneffizient und mit einem technologieneutralen Ansatz erreicht werden. Verpflichtete können ihre Quotenverpflichtung entweder durch Beimischung (d. h. durch das Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossilem Otto- oder Dieselkraftstoff beigemischt worden ist), durch das Inverkehrbringen von reinen Biokraftstoffen, Biomethan und seit dem 1. Januar 2018 auch durch strombasierte Kraftstoffe (sog. E-Fuels) sowie durch die Anrechnung von in Elektrofahrzeugen genutztem Strom erfüllen.“2 Voraussetzung für die Quotenanrechnungsfähigkeit eines Biokraftstoffs ist jedoch stets, dass dieser zu versteuern ist. 4. Steuerbegünstigungen3 Für bestimmte Branchen existieren Steuerbegünstigungen für Kraftstoffe: - Die Steuer für Kraftstoffe, die in Kraftfahrzeugen und Schienenbahnen des ÖPNV eingesetzt werden, wird zum Teil vergütet, um die Wettbewerbsposition des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu verbessern. - Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können für in Traktoren, Arbeitsmaschinen, Motoren und Sonderfahrzeugen verwendete Biokraftstoffe ebenso wie für herkömmliche Dieselkraftstoffe eine Steuervergünstigung beantragen. Diese sog. Agrardiesel-Rückvergütung ist in § 57 EnergieStG geregelt. Die Steuerentlastung für Biokraftstoffe gilt aktuell nur bis zum 31.12.2020. Die Befristung erfolgte, da ab 2021 gemäß EU-Recht keine Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen mehr gefördert werden dürfen.4 - Gasturbinen- und verbrennungsmotorbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK- Anlagen) werden durch ermäßigte Steuertarife (Heizstoffsteuersätze) energiesteuerlich begünstigt , wenn deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient. KWK-Anlagen, die einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen , werden von den Heizstoffsteuersätzen herunter bis auf die Mindeststeuersätze 2 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2018-03-26- steuern-von-a-z.pdf?__blob=publicationFile&v=22, S. 57 – 61, abgerufen am 12. November 2019. 3 Ebd. 4 https://www.topagrar.com/energie/news/eu-genehmigt-steuerbefreiung-fuer-biokraftstoffe-in-der-land-undforstwirtschaft -9479410.html, abgerufen am 13. November 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 143/19 Seite 6 der EU-Energiesteuerrichtlinie entlastet. Sie können vollständig von der Energiesteuer befreit werden, wenn sie außerdem im Sinne der EU-Energieeffizienzrichtlinie hoch effizient und noch nicht abgeschrieben sind. Es dürfen jedoch soweit keine einschlägigen Investitionsbeihilfen gegenzurechnen sein. - Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann auf Energieerzeugnisse, die innerhalb eines Herstellungsbetriebs für Energieerzeugnisse zur Herstellung von Kraftstoffen, Heizstoffen oder bestimmten anderen Energieerzeugnissen verbraucht werden, eine Steuerbefreiung oder eine Steuerentlastung bis auf die Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie gewährt werden. - Für bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren im produzierenden Gewerbe gibt es seit 2006 zudem energiesteuerliche Entlastungstatbestände im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. ***