WD 4 - 3000 - 143/18 (31. August 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Entschädigungen können nach § 24 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG sein. Voraussetzung ist, dass die Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wurden (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Die Entschädigung einer Fluggesellschaft auf Grundlage der EU-Verordnung 261/20041 stellt jedoch eine Ausgleichsleistung an die Fluggäste für das Ärgernis und die großen Unannehmlichkeiten dar, die die Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen verursachen (Erwägungsgrund 2 der Verordnung). Somit sind sie kein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Schadensersatz wegen anderer als der in § 24 Nr. 1 EStG genannten Rechtsgüter (Eigentum und Nicht-Vermögensschäden wie Verletzungen von Ehre, Leib und Leben oder Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ) ist nicht steuerbar.2 Nach Artikel 12 der EU-Verordnung 261/2004 kann ein Fluggast weitergehenden Schadensersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen, zum Beispiel wegen entgangener Einnahmen aufgrund eines geplatzten Termins. Eine Entschädigung dafür fiele ggf. unter die Regelung von § 24 EStG und wäre als Einnahme zu versteuern. * * * 1 Verordnung vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. 2 Fischer, Lothar: Kommentar zu § 24 EStG, Randnummern 10-12b, in: Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz , Gewerbesteuergesetz, Stand Juni 2018, beck-online. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einkommensteuerliche Behandlung von Fluggastentschädigungen