© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 142/18 Einzelfrage zur Berechnung von Investitionen des Sektors Staat Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 142/18 Seite 2 Einzelfrage zur Berechnung von Investitionen des Sektors Staat Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 142/18 Abschluss der Arbeit: 30. August 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 142/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Haushaltsrechtlicher/finanzstatistischer Investitionsbegriff 4 3. Abgrenzung der Investitionen in der Finanzstatistik und der VGR 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 142/18 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftrag zielt auf die methodischen Unterschiede im Hinblick auf die Erfassung der Investitionen in der Finanzstatistik und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) ab. 2. Haushaltsrechtlicher/finanzstatistischer Investitionsbegriff In § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO)1 – inhaltsgleich mit § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)2 – ist enumerativ festgelegt, welche Ausgaben den Investitionen zuzurechnen sind. Danach gehören zu den Investitionen Ausgaben für - Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen, - den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsaufgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Anschaffungen handelt, - den Erwerb von unbeweglichen Sachen, - den Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen, - Darlehen, - die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, - Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die vorstehend genannten Zwecke. Die Investitionsausgaben im vorstehenden Sinne werden haushaltsmäßig in den Hauptgruppen 7 (Baumaßnahmen) und 8 (sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen) abgebildet und in der Finanzstatistik erfasst. 3. Abgrenzung der Investitionen in der Finanzstatistik und der VGR Bei der Interpretation der Investitionsangaben der Bundesregierung und des Statistischen Bundesamtes sind die methodischen Unterschiede zwischen der Finanzstatistik und der VGR zu beachten : - Die Finanzstatistik enthält Daten zur Haushaltsentwicklung der Gebietskörperschaften, der Sozialversicherungen und zum öffentlichen Gesamthaushalt gemäß der Abgrenzung, die sich an den in den Haushalten nach der gemeinsamen Haushaltssystematik von Bund und Ländern verbuchten Transaktionen orientiert. Im Unterschied zur VGR-Methodik werden dabei auch finanzielle Transaktionen (z. B. Erwerb von Wertpapieren, Schuldentilgung ) berücksichtigt. Außerdem werden Einnahmen und Ausgaben zumeist nicht perio- 1 Bundeshaushaltsordnung vom 19.08.1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122). 2 Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19.08.1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 142/18 Seite 5 dengerecht zugeordnet, sondern entsprechend ihrer Kassenwirksamkeit verbucht. Im Vergleich zur VGR ist der Investitionsbegriff weiter gefasst. - In der VGR wird die Abgrenzung des Staatssektors auf der EU-Ebene rechtsverbindlich durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (ESVG 2010) festgelegt. Hiernach setzt sich der Gesamtstaat aus den Teilsektoren Bund einschließlich Sondervermögen, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen zusammen. Die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt nach dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden.3 Bei der Berechnung der Bruttoinvestitionen in der VGR werden Sachanlagen (Bau- und Ausrüstungsinvestitionen einschl. militärischer Waffensysteme), geistiges Eigentum sowie Vorratsveränderung und Nettozugang an Wertsachen berücksichtigt. * * * 3 Einzelheiten dazu vgl. Stache, D. et al., Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen – Datenbasis zur Beurteilung der Qualität der Staatsausgaben?, Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik 12/2007, S. 1180 ff.