© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 141/19 Bargeldobergrenzen sowie Schwellenwerte für Güterhändler bei der Entgegennahme von Bargeld in der Europäischen Union Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 141/19 Seite 2 Bargeldobergrenzen sowie Schwellenwerte für Güterhändler bei der Entgegennahme von Bargeld in der Europäischen Union Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 141/19 Abschluss der Arbeit: 4. November 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 141/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Bargeldobergrenzen in der Europäischen Union 4 2. Schwellenwerte für Güterhändler bei der Entgegennahme von Bargeld 5 2.1. Irland 5 2.2. Vereinigtes Königreich 5 2.3. Niederlande 6 2.4. Österreich 6 2.5. Malta 6 2.6. Zypern 6 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 141/19 Seite 4 1. Bargeldobergrenzen in der Europäischen Union Die folgende Karte des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland liefert Informationen zu den Bargeldobergrenzen in der Europäischen Union (Stand Januar 2018). Sie unterscheidet, ob ein europäischer Staat keine Höchstgrenzen für Bargeldzahlungen vorgibt (blau), ob es in dem Staat keine gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze, jedoch Ausnahmen in der Praxis gibt (gelb) und welche Staaten Höchstgrenzen für Bargeldzahlungen vorschreiben (rot). Im Internet erhält man mit einem Klick auf einen gelb oder rot markierten Staat weitere Informationen , zum Beispiel, ob die Bargeldgrenze für Waren, jedoch nicht für Dienstleistungen gilt (Dänemark ), ob die Grenze nur für juristische Personen besteht, nicht aber für Verbraucher (Ungarn) und ob für Verbraucher andere Bargeldobergrenzen gelten als für juristische Personen (Slowakei ).1 1 Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Höchstgrenzen Bargeldzahlung, Stand Januar 2018, unter: https://www.evz.de/de/verbraucherthemen/geld-kredite/im-ausland-bezahlen/hoechstgrenzen-bargeldzahlung/, abgerufen am 4. November 2019. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 141/19 Seite 5 2. Schwellenwerte für Güterhändler bei der Entgegennahme von Bargeld Nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e der Vierten Geldwäsche-Richtlinie der EU2 gilt die Richtlinie für folgende Verpflichtete: „…other persons trading in goods to the extent that payments are made or received in cash in an amount of EUR 10 000 or more, whether the transaction is carried out in a single operation or in several operations which appear to be linked; …“ Erwägungsgrund 6 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten das Recht, niedrigere Schwellenwerte anzuwenden. „… Member States should be able to adopt lower thresholds, additional general limitations to the use of cash and further stricter provisions.“ Im Folgenden wurden Staaten, die ohnehin über Bargeldbeschränkungen verfügen, nicht weiter untersucht. Folgende Staaten ohne Bargeldbegrenzungen beziehungsweise mit Ausnahmen in der Praxis (siehe oben) haben deutsche beziehungsweise englische Gesetzestexte veröffentlicht: Irland , Vereinigtes Königreich, Niederlande, Österreich, Malta und Zypern. Für diese Staaten ist eine seriöse Überprüfung der Schwellenwerte für Güterhändler möglich. Die Internetabrufe erfolgten alle am 4. November 2019. 2.1. Irland In Irland wurde mit der Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie der EU der Schwellenwert für Güterhändler von 15.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt, § 25 Criminal Justice (Money Laundering and Terrorist Financing) (Amendment) Act 2018, unter: http://www.irishstatutebook .ie/eli/2018/act/26/section/5/enacted/en/html#sec5. 2.2. Vereinigtes Königreich Das Geldwäschegesetz ist anzuwenden auf „high value dealer“ mit Bargeldgeschäften über 10.000 Euro, The Money Laundering, Terrorist Financing an Transfer of Funds (Information of the Payer) Regulations 2017, siehe unter: http://www.legislation .gov.uk/uksi/2017/692/pdfs/uksi_20170692_en.pdf. „High value dealer“ im Sinne des Geldwäschegesetzes müssen sich darüber hinaus bei der HM Revenue&Customs (HMRC) registrieren lassen, GOV.UK: Guidance Money laundering supervision for high value dealers, siehe unter: https://www.gov.uk/guidance/money-laundering-regulations -high-value-dealer-registration. 2 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 141/19 Seite 6 2.3. Niederlande Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind natürliche Personen, juristische Personen oder Unternehmen, die beruflich oder gewerblich als Käufer oder Verkäufer von Waren auftreten, sofern die Bezahlung dieser Waren in bar für einen Betrag von 10.000 Euro oder mehr erfolgt, Artikel 1a, Wet ter voorkoming van witwassen en financieren van terrorisme, Abschnitt 4 d.2°.i., unter: https://wetten.overheid.nl/BWBR0024282/2019-01-01. 2.4. Österreich Österreich hat die Vierte Geldwäsche-Richtlinie der EU für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors in verschiedenen Gesetzen umgesetzt, siehe eine Übersicht bei Bundesministerium für Finanzen: Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Rechtsgrundlagen der EU, unter: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/geldwaesche-terrorismusfinanzierung/geldwaesche .html#Rechtsgrundlagen_in_sterreich. Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen, fallen unter Abschnitt r) § 365m1. (2)1 der Gewerbeordnung 1994 in der aktuellen Fassung, unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung .wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517. 2.5. Malta In Malta sind Güterhändler bei einem Schwellenwert von 10.000 Euro Verpflichtete nach Abschnitt 2 der Prevention of Money Laundering and Funding of Terrorism Regulations, unter: http://www.justiceservices.gov.mt/DownloadDocument.aspx?app=lom&itemid=10454&l=1. 2.6. Zypern Im zyprischen Geldwäschegesetz werden Güterhändler nicht als Verpflichtete aufgelistet. Dafür stellt das Strafrecht klar, dass bei einem Handel mit bestimmten Gütern nicht mehr als 10.000 Euro in bar angenommen werden dürfen: „It is prohibited for a person trading in precious stones and/or precious metals, mechanical vehicles, works of art and/or antiques, within the framework of its business activities to receive any amount equal to or higher than ten thousand euros (€10.000) in cash, irrespective of whether the transaction is carried out in a single operation or in several operations which appear to be linked.“ Teil I Abschnitt 5A(1) Prevention and Suppression of Money Laundering Activities Law 2007-2018, unter: http://www.law.gov.cy/Law/MOKAS/MO- KAS.nsf/All/8D5B6DF6DC5D5815C2257BE1002A2848/$file/AML%20Law%20Consolidated %20up%20to%2013(I)%202018.pdf. * * *