© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 140/18 Steuern auf Kaffee und kaffeehaltige Produkte in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 140/18 Seite 2 Steuern auf Kaffee und kaffeehaltige Produkte in Deutschland Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 140/18 Abschluss der Arbeit: 7. September 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 140/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Kaffeesteuer in Deutschland 4 3. Steuergegenstand 5 4. Höhe der Kaffeesteuer 6 5. Umsatzsteuer auf Kaffee und kaffeehaltige Produkte in Deutschland 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 140/18 Seite 4 1. Fragestellung Die vorliegenden Ausführungen beantworten die Frage, welche unterschiedlichen Steuern in welcher Höhe beim Import und Inlandverkauf von geröstetem bzw. ungeröstetem Kaffee anfallen und wer diese jeweils zahlen muss. 2. Kaffeesteuer in Deutschland Besteuert wird Kaffee in Deutschland durch die Kaffeesteuer sowie die Umsatzsteuer. Im Laufe der Zeit hat sich die Kaffeesteuer von einem Einfuhrzoll zu einer Verbrauchsteuer gewandelt . So ist die Einfuhr von ungerösteten Kaffeebohnen zoll- und kaffeesteuerfrei und erst durch das Rösten wird Kaffee zu einer steuerpflichtigen Ware im Sinne des deutschen Kaffeesteuergesetzes 1 (KaffeeStG).2 Bei der Kaffeesteuer handelt es sich um eine nationale Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung , die von der EU-Harmonisierung ausgenommen ist. Rechtsgrundlage ist das Kaffeesteuergesetz, das den Steuergegenstand Kaffee auf bestimmte Positionen des Zolltarifs bezieht (Kombinierte Nomenklatur in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung (§ 1 Abs. 6 KaffeeStG)). Bei der Entnahme des Kaffees aus einem Steuerlager wird der Inhaber des Steuerlagers gleichzeitig zum Steuerschuldner. Bei fehlender Herstellungserlaubnis des Hauptzollamts wird der Hersteller zum Steuerschuldner. Steuerlager sind die Herstellungsbetriebe und Lagerstätten, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren unversteuert gelagert werden dürfen. Typischerweise gelingt eine Steuerüberwälzung auf den Preis, so dass die Steuer letztlich vom Endverbraucher getragen wird. Die Kaffeesteuer wird von der Zollverwaltung erhoben, wobei das Steueraufkommen in Höhe von ca. 1 Milliarde Euro jährlich dem Bund zusteht.3 Der Kaffeesteuer unterliegen Kaffee und sogenannte kaffeehaltige Waren, die in das Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) befördert werden (§ 1 Abs. 1 KaffeeStG). 1 https://www.jurion.de/gesetze/kaffeestg-1/, abgerufen am 3. September 2018. 2 https://www.focus.de/finanzen/steuern/verbrauchsteuern/kaffeesteuer_aid_27305.html, abgerufen am 3. September 2018. 3 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/225680/umfrage/volumen-der-kaffeesteuereinnahmen-in-deutschland /, abgerufen am 4. September 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 140/18 Seite 5 3. Steuergegenstand Kaffee: Unter Kaffee versteht das Kaffeesteuergesetz Röstkaffee und löslichen Kaffee, auch wenn der Kaffee Beimischungen mit einem Anteil von weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthält (§ 1 Abs. 2 KaffeeStG). Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, der auch entkoffeiniert sein kann, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 3 KaffeeStG). Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, die auch entkoffeiniert sein können, aus Unterposition 2101 11 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 4 KaffeeStG). Die Kaffeemenge für löslichen Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich nach der Trockenmasse. Kann nicht festgestellt werden, ob die Ware Röstkaffee oder löslicher Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzuordnen (§ 2 Abs. 1 Kaffeesteuerverordnung ).4 Die kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung (§ 1 Abs. 6 KaffeeStG). Kaffeehaltige Waren: Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten (§ 1 Abs. 5 KaffeeStG). Waren mit einem geringeren Kaffeegehalt werden vom Kaffeesteuerrecht nicht erfasst. Waren mit einem höheren Kaffeeanteil werden als Kaffee besteuert. Kaffeehaltige Waren sind zum Beispiel Eiskaffee, Latte macchiato oder kaffeehaltige Waren aus dem Süßwarenbereich . Während gerösteter und löslicher Kaffee im deutschen Steuergebiet stets Steuergegenstände sind, gilt dies für kaffeehaltige Waren nur im Falle des Beförderns aus anderen EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 1 Abs. 1 KaffeeStG). Dies dient der Gleichbehandlung mit im deutschen Steuergebiet hergestellten kaffeehaltigen Waren. Diese werden nämlich aus bereits versteuertem Kaffee hergestellt oder der eingesetzte Kaffee wird - bei Produktion durch den Steuerlagerinhaber - durch Überführung in den freien Verkehr versteuert.5 4 http://www.gesetze-im-internet.de/kaffeestv_2010/, abgerufen am 3. September 2018. 5 http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steuergegenstand- Besonderheiten-Wein/Kaffee/kaffee_node.html, abgerufen am 3. September 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 140/18 Seite 6 4. Höhe der Kaffeesteuer Die Höhe der Kaffeesteuer richtet sich grundsätzlich danach, ob das zu versteuernde Produkt Röstkaffee, löslicher Kaffee oder eine kaffeehaltige Ware ist. Für die beiden erstgenannten Warenarten existiert jeweils ein Steuersatz. Bezüglich der kaffeehaltigen Waren sieht das Kaffeesteuerrecht besondere Steuersätze vor. Die Höhe der Steuer ist dabei abhängig von der Art und der Menge des in ihnen enthaltenen Kaffees. Die Sätze sind gestaffelt nach dem Anteil an Röstkaffee beziehungsweise löslichem Kaffee (pauschalierte Steuersätze). Steuersätze für Röstkaffee und löslichen Kaffee (§ 2 Abs. 1 KaffeeStG): Die Steuersätze für jeweils 1 kg des genannten Produkts betragen: • Röstkaffee 2,19 Euro • Löslicher Kaffee 4,78 Euro Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee werden entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten besteuert. Steuersätze für kaffeehaltige Waren, die Röstkaffee enthalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 – 5 KaffeeStG): Gehalt an Röstkaffee je Kilogramm Ware: Steuer je Kilogramm Ware: • 10 bis 100 Gramm 0,12 Euro • mehr als 100 bis 300 Gramm 0,43 Euro • mehr als 300 bis 500 Gramm 0,86 Euro • mehr als 500 bis 700 Gramm 1,32 Euro • mehr als 700 bis 900 Gramm 1,76 Euro Steuersätze für kaffeehaltige Waren, die löslichen Kaffee enthalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 – 10 Kaffee StG): Gehalt an löslichem Kaffee je Kilogramm Ware: Steuer je Kilogramm Ware: • 10 bis 100 Gramm 0,26 Euro • mehr als 100 bis 300 Gramm 0,94 Euro Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 140/18 Seite 7 • mehr als 300 bis 500 Gramm 1,91 Euro • mehr als 500 bis 700 Gramm 2,86 Euro • mehr als 700 bis 900 Gramm 3,83 Euro 5. Umsatzsteuer auf Kaffee und kaffeehaltige Produkte in Deutschland Grundsätzlich unterliegt der Handel mit Kaffee der deutschen Umsatzsteuer. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer für Umsätze von Kaffee durch Lieferung, Einfuhr aus Drittländern oder innergemeinschaftlichen Erwerb auf sieben Prozent. Schuldner der Umsatzsteuer ist der Unternehmer, der Umsätze ausführt. Als Verbraucherabgabe wird sie jedoch wirtschaftlich von den Konsumierenden getragen. Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Umsatzsteuer sind insbesondere das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 Abs. 35 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, die Umsatzsteuer -Durchführungsverordnung, die ab 1. Juli 2011 geltende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Einfuhrumsatzsteuer -Befreiungsverordnung, jeweils in der aktuellen Fassung. ***