© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 138/20 Vermögensteuern in ausgewählten Schweizer Kantonen und allgemeine Steuerverfahrensfragen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/20 Seite 2 Vermögensteuern in ausgewählten Schweizer Kantonen und allgemeine Steuerverfahrensfragen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 138/20 Abschluss der Arbeit: 16. Dezember 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vermögensteuern in ausgewählten Schweizer Kantonen 4 1.1. Kanton Genf 4 1.2. Kanton Basel-Stadt 6 1.3. Kanton Waadt 7 1.4. Kanton Basel-Landschaft 8 1.5. Kanton Obwalden 8 1.6. Kanton Nidwalden 9 2. Welche Regelungen existieren in der Schweiz zur Mitteilungspflicht Dritter von steuerrelevanten Daten an die Finanzämter? 10 3. Wie erfährt der schweizerische Fiskus von Auslandseinkünften seiner Steuerpflichtigen? 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/20 Seite 4 1. Vermögensteuern in ausgewählten Schweizer Kantonen In diesem Kapitel des Sachstands wird den Fragen nachgegangen, wie Schweizer Kantone die Verschonungsregelungen bei der Vermögensteuer konzipieren, welche Unterschiede zwischen Kantonen mit hohen und Kantonen mit niedrigen Steuersätzen bestehen und welche Höchstbeträge bei der Vermögensteuer existieren. Zur Beantwortung wurden sechs Schweizer Kantone ausgewählt, die vier mit den höchsten und die zwei mit den niedrigsten Vermögensteuersätzen. Die Auswahl erfolgt aufgrund der bei Statista veröffentlichten Übersicht mit den Vermögensteuersätzen in der Schweiz nach Kantonen im Jahr 2018 (in Promille).1 Die vier Kantone mit den höchsten Steuersätzen sind demnach Genf, Basel -Stadt, Waadt und Basel-Landschaft. Die niedrigsten Sätze haben Obwalden und Nidwalden. 1.1. Kanton Genf Rechtsgrundlage ist das Loi sur l'imposition des personnes physiques (LIPP).2 Nach Art. 55 dieses Gesetzes unterliegen nicht der Vermögensteuer: – Möbel, einschließlich künstlerischer und wissenschaftlicher Sammlungen, die als solche betrachtet werden können, Kleidung, Haushaltsgegenstände und Bücher, die für den Steuerzahler und seine Familie verwendet werden; – Kapital, das als Ersparnis in einen Vorsorgefonds im Sinne der Bundesgesetzgebung eingezahlt wird. Art. 58 gewährt folgende soziale Abzüge vom Gesamtnettovermögen: CHF 82.200 für einen ledigen, verwitweten, getrennt lebenden oder geschiedenen Steuerzahler ; CHF 164.400 für Ehepartner, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, und Steuerzahler, die ledig, verwitwet, getrennt lebend oder geschieden sind und unabhängige Haushalte mit ihren minderjährigen Kindern führen, die als unterhaltsberechtigt gelten; CHF 41.100 für jeden Unterhaltsberechtigten im Sinne der einkommensteuerlichen Bestimmungen , wobei jedoch das persönliche Vermögen des Lehrlings oder Studenten von dieser Summe von CHF 41.100 abgezogen wird. 1 Statista: Vermögensteuersätze in der Schweiz nach Kantonen im Jahr 2018 (in Promille), unter: https://de.statista .com/statistik/daten/studie/513723/umfrage/vermoegenssteuersaetze-in-der-schweiz-nach-kantonen/, abgerufen am 10. Dezember 2020. Weil die Steuersätze in den meisten Kantonen progressiv gestaffelt sind, weist die Übersicht jeweils die maximale Vermögensteuerbelastung für einen verheirateten Steuerzahler mit zwei Kindern und einem steuerpflichtigen Vermögen von 20 Mio. Schweizer Franken aus. 2 Loi sur l'imposition des personnes physiques (LIPP) vom 27. September 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2010), Recueil systématique genevois D 3 08, unter: https://www.ge.ch/legislation/, abgerufen am 15. Dezember 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/20 Seite 5 Zudem wird ein Abzug in Höhe der Hälfte des in den gewerblichen, handwerklichen oder industriellen Betrieb des Steuerpflichtigen investierten Vermögens im Verhältnis seiner Beteiligung gewährt, jedoch nicht mehr als CHF 500.000. Art. 59 bestimmt die Vermögensteuersätze. Das Vermögen jedes ledigen, verwitweten, getrennt lebenden oder geschiedenen Steuerpflichtigen wird gemäß der folgenden Tabelle in Steuerklassen unterteilt. Gleiches gilt für das Vermögen von Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben: Gesamtnettovermögen in CHF Steuersatz Maximalsteuer in CHF Gesamtsteuer in CHF 1 bis 111.059 1,75‰ 194,35 194,35 111.060 bis 222.117 2,25‰ 249,90 444,25 222.118 bis 333.176 2,75‰ 305,40 749,65 333.177 bis 444.234 3,00‰ 333,15 1.082,80 444.235 bis 666.352 3,25‰ 721,90 1.804,70 666.353 bis 888.469 3,50‰ 777,40 2.582,10 888.470 bis 1.110.586 3,75‰ 832,95 3.415,05 1.110.587 bis 1.332.703 4,00‰ 888,45 4.303,50 1.332.704 bis 1.665.879 4,25‰ 1.416,00 5.719,50 mehr als 1.665.879 4,50‰ Das Vermögen jedes ledigen, verwitweten, getrennt lebenden oder geschiedenen Steuerpflichtigen wird gemäß der folgenden Tabelle weiter in Abschnitte unterteilt, die einer zusätzlichen Steuer unterliegen. Gleiches gilt für das Vermögen von Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben: Gesamtnettovermögen in CHF Maximalsteuer in CHF Gesamtsteuer in CHF Steuersatz Realer Steuersatz des Maximums der Größenklasse 1 bis 111.059 0,00 0,00 0,0000‰ 0,0000‰ 111.060 bis 222.117 12,50 12,50 0,1125‰ 0,0563‰ 222.118 bis 333.176 15,25 27,75 0,1375‰ 0,0833‰ 333.177 bis 444.234 33,30 61,05 0,3000‰ 0,1374‰ 444.235 bis 666.352 72,20 133,25 0,3250‰ 0,2000‰ 666.353 bis 888.469 116,60 249,85 0,5250‰ 0,2812‰ 888.470 bis 1.110.586 124,95 374,80 0,5625‰ 0,3375‰ 1.110.587 bis 1.332.703 177,70 552,50 0,8000‰ 0,4146‰ 1.332.704 bis 1.665.879 283,20 835,70 0,8500‰ 0,5017‰ 1.665.879 bis 3.331.758 1.874,10 2.709,80 1,1250‰ 0,8133‰ mehr als 3.331.758 1,3500‰ annähernd 1,3500‰ Auf diese zusätzliche Vermögensteuer erheben die Gemeinden keine Belastung (centimes additionnels ). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/20 Seite 6 Art. 60 regelt die maximale Belastung: Für in der Schweiz ansässige Steuerzahler dürfen die Vermögen - und Einkommensteuern - einschließlich kantonaler und kommunaler zusätzlicher Belastung - insgesamt 60 Prozent des steuerpflichtigen Nettoeinkommens nicht überschreiten. Für diese Berechnung wird jedoch die Nettorendite des Vermögens auf mindestens 1 Prozent des Nettovermögens festgelegt. 1.2. Kanton Basel-Stadt Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz).3 Nach § 48 dieses Gesetzes sind Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände vermögensteuerfrei . § 49 regelt die vom Reinvermögen abzuziehenden Beträge: CHF 150.000 für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sowie für Alleinstehende mit unterhaltspflichtigen Kindern im gemeinsamen Haushalt; CHF 75.000 für alle übrigen Steuerpflichtigen; CHF 15.000 für jedes minderjährige Kind, soweit die steuerpflichtige Person zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt. Gemäß § 50 beträgt die jährliche Steuer nach Tarif A: Steuerbares Vermögen in CHF Steuersatz Von 0 bis 250.000 CHF 4,50 je CHF 1.000 Von 250.000 bis 750.000 CHF 6,70 je CHF 1.000 Von 750.000 bis 2.500.000 CHF 9,00 je CHF 1.000 Über 2.500.000 CHF 8,00 je CHF 1.000 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird die jährliche Steuer auf dem steuerbaren Vermögen gemäß § 50 nach Tarif B berechnet: Steuerbares Vermögen in CHF Steuersatz Von 0 bis 400.000 CHF 4,50 je CHF 1.000 Von 400.000 bis 1.200.000 CHF 6,70 je CHF 1.000 Von 1.200.000 bis 4.000.000 CHF 9,00 je CHF 1.000 Über 4.000.000 CHF 8,00 je CHF 1.000 3 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000, (Stand: 1. Januar 2020), Gesetzessammlung 640.100, unter: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100, abgerufen am 16. Dezember 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/20 Seite 7 Nach § 51 ermäßigt sich die Vermögensteuer – für Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als CHF 14.000 oder – für Steuerpflichtige in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder mit einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kinder und Angehörige mit einem steuerbaren Einkommen von nicht mehr als CHF 20.000 um: 75% bei einem Vermögen bis zu CHF 100.000, 50% bei einem Vermögen bis zu CHF 200.000, 25% bei einem Vermögen bis zu CHF 400.000. Nach § 52 ermäßigt sich die Vermögensteuer bei Vermögen mit geringer Rendite: Für Steuerpflichtige, deren Vermögensteuer und deren Einkommensteuer auf dem Vermögensertrag zusammen den Betrag von 50 Prozent des Vermögensertrags übersteigen, ermäßigt sich die Vermögensteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 5 Promille des steuerbaren Vermögens. 1.3. Kanton Waadt Rechtsgrundlage ist das Loi sur les impôts directs cantonaux.4 Gemäß Art. 50 des Gesetzes werden Möbel und persönliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs nicht besteuert. Nach Art. 58 ist das Nettovermögen nicht steuerpflichtig, wenn es nicht mehr als CHF 50.000 beträgt . Der Betrag verdoppelt sich für Ehepartner in einem Haushalt. Art. 59 bestimmt den Steuersatz. Die für ein Jahr fällige Vermögensteuer wird nach Kategorien auf folgender Grundlage festgelegt: Nettovermögen in CHF Steuersatz Für die ersten 30.000 0,24‰ Für den Teil des Vermögens zwischen 30.001 und 80.000 0,97‰ Für den Teil des Vermögens zwischen 80.001 und 150.000 1,69‰ Für den Teil des Vermögens zwischen 150.001 und 300.000 2,42‰ Für den Teil des Vermögens zwischen 300.001 und 600.000 3,15‰ Für den Rest 3,39‰ 4 Loi sur les impôts directs cantonaux (LI) vom 4. Juli 2000, Stand 1. Januar 2020, unter: https://prestations .vd.ch/pub/blv-publication/actes/consolide/642.11?key=1543827825458&id=8df99d51-8df8-49ed-9ef5- 2fa4817d0004, abgerufen am 15. Dezember 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/20 Seite 8 1.4. Kanton Basel-Landschaft Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz).5 Nach § 49 des Gesetzes ist der für den persönlichen Gebrauch bestimmte Hausrat vermögensteuerfrei . § 50 bestimmt die Abzüge vom Reinvermögen: CHF 150.000 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für Steuerpflichtige mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen in häuslicher Gemeinschaft; CHF 75.000 für alle übrigen Steuerpflichtigen. Der Vermögensteuersatz ergibt sich aus § 51: Steuerbares Vermögen in CHF Steuersatz Vermögen unter 10.000 steuerfrei Für Vermögen von 10.000 1,15‰ Für jedes um CHF 1.000 höhere Vermögen erhöht sich der Steuersatz gleichmäßig bei steuerbaren Vermögen von 10.000 bis 500.000 um je 0,005‰ bis auf 3,6‰ Für jedes um CHF 1.000 höhere Vermögen erhöht sich der Steuersatz gleichmäßig bei steuerbaren Vermögen von 500.000 bis 1.000.000 um je 0,002‰ bis auf 4,6‰ Vermögen über 1.000.000 4,6‰ 1.5. Kanton Obwalden Rechtsgrundlage ist das Steuergesetz.6 Nach Art. 43 des Gesetzes werden Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände nicht besteuert . Art. 54 bestimmt die Abzüge vom Reinvermögen: CHF 50.000 für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; 5 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (Stand 1. Januar 2020), Gesetzessammlung 331, unter: https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331, abgerufen am 16. Dezember 2020. 6 Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 (Stand 1. Januar 2020), Gesetzessammlung 641.4, unter: http://gdb.ow.ch/frontend/versions/1389, abgerufen am 16. Dezember 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/20 Seite 9 CHF 10.000 für minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kinder, für die die Steuerpflichtigen den Kinderabzug nach diesem Gesetz beanspruchen können; CHF 25.000 für alle übrigen Steuerpflichtigen. Gemäß Art. 55 beträgt die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen für ein Steuerjahr 0,2 Promille . Art. 56 enthält Regelungen zu Minimalsteuern auf Grundstücken: Natürliche Personen haben anstelle der ordentlichen Steuern (Einkommen- und Vermögensteuern ) eine Mindeststeuer für alle ihre im Kanton gelegenen Grundstücke zu bezahlen, sofern der Betrag der Mindeststeuer höher ausfällt als die Gesamtheit der durch sie im Kanton zu entrichtenden ordentlichen Steuern. Die feste Mindeststeuer auf Grundstücken beträgt – zwei Promille des Netto-Steuerwertes der nichtlandwirtschaftlich bewerteten Grundstücke und – zwei Promille des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Grundstücke. Von der Mindeststeuer sind ausgenommen: – natürliche Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird; – natürliche Personen für Grundstücke, mit denen sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen. 1.6. Kanton Nidwalden Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG).7 Nach Art. 44 des Gesetzes werden Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände nicht besteuert . Nach Art. 53 werden folgende Beträge vom Reinvermögen abgezogen: CHF 70.000 für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; 7 Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG), Fassung gemäß Landratsbeschluss vom 9. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2020), Gesetzessammlung 521.1, unter: https://www.navigator .ch/nw/lpext.dll/ng/5/52/521/521.1.htm?f=templates&fn=document-frame.htm&2.0, abgerufen am 16. Dezember 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/20 Seite 10 CHF 35.000 für alle übrigen Steuerpflichtigen; CHF 15.000 für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind, das unter elterlicher Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person steht. Der Steuersatz regelt sich nach Art. 54: – Die einfache Steuer beträgt 0,25 Promille des steuerbaren Vermögens. – Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften ermäßigt sich die Steuer auf 0,2 Promille des steuerbaren Vermögens, wenn diese Beteiligungen mindestens 10 Prozent des Aktien-, Grund- oder Stammkapitals darstellen. Nach Art. 55 und 56 haben natürliche Personen für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer zu entrichten, wenn deren Betrag höher ausfällt als die Leistung der steuerpflichtigen Person aufgrund der Einkommens- und Vermögensteuer. Die einfache Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt 0,3 Promille des Steuerwertes. 2. Welche Regelungen existieren in der Schweiz zur Mitteilungspflicht Dritter von steuerrelevanten Daten an die Finanzämter? Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)8 und das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)9 unterscheiden zwischen Bescheinigungspflichten, Auskunftspflichten und Meldepflichten Dritter. Gemäß Art. 127 DBG, Art. 43 StHG sind gegenüber dem Steuerpflichtigen zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet: – Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer; – Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen ; – Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; – Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse; 8 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. September 2020), Rechtssammlung 642.11, unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/index.html, abgerufen am 15. Dezember 2020. 9 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz , StHG) vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2020), Rechtssammlung 642.14, unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html, abgerufen am 15. Dezember 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/20 Seite 11 – Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen. Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann sie die Veranlagungsbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis gilt unter anderem auch für Banken (Art. 47 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)).10 Somit kommen Banken und ihren Mitarbeitern gegenüber den Veranlagungsbehörden keine Auskunftspflichten über ihre Kunden zu. Die Auskunftspflicht richtet sich nach Art. 128 DBG, Art. 44 StHG: Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile , Ansprüche und Bezüge. Art. 129 DBG, Art. 45 StHG regeln die Meldepflicht Dritter. Danach müssen unter anderem folgende Dritte den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen: – juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein; – Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2); – einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft; – Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung . 3. Wie erfährt der schweizerische Fiskus von Auslandseinkünften seiner Steuerpflichtigen? Natürliche Personen sind in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (Art. 3 DBG) oder aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Art. 4 DBG) steuerpflichtig. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt (Welteinkommen). Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Bei 10 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) vom 8. November 1934 (Stand am 1. Januar 2020), Rechtssammlung 952.0, unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19340083/index .html, abgerufen am 15. Dezember 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/20 Seite 12 wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach dem DBG eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht (Art. 6 DBG). Die Veranlagung der direkten Steuern basiert in der Schweiz auf der sogenannten Kooperationsmaxime . Art. 123 DBG, Art. 42 StHG regeln das Zusammenwirken von Veranlagungsbehörden und Steuerpflichtigen. So stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Die Steuererklärungspflicht umfasst das vollständige und wahrheitsgemäße Ausfüllen des amtlichen Steuererklärungsformulars mit allen Bestandteilen (Hilfsblätter , Fragebogen).11 Außerdem nimmt die Schweiz mit verschiedenen Verfahren am gegenseitigen steuerlichen Informationsaustausch mit andern Staaten teil:12 – In 60 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz sind Regeln über den steuerlichen Informationsaustausch auf Ersuchen enthalten, in 51 der DBA sind die Bestimmungen in Kraft. Maßgebend ist der internationale Standard, wie ihn die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens erarbeitet und dessen Übernahme die Schweiz 2009 beschlossen hat. – Am 1. Januar 2017 ist das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) für die Schweiz in Kraft getreten . Dieses sieht in Artikel 7 die Pflicht zur spontanen Amtshilfe vor. Im Rahmen des OECD-G20-Projekts Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) wurde der spontane Informationsaustausch erstmals konkretisiert, und zwar im Bereich der Steuervorbescheide (Steuerrulings ). Die Schweiz tauscht seit 2018 spontan Informationen über Steuervorbescheide aus. – Der automatische Informationsaustausch (AIA) zwischen der Schweiz und anderen Staaten und Territorien unterteilt sich wie folgt: – Die Schweiz setzt den AIA grundsätzlich basierend auf der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) um. Mit der EU, Hongkong und Singapur wurde der AIA auf der Grundlage bilateraler Staatsverträge vereinbart. Die rechtlichen Grundlagen für den AIA sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. 11 Schweizerische Eidgenossenschaft – Eidgenössisches Finanzdepartment: Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich. Erläuternder Bericht, 21. Juni 2019, unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/57440.pdf, abgerufen am 15. Dezember 2020. 12 Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF): Multilaterale Beziehungen . Steuerlicher Informationsaustausch, unter: https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/multilateral /steuer_informationsaust/informationsaustausch-auf-ersuchen.html, abgerufen am 15. Dezember 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/20 Seite 13 – Am 1. Dezember 2017 sind die relevanten Rechtsgrundlagen für den Austausch von länderbezogenen Berichten in Kraft getreten. Multinationale Unternehmen in der Schweiz werden damit verpflichtet, ab dem Steuerjahr 2018 erstmals einen länderbezogenen Bericht zu erstellen. Die Schweiz wird ab 2020 mit zahlreichen Partnerstaaten13 länderbezogene Berichte austauschen und spätestens ab diesem Datum solche Berichte erhalten können. – Im Juli 2020 verabschiedete die OECD Musterregeln für einen automatischen Austausch von Informationen (AIA) über natürliche und juristische Personen, die ihr Einkommen mit dem Anbieten von Dienstleistungen über Onlineplattformen erwirtschaften . Die Schweiz prüft zurzeit, ob und wie diese Musterregeln in nationales Recht überführt werden. * * * 13 Liste der Partnerstaaten vgl. Fußnote 12.