© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 138/19 Steuerliche Behandlung der Renten aus Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 187a SGB VI und Höchstbetrag beim Abzug der Vorsorgeaufwendungen Nachfrage zu Sachstand WD 4 - 3000 121/19 und WD 6 - 3000 -119/19 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. 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Behandlung der Renten aus Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 187a SGB VI Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlungen der Beiträge im Sinne des § 187a SGB VI, sind sie für den Arbeitnehmer steuerfrei, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen (§ 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz - EStG). Die andere Hälfte der Beiträge, die der Arbeitgeber leistet, ist lohnsteuerpflichtig . Die hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in das EStG aufgenommen.1 Zur Begründung hieß es: „Die Steuerfreistellung wird auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt, da auch Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe des halben Gesamtbeitrags steuerfrei sind.“2 Der Arbeitnehmer kann diese, aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe EStG (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) bis zu einem Höchstbetrag steuersenkend geltend machen. Die daraus resultierende Rente ist wiederum steuerpflichtig. Im Übrigen sieht § 187a SGB VI in Abs. 3 ausdrücklich Teilzahlungen vor. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eröffnet, Renten auch nach 2004 nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern, allerdings nur, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). 2. Höchstbetrag beim steuerlichen Abzug der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)3 hat 2016 beschlossen, eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtanerkennung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die verfassungsrechtlichen Fragen seien durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt oder ließen sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Das BVerfG hat zum einen die Auffassung des Bundesfinanzhof (BFH)4 bestätigt, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur eine reine Vermögensminderung, sondern eine 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1.SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997, Bundesgesetzblatt I, Seite 2970. 2 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III - Änderungsgesetz -1. SGB III - ÄndG), Bundestags-Drucksache 13/8994, Seite 75. 3 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2016, Aktenzeichen 2 BvR 290/10, Randnummer 31, Randnummer 50ff. 4 Urteile des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen X R 6/08 und Aktenzeichen X R 34/07, beide vom 18. November 2009, und Aktenzeichen X R 28/07 vom 9. Dezember 2009. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 138/19 Seite 4 Vermögensumschichtung bewirkten. Der Steuerpflichtige erwerbe für seine Aufwendungen einen entsprechenden Gegenwert in Form einer Anwartschaft. Altersvorsorgeaufwendungen hätten einen doppelgesichtigen Charakter, weil sie sowohl in die Einkunfts- als auch in die Vermögenssphäre wiesen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beiträge für ein umfangreiches und inhomogenes Leistungsspektrum von der Absicherung im Alter über Leistungen bis zur medizinischen Rehabilitation bis zur Hinterbliebenenversorgung reichten. Daher habe der Gesetzgeber bei der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung bei der Bewertung und Gewichtung der unterschiedlichen Anteile einen weiten Spielraum, der mit der einheitlichen Zuweisung zu den Sonderausgaben nicht überschritten sei. Zum anderen bestätigt das BVerfG, dass eine Höchstgrenze der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben zulässig ist. Der Gesetzgeber habe die Höchstgrenze mit dem Ziel der Missbrauchsvermeidung begründet. Somit sollte kein Anreiz für eine unerwünschte Umschichtung erheblicher Beträge in Rentenversicherungsprodukte insbesondere durch jüngere Steuerpflichtige entstehen. Eine solche Festlegung liege innerhalb des weiten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums , der bei der Neuordnung der Besteuerung der Alterseinkünfte für die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichten und den Notwendigkeiten gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen eröffnet war. Darüber hinaus übersteige der als Sonderausgaben abziehbare Höchstbetrag den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung) erheblich.5 Aus diesem Grund beruhten darüber hinausgehende Beiträge lediglich auf einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen , Rentenansprüche zu erwerben, die über die bloße Existenzsicherung, die verfassungsrechtlich nicht der Besteuerung unterworfen werden darf, hinausgingen. Das BVerfG stellt fest: „Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, die Absicherung des aktuellen Lebensstandards des Erwerbstätigen im Alter steuerlich zu fördern, folgt aus dem subjektiven Nettoprinzip nicht.“6 * * * 5 Für 2019 gilt: Höchstbetrag Sonderausgaben = 88 Prozent von 24.305 Euro; Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung = 11.300 Euro. 6 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2016, Aktenzeichen 2 BvR 290/10, Randnummer 61.