© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 136/20 Vermögensteuer in der Schweiz Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 136/20 Seite 2 Vermögensteuer in der Schweiz Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 136/20 Abschluss der Arbeit: 1. Dezember 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 136/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Vermögensteuer in der Schweiz 4 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 136/20 Seite 4 1. Fragestellung Die Auftraggeberin erkundigt sich nach den rechtlichen Grundlagen der Vermögensteuer in der Schweiz sowie den kantonalen Steuersätzen. 2. Vermögensteuer in der Schweiz Die Information der schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Vermögensteuer gibt einen umfassenden Überblick zur Vermögensteuer in der Schweiz.1 Anlage 1 Eine Übersicht der kantonalen Steuersätze zur Vermögensteuer kann auf der Datenbasis des Jahres 2018 der Übersicht von KPMG entnommen werden.2 Anlage 2 „Bei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften ist das Eigenkapital steuerbar. Dazu zählen: - das eingezahlte Grund- oder Stammkapital; - die in der Bilanz ausgewiesenen offenen Reserven (z.B. die gesetzliche Reserve, statuarische oder Spezialreserven, Gewinnvortrag); diese sind bei ihrer Bildung als Bestandteil des Gewinns besteuert worden; - die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven; stille Reserven können durch die Unterbewertung von Aktiva oder die Überbewertung von Passiva entstehen. Aus der Handelsbilanz sind sie nicht ersichtlich. Steuerlich gehören sie zum Eigenkapital, soweit sie aus Abschreibungen und Rückstellungen stammen, die nicht geschäftsmäßig begründet sind und deshalb dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden. Der Kapitalsteuer unterliegt auch das verdeckte Eigenkapital. Nach allen kantonalen Regelungen sind die Vermögensgegenstände mit dem Verkehrswert anzusetzen. Für einzelne Vermögensgegenstände gelten Besonderheiten. Als Kompensation zum Wegfall der kantonalen Steuerprivilegien (Holdingprivileg, Verwaltungs-/Domizil-/gemischte Gesellschaften) können die Kantone ab 1.1.2020 das Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patente und vergleichbare rechte sowie konzerninterne Darlehen entfällt, ermäßigt in die Berechnung der Kapitalsteuer einfließen lassen.“3 *** 1 Abrufbar unter: https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/allgemein/Dokumentation/Publikationen /dossier_steuerinformationen/d/Vermoegenssteuer_NP.pdf.download.pdf/d_vermoegenssteuer_2018_de.pdf [zuletzt abgerufen am 25.11.2020] 2 Abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/513723/umfrage/vermoegenssteuersaetze-in-derschweiz -nach-kantonen/ [zuletzt abgerufen am 25.11.2020] 3 Mennel/Förster, 124. Lieferung 2020, Band III Schweiz Rn. 382 ff.