© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 136/18 Einzelfragen zu Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 136/18 Seite 2 Einzelfragen zu Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 136/18 Abschluss der Arbeit: 20. August 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 136/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte 4 2.1. Bundesausgaben 4 2.2. Anrechnung/BIP-Quotient 5 2.3. Steuermindereinnahmen 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 136/18 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftrag bezieht sich auf Fragen zu Ausgaben, Anrechnung der Ausgaben auf den BIP-Quotienten und Steuermindereinnahmen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte . 2. Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte Der Bund trägt bestimmte Verteidigungsfolgeausgaben, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der ausländischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland entstehen.1 Die Rechtsgrundlagen hierfür bilden das NATO-Truppenstatut und die Zusatzvereinbarung zum NATO- Truppenstatut.2 2.1. Bundesausgaben Die Entwicklung der in Kapitel 0802 der jährlichen Bundeshaushaltspläne veranschlagten Ausgaben 3 stellen sich wie folgt dar (in Mio. €):4 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 119,0 113,0 98,58 97,38 67,18 50,96 48,03 51,73 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 52,13 37,43 37,65 39,37 69,54 56,15 57,50 1 Entsprechende Ausgaben der Länder und Gemeinden werden diesen vom Bund erstattet. Vgl. Zuweisungen bei Kap. 0802, Entwurf Bundeshaushaltsplan 2019, BT-Drs. 19/3400, Anlage Einzelplan 08, S. 15. 2 Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 227 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. 3 Einschließlich der Leistungen für ehemalige Arbeitskräfte der Streitkräfte der Entsendestaaten. Vgl. Personalausgaben (2018: 33 Mio. €, 2017: 27,876 Mio. €) bei Kap. 0802, Entwurf Bundeshaushaltsplan 2019, BT-Drs. 19/3400, Anlage Einzelplan 08, S. 14 4 Quelle: Übersichten-Teil II: Funktionenübersicht zu den jährlichen Bundeshaushaltsplänen, Funktion 033; vgl. z. B. Entwurf des Haushaltsgesetzes 2019, BT-Drs. 19/3400, S. 51. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 136/18 Seite 5 2.2. Anrechnung/BIP-Quotient5 Nach Auskunft der Bundesregierung6 werden die genannten Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in die Berechnung des BIP-Quotienten einbezogen . 2.3. Steuermindereinnahmen Nach Art. 10 des NATO-Truppenstatuts steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. Belastbare Schätzungen der Steuermindereinnahmen liegen daher nicht vor. **** 5 Verteidigungsausgaben gemessen am Bruttoinlandsprodukt. 6 Vgl. BT-Drs. 16/6099, S. 20 (Frage 46).