© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 135/19 Abgabe der Anlage KAP bei der Einkommensteuererklärung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 135/19 Seite 2 Abgabe der Anlage KAP bei der Einkommensteuererklärung Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 135/19 Abschluss der Arbeit: 29. Oktober 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 135/19 Seite 3 1. Fragestellung Welche Auswirkungen hat eine teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Steuererklärung für Kapitalerträge? 2. Geltendes Recht und aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) ist eine der Bemessungsgrundlagen für den Solidaritätszuschlag die Kapitalertragsteuer, die auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben wird. Der von der Bundesregierung in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 sieht keine Änderung dieser Vorschrift vor. Nach diesem Gesetzentwurf bleibt auch der Zuschlagsatz in Höhe von 5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer gültig.1 3. Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Kapitalerträge Grundsätzlich hat jeder Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum abzugeben (§ 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Darin muss die Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG enthalten sein. Diese erfolgt auf den Anlagen KAP, KAP-BET (für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden) und KAP-INV (für die Erträge von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben). Die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt, anders als die Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte, in der Regel pauschal 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG). § 43 EStG bestimmt abschließend, bei welchen Kapitalerträgen die Einkommensteuer als Abzug vom Kapitalertrag, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, erhoben wird. Wurde diese Kapitalertragsteuer einbehalten, ist die Einkommensteuer für den Steuerpflichtigen auf diese Erträge abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). Ist das bei allen Kapitalerträgen des Steuerpflichtigen der Fall, ist die Abgabe der Anlage KAP insoweit entbehrlich. Die Anlage KAP muss jedoch insbesondere abgegeben werden, für alle Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben (§ 32d Abs. 3 EStG), wenn beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag unterschreitende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde, wenn keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, obwohl der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig ist (beispielsweise beim Widerspruch des Datenabrufs bei der Kirchensteuererhebung), 1 Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, Bundestags-Drucksache 19/14103. Wesentlicher Inhalt ist die Erhöhung der bestehenden Freigrenze bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags bei anderen Einkünften als Kapitaleinkünften. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 135/19 Seite 4 wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf Günstigerprüfung stellt, weil die tarifliche Einkommensteuer gegenüber dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zu einer Steuerentlastung führen könnte, wenn das Finanzamt eine Prüfung des Abzugs vornehmen soll, weil der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 9 EStG in Höhe von 801 Euro (bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro) nicht vollständig ausgeschöpft wurde, beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag übersteigende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde, weil dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten nicht bekannt waren, beim Steuerabzug Verluste bei einem Kreditinstitut nicht, in anderer Weise oder zu niedrig berücksichtigt wurden, die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland der Höhe nach nur begrenzt besteuert werden und/oder der Steuerpflichtige eine höhere Teilfreistellung der Erträge aus Investmentfonds begehrt, für die Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer und nicht dem Abgeltungsteuersatz unterliegen (zum Beispiel Darlehen an nahestehenden Personen, Kapitalerträge aus nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen, Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft).2 Die Anlage KAP dient somit der Ermittlung der Kapitalerträge, auf die (noch) Einkommensteuer zu entrichten ist, sowie der Ermittlung der letztendlichen Steuerlast auf diese Erträge. Solange die Kapitalertragsteuer eine der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist, ändert sich an der Abgabe der Erklärung nichts. * * * 2 Vgl. Anleitung zur Anlage KAP 2018.