© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 135/18 Steuerrechtliche Einzelfrage zum Kirchenasyl Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 135/18 Seite 2 Steuerrechtliche Einzelfrage zum Kirchenasyl Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 135/18 Abschluss der Arbeit: 16. August 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 135/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Beantwortung 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 135/18 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber möchte wissen, ob die Kirchengemeinden die Möglichkeit haben, die Ihnen beim Kirchenasyl entstandenen Kosten steuerrechtlich geltend zu machen. 2. Beantwortung Religionsgemeinschaften (wie z. B. die evangelischen oder katholischen Kirchen) sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nicht mit ihrer gesamten Tätigkeit, sondern nur mit den Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.1 Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht zu beeinträchtigen, eine außerhalb dieses Bereichs in Wettbewerb zu den Unternehmen der Privatwirtschaft ausgeübte Tätigkeit jedoch zu besteuern.2 Das Kirchenasyl unterfällt nicht dem Bereich eines Betriebs gewerblicher Art. Betriebsaufwendungen sind die Aufwendungen die durch den (steuerpflichtigen) Betrieb veranlasst sind, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Aufwendungen denen keine steuerpflichtigen Einkünfte gegenüberstehen, können daher steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden. Eine steuerrechtliche Geltendmachung des Aufwands für das Kirchenasyl ist somit nicht möglich . *** 1 Blümich/Rengers, 141. EL März 2018, KStG, § 1 Rn. 122 2 Blümich/Rengers, aaO, § 1 Rn. 122