WD 4 - 3000 - 135/16 (06.12.2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Kurzinformation soll einen Überblick geben, ob die deutschen Verfassungsorgane (z. B. Bundespräsident und Bundeskanzler) über ein spezielles Reservebudget verfügen, das sie natürlichen oder juristischen Personen innerhalb gewisser Grenzen zur Verfügung stellen können. Art. 110 des Grundgesetzes sieht vor, dass das Parlament über den Bundeshaushalt einschließlich des Haushalts aller föderalen Verfassungsorgane entscheiden muss. Mit dem Budgetgesetz entscheidet das Parlament, welche finanziellen Mittel für welchen konkreten Zweck für das kommende Haushaltsjahr bestimmt sind. Daher gibt es keine Reservefonds für Eventualverbindlichkeiten . Wenn zusätzliche Ausgaben notwendig werden, müsste das Parlament zusätzliche Ausgaben bewilligen. Nur in der parlamentarischen Diskussion über die Haushaltsentwürfe können Verfassungsorgane oder das Bundesfinanzministerium als zuständiges Ressort Vorschläge für die Strukturierung des endgültigen Haushalts vorlegen. Im Einklang mit dem Haushaltsrecht des Parlaments muss das Haushaltsgesetz spezifische Ausgabeermächtigungen angeben. Ein Budget ohne spezifische Ausgabenzwecke wäre verfassungswidrig. Daher hat kein Verfassungsorgan einen vergleichbaren Reservefonds im Haushalt. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Reservemittel im Bundeshaushalt