© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 133/18 Rechtliche Fragen zur Münzproduktion Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 133/18 Seite 2 Rechtliche Fragen zur Münzproduktion Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 133/18 Abschluss der Arbeit: 15. August 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 133/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Rechtliche Grundlage für die Münzproduktion 4 2.1. Deutsche Euro-Münzen 4 2.2. Sammlermünzen 4 3. Münzprägestätten 4 4. Reglungen bezüglich der Prägung von Gedenkmünzen 5 4.1. Gedenkmünzen im Sinne von § 2 MünzG 5 4.2. Gedenkmünzen ohne Nennwert 5 5. Rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Prägung von Gedenkmünzen ohne Nennwert 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 133/18 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber möchte wissen, welche rechtliche Grundlage die Münzproduktion in Deutschland hat und ob es diesbezüglich Unterschiede zwischen privaten und staatlichen Münzprägestätten gibt. Weiterhin soll erörtert werden, ob es Regelungen/Restriktionen betreffend der Prägung von Gedenkmünzen mit und Gedenkmünzen ohne Nennwert gibt. Zudem, ob es für private wie staatliche Münzprägeanstalten gleichermaßen zulässig ist, Gedenkmünzen ohne Nennwert zu prägen und ob dafür eine rechtliche Grundlage existiert. 2. Rechtliche Grundlage für die Münzproduktion Das Münzgesetz (MünzG) bildet die rechtliche Grundlage für die Münzproduktion in Deutschland . Darin wird zwischen deutschen Euro-Münzen (§ 1 MünzG) und Sammlermünzen (§ 2 MünzG) unterschieden. 2.1. Deutsche Euro-Münzen Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF), hat in Deutschland das alleinige Recht Münzen auszugeben (Münzregal).1 Deutsche Euro-Münzen werden nach § 1 MünzG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelung und die technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen in der jeweils geltenden Fassung geprägt. Neben den technischen Details werden dort auch die Nennwerte für die europäischen Umlaufmünzen festgelegt. 2.2. Sammlermünzen Sammlermünzen sind entweder auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen ) oder deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung. Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach § 2 Abs.2 MünzG gesetzliche Zahlungsmittel im Inland. Die Nennwerte für deutsche Euro- Gedenkmünzen sind gesetzlich nicht geregelt, sondern werden von der Bundesregierung bestimmt (§ 5 MünzG). 3. Münzprägestätten Die Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen werden nach § 6 Abs.1 MünzG von denjenigen Münzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die der Bund beauftragt. Dabei unterliegt das Verfahren bei der Ausprägung der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen. 1 Deutsche Bundesbank, Rechtliche Rahmenbedingungen des Münzwesens, https://www.bundesbank.de/Redaktion /DE/Standardartikel/Aufgaben/Bargeld/rechtliche_rahmenbedingunger_des_muenzwesens.html (Stand: 14.08.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 133/18 Seite 5 Für die Münzprägung im Sinne des MünzG werden allein die folgenden fünf staatlichen Münzprägeanstalten tätig: Staatliche Münze Berlin, Bayerisches Hauptmünzamt (München), Staatliche Münzen Baden-Württemberg (Stuttgart und Karlsruhe) und Hamburgische Münze. 4. Reglungen bezüglich der Prägung von Gedenkmünzen 4.1. Gedenkmünzen im Sinne von § 2 MünzG Die technischen Merkmale der deutschen Euro-Gedenkmünzen werden nach § 5 MünzG von der Bundesregierung im Benehmen mit Deutschen Bundesbank bestimmt. Dabei müssen sie sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. 4.2. Gedenkmünzen ohne Nennwert Gedenkmünzen ohne Nennwert, also Münzprägungen, die kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, nennt man Medaillen.2 Für Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen sieht die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 Regelungen für die Prägung vor. Zweck dieser Verordnung ist es, die Bürger vor Verwechselungsgefahr und Betrug zu schützen. Nach Art.2 der Verordnung gelten für Medaillen und Münzstücke Schutzbestimmungen. Danach dürfen Medaillen und Münzstücke, die in ihren optischen oder technischen Merkmalen den Euro-Münzen ähneln, nicht hergestellt, eingeführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden Medaillen oder Münzstücke dürfen nicht – die Aufschrift „Euro“ oder „Eurocent“ oder – das Euro-Zeichen tragen. Sie dürfen ferner – kein Münzbild aufweisen, das dem auf den Euro-Münzen dargestellten Münzbild ähnelt, – keine Zeichen aufweisen, die den die Staatshoheit eines Landes der Europäischen Union (EU) zum Ausdruck bringenden Zeichen ähnelt, – keine ähnliche Gestaltung der Ränder und keine ähnliche Rändelung wie Euro-Münzen haben oder dem Euro-Zeichen ähneln. Weiterhin dürfen die Medaillen und Münzstücke nicht die gleiche Größe haben wie die Euro- Münzen. 2 Verordnung (EG) Nr. 2182/2004. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 133/18 Seite 6 In Art. 3 der Verordnung3 sind Ausnahmen normiert. – Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro“ oder „Eurocent“ oder das Euro-Zeichen , aber keinen Nennwert tragen, sind zugelassen, wenn sich ihre Größe hinreichend von der der Euro-Münzen unterscheidet und wenn sie kein Münzbild aufweisen, das den oben genannten Münzbildern und Zeichen ähnelt. Ist die Größe hingegen weitgehend gleich, so muss sich entweder in der Mitte der Medaillen und Münzstücke ein Loch befinden, müssen die Medaillen und Münzstücke ein Polygon mit höchstens sechs Ecken bilden, aus Gold, Silber oder Platin hergestellt sein oder bestimmte Spannen respektieren. 5. Rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Prägung von Gedenkmünzen ohne Nennwert Eine dem Münzgesetz vergleichbare rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Prägung von Gedenkmünzen ohne Nennwert existiert nicht. Insofern ist es für private, wie auch für staatliche Münzprägeanstalten gleichermaßen zulässig Gedenkmünzen ohne Nennwert zu prägen. Allerdings sieht die Verordnung über die „Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen“ (Medaillenverordnung - MedaillenV) vom 31. Oktober 2005 in Art. 5 vor, dass ordnungswidrig nach § 12 Abs.2 MünzG handelt, wer entgegen § 2 der Verordnung eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Gedenkmünzen ohne Nennwert in zulässiger Weise hergestellt bzw. geprägt werden. *** 3 Verordnung (EG) Nr. 2182/2004.