Wissenschaftliche Dienste Infobrief Deutscher Bundestag Die Erbschaft- und Vermögensteuer in den EU-Mitgliedstaaten, Australien , Japan, Kanada und den USA 0 2009 Ikutscher Bundestag WD 4 - 3(Hjo — Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD4- 3000 -113/09 Seite 2 Dio Erbschaft- und Vermögensteuer in den EU-Mitgliedstaaten, Australien, Japan, Kanada und den USA Ansarhnltung: Abschluss der Arbeit: Fachbereich: 3. September 2009 WD 4: lind Finanzen Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nichc die n 8 des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagswrwwltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnon und Verfasser sowie dor Fachbomichsleitung. I)eutsche Bundestag behält sich dic Rechte dur Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1. 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste WD 4 — 3000 — Zusammenfassung Seite 3 In der Mehrheit der untersuchten Länder existiert eine Erbschaft- und Schenkungsteuer, In portugal besteht eine ähnliche Steuer, die Stempelsteuer. Keine Erbschaft- und Schonkungsteuer gibt es dagegen in folgenden Ländern: Estland (dort fallen Erbschaften oder Schonkungen unter die Einkommensteuer), Lettland (in einigen Füllen müssen hier aber Abgaben gezahlt werden), Malta, Österreich, Rumänien. Schweden, Zypern, Australien (aber Steuer auf Veräußerungen aus der Erbmasse) und Kanada. Bei der Vormögonsteuer ist das Verhältnis umgekehrt. In den meisten Ländcrn gibt es keine Vermögonsteuer ; in manchen Ländern wurde die Vermögensteuer erst innerhalb der letzten 15 Jahre abgeschafft (so Deutschland, Dänemark, Finnland. Lettland und die Niederlande). Eine Vermögensteuer besteht in folgenden Ländern: Frankreich, Griechenland, Luxemburg (nur fiir juristische Personen), Slowenien, Ungarn (flir bestimmte Immobilien und Luxusgüter) und Japan. In Spanien bestand eine Vermögensteuer, deren gesetzliche Grundlage noch besteht. Sie wird aber durch ein anderes Gesetz zu Steuerabzügen praktisch unterlaufen. Die Bearbeitung orientiert sich dabei an dem deutschen Verständnis einer Erbschaft- bzw. Vermögensteuer . Wissenscha ftliche Dienste Inhal t sverzeichnis Einleitung WD 4 — 3000 — 133/09 Seite 4 6 6 6 7 8 8 8 9 9 9 10 10 11 11 11 11 13 13 14 15 15 15 16 17 18 18 19 19 20 21 21 21 21 21 22 22 23 24 24 2. 2.1. 2.1.1. 2.1,2. 2,2. 22.1. 2.2.2, 2.3. 2.3.1. 2.3.2. 2,4, 24.2. 2.5. 2.6. 2.6,1. 2.6,2. 2.7. 27.1. 2.7.2. 2.8. 2.8.1. 2.8.2. 2.9. 2.9.1. 2.9.2. 2.10. 2.10.1. 2.10.2. 2.11. 2.11.1. 2.11,2. 2.12. 2.12.1. 2.12.2, 2.13. 2.13.1. 2.13.2. 2.14. 2.14.1. 2.14.2, 2.15. 2.16. 2.16.1. Die Besteuerung in den EU-Mitgliedstaaten Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer Vormögensteuer Belgien Erbschaftsteuer Vermögensteuer Bulgarien Erbschaftsteuer Verm ögensteuer Vermögensteuer Estland Finnland Erbscha ftsteuor Vermögensteuer Fr ankre ich Erbschaftsteuer Vermögensteuer Griechenland Erbschaftsteuer Vermögensteuer Großbritannien Erbschaftsteuer Vermögensteuer Irland Erbschaftsteuer Vorm ögensteuer Italien Erbschaftsteuer Vermögen steuer Lettland Erbschaftsteuer Vermögensteuer Litauen Erbschaftsteuer V ermögensteuer Luxemburg Erbschaftsteuer Verm ögensteuer Malta Nie Erbschaftsteuer Wissenschaftliche Dienste VVD 4 — 133/09 25 25 25 25 26 27 27 27 28 28 28 29 29 29 29 29 30 30 30 30 30 31 31 31 31 32 32 32 32 33 33 33 34 95 35 36 36 36 36 37 38 2.16.2. 2.17. 2.18. 2,18.1. 2.18.2. 2.19, 2.19.1. 2.19.2. 2.20. 2,20.1. 2.20.2. 2.21. 2.21,1. 2.21.2. 2.22. 2,23. 2,24. 2.24.1. 2.24.2. 2.25, 2.25.1. 2.25.2. 2,26. 2.26.1. 2.26.2. 2.27. 3. 3.1. .3.1.1. g.1.2. 3.2. 3.2.1. 3.2.2. 3.3. 3.3.1. 3.3.2. 3.4. 3.4.1. 3.4.1.1. 3.4.1.2. 3.4.2. Vermögensteuer Österreich Polen Erbschaftsteuer Vermögensteuer Portugal Erbschaftsteuer Vermögensteuer Rumänien Erbschaftsteuer Vermögensteuer Spanien Erbschaftsteuer Verm ögensteuer Schweden Slowakei Slowenien E rbschaftsteuer Vermögensteuer Tschechien Erbschaftsteuer Vormögonsteuer Ungarn Erbschaftsteuer Vermögensteuer Zypern Die Besteuerung in anderen ausgewählten Ländern Australien Erbschaftsteuer V erm ögensteuer Japan Erbschaft. und Schenkungsteuer Vermögensteuer Kanada Erbschaft- und Schenkungsteuer V ermögensteuer USA Erbschaft- und Schenkungsteuer (federal estate and gift taxes) Bundesstaat Einzelstaaten V erm ög ansteuer Literaturverzeichnis W i ss enschaftliche Dienste WD4 - 3000 -133/1» 1. Einleitung Seite 6 Die Ausarbeitung gibt einen groben Überblick über die Existenz und die Ausgestaltung der Erbschaft - und Vermögensteuer sowohl in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten als auch in Australien, Japan, Kanada und den USA. Als Grundlage der Ausarbeitung dienen die Antworten der einzelnen Länder im Rahmen einer Anfrage an die verschiedenen Länder liber das Europäische Zentruln für Parlamentarische Wissenschaft und Dokumcntation (EZPWD) zur Erb. schaft- und Vermögensteuer. Antworten liegen von den folgenden Lindern vor: Belgien, Dänemark , Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Lett- Land, Litauen. Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und USA. Der Überblick gibt anhand der recherchierten Literatur und dor Antworten der E7.PWD-Anfrage exemplarisch die Bestcucrungsgrundlagen, -objekte. -subjcktc, satze, die Steuerfreigrenzen und -befreiungen sowie Steuervergünstigungen wieder. Die hier vorgenommene Darstellung in den jeweiligen Ländern orientiert sich an dem deutschen Verständnis einer Erbschaft. bzw. Vermögensteuer. Insbesondere bei dor Vermögensteuer gibt es im intornationalen Raum unterschiedliche Definitionen. So umfasst der begriffliche Anwendungsberoich der Vermögensteuer nach dem Verständnis der OECD. der sich in den dortigen Statistiken widerspiegelt, etwa auch Besitzsteuern wie z.B. die Grundsteuer Oder dic Kraftfahrzeugsteuer . In Kenntnis dieser unterschiedlichen länderspezifischen Begrifflichkeiten wurde sich in dieser Arbeit auf das Ongo deutsche Verständnis einor Vermögensteuer beschränkt. 2.1. 2.1.1. Die Besteuerung in den EC-Mitgliedstaaten Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer In Deutschland gibt es eine Erbschaft- und Schenkungssteuer, deren Rechtsgrundlage des Erbschaft - und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung dos Erwerbers, soweit sie nicht stouorfroi ist, Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 07. November 2006' Teile dos Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für nicht vereinbar mit Art. 3 Grundgesetz (Gleichheits- Satz) und damit für verfassungswidrig erklärt hatte. trat zum 01. Januar 2009 das Gesetz zur RH. form dos Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts in Kraft. Durch das Reformgesetz wurden neue Steuersätze und Freibeträge eingeführt. Es gibt folgende Freibeträge in Deutschland: 500.000 € tür Ehegatten und eingetragene Lebenspamer BVerfG, Az.: I BVL 10/02 vom 07. November 2006, abrufbar unter: http:/,'www.bverfg.de/entscheidungewIs20061107_Ibv1001002.html- Wissenschaftliche Dionste Infobrief WD - 3000— 133/09 Seite 7 400.000 € tür Kinder; Stiefkinder; Enkel. wenn Kinder / Stiefkinder bereits verstorben 200.000 € Rir Enkel und Stiefenkel 100,000 € fir Eltern und Großeltern im Erbfall 20.000 € flir die Erwerber der Steuerklasse Il und dic übrigen Erwerber der Steuerklasse III Folgende Steuerklassen und Steuersätze gelten dabei in Deutschland: Steuerklasse I Ehegatten; Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge: Eltern und Großeltern im Erbfall Steuerklasse Il für Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten/Neffen. Stiefeitern , Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten Steuerklasse III für alle übrigen Erwerber Steuerklasse III 30 30 30 30 50 30 Steuersatz Stcucrklassc II 30 30 30 30 50 Allgemeine Steuersätze: Wert des steuerpflichti n Erwerbs bis 75.000 € bis 300.000 C bis 600.00 € bis 6.000.000 bis 13.000.000 € bis 26.000.000 € über 26.000.000 € Steuerklasse I 7 15 27 Des Weiteren gibt es spezielle Steucrbefrciungsregclungen. wie z.B. beim selbst genutzten Wohneigentum und bei Unternehmensfortfüh_rungen. 2. I .2. Vermögensteuer In Deutschland wird ab 1997 keine Vermögensteuer mehr erhoben. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinem Beschluss vom 22. Juni 19952 die damalige Ausgestaltung der Vormögcnstcucr für verfassungswidrig, da Immobilien ungerechtfertigt anders bewertet wurden als anderes Vermögen. Eine verfassungsgemäße Neugestaltung durch den Gesetzgeber hätte nach dem Gerichtsbeschluss bis zum 31. Dezember 1996 erfolgen müssen. Dies ist aber nicht geschehen, sodass seit 1997 keine verfassungsgcmäße Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vermögensteuer mehr besteht. BVerfGE 93, S. 121,138 — Vermögensteuer Wissenschaftliche Dienste Seite 2.2. 221. WD 4 - -133/09 Belgien Erbschaftsteuer; Die Rechtsgrundlage der belgischen Erbschaftsteuer ist das Erbschaftsgesetzbuch (Code des droits de succession —Wetboek der successierechten).' Diese Steuer erhebt der Staat. der Ertrag jedoch fließt den Regionen zu. Daher werden die Steuersätze und Ausnahmen auch von den Regionen bestimmt.' Das Steuerobjekt ist der Nachlass, das heißt die Steuer wird auf die Eigentumsübertragung aufgrund eines Todesfalles erhoben. In Bolgion trifft die subjektive Steuerpflicht den Erben oder den Vermächtnisnehmer. Es wird nicht danach unterschieden, ob der Erbe im In- oder Ausland ansässig ist, entscheidend ist der Wohnsitz des EWIassors. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Zeitpunkt seines Todes in BOIgien , wird die Erbschaftsteuer auf sein Vermögen in der gesamten Welt erhoben („inheritance tax"), anderenfalls wird die Steuer nur auf das unbewegliche Vermögen, welches in Belgien gelegen ist, erhoben („transfer duty upon Der Steuersatz, die Freibeträge bzw. Steuerausnahmen richten sich nach dem Verwandtschafts• grad, der Höhe (Ins Erbteils und danach, ob der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in einer wallonischen , flämischen Oder Briisseler Region hatte.' Der Steuersatz weist eine große Spreizung zwischen 3% und 80 % auf. Die Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Vermögensgegenstände, also ihr Wert abzüglich der Schulden und sonstigen Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Schenkungen, die der Erblasser drei Jahre vor seinem Tod getätigt hat, werden dem Nachlass zugerechnet , wenn nicht bereits Schenkungsteuer dafür gezahlt wurde. 22.2. Vermögensteuer' TrolVGebeI/JüIicher, ErbSchG, Kommentar, Stand März 2009. zu Belgien (Stand 2008) 21 Rn 93, S.27-32; Paquet in: Mennel/Fbrster, Steuern in Europa; Amerika und Asien, I. Band, Stand Juni 2009. zu Belgien, S66-71. Troll/GebcVJulicher, ErbSchG, Kommentar, Stand MEZ 2009. zu Belgien (Stand 2008) S 21 Rn 93, S.27•32: Paquet MenneVFOrster. Steuern in Europa; Amerika und Asien, l. Band, Stand Juni 2009, zu Belgien, S.66•'I. Juhani Kesti, European Tax Handb«vk 2m zu Belgien, S. 14/115, Unterpunkt S. 14. Juhani Kesti, European Tax Handbook zu Belgien, S. 115/116, Unterpunkt 5.1.4. W Dionste WD 4 - 3000 -133/09 Eine Vermögensteuer gab es nie und gibt es nicht in Belgien.' Es gibt auch im Moment keine Bestrebungon , eine solche Steuer einzuführen. Seite 9 2.3. 2.3.1. Bulgarien Erbschaftsteuer'O Das Steuerobjekt der Erbschaftsteuer ist der Erbanteil eines jeden Erben. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des geerbten Vermögens abzüglich der Schulden und Beerdigungskosten. Jeder Erbe ist mit seinem Anteil am Nettovermögenswert des Nachlasses steuerpflichtig. Bulgarische Staatsbürger sind uneingeschränkt steuerpflichtig, andere Staatsbürger sind nur bezüglich des in Bulgarien gelegenen Vermögens steuerpflichtig. Der iiberlebande Ehegatte sowie Verwandte in gerader Linie - Eltern, Kinder, Enkel - unterliegen seit 2005 nicht mehr der Erbschaftsteuer. Für andere Erbgruppen sind die Steuersåt•n' erheblich gesenkt worden. Die Geschwister eines Erblassers sowie deren Kinder zahlen nur Für alle andelx'n Erben gilt ein Erbschaftsteuersatz von 5%, welcher zugleich auch den Höchstsatz darstellt . Dabei bleibt grundsätzlich für jeden einzelnen Erben ein Betrag von 250.000 Lewa (ca. steuerfrei." Abgeschafft wurde ferner die Besteuerung von Schenkungen zwischen Eheleuten und Verwandten in gerader Linie, Die Schenkung- und Erbschaftsteuersätze wurden ab 2005 vereinheitlicht. Bei Schonkungcn gibt cs im Gegensatz zu der Erbschaftsteuer allerdings keinen Freibetrag. 2.3.2, Vermögensteuer Paquet in: MenneVFörster, Steuern in Ewopa; Amerika und Asien, Band, Stand Juni 2009. zu Belgien, S.80: Juhani Kesti, European zu Bulg&ien. S. 102, Unterpunkt 5.1. Troll/Gebet/JOlicher, ErbSchG, Kommentar, Stand März 2119, Zu Bulgarien (Stand 2007) 21 Rn 94 S.33: Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009, S. 103 Unterpunkt 6.2.2 und S.114 R Unterpunkt 4.1. J.A. Sehoenblum: Multistate and multinational CStMe planning, Vol. I, 25. Auflage 2008 S. 1-13, abrutbar unter: http:/.'books.google.defrooks?id—2mi7EEp67glC&pg—PT2438&lpg—PT243S&dq—www3.irs.lt.ipls'interidokpaieskas ho wdo F & ots—4 i SabV Mz_XbcE84qT- Qbv6 Y IStand: 03. September 20091 Troll/Gebel/JüIicher , ErbSchG, Kommentz, Stand März 2009, zu Bulga•ien (Stand 2007)S 21 Rn 94 S.33. J uhani Kesti, European Tax Handbook 2009, zu Bulgarien, S. 132, Unterptmkt 5.2. Wissenschaftliche Dienste WD 4 - - 133/09 In Bulgarien gibt es keine Vermögonstouor.l' Seite 10 2.4.1. Dänemark Erbschaftsteuerl* Die Rechtsgrundlage der Erbschaftsteuer ist das seit dem 01.Juli 1995 geltende Erbschaftsteuergesetz in der heutigen Fassung vom 22. September2006. In Dänemark existieren zwei Erbschaftsteuern, zum einen die sogenannte „boafgift" und zum anderen die „tillægs-boafgift". Dor Steuersatz der „boafgift" beträgt 15% nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 255,400 dänische Kronen (DKK) (ca. 34.300 €) (2008) und wird von jedem Erben verlangt. Der Stouorsatz der „tillægs-boafgift" beträgt 25%, wird aber nur auf Vermögen erhoben. walches auf eine andere Person als auf bestimmte nahe Angehörige übergeht. Unter den Begriff der nahen Angehörigen fallen: Kinder, und deren Abkömmlinge, Ehegatten von Kindern und Stielkindern sowie Eltern. Ilieruus ergibt sich folgende Berechnung: Zunächst wird der Freibetrag von dem Erbe abgezogen. Danach wird von dem verbleibenden Betrag dor allgemeine Steuersatz von 15 % abgezogen. Erst dann werden von dem durch Freibetrag und 15 % Steuern geschmälerten Erbe die weiteren 25 % abgezogen, so dass bei einem nicht nahen Angehörigen bzw. einer nicht verwandten Porson als Erbe im Höchstfall auch nur eine gesamte Steuerbelastung von 36.25 % gegeben ist." Das Steuerobjekt fiir beide Erbschaftsteuern ist der Nettowert des Erblasservermögens. also der Wert dos Vermögens nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Das Steunrobjekt ist allerdings je nach Ansässigkeit des Erblassers verschieden. War dor Erblasser in Dänemark ansässig, ist der Marktwert seines Weltvermögens Besteuerungsobjekt. War dor Erblasser im Ausland ansässig, ist nur sein in Dänemark belegenes Grundvermögen Sami Inventar und Vermögen von permanenten Betriebsstätten/ Niederlassungen in Dänemark Stenerobjekt. Toilwoiso wird auch das Vermögen von Erblassern mit dänischer Staatsangohörigkeit, die nicht in Dänemark leben, oder von Erblassern, die in einer besonderen Beziehung zu Dänemark stehen, OECD: tax administration in oeed and selected non-oecd countries: comparative information Series (2008 ) by january 2009, Seite 28, abrufbar unter. http:ßwww.cæcd.orWdataoecd'S7/23/42012907.pdf; Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009, zu Bulgarien, S. 132, Unterpunkt 4- i. Schulze in: Mennel/Förster. Steuern in Europa; Amet*a umi Asien, I _ Stand Juni 2009, zu Dänemark, S .69-73. Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009, zu S. 196, Unterpunkt S. I. Juhani Kesti. European Tax Handbook 2009, 196, Unterpunkt S _ I _2_ Dienste WD 4 - 3000— 123,'og Seite 11 besteuert, wenn das Vermögen nicht unter die Zuständigkeit eines Gerichtsstandes und unter das Verwal tungsverfahren eines anderen Landes fällt." Steuerpflichtig ist der Erbe. Die Steuern gelten auch für nicht in Dänemark ansässige Erben. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind von der Steuerpflicht ausgenommen, Es gibt einen Steuerfreibetrag in Höhe von 255.400 DKK (ca. 34.300 C) (2008), Zu dorn existiert das Nachlasssteuergesetz in der Fassung vom 28. August 2006, in dem die Besteuerung des Nachlasses geregelt ist. die sogenannte „dødsboskat". Diese Steuer muss nicht von jedem Erben gezahlt werden, sondern nur, wonn das Nottovcrmögcn am Voranlagungsstichtag den Betrag von 2.509.900 DKK (ca. 334,653 C) überschreitet oder die Aktiva des Erben 2.509.900 DKK (ca. 337.000 €) (für 2008) bzw. 2.595.100 DKK (ca. 349.000 C) (für 2009) übersteigen, Der Steuersatz der „dødsboskat" beträgt 50%. 2.4.2. Vermögensteuer Die Vermögensteuer wurde 1996 abgeschafft. 2.5. Estland In Estland existieren keine Erbschaftsteuer und keine Vermögensteuer. Es gibt auch keine Bestrebungen . diese einzuführen." Einnahmen, die durch Erbschaften und/oder Schenkungen gemacht werden, sind Steuergegenstände der Einkommensteuer-ZO 2.6. 2.6.1. Finnland Erbschaftsteuern Die Rechtsgrundlage ist das Erbschafts- und Schenkungsgesetz (Perintö- ja lahjaverlokai) vom 12. Juli 1940 mit späteren Änderungen.n Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009. zu Belgien, S. 196. Unterpunkt 5. I .3. Schulze in: Mennel/FOrster, Steuern in Europa; Amerika Asien. Band, Stand Juni 2009, zu Dänemark. S. 75; Juhani Kesti, Tax Handbook 2009, zu Dänemark, S. 195 Unterpunkt 4.1. und S. 184 Unterpunkt 5.1. Alberts/Pettersen in: MennetiFörster, Steuern in æopa; Amerika und Asien. I. Stand Juni W iss enschaftliche Dienste rnfobrief WD4 -3000- 133/00 seite 12 Die finnische Erbschaft- und Schenkungsteuer, die aufgrund des Erwerbes von Todes wegen bzw. Erwerbes durch Schenkung unter Lebenden erhoben wird, umfasst den gesamten Nachlass. Versicherungsleistungen, die aufgrund des Todes des Erblassers gezahlt worden sind, sind teil. weise Gegenstand der Erbschaftsteuer, solange sie nicht schon von der Einkommensteuer erfasst wurden. Bei der Bestouorung wird noch unterschieden, wo der Erbe bzw. der Erblasser seinen Wohnsitz hat und ob sich das Vermögen im Inland bzw. Ausland befindet. Für die Besteuerung wird der Marktwert des Nachlasses am Todestag des Erblassers als Berechnungsgrundlage genommen, wobei Schulden (auch Steuerschulden) und die Beerdigungskoston abzuziehen sind. Die Höhe der Steuersätze richtet sich nach der Person des Erben bzw. seiner Beziehung zum Erblasser und der Höhe dos steuerpflichtigenyermögens:z• 1) Für Ehegatten, Kinder, die Kinder des Ehegatten, adoptierte Kinder, Eltern, Adoptiveltern, alle Nachfahren in direkter Linie gilt: . Für ein steuerpflichtiges Vermögen in Höhe von 20.000 € - 40.000 € ein Steuersatz in Höhe von 7% plus einem festen Steuerbetrag in Höhe von 100 €. Für ein steuerpflichtiges Vorrnögen in Höhe von 40.000 C - 60.000 € ein Steuersatz in 110he von plus einem festen Steuerbetrag in Ilöbe von 1500 C. • Für ein steuerpflichtiges Vermögen ab 60.000 € gilt ein Steuersatz in Höhe von 13% plus einem festen Steuerbetrag in Höhe von 3500 E. 2) Fiir alle übrigen Personen gilt: - Fiir ein steuerpflichtiges Vermögen in Höhe von 20.000 € - 40.000 € ein Steuersatz in Höhe von 20% plus cincm fcstcn Steuerbetrag in Höhe von 100 f. - Für ein stouorpflichtiges Vermögen in Höhe von 40.000 € - 60.000 € cin Steuersatz in Höhe von 26% plus einem festen Steuerbetrag in Höhe von 4100 €. - Für ein steuerpflichtiges Vermögen ab 60.000 € ein Steuersatz in Höhe von 32% plus einem festen Steuerbetrag in Höhe von 9300 €. 2009, zu Finnland, S.33. Juhani Kesti, European Tax Handbook zu FinnlZid. S. 230, Unterpunkt 5.2. Wi Dior-ute 4 - -1*9/09 Seite 13 Keine Erbschaftsteuer ist auf persönliche Vermögenswerte des Erblassers wie zum Beispiel Hausrat zu zahlen, wenn diese einen Wert von 4000 nicht übersteigen.2S Auch Renten werden nicht versteuert, wenn der Jahreswert der Rente bei der Einkommensteuer des Erben B erücksichtigung findet» Staatliche und kommunale Einrichtungen sowie gemeinnützige Organisationen sind von der Erbschaftsteuer befreit. Es gibt folgende Freibeträge in Finnland: 60.000 € tür Ehegatten 40.000 € flir Kinder unter 18 Jahren 20, € tur alle anderen Erben Wenn auf dasselbe Vermögen innerhalb von zwei Jahren (wegen aufeinander folgender Todesfälle ) mehrere Male Erbschafsteuer anfällt, ist diese nur einmal zu erheben." Schenkungen und Vorauszahlungen auf ein Erbe. welche in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht worden sind, sind bei der Erbschafsteuer mit zu berücksichtigen. 2.6.2. Vermögensteuern Die Vermögensteuer warrde am 01. Januar 2006 abgeschafft. derzeit gibt es keine Bestrebungen, diese Steuer wieder einzuführen." 2.7. 25 Frankreich Juhani Kesti. European Tix Handbook 2M)9, Belgien, S. 230. Unterpunkt 5.2; Alberts/Pettersen in: MenreLfFOrster, Steuern in Europa; Amerika und Asien, I. Band, Stand Juni 2009, zu Finnland, Sß3. Alberts/Pettersen in: MenneVFörster. Stetærn in Europa; Amerika und Asien. I. Band, zu Finnland, Stand Juni 2009, S.33. Alberts/Pettersen in: MenneVFörster, Steuern in Europx Amerika und Asien, I. Band. Stand Juni 2009, zu Finnland, S.35. Alberts/pettersen in: MenneVF5rster, Steuern in Europa; Amerika und Asien. l. Band, Stand Juni 2009, zu Finnland, S.34. Wissenschaftliche Dienste WD4 - 3000-133/1» 2.7. 'J . Erbschaftsteuerst Seite 14 Die Rechtsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ergibt sich aus dem allgemeinen Gesetzbuch (Code Général des Impöts, CGI). Die Steuern werden auf den Erwerb von Todes wegen und auf den unentgeltlichen Erwerb unter Lebenden erhoben. Die Besteuerungsgrundlage ist der Nettowert des jedem Anspruchsberechtigten zugefallenen Vermögensanteiles. Immobilien werden grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert bewertet, und Hausrat wird mit 5% des übrigen Nachlasses angesetzt. Kunstgegenstände, Sammlungen. Schmuck etc. werden mit ihrem Versteigerungs- oder Schätzwert angesetzt. Dar Steuersatz beträgt zwischen 5% und 60 % und richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft bzw. danach, ob es sonstige nicht Init dem Erblasser verwandte Personen sind. Dio Erben und Vermächtnisnehmer sind unabhängig von ihrem Wohnsitz und ihrer Staatsango. hörigkeit - steuerpflichtig. Allerdings wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Unbeschrankt steuerpflichtig mit scinom Weltvcrmögen ist der Erbe /Vermäc:htnisn0hmer eines Erblassers, der seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte, Beschränkt steuerpflichtig ist dor Erbe/Vermächtnisnehmer eines Erblassers, dor seinen steuerli- Chen Wohnsitz nicht in Frankreich hatte." Stoucrfroi sind teilweise die Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben und Vermögen, Wäldern und Forsten sowie die Übertragung von Gegenständen von hohem künstlerischem und historischem Wert an den Staat. Kg gibt Freibeträge im französischen Steuerrecht für Ehegatten und Partner mit Lebensgemeinschaftsvertrag , für Kinder und Vcrwandte in gerader Linie, für allein stehende Geschwister. die mit dem Erblasser zusammengelebt haben, für schwerbehinderte Personen, aber auch für jode sonstige Person in geringerem Umfang. Zusätzlich zum Freibetrag wird der Netto-Nachlass, den der Ehegatte oder Verwandte in direkter Linie erbt, um einen Abschlag von 50.000 € gekürzt. Dieser Abschlag wird anteilig von dem jeweiligen Erbanteil abgezogen. Tillmanns in: MenneVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asien. Bnd. Stand Juni 2009. zu Frankreich, S. 78-S•k TrolliGebeVJuIicher, ErbSchG. Kommentar. Stand März 2009, zu Frankreich (Stand 2008), SS 21 RII 100 S.38'39. J uhani Kesti, European Tax Handbook 2009. zu Frankreich, S. 260, Unterpunkt 5.4. Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009, zu Frankreich, S. 259, Unterpunkt 52 W i ssgnschaftlichg Dienste WD 4 — 133iog 2.7.2. Vermögensteuer" Seite 15 Die Rechtsgrundlage ist die Impöt de Solidarité sur la Fortune (ISF), geregelt in Art. 885 A ff. des Code Général des Impöts von 1989. Der Vermögensteuer unterliegen alle steuerpflichtigen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden, Steuerpflichtig sind nur natürliche Personen mit einem Vermögen über 790.000 , wobei die Besteuerung pro Haushalt (Ehegatten und minderjährige Kinder) erfolgt. Die Steuerpflicht erstreckt sich bei natiirlichen Personen, die ihren Wohnsitz in Frankreich haben , liber das gesamte Vermögen, auch liber das Vermögen im Ausland. Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz außerhalb Frankreichs haben, sind nur mit ihrem in Frankreich gelegenen Vermögen steuerpflichtig.» Es gibt bei der Vermögensteuer eine Vielzahl an Steuerbefreiungen und Ermäßigungen, 2.8. 2.8. l. Griechenland Erbschaftsteuer" Die Rechtsgrundlage für die griechische Erbschaftsteuer ist das Gesetz 2961/2001. Dic Erbschaftstouor wird auf den Erwerb von Todes wegen erhoben. Dieser Erwerb umfasst sowohl den Erworb durch Erbfall als auch Erwerbe durch Schenkung auf den Todesfall. Steuerobiokt ist das Vermögen in Griechenland, unabhängig davon, oh der Erblasser In- odor Ausländor ist. Bei griechischen Staatsbürgern und bci in Griechenland ansässigen Pcrsoncn muss auch das bewegliche Auslandsvermögen versteuert werden, unabhängig davon, wo ihr Wohnsitz war. Eine Ausnahme bei den griechischen Staatsangehörigen ist gegeben, wenn sie schon mehr als zehn Jahre nicht mehr in Griechenland ansässig sind. Die Steuerpflicht trifft den Erben, unabhängig von seiner Staatssngehörigkeit und seiner Ansägsigkeit . Tillmanns in: Mennel/Förster, Steuern in Europa; Amerika und Asien. I. Band. zu Frankreich, Stand Juni 2009. S-83-84. Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009, zu Frankreich. S. 259, Unterpunkt 4. Tillmanns in: MenneVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asien. I. Band. zu Frankreich, stand Juni 2009, S.u. Tillmanns in: MennebFörster. Steuern in Europa; Amerika und Asien, I. Band. Juni 2009, zu Frankreich, S.83. Wissenschaftliche Dienste 4 - 3000 — 133/09 Seite 16 Der Steuersatz richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft und nach der Art und Höhe des Vermögens. Der Höchstsatz beläuft sich auf 40 %. Die Steuersätze der Erbschaftsteuer sowie der Steuersatz auf Schenkungen zwischen Eltern und Kindern wurden zu Beginn 2008 erheblich gekürzt. Es gab Diskussionen darüber, die Erbschaftund Schenkungsteuer in Hinblick auf Immobilien wieder zu erhöhen. Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Erbmasse, also der Werl des Vermögens illi Zeitpunkt dos Todes abzüglich eventueller Kosten und Schulden.•0 Von der Steuer befreit sind der griechische Staat, lokale Gebietskörperschaften sowie im Inland und Ausland ansässige juristische Personen privaten Rechts. die religiöse, mildtätige oder gemeinniitzige Zwecke verfolgen. Es gibt außerdem Steuerfreibeträge fiir Verwandte je nach Verwandtschaftsgrad und auch für nicht verwandte Erben.'i Die Steuerfreibeträge sind je nachdem, in welchem Verhältnis der Erbe zum Erblasser stand, 95.000 € , 20.000 oder 6000 Steuerbefreit ist auch das Vererben des ersten Wohnraumes Odor ontsprochonden Grundstückes an den Ehepartner Odor die Kinder. Zusätzlich gibt es auch Steuerausnahrnen für Landwirte. 2.8.2, Vermögensteuer" Die Vermögensteuer in ihrer heutigen Form wurde Anfang 2008 eingeführt, wobei die vorherige Vermögensteuer, die 1997 eingeführt wurde (Gesetz 2459/1997). in etwa genauso ausgestaltet gewesen ist. Das Steuerobjekt ist das Grundvermögen und jedes dingliche Recht im Sinne des griechischen Zivilrechts außer Hypotheken. Von dem Wert dos Grundvermögens bzw. dinglichen Rechts sind Schulden aus Darlehen, welches für den Bau verwendet wurde, abzuziehen, wenn eine Grundschuld oder Hypothok oingetragen wurde» Steuerpflichtig sind alle natiirlichen und juristischen Personen, ohne Beriicksichtigung ihrer Staatsangehörigkeit oder Ansässigkeit, die unbewegliches Vermögen haben." Juhani Kesti, European Tax Handbook 21Ä)9, zu Griechenland, S. 331 , Unterpunkt 5.2. I. Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009, zu Greictænland, S. 331. Unterpunkt 5.2. I. Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009, Zu Griec,henland, S. 331/332, Unterpunkt 5.4. Antwort auf die Nr. 1243 von, 14_ Juli 2009. Ahouzaridi in: MenneVFbrster, Steuem in Europa: Amerika und Asien. I. Band, zu Griechenland, Stand Juni 2009, S.43; anders in Juhani Kesti. EuroF81 Tu Haruitx»ok 2009, zu Griechenland, S. 320 Unterpunkt S. I .und S.331 Unterpunkt 4. : hi«nxh gibt es keine Vermögensteuer in Griechenland. Leider ließ sich dieser Widersprwh nicht durch weitem Rectwrche klären. Ahouzaridi in: MenneVFOrster, Steærn in Europa; Amerika und Asien. I. Band, zu Griechenland. Stand Juni 2009, S.43; anders in Juhani Kesti. European Han&ok 2009, zu Wissenschaftliche Diouste WB 4 - 3000 - 1 aa,'og Seite 17 Der Steuersatz für Privatpersonen beträgt %, der für juristische Personen 0,6% auf das versteuerbare Grundvermögen. Es gibt einen Freibetrag von 100.000 € Kir jeden Steuerzahler. Für juristische Personen besteht kein Freibetrag. 2.9. 2.9,1. Groß t annien Die Erbschaftsteuer in ihrer jetzigen Form wurde 1998 in Großbritannien eingeführt. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird bei Erwerb von Todes wegen und beim unentgeltlichen Erwarb unter Lebenden erhoben. Im Rahmen von Schenkungen wird in bestimmten Fällen auch eine Kapitalgewinnsteuer (Capitai Gain Tax) erhoben. Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Steuer, die sich auf den Nachlass bezieht und nicht auf den Erwerb durch den Erben, Steuerobjekt ist das gesamte übergehende Vermögen. Auch der Nachlass gehört zum Zu versteuernden Vermögen des Erblassers zuzüglich der Schonkungen , dio diosor in don letzten sieben Jahren vor seinem Tode getätigt hat. Dazu zählen auch solche Schenkungen, deren unentgeltliche Nutzung sich der Erblasser vorbehalten hat.«' Wurde eine Schenkung mehr als sieben Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt, so ist diese gänzlich steuerfrei." Im Jahre 2009 besteht ein Steuerfreibetrag von 325.000 britische Pfund (GDP) (ca. 354.000 f), diesar soll im Jahre 2010 auf 350.000 GBP (ca. 382.000 €) ansteigen." Dabei ist zu beachten, dass sich dieser Freibetrag auf den gesamten Nachlass bezicht und nicht pro Erbe gegeben ist. Auf die verwandtschaftliche Stellung des Erben kommt es dementsprechend bei dem Freibetrag auch nicht an. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind bei Zuwendungen untereinander von der Erbschaftsteuer befreit" S. 320 Unterpunkt 5. .und S.331 Unterptmkt 4. I : hiernxh gibt es keine Vermögensteuer in Griechen Leider ließ sich dieser Widerspruch nicht durch Weitere Recherche klären. Antwort auf die EZPWD-Anfrage Nr. 1243 vom 14. Juli 2009. Library note Ofthe Library ofthe House ofCommons: Inheritance tax: reliefs, SN/BT/S73, 19 May 2009, Page 2. abrufrar unter: http•-"/www pcIiament.uk'commons'Iibiresearch•briefings.'snbt-00573 .pdf_ Alberts in: MenneVFörster, Steuern in Eumpa; Amerika und Asien, I _ Band, Stand Juni 2009, zu Großbritannien, S. 76. Library note Of the Library Ofthe House ofCommons: Inheritance tax: reliefs_ SN/BT/573. 19 May 2009, Page I , abrufbar unter: http://•www 73 .pdf- Juhani kesti, European Tax Handbook 2009, Großbriænnien, S 889. Unterpunkt 5.2. Wissenscha ftliche Dienste WD4— 3000-133/09 Der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, ist mit 40% zu vorstoucrn.so Der Steuersatz beträgt für die Erbschaftsteuer immer 40 unabhängig von dem Verwandtschaftsgrad oder sonstigen Faktoren." Auch fiir betriebliches Vermögen wie Wirtschaftsunternehmen, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie Kulturgüter gibt es Steuer-befreiungen, so dass diese auch steuerfrei übertragen werden können." 2.9 Vermögensteuer" Eine Vermögensteuer gibt es in Großbritannien nicht. Anfang der 1970er Jahre wurde eine Diskussion im Labour Gouvernment über die Möglichkeit. eine solche Steuer einzuführen, geführt. Aber os folgte keine Reaktion auf diese Anregung. Im Moment ist nichts darüber bekannt, ob es von der Regierung oder der Opposition Pläne gibt. eine solche Steuer einzuführen. 2.10. 2.10.'. Irland Erbschaftsteuer" Die Erbschaftsteuer ist im Capital Acquisitions Tax Consolidation Act 2003 geregelt. Dio Steuer wird irn Erbfall erhoben. Das Steuernbjekt ist das gesamte Vermögen. welches mit seinem Verkehrswert. also mit seinem Wort abzüglich der mit dem Erbo zusammenhängcndcn Verbindlichkeiten und Kosten, angesetzt wird. Steuerpflichtig ist der Erbe, wenn der Erblasser oder der Erbe in Irland ansässig war/ist oder wenn das zu vororbondo Grundeigentum in Irland ist. Der Steuersatz beträgt einheitlich seit April 2009 25 %.ss Die Freibeträge richten sich nach der Beziehung des Erben zum Erblasser. Die Erben lassen sich in drei Gruppen einordnen: Library note Ofthe Library 01 Ihe House Of Commoms: Inheritnce tax: reliefs, SN/BT/573. 19 May 2009, Page abrufbar Inter: http-Jfwww@iament.uWcommonsÆibiresearchtriefings/snbt-00573.pdf. Alberts in: MenneVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asien. I. Bund, Stand Juni 2009, zu Großbritannien, S.SO. http://v.ww_hmrc.gov_uk./inheritancetæepæs—money-propetty•iht-reliefsiindex_htm IStand: 03 _ September 2009). Wissenschaftliche Seite 10 1. Gruppe: Z. Gruppe: 3. Gruppe: Freibctr" e Gru Gru Gru WD4 - 3000- 193/00 Eltern und Kinder, auch Adoptiv- und Stiemnder Großeltern, Enkel und Urgroßenkel. Geschwister, Neffen und Nichten alle anderen 2005 521.208 € 52.121 26.020 € 2009 (bis zum 7. A ril 2009) 542,544 54.254 € 27.127 € 2009 (ab dem 8. A ril 2000 434.000 f. 43.400 21.700 E Die Erbschaften zwischen Ehegatten bleiben steuerfrei. Das gleiche gilt unter besonderen Voraussetzungen fiir die Kindcr als Erben bzw. beim Vererben eines Wohnhauses. Gegenstände von nationaler, historischer. wissenschaftlicher oder kiinstlerischer Bcdeutung können, wenn die Öffentlichkeit an ihnen teilhaben kann. steuerfrei vererbt werden. 1270 können pro Jahr steuerfrei verschenkt werden." 2.10,2. Vermögensteuer Eino Vermögensteuer gibt es in Irland seit 1978 nicht mehr." Es sind auch keine Pläne bekannt, duss eine Vermögensteuer wieder eingeführt werden soll." 2.11. 2.11.1. Italien Erbschaftsteuer" Die Erbschaftsteuer ist unter Ministerpräsident Romano Prodi seit dem 3. Oktober 2006 wieder eingeführt wordon, nachdem Ministerpräsident Silvio Berlusconi sic 2001 abgeschafft hatte, In Italien wird mit der Erbschaftsteuer die Bereicherung beim Erben und nicht der Nachlass besteuert . Das gesamte übergehende Vermögen abzüglich der Schulden, Kosten und sonstigon Verpflichlungan wird besteuert.on Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009, zu Irlmd. S. 404, Unterpunkt 5.2. Tipp in: MenneI/FOrster, Steuern in Europa; Amerika und Asien, I. Stand Juni 2009, zu Irland, S 38; Juhani Kesti. European Tax Handbook 2009, zu S. 405, Unterpunkt 6. I .2. Wissenschaftliche Dienste WD 4 — 3000 — 133/09 Seite 20 Bei der Besteuerung wird zwischen In- und Ausländern als Erben und Erblassern sowie zwischen Vermögen im In- bzw. Ausland unterschieden. Steuerpflichtig ist der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer, unabhängig davon, ob cr seinen Wohnsitz in Italien oder in einem anderen Land hat. Allerdings findet der Wohnsitz des Erblassers Beachtung : Hatte dieser seinen Wohnsitz in Italien, so ist das gesamte Vermögen im In- und Ausland zu besteuern. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, so sind nur die im Inland gelegenen Vermögensgegonstände und Rechte erfasst." Für Ehegatten, Kinder und Enkelkinder besteht ein Steuerfreibetrag von 1 Millionen € , für Geschwister ein Freibetrag von 100,000 € und für behinderte Personen, egal in welcher Beziehung sie zu dem Erblasser stehen, ein Freibetrag von 1,5 Millionen €. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach verschiedenen Personengruppen: Für Ehegatten und direkte Venvandte (Kinder und Kindeskinder) beträgt dor Steuorsatz - Für Verwandte in der Nobonlinie bis zum vierten Grad sowie für mit dem Erblasser verschwägerte Personen beträgt der Steuersatz - Für sonstigc Personen beträgt der Steuersatz 8%. Schenkungen werden unabhängig davon, wann sic getätigt wurden, bei den jeweiligen Anteilen der Erben hinzugezählt, wobei der Wertbestirnmung auf den Zeitpunkt des Erbfalles abgostollt wird.ea 2. I .2. Vermögensteuorss Eine Vermögensteuer gibt os in Italien trotz verschiedener Bestrebungen in der Vergangenheit nicht. Die Vermögensteuer auf das Reinvermögen von Unternehmen wurde 1996 aufgehoben. An deren Stelle ist die regionale Steuer auf „produktive Tätigkeiten" gerückt" Lobis in: MenneVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asiav. . Band, Stand Juni 2009. zu Italien. S. 5VS9. Lobis in : MenneVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asia•,. l. Band, Stand Juni 2(n9, zu Italien, S. SS. Lobis in: MenneVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asien, I. BM'd, Stand Juni 2009, ZAI Italien, S.59. Lobis in: McnneVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asien, I. Band, Stand Juni 2009. zu Italien, S.61 ; Juhani Kesti, Europem Tu Handbook 2009, zu Lettlnd. S. 468, Unterpunkt S. Wiss iche Dienste Seite 21 2.12. 2,12.1. Lettland Erbschaftsteuer" Es gibt in Lettland keine Erbschaft- und Schenkungsteuer. jedoch müssen in einigen Fällen Abgaben an don Staat gezahlt werden.6ö Die Höhe richtet sich zum einen nach der Boziohung zwischen Erben und Erblasser und zum anderen danach, ob die Erbschaft durch die gesetzliche Erbfolge oder durch Testament oder Erbvertrag wurde. Der Abgabensatz liegt zwischon 0,5% und 15 % des übertragenen Vermögenswertes. 2, 12,2, Vermögensteuer" In Lettland gibt os keine Vermögensteuer. Zwar gibt es seit 2003 Vorschläge, eine Vermögensteuer einzuführen, derzeit ist jedoch eine Einführung nicht absehbar. 2.13. 2.13.1. Litauen Erbschaftsteuerea Die Erbschaftsteuer wird von den Gemeinden erhoben. Das Steuerobjekt richtet sich danach, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, War der Erblasser in Litauen ansässig, erstreckt sich die Erbschaftsteuer auf sein gesamtes Weltvermögen. War dies nicht der Fall, wird die Erbschaftsteuer nur auf das in Litauen gelegono Vermögen erhoben. Steuerpflichtig ist jeder Erbe. Es gelten folgende Besteuerungstarifo: Vermögen bis 0,5 Millionen lettische Lats (LTL) (ca. 706.000 t) werden mit 5% besteuert, alles weitere darüber hinaus mit 10%.'" OECD: tax administration in oecd and selected cotntries: comparative inßrmation Series (2008) by january 2009, Seite 28; abrufbar unter; http:-YAV*W.oecd.Org'dataoedS7/23/42012907.pdf; Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009, zu Lettlard, S. 468, Unterpunkt 4 _ l. Wissenschaftliche Dienste wn4 - 3000-133/09 Seite 22 Ehegatten und Verwandte in gerade Linie sowie Adoptivkinder und Pflegeeltern sind von der Steuer befreit. Für alle anderen Erben gibt es eine Ausnahme von der Steuerpflicht, wenn der versteuerbaro Wert nicht über 10.000 LTL (ca. 14.100 E) liegt.'0 2.13.2. Vermögensteuer Es gab und gibt keine Vermögensteuer in Litauen. Es gibt auch keine Bestrebungen, eine solche Steuer einzuführen. TU 2.14. 214,1. Luxemburg Erbschaftsteuern Dio Erbschaftsteuer wird auf den Erwerb von Todes wqon bzw. auf den Nachlass erhoben, Steuerobjekt ist das gngamte geerbte Vermögen, wobei für Grundstücke der Verkaufswnrt am Todestag anzusetzen ist und boi allon übrigen Vermögensgegenständen der Verkehrswert. Stouorpflichtig ist der Erbe bzw. der Vermächtnisnehmer. wobei in Luxemburg die Besonderheit gilt, dass es sowohl eine Erbschaftsteuer als auch eine Nachlasssteuer gibt. Erbschaftstouerpflichtig sind Erben bzw. Vermächtnisnehmer eines Erblassers mit Wohnsitz in Luxemburg oder Wirtschaftsschwerpunkt in Luxemburg." Bosteuert wird der Nettowert des boi jedem Erben/Vermächtnisnehmers angefallenen Erbteils inländischen und ausländischen Vermögens, außer im Ausland gelegene Grundstücke. Der Steuersatz ergibt sich aus Folgendem: Die sogenannten „basic ratos" richten sich nach der Beziehung des Eiben zum Erblasser und lio• gen zwischen 5% und 15 Sie beziehen sich auf den Wert des gesamten Nachlasses. Zu der jeweiligen „basic rate" wird ein Wert addiert, der sich aus der „basic ra- J .A. Schoenbtum: Multistate and multinational estate planning Vol. l, 25. Auflage 2008 S. 1-49, abrufbar unter: http://books.google.de/books?id—2mi7EEp67gIC&pg—PT243R&Ipg—PT2438&dq—www3.Irs.It./pls/inter/dokpaieska.s XbcE84qTq BqjsC V p I RZN A & A SoidONDc- (Stand: 03. September 20091. Fort in: MenncVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asien. I. Band, Stand Juni 2009. zu Luxemburg, S.45. Juhani Kesti, European 2009, Zu Luxemburg, S. 522, Unterpunkt 5-3. I. Juhani Kesti, European Tax Handbook zu Luxemburg. S. 522, Unterpunkt S. 1.2. Wissenschaftliche Dienste WD 4 — 3000— 133/09 te" , multipliziert mit einem Koeffizienten, ergibt. Seite 23 Diosor Koeffizient liegt zwischen 0.1 und 2.2 je nach der Höhe des ererbten Vermögcnsanteilcs, Schenkungen, die innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Erblassers getätigt worden sind, worden dem Nachlass zugerechnet, es sei denn, es wurde schon Schenkungsteuer bezahlt auf diese Schenkung. 2.14.2. Vermögensteuer" Es gibt eine Vermögensteuer in Luxemburg, deren Rechtsgrundlage nach Mennel/Förster das deutsche Vermögensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 und das deutsche Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 einschließlich der Durchführungsverordnung und Richtlinien in den Fassungen , in denen diese Texte durch Großherzogliche Verordnungen vom 26. Oktober 1944 weiter gelten, mit späteren Änderungen ist. Sie wird auf das Reinvermögen juristischer Personen erhoben. Dio Steuer beträgt 0,5 % des steuerpflichtigen Vermögens."' Flir privat" Personen wurde die Steuer ab 01. Januar 2006 abgeschafft." 2.15. Malta Dio Erbschaftsteuer wurde 1992 auf Malta abgeschafft" und es gibt auch keine Vermögenstouor.02 Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009, S. 522, Unterpunkt S. .4. Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009. zu Luxemburg, S. 522, Unterpunkt 5. I .2. FOtt in: Mennel/Förster, Steuern in Europa; Amerika Asien, Stand Juni 2009, I. Band, zu Luxemburg, S. 48-50/1. http:.'Aovw.pkf. (Stand: 03. September 20091 http• p kf.corntsite'webdav/siteipk untry%20 tstand. 03. September 2009). Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009. Luxemburg, S. 522. Umerpunkt 4.1. Juhani Kesti, European Tax Handbook 21Å19, Zu Malta, S. 522, Unterpunkt 5: es gibt allerdings wie auch in anderen europäischen Ländern eine Steier auf Immobilienabertragungen. außer wenn der überlebende Ehegatte die Immobilie selbst bewohnt. Vgl. bei: J_A. Schoenblum, Multistate and multinational eAate planning, Vol. I, 25. Auflage 2008 S. 1-54, abrufbar unter. http:/,'bocks.googte.de/books?id—2mi7EE#7gIC&pg—PT2438&lpg—PT2438& Irs. Itiplsfinter;'dokpaieska „s howdoc 1%3Fp q B qisC VP I RZNA& SoidON (Stand: 03. September 20091. OECD, tax administration in oecd and selected non-oecd countries: comparative information Series Wissenschaftliche Dienste Seite 24 2.16. 2.16.1. Niederlande Erbschaftsteuerza Die Rechtsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Gesetz über die Erbschaft$. teuer von 1956, zuletzt geändert am 01. Januar 2006. Die Erbschaft. und Schenkungsteuer findet Anwendung auf den unentgeltlichen Ervverb unter Lebenden (Schenkunggteuer), auf den Erwerb von Todes wegen (Erbanfallsteuer) und auf den Erwerb von Vermögenswerten in den Niederlanden, wenn der Erblasser oder Schenker zur Zeit des Vermögensübergangs seinøn Wohnsitz im Ausland hat/hatte (Besitzwechselsteuer). Das Steuerobjekt der Erbschaftsteuer ist der Erwerb von Todes wegen. also der Nachlass. Zu dnm Nachlass zählt das In- und Auslandsvermögen des Erblassers. Schenkungen, die der Erblasser 180 Tago vor seinem Tod getätigt hat, werden dem Nachlass hinzugerechnet sowie ausgezahlte Lebensversicherungssummen und Vermögenswerte, die unter Vorbehalt der Nutznießung übertragen worden sind. Dio Bemessungsgrundlago ist der Vorkehrswert der Vermögensgegenstånde, wobei zunächst die Schulden des Erblassers und dic Kosten, die auwnd des Todes entstanden sind, abgezogen werden, Ein Haus, welches der Erblasser selbst bewohnte, wird nur mit 60% des Verkehrswertes angesetzt , wenn der Erbe ein naher Angehöriger ist. Bei der Bositzwechsclsteuer werden nur die durch Grundbesitz abgesicherten Schulden abgczO• gen. Steuerpflichtig ist der Erbe. Der Steuersatz richtet sich nach der Beziehung zwischen Erblasser und Erbe und nach der Höhe des Erbes. Der Steuersatz liegt zwischen 5% und 68%. Freibeträge gibt es für Ehegatten, Kinder (je nach Alter existiert ein unterschiedlich hoher heibetrag ), registrierte Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Enkel. Auch für die übrigen Erben gibt es einen Steuerfreibetrag. Religiöse, gemeinnützige, kulturelle, wissenschaftliche oder öffentliche Einrichtungen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Wissenschaftl Dienste infobrief WD 4 — 30«) — Seite 25 Es ist beabsichtigt, die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu reformieren.a•Dazu sollen die Steuersätze gesenkt werden.•s 2.16.2. Vermögensteuer Die Vermögensteuer wurde 2001 abgeschafft. Es gibt jedoch innerhalb der Einkommensteuer eine Sollcrtragsteuer, die sich unter den Begriff der Vermögensteuer im deutschen Sinne einordnen lässt." Die Sollertragsteuer wird auf Einkünfte aus Spar- und Investitionstätigkeiten erhoben, wobei als Bomossungsgrundlage ein fiktiver Kapitalertrag auf der Basis des Reinvermögensbestandes genommen wird und nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte." 2, 17. Österreich"' Österreich hat seit 01. August 2008 sowohl keine Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch keine Vormögensteuer mehr, da zu diesem Zeitpunkt das Obcrstc österreichische Verfassungsgericht dia gesotzlichen Grundlagen der Steuer aufgehoben hat. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Meldepflicht für Schenkungen eingeführt. Eine erneute Einfiihrung der Erbschaft- und Schonkungsteuer odor der Vermögensteuer ist derzeit nicht angedacht. Polen 2.18. 2.18, I. Erbschaftsteuer'0 Die Rechtsgrundlage Kir die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Erbschaft -und Schenkungsteuergegetz vom 28. Juli 1983, zuletzt geändert am 10. Oktober 2008. Das Gesetz verpflichtet nur natürliche Personen zur Zahlung der Steuer. Unentgeltliche Vermögensübertragungen an juristische Personen unterliegen dor Körperschaftsteuer. Müssener in: MenneVFörster, Steuern in Europa; Amerika Asien, Stand Juni 2009, 2. Bandzu den Niederianderv S. 74. Müssener in: MenneUFOrster, Steuern in Europa; Arrrnka und Asien, Stand Juni 2009.2. Band. den Niederlanden, S 74. Wissenschaftliche Diens te Infobrief WO 4 - 3000- 133/09 Seite 26 Die Erbschaftsteuer wird auf den Erwerb von Todes wegen erhoben. Inländisches Vermögen ist grundsätzlich zu versteuern, es sei denn, dass weder der Erblasser noch der Erhe polnischer Staatsbürger ist und auch keiner von beiden in Polen ansässig ist. Ausländisches Vermögen ist zu versteuern, wenn der Erbe ein polnischer Staatsbürger ist oder seinen ständigen Wohnsitz in Polen hat. Die Bcmessungsgrundlage ist der Nettowert des Erwerbes. also der Verkehrswert abzüglich der Schtllden und der Kosten, die aufgrund des Todes entstanden sind. Steuerpflichtig ist der Erwerber. Seit dem Januar 2007 sind Ehegatten, Kinder, Kindeskinder, Eltern, Großeltern, Stiefkinder. Schwiegerkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern von der Steuer befreit, wenn sie einen Monat nach Eintritt der Steuerpflicht. also mit Entstehen der rechtmäßigen Erbschaft, eine Finanzbehörde von dem Erbfall unterrichten. Es gibt einige sachliche Steuerbefreiungen wie zum Beispiel der Erwerb von Kunstwerken, die Museen zur Verfügung gestallt werden. Der Steuersatz richtet sich nach der Beziehung zwischen Erblasser und Erbe und nach der Höhe des Erbes. Es gibt drei Erbengruppen, die verschieden besteuert werden": 1, Gruppe: Ehegatten, Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder), Schwiegersöhne und -töchter, Stiefeltern . Schwiegereltern und Geschwister. — Der Steuerfreibctrag für dicsc Gruppe beträgt 9.637 polnische Zloty (PIN) (ca. 2.200 C). — Für Mehrbeträge bis 10.278 Pi,N sind 3% Steuern zu zahlen, bei Mehrbeträgen ab 10,278 PEN werden in zwei Gruppen gestaffelt höhere Steuern erhoben. 2. Gruppe: — Neffen, Nichten und Ehegatten der Geschwister. — Die 2. Gruppe hat einen Steuerfreibetrag in Höhe von 7.276 PEN (ca. 1.729 C). Für Mehrbeträge bis 10.278 PLN sind 7% Steuern zu zahlen, bei Mehrbeträgen ab 10.278 PLN werden in zwei Gruppen gestaffelt höhere Steuern erhoben. 3. Gruppe: Alle anderen. — Dic 3. Gruppe hat einen Steuerfreibetrag in Höhe von 4.902 PLN (ca. 1.165 E). — Für Mehrbeträge bis 10.278 PLN sind 12% Steuern zu zahlen, bei Mehrbeträgen ab 10.278 PLN werden in zwei Gruppen gestaffelt höhere Steuern erhoben. 2.18.2. Vermögensteuer Wissenschaftliche Dienste WD4 — 133,'09 Eine Vermögensteuer wird in polen nicht erhoben." 2.19. Portugal 2,19. I , Erbschaftsteuerw Das Erbschaft- und Schenkungsgøsetz wurde im Jahre 2003 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Stempelsteuer auf alle unentgeltlichen Vermögensverfügungcn. unabhängig davon, ob sie von Todes wegen oder durch Schenkung erfolgen, erweitert. Nur für Ehegatten, Nachkommen und Vorfahren ist der Ervverb von Todes wegen steuerfrei.sa Besteuert werden bestimmte Güter wie der Grundbesitz in Portugal. grundstiicksähnliche Rechte sowie das in Portugal gelegene bewegliche Vermögen••, wenn es in öffentlichen Registern eingetragen wird. Weitere Beispiele für Güter. die unter die Stempelsteuer fallen, sind: Rechte an Aktinn und Wertpapieren und dic damit verbundenen Rechte an Guthaben. Beteiligungs- und Finanzvermögen , Gesellschaftsanteile, Betriebe. gewerbliche Eigentumsrechte und Urheberrechte Die Stempelsteuer muss vom Nachlassverwalter/Empfänger der Erbschaft bezahlt worden.os Boi unentgeltlicher Übertragung von Unternehmcnsverrnögen wird die Übertragung in ihrem Buchbestand berücksichtigt und so behandelt, als wenn man Aktiva iibertragen hätte, Dios untorfällt der Unternehmensbesteuerung, also der Körperschaftsteuer. Dor Steuersatz der Stempelsteuer bezüglich der unentgeltlichen Vermögensübortragung betrågt 10 %.96 2.19.2. Vermögensteuer" In Portugal gibt es keine Vermögensteuer im deutschen Sinnen es wird allerdings eine Steuer auf Luxusgiiter orhobon. Stieb in: Steuern in Europa; Amerika md Asien, Stand Juni 2009, 2. Band, zu Portugal, S. 115. Troll/GcbcVJühcher, ErbbSchG. Stand 31 „Marz 21 123 zu Portugal (Stand 2008); Stieb in: Steuern in Europa; Amerika und Asien, Stand Juni 2009, 2. Band, zu Portugal, S. 1 1 5, S. 166 ff. Stieb in: MenneVF5rster, Steuern in Europa; Amerika und Asien. Stand Juni 2009.2. Band. zu Portugal, S. Troll,'GebeVJOlicher, ErbbSchG, Stand 31. März 21 Rn 123 zu Portugal (Stand 2008). Stieb in MennneLFörster, Steuern in Europa, Amerika uM Asien, Stand Jimi 2M)9, 2. Band, zu Portugal. s. 167. Alberts in: MenneVFörstcr, Steuern in Europa; Amerika und Asien, Stand Jimi 2CX)9. 2. Band, zu polen, S.S5•, Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009, zu Polen, S.673, Unterptnkt 4. l. Seite 27 Wissenschaftliche Dienste WD 4- 3000- 133,'og Seite 28 2.20. 2.20.1. R umånien Erbschaftsteuerw Grundsätzlich erhebt Rumänien keine Erbschaftsteuer. Allerdings wird auf die unbeweglichen Vermögenswerte eine Steuer in Höhe von 1 % erhoben, wenn der Erbschaftsprozcss erst zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers stattfindet. 2.20.2. Vermögensteuer'00 In Rumänien gibt es keine mit der Vermögensteuer in Deutschland vergleichbare Vermögensteu- Rumänien erhebt iodoch Steuern auf Vermögensbewegungen/-übertragungen, auf Vermögenswachstum und auf das Vermögen selbst. Bei den Vermögensbcwogungen wird der Verkauf und die Übertragung von Vermögen besteuørt, Besteuerungsgrundlage ist dabei der Wert des Vermögens. Die Steuer auf das Vermögenswachstum ist die Kapitalertragsteuer. Bei der Bostouorung auf Vermögen selbst werden Grundstücke otc. besteuert, Diese Steuer lässt sich eher mit der deutschen Grundsteuer vergleichen. In der EZPWD-AntwOrt von Rumänien wird zusätzlich erwähnt, dass auch „net assots" versteuert werden. Dazu wird nur erläutert, dass diese Steuer aus dem Gewinn, der aus dem Vermögen oder aus anderen Einkünften resultiert, bezahlt werden soll. Allerdings lioßbn sich in der I,iteratur keine woitomn Anhaltspunkte für eine Besteuerung des Nettovermögens finden, sondern nur gegenteilige Aussagen.102 Der Wert des Vermögens, der für die Besteuerung als Bemessungsgrundlage benötigt wird, kann anf violfältige Weise bestimmt worden. Dies kann durch die Angaben des Steuerzahlers, durch Vorgaben einer Behörde oder durch eine Steuerfachmann/-experten geschehen. OECD: tax administration in oecd and selected non-cvecd countries: comparative information series (2008) by january 2009, Seite 28; abrufbar umer: http•JÄvw-w.oecd.oWdaIaoecd•'ST23/42012907.pdf; Juhani Kesti, European Tax Handbook 2009, zu Rumänien S. 6S8. Unterpunkt 4.1. OECD: tax administration in oecd and selected non-oecd countries: comparative informatibn Series (2008) by january 2009, Seite 28; abruffar unter: http•lwww.(k•cd.org/dataæcd/57f23/42012907.pdf; uhani Kesti, European Tax 2009, Rumänien S. 6SS, Unterpunkt 4. I _ Wissenschaftlich c Infobrief WD 4 - - 133/09 Seite 29 2.21. 221.1. Spanien 103 Erbschaftsteuer Rechtsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember und die mittels königlichen Dekretes in Kraft getretene Rechtsverordnung 1629/1991. Din Erbschaftsteuer wird bei Erwerb von Todes wegen erhoben. Die Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Nettowert der erhaltenen Vermögenswerte. Steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die eine Zuwendung von Todes wegen erhalten haben. Uneingeschriinkt steuerpflichtig mit ihrem Weltvormögen sind Erben. die in Spanien ihren wohnlichen Aufenthaltsort haben. Beschränkt steuerpflichtig sind nicht in Spanien Ansässige; bei ihnen erstreckt sich die pflicht nur auf Vermögenswerte in Spanien. Es gibt auch Freibeträge für Verwandte bis einschließlich dritten Verwandtschaftsgrades, 2.21.2, Vermögensteuer"" Die Vermögensteuer wurde 1977 eingeführt; die letzte Veränderung gab cs durch das Ley 19/1991. Dieses Gesetz wurde zwar nie aufgehoben. allerdings hat das Gesetz seit dor Einfiihrung des Ley 4/2008 vom 23. Dezember 2008 an Bedeutung verloren, da durch das Gesetz 4/2008 ein Abzug in Ilöhe des Vermögensteuerbetrages gewährt wird und somit praktisch keine Vermögensteuer mehr gezahlt worden muss. 222. Schweden10S Schweden hat weder eine Erbschaft- und Schenkungsteuer noch eine Vermögensteuer. Erstere wurde 2005, letztere 2007 abgeschafft. Es gibt auch keine Bestrebungen. eine dieser Steuern wieder einzuführen. 223. Slowakei105 Wissenschaftliche Dienste WO 4 - 3000 - 133/09 In dor Slowakei wurde die Erbschaftsteuer 2004 abgeschafft'07• und es gibt auch keine Vermögensteuerlos Seite 2.24. 2.24. l. Slowenien Erb schaftsteuer10S In Slowenien gibt es eine Erbschaftsteuer. Sie wird auf den Erwerb von Todes wegen erhoben. Besteuert wird der Verkehrswert des Vermögens abzüglich von Schulden und anderen Verbindlichkeiten . Dar Steuersatz liegt zwischen 5% und 39%, nach dem, welche Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Erbon bestand und welchen Wert das Erbe hat. 2.24,2. Vermögensteuer In Slowenien gibt es eine Vermögensteuer. 1'0 2.25. Tschechien 2.25. l. Erbschaftstouorlll In Tschechien existiert eine Erbschaftsteuer. Sie wird bei Erwerb von Todes wegen erhoben. Die Erbschaftsteuer wird auf bewegliches und unbewegliches Vermögen erhoben. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert des Erbes abzüglich der Schulden, wobei es bestimmte Vorrnögcnswerte gibt, die von dem Wert des Erbes abgezogen werden. Troll/Gebel/JUliCher, ErbbSchG. Stand 31. 21 Rn 128 zur Slowakei (Stand 2007). BlåhOvå in: MenneVFörster, Starm in Europa; Anerika t-md Asien, 2. Band. zur Slowakei, Stand Juni 2009, S 52; mani Kesti, European Tax Handbook 2M)9, Slowakei, S. 728. Unterpunkt 5. http:i/uww.durs.gov.siien'tax_treaties.'international_taxation_general_cxplanationsi IStand: 03. September 20091 Wissenschaftliche Dienste WD 4 — 3000 — 133,'09 Steuerpflichtig ist immer der Erbe. Seite gl Verwandte und mit dem Erblasser zusammenlebende Personen erben steuerfrei seit dem 01 Januar 2008. Bei den übrigen Personen bemisst sich die Besteuerung nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Der Erbschaftsteuersatz richtet sich nach der Schenkungsteuer. dio wic folgt borochnot wird: Der Steuertarif liegt zwischen 7% und 40 % plus einer bestimmten einmaligen Geldsumme, die sich nach der Höhe des Erbes richtet. Fiir die Erbschaftsteuer ist diese Endsumme mit dem Koeffizienten 0.5 zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich dann der zu zahlende Erbschaftsteuorbelrag, Zuwendungen un kirchliche, humanitäre oder gemeinnützige Organisationen sind steuerfrei. 2.25,2. Vermögensteuer In Tschechien gibt es keine Vermögensteuern' 2.26. Ungarn 2.26. I. Erbschaftsteuer"' In Ungarn wird eine Erbschaftsteuer auf den Vermögenserwerb durch Todesfall erhoben. Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des erworbenen Vermögens, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten und Schulden. Allerdings ist Vermögen im Ausland nur zu besteuern, wenn der Erblasser ungarischcr Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger war und im Ausland keine Steuer erhoben wurde. Steuerpflichtig ist der Erbe, auch wenn er eine juristische Person ist. Der Steuersatz wird je nach Verwandtschaftsgrad und der Art und Höhe des Vermögens erhoben und liegt zwischen 5% und 40%. Es gibt auch vielfältige Steuerbefreiungen und —ermäßigungen, so zum Beispiel bei Zuwendungen von Wertpapieren oder bei Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke. 2.26.2. Vermögensteuer"* Troll/GebeliJuIicher, ErbbSchG, Stami 31. MEZ 2009, 21 Rn 135 zu Ungarn (Stand 2008); FelkaVBråhler/Ulbrich in: MenneL'F5rster, in Ameika Asien, 2. Band, Stand Juni 2009, zu Ungarn, S 79-83. http://portal.wko.atftvvk/format (Stand: 03. September 20091 W issenschaftliche Dignste in bbrief seit" Am 29. Juni 2009 hat das ungarische Parlament die Einführung einer Vermögensteuer auf Wohnimmobilien und bestimmte Luxusgüter ab dem Jahr 2010 beschlossen. Die Vermögensteuer wird auf Wohnimmobilien und auch auf leistungsstarke Kraftfahrzeuge sowie auf sämtlicho Segelboote, Motorboote, Hubschrauber und Flugzeuge erhoben. Gewerbeimmobilien werden nicht von der Vermögensteuer erfisst. Abhängig vom Richtwert der Immobilie wird die Steuer von bis des Marktwertes der Immobilie gestaffelt sein. Befreit von der Vermögensteuer auf Immobilieneigentum sind folgende Immobilien: Pro Eigen. tiimer eino Irnrnobilie mit einem Wort von höchstens 30 Millionen ungarische Forint C) - jedoch nur, wenn er diese tatsächlich selbst bewohnt - und zusätzlich zu der ersten befreiten Immobilie Oine weitere Immobilie im Wort von höchstens 15 Millionen HUF (ca. 55.000 2.27. Zypern Die Erbschaftsteuer wurde in Zypern am 01. April 1997 abgeschafft'": und es gibt auch keine Vermögensteuer 3. 3.1. 3.1.1. Die Besteuerung in anderen ausgewählten Ländern Australien: E Erbschaftsteuer Die Erbschaftsteuer (death duties) wurde 1979 als Bundessteuer abgeschafft. Auch auf Bundesstaatsebene existiert keine Erbschaftsteuer. Daher kann der Erblasser sein gesamtes Vermögen auf seinen Erben verlagern, ohne dass dies eine Steuerpflicht begründet. Juhani Kesti. European Tax Handbook 2009. zu ZYFrn, S. '8, Unterpunkt S. Troll/Gcbcl/JOlicher. ErbbSehG, Stand 31. 2009, Rn 137 zu Zypern J uhani Kesti. Eurolxan Tax Handbook zu Zypern, S. 158, UnterptAt 4. I ., (Stand: 03. September 2tK)91•, es gibt abcr Wie in anderen europäisctæn Ländern eirx Steuer auf Immobilien, sichc unter: Juhani Kesti, European Tax I landbook 2009, zu Zypern, S. 158. OECD, Tax Administration in OECD and Selected 'K'"-OECD Comparative Information Series 2008. S. 28. abruffar unter: 12907 pdf. Quelle: Antwort der Bundesregierung aufdie schriftliche Frage von MdB Thiele, FDP, vom 19. Februar 2007, BT-Drs. 164368, S. 18: Antwozt der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der FDP zur Elbschaft- und Schenkungssteuer IS_ Juni 2007, BT-Drs. 16/5706, S. 9 ff Wissenschaftliche Dienste Infobrief 4 — 3000— 133/09 Seite 33 Allerdings existiert in Australien eine Kapitalertragsteuer (Capital Gains Tax (CGT)) Diese Steuer muss bei jeder gewinnbringenden Vermögensiibertragung gezahlt werden. Bei Erbfällen fallt sic daher nur dann an, wenn Gegenstände aus der Erbmasse veräußert werden. Die Steuer muss also nicht bei Eigentumsiibertragung aufgrund eines Testamentes gezahlt werden, sondern nur, wenn ererbtes Vermögen gewinnbringend veräußert wird. Die Steuerpflicht erstreckt sich dabei regelmäßig nur auf die Veräußerung des Vermögenswertes. 120 Ob eine Steuerpflicht lxesteht bzw. wie hoch die Steuerpflicht ist, hängt von verschiedenen Umständon ab. Zu nennen sind die Art des Vermögenswcrtes, der Todeszeitpunkt des Erblassers und der damit verbundene Erwerbszeitpunkt durch den Erben, der Zeitpunkt der Veräußerung des Vormögonswertes, der Steuersatz der Einkommcnstcuer des Begünstigten und Ob der Begünstigte eine juristische Oder nicht-juristische Person ist. Es gibt allerdings auch Ausnahmetatbestände und Privilegierungen, zum Beispiel bei Grundbesitz , dor zu Wohnzwecken des Erblassers benutzt wurde. Familionwohnungen werden von der Steuer ausgenommen, und manche Vermögenswerte bleibon generell stenerbefreit, wie zum Bcispiel der letzte Hauptwohnsitz des Erblassers, Boi Veräu- 13erung diosos Wohnsitzes gelten Sonderregeln. 3.1.2. Vermögensteuerut In Australien gibt es keine Vermögensteuer. Jedoch wird durch die sogenannte „land tax" in einigen Bundesstaaton cine Steuer auf bestimmte Immobilien erhoben. "2 3.2. 32,1 Japan Erbschaft- und Schenkungsteuertn In Japan gibt es eine Erbschaft- und Schenkungsteueru•, welche in dem Gesetz Nr.73 vom 31. März 1950 mit späteren Änderungen verankert ist. Australian Gouvernment, Australian Taxation Office: to Capital gains tax 2006, abrufbar unter: http:"»ww.ato.gov.aWcontent•'downloadVNAT4151 intro-06.pdfIStand: 03. September 20091. http://www.ato.gov.aWprint.asp?doc—/contentÆ7184.htm (Stand: 03. September 20091. OECD, Tax Administration in OECD and Selected non-OECD Coamtries: Comparative Information Series 2008, S. 28, abrufbar unter: http:"www.oecd.org.'dataæcWS7.•23/42012907.pdf. Nachweise tur die einzelnen „land taxesa siehe unter: http•I/www.business v. au/Business— Entry f infyour+ state+or+territory.htm (Stand: 03. September 20091. Chapter 4 in Comprehensive Handbook of Japanese Taxes 2006 (aktuellste Fassung), abrufbar unter: http://www.mof.go.jp/english'iaw'taxes2006ehtm (Stand: 03. September 20091; Massener in: MenneVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asien, I. Band, Stand Juni 2009, Japan. S 59-63. Wi ssenschaftliche Dienste Steuerobjekt ist der Nachlass. Infobrief WD 4 — 3000 — 133,'09 Seite 34 Unbeschränkt steuerpflichtig ist der Erbe, der zum Zeitpunkt des Erwerbes sein Domizil (Lebensuuittelpunkt ) in Japan hatte. Auf das in Japan gelogene Vermögen beschränkt steuerpflichtig ist der Erbe, der zu diesem Zeitpunkt sein Domizil nicht in Japan hatte. Die Grundlage für die Steuerberechnung ist der Verkehrswert des Vermögens, wobei dieser Betrag bei unbeschränkt Steuerpflichtigen um etwaige Verbindlichkeiten einschließlich der Steuern , öffentlichen Lasten und Aufwendungen fiir die Beerdigung zu kürzen ist (Art 13 (1) (i) Erbschaftsteuergesetz ). Der Steuersatz beträgt je nach Höhe des Nachlasses 10-50 %. In Japan besteht ein Nachlassfreibetrag von 50 Millionen Yen (ca. 380.500 E), das heißt vom gosamten Nachlass bleiben 50 Millionen Yen unbesteuert. Außerdem gibt es den Erbenfreibetrag, das heißt vor der Besteuerung werden für jeden Erbon 10 Millionen Yen (ca. 76.100 €) vom Nachlass abgezogen, selbst wonn der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat oder der Anteil des Erben weniger als10 Millionen Yen beträgt. Es bestehen weiterhin noch bestimmte Abzüge vom Steuerbetrag für Ehegatten, Minderjährige und Körperbehinderte als Erben. Es besteht auch cin Abzug des Steuerbetrages, wonn der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod selber Erbschaftsteuer gezahlt hat. Dann wird die Steuerschuld seiner Erben in Abhängigkeit von Zeitdauer und dom Verhältnis der beiden Nachlässe zueinander gemindert. Von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind Vermögensiibertragungen an kirchliche, mildtätigo, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke. Vermögen, welches der Erblassor einer Person innerhalb von 3 Jahren vor seinem Tod hat zukommen lassen, wird nach dem Tod des Erblassers als Nachlass angesehen und muss versteuert werden. Eine schon auf diese Zuwendung bezahlte Schenkungstcuer wird auf die Erbschaftstouor angerechnet. 3.2.2, Vermögensteuerln Die Rechtsgrundlage für die Vermögensteuer ist das Gesetz der lokalen Steuern vom 31. Juli 1950. Die Steuer bezieht sich auf das Bruttovermögen, soweit es in Grund und Boden, Gebäuden und abnutzbarem Betrieb besteht. Steuerobjekt sind also das inländische Grundvermögen und dag inländische betriebliche Sachvermögen. Immaterielle Vermögensgegenstände und Kraftfahrzeuge sind von der Steuer nicht umfasst. Die Vermögensteuer ist eine Steuer der Gemeinde. Der Normalsatz der Vermögensteuer beträgt 1,4 dieser Satz kann aber von den Gemeinden bis 2,1% erhöht werden. OECD, Tax Administration in OECD and Selected non-OECD Countries: Comparative Infonnation Series 2008, S. 28, abrutbar unter: http•Wwww.(rcd_org'dataoecd'S7,23f42012907.pdf. Mossener in: MenneVForster, Steuern in Europa: Amerika und Asien, _ Band. Stand Juni 2009, Wiss Dienste Infobrief WD 4 — — 133/09 Seite 35 Grundsätzlich wird als Berechnungswert der Steuer der Verkehrswert der Vermögensgegenständo genommen. In der Praxis wird in der Regel für Grund und Boden sowie für Gebäude der Wert zugrunde gelegt, der im Steuerkataster registriert ist; dieser Wert wird alle drei Jahre aktualisiert, Für Grund und Boden, der für Wohngebäude genutzt wird, wird ein geringerer als der registrierte Wert herangezogen. Das Vermögen gemeinnütziger Organisationen, Friedhöfe und der für öffentliche Straßen genutzte Grund sind steuerfrei. Sachvermögen bezogen auf Grund und Boden ist bis zu einen Wert von 300.000 Yen (ca. 2.283 E), Gebäude sind bis zu 200.000 Yen (ca. 1.522 t) und Betriebsvermögen ist bis zu 1.500.000 Yen (ca. 11,415 €) steuerfrei. 3.3. 33,1 Kanada Erbschaft- und Schenkungsteuer 1972 wurde die Erbschaft- und Schenkungsteueri2S auf Bundesebene abgeschafft. Allerdings worden über die sogenannten „capital gains tax" im Rahmen der Einkommensteuer dic fiktiven Veräußerungsgewinno orfasstt"; hierbei wird eine Realisierung sämtlicher Vermögensworte unmittelbar vor dem Tod unterstellt. Dadurch entstehen beim Erblasser fiktive Voräußcrungsgewinne, welche er vorstouern müsste.tz• Die „capital gains" sind nur Gewinne im Zusammenhang mit den Verfügungen iibnr Vermögenswertc.129 „Capital gains" können auch boi Verfügungen durch Schenkung ontstehen. Vor September 2007 gab es Bestrebungen der National Democratic Party , eine Erbschaftsteuer für Nachlässe einzufiihren, welche höher als 2 Millionen kanadische DOIlar (ca. 1.275.000 E) sind. Diese Bestrebungcn führteu allerdings nicht zu einer Einführung einer Erbschaftsteuer. OECD, Tax Administration in OECD and Selected non-OECD Countries: Comparative Information Series 2008, S. 28, abrufbar unter: http•Jtwww.oe-cd.org/dataecdf5 7/23/42012907 .pdf; BDI/vbw/De10itte- Schriftenreihe zur Erbschaftssteuerreforrn, Ausgabe VI, 24; September 2007, Anhang: Volltext unter: htIp://www.de10itte.com/dtt/cda.'doc/content"ErbSt_SchriRenre•T1e 6. Teil.pdf (StM1d: 03. September 20091. BDI/Vbw/Deloitte-Schriftenreihe 711r Erbschaftssteuer-reform- VI, 24. 2007. Anhang; Volltext unter: http://www.deloitte.com'dtticda'docicontenLfErbSt_Schriftenreihe 6.TeiI.pdf (Stand: 03. September 20091. Müssener in: MenneVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asien, I _ Band. Stand Juni 2009, Kanada S. 69. Müssener in: MenneVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asien. t. Band, Stand Juni 2009, zu Kanada S- 27. Müssener in: MenneVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asien. I. Band. Stand Juni 2009 Kanada S. 27; BDI/VbW/DeIoitte•Schriftenreihe zur Erbschaftssteuer-reforme Ausgabe VI, 24. Sept. 2007, S. 7; Volltext unter: Schriftenreihe_6.Teil.pdf (Stand: 03. September 20091. BDVvbw/I)eloitte-Schriftenre1Tte zur Erbschaftssteuerreform. Ausgabe VI, 24. Sept. 2007, S. 7; Wissenschaftliche Dienste WD 4 - 3000 — 133/09 Auch die Provinzen und Territorien keine Erbschaft- und Schenkungsteuer. 3.32. Vermögensteuer Seite 36 Eine allgemeine Vermögensteuer gibt es in Kanada nicht. Zwar werden auf Ebene dor Provin- Zen, Territorien und Gemeinden verschiedenartige "property taxes" erhoben, dabei handelt es sich aber nicht um Vermögensteuern im deutschcn Sinne, sondern um Steuern, dic der Grundsteuer bzw. der Grundvermögensteuer ähneln. Die „property taxes" erfassen nur in Einzelfällen auch andere Vermögenswerte (wie zum Beispiel Kraftfahrzeuge, Privatschiffc und —flugzeuge) als das Grund vermögen. i'" 34. 3.4. l. USA Erbschaft- und Schenkungsteuer (feder-al estato and gift taxes) 3.4.1.1. Bundesstaat In den USA existiert eine Erbschaft- und Schenkungsteuer des Bundes'", welche seine Rechtsgrundlage in don Socts. 2001 bis 2704 IRC findet.'" Die Federal Estate Tax besteuert nach Sec. 2001 (a) IRC den steuerpflichtigen Vermögensiibergang von Todes wegen, wobei der Nachlassverwaltor („personal representative") fur die Zahlung aus dem Nachlass („Estate") verantwortlich ist (Sec. 2002 IRC). Volltext unter: http://www.deloitte.com/dtt.'cda'doc/content'ErbSt Schriftenreihc_6.Teil.pdf (Stand: 03, September 20091. 132 M Ossener MennelfFOrStcr, Steuem in Europa: Amerika und Asien, I. Band, Stand Juni 2009 zu Kanada S. 69. OECD, Tax Administration in OECD and Selected non-OECD Countries: Comparative Information Series 2008, S. 28, abrufbar unter: http•.iAvww.oecd.org'dataoecd/5723t42012907_pdf_ Bundesministerium Finanzen: Die wichtigsten Steuem im internationalen Vergleich 2008; Mussener in: MenneVFOrster, Steuern in Europa; Amer-Ika und Asien, I. Band, Stand Juni 2009 zu Kanada S. 70/71. OECD, Tax Admin istratiOn in OECD and Selected non-OECD Countries: Comparative Information Series 2008, S, 28, abrufbar unter: http:/fWWW_oecd_0rg,'dataoecd/5723/42012907.pdf. BDVvbw/Deloitte-Schriftenrcihe zur Erbschaftssteuerreform. Ausgabe VI, 24. September 2007. S. 14+Anhang; Volltext unter: http://www.delOitte.com'dtt'cda'dcWcontent"ErbSt Schriftenreihe_6.Teil.pdf IStand: 03. September 20091. BDVvbW/DelOitte-Schriftenreihe zur Erbschaftssteuerreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, SI 4+Anhang; Volltext unter: http•_.7www.delOitIe.com/dtt•'cda/d0CJcontentiErbSt Schriftenreihe_6.Teil.pdf (Stand: 03. September 20091; Müssener in: MenneVFörster, Steuern in Europa; Amenka und Asien. 2. Band, Stand Juni 2009, s. 59. Wi s sens chaftliche Dienste Infobrief WD 4 — — 133/09 Seite 37 Die Erbschaftsteuer wird am Verkehrswert des Nachlassvermögens bemessen. Von diesem Wert werden Beerdigungs- und Verwaltungskosten, Schulden und Vermächtnisse an gemeinnützige oder religiöse Organisationen abgezogen-ID Schenkungen, die seit 1976 getätigt worden sind, werden dem Nachlass zugerechnet, allerdings werden schon gezahlte Schenkungsteuern auf die Erbschaftsteuer angerechnet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Schenkungen bis 10.000 USD (ca. 6.842 €)pro Jahr und pro Person steuerfrei sind. 'U Die Steuer beträgt zwischen 18 % und 55 Es gibt auch einen pauschalen Abzug von % bis 16% des Nachlasswertes als Ausgleich für die noch zu zahlende Erbschaftsteuer an die Einzelstaaten, den sogenannten „state death tax Cro- Allerdings wird diese Erbschaftsteuerpflicht nach der gegenwärtigen Rechtslage aufgrund eines Gesetzes aus dem Jahr 2001 zum 01. Januar 2010 auslaufen und für die Dauer eines Jahres nicht mohr erhoben werden. Ab 01. Januar 2011 soll eine Erbschaftsteuer daun mit einem Freibetrag von 1 Million L'SD (ca. 684.000 e) festgesetzt werden."' Im Jahre 2009 besteht ein Freibetrag in Höhe von 3,5 Millionen USD (ca. 2,4 Millionen Euro) für US-Amerikaner und Steueriulånder (2007/2008 waren es 2 Millionen USD) (ca. 1.,4 Millionen Euro)."' Wegen dos beabsichtigten Auslaufens der Erbschaft- und Schenkungstouor erheben zwischenzeitlich bereits mehr als die Hälfte aller Bundesstaaten einc eigene Erbschaft- und Schenkungsteu. Einzelstaaten 3.4.1.2. Massener in: MenneVFOrster, Steuern in Europa; Amerika uruf Asien, 2. Band. Stand Juni 2009. zur ESA, S. 59. Massener in: MenneVFOrster, Steuern in Europa; Amerika und Asien, 2. Band. Stand Juni 2009, zur USA, S. 60. MOssener in: MenneVFörster, Steuern in Europa: Amerika und Asien, 2. Band, Stand Juni 2009. zur USA, S. 62. Massener in: MenneVFörster, Steuern in Europa: Amerika und Asien, 2. BM)d, Stand Juni 2009, zur USA, S. 61. BDI/vbw/De10itte-SChriftenreihe zur Erbschaftssteuerreform. Ausgabe VI, 24. Sept_ 2007 , S. 14: Volltext unter: http•.//www.deloitte.com/dWcda"doecontenL•'ErbSt_Schriftenrei•,e 6.Teil.pdf IStand: 03. September 20091. http://www.irs.gowbusinesses'smalVarticle.'O„id— 164871 (Stand: 03. September 20091; BDI/vbw/DelOitte-Schriftenrcihe zur Erbschaftssteucrreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, S. 14: Volltext unter: http://"Mw.deloitte.com•'dtt•'cda•'doecontent/ErbSt_Schrifienreihe_6.TeilQdf IStand: September 20091. BDI/vbw/Deloitte-SchriRenreihe zur Erbschaftssteuer-reform. Ausgabe VI. 24. September 2007. S. I S : Volltext unter: http://Www.deloitte.COWdtt•aId'Xicontent•'ErbSt Schriftenreihe (Stand: 03. September 20091. Wissenschaftliche Dienste 4 —3000— 133,'09 Seite 38 Neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer des Bundes erheben einige der Einzelstaaten ebenfalls solche Steuern1U' wolchc landesgesetzlich geregelt sind. Dicsc Steuern erfassen das gesamte übergehende Vermögen der in ihrem Gebiet Ansässigen. Vermögen in anderen Gebieten oder Vermögen von nicht Ansässigen wird nicht besteuert. Die Höhe der Steuern ist von Einzelstaat zu Einzelstaat verschieden, oft entspricht sie aber der Höhe der „state death tax" (siehe oben bei des Bundes."0 3.4,2. Vermögensteuer Eine Vermögensteuer auf Bundesebene gibt es nicht. In den USA werden zwar auf Ebene Einzelstaaten und Gemeindeu verschiedenartige "property taxes" bzw. „franchise taxes" erhoben .1'H Dabei handelt es sich aber nicht um Vermögensteuern im deutschen Sinne, sondern unu ähnliche Steuern wie dic Grund-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer. '0 Die Steuersätze worden von den Einzelstaaten und Gemeinden im Rahmen der allgcmoinon, weit gefassten Grenzen dor Verfassung bzw. anderer allgemeiner Gesetze festgesetzt. Die Steuersätze variieren in don einzelnen Staaten/Gemeinden sehr stark. Federal Estate Tax Collections, by State and per Capita, 2007 vom 24. Dezember 2008. abrufbar unter. http://www.taxfoundation.org/research/show/997.htmi (Stand: 03. September 20091; State Estate and Gift Collections . by State and per Capita, Fiscal Year 2007, abrubarunter: http:'/www.taxfoundation.org/researcWshow/959.htmVstate_estate&gift_collbystate_pc&ph20081031 (Stand: 03. September 20091; B Dl/vbw/Deloitte-Schrifienreihe zur Erbschaftssteuerreform, Ausgabe VI. 24. Sept. 2007, S. 14+Anhang; Volltext unter: http:ßwww.deloitte.comfdWcda-'doecontent/ErbSt Schriftenreihe_6.Teil.pdf (Stand: 03. September 20091. MOssener in: MenneVFörster, Steuern in Europa; Amerika und Asien, 2. Band, Stand Juni 2009. USA, S 65. Mossener in: Mennel/FOrster, Steuern in Europa; Amerika und Asien. 2. Band, Stand Juni 2009, zur ESA, S. 65. Massener in: Mennel/Förster, Steuern in Europa; Amerika und Asien, 2. Band, Stand Juni 2009, Zur USA, S. 59; OECD, Tax Administration in OECD and Selected non-OECD Countries: Comparative Information Series 2008, S. 28. Zur Besteuerung der einzelnen Bundesstaaten: (Stand: 03, September 20091; http ü/'.vv.•.v.lincolninst.edu./subcentersJsignificant-features.propefly-tax/ReporVState.aspx IStand: 03. September 20091; Webseite auf welcher die Vermögensteuer für New York erklärt wird: LStand: 03. September 2009); Webseite auf der die Vermögensteuer für the County of Los Angeles, California erklårt wird: http://assessor.Iacounty.gov/extranetfguides.Yealprop.aspx (Stand: 03. September 20091. Bundesministerium für Finanzen: Die wichtigsten Stcucm im internationalen Vergleich 2008; Müssener in: Mennel/Förster, Steuern in Europa; AmenXa und Asien. 2 _ Band, Stand Juni 2009, S. 66. Besteuerung der einzelnen Bundesstaaten sielæ unter: http•flwww.lincolninst.edu./subcenters/significantfcatures -propertYtax./Report_Statc.aspx (Stand: 03. September 20091. Massener in: MenneL'Förster, Steuern in Europa; Amerika und Asien, 1. Band, Stand Juni 2009, zur USA, S. 66. Wissenschaftliche Dianste Infobrief WD 4 — 133/09 Seitc 39 In einigen Einzelstaaten und Gemeinden gibt cs besondere Vermögenstcucrn auf immateriollo Werte (special intangihle Property taxes), Bankaktien (bank Share taxes) sowie auf das Kapital von Gesellschaften (capital stock taxes).1S' Massener in: Mennel/Förster, Steuern in Europa; Amerika und Asien. l. Band, Stand Juni 2009, zur USA, S. 66, Wissenschaftliche Dienste 4. Seite 40 WD 4 — 3wO — 133/09 Literaturverzeichnis Kesti, Juhani European Tax Handbook 2009. Verlag IBFD Publications (International Bureau Of Fiscal Documontation), Amsterdam. Mennei, Annemarie / Förster, Jutta Steuern in Europa, Amerika und Asien, 1. Band. Stand Juni 2009. nwb - Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, Herne / Berlin. Troll, Max / Gebel, Dieter / Jülicher, Marc Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, Stand März 2009. Verlag Franz Vahlen, München.