© 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 130/19 Einzelfrage zum Ersten Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1993) Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 130/19 Seite 2 Einzelfrage zum Ersten Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1993) Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 130/19 Abschluss der Arbeit: 5. November 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 130/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Wismut AG 4 3. Gesetzentwurf der Bundesregierung 4 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 130/19 Seite 4 1. Fragestellung Die Auftraggeberin bittet um Darstellung der Erkenntnisse zu einer möglichen Zahlung des Bundes in Höhe von 400 Mio. DM an die zuständige/n Berufsgenossenschaft/en und/oder Unfallversicherungen für Zahlungen/Kostentragungen im Zusammenhang mit ehemaligen Arbeitern der Wismut AG. 2. Wismut AG Die Wismut AG ist „ein ehemaliges Unternehmen für Uranerzbergbau mit Aufbereitungsanlagen in verschiedenen Teilen Ostdeutschlands; 1947 als Sowjetische Aktiengesellschaft Wismut (SAG Wismut) zur Ausbeutung der für die UdSSR wichtigen Uranvorkommen gegründet, 1954 von der Sowjetunion unter 50 prozentiger Beteiligung der DDR in die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut (SDAG Wismut) umgewandelt, seit 1990 Wismut AG. Die Urangewinnung wurde zum 31. 12. 1990 eingestellt, am 20. 12. 1991 entstand mit Inkrafttreten des Wismutgesetzes vom 12. 12. 1991 als Nachfolgeunternehmen die Wismut GmbH, ein reiner Sanierungsbetrieb (Sitz: Chemnitz, 1 100 Beschäftigte). Aufgrund eines Abkommens zwischen Deutschland und der Sowjetunion vom 16. 5. 1991 übertrug Letztere ihren Aktienanteil (50 %) unentgeltlich in Bundesbesitz und wurde dafür von der Sanierung der schwer umweltgeschädigten Abbauregionen in Südsachsen und Ostthüringen befreit. Zum 1. 1. 1992 wurden die nicht unmittelbar bergbau- und sanierungsbezogenen Betriebsteile der Wismut GmbH in die DFA (Fertigungs- und Anlagenbau GmbH) ausgegliedert.“1 3. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms – 1. SKWPG -, BT-Drs. 12/5502, 04.09.1993. Anlage Gemäß Artikel 3 „Änderung des Bundesversorgungsgesetzes“ haben mit der Änderung „Personen , bei denen eine Schädigung im Sinne des § 1 infolge einer Heranziehung zur Zwangsarbeit in der Zeit vom 08. Mai 1945 bis 05. Oktober 1955 im Beitrittsgebiet verursachten worden ist, sowie deren Hinterbliebene keinen Anspruch nach diesem Gesetz. Sie haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.“2 „Die Regelung betrifft zum Beispiel Zwangsverpflichtete, die bei der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft WISMUT (SDAG WISMUT) in der Zeit bis zum 5. Oktober 1955 (Ende des Besatzungsstatuts in der DDR) als Arbeitskräfte eingesetzt waren .“3 1 Brockhaus, Wismut AG, im Internet unter: http://brockhaus.de/ecs/enzy/article/wismut-ag [04.11.19]. 2 BT-Drs. 12/5502, S. 14. 3 BT-Drs. 12/5502, S. 43. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 130/19 Seite 5 Mit Artikel 8 des Gesetzentwurfs wurden die Ausgleichszahlungen an Berufsgenossenschaften geregelt. „Der Bund zahlt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zum Ausgleich der von ihnen zu erbringenden Leistungen einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 400 Mio. Deutsche Mark.“4 In den Debatten des Haushaltsausschusses zu dem Gesetzentwurf lag der Fokus auf andere Regelungen des Artikelgesetzes. Gemäß Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses vom 20. Oktober 1993 wurde keine Änderungen zu Artikel 3 und Artikel 8 beschlossen.5 Das Gesetz wurde am 29. Dezember 1993 im Bundesgesetzblatt verkündet.6 *** 4 BT-Drs. 12/5502, S. 18. 5 Vgl. BT-Drs. 12/5902, S. 31 und 41. 6 Vgl. BGBl. I 1993, S. 2353ff.