© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3010 - 126/13 Steuerrecht für Abgeordnete Infobrief Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 2 Steuerrecht für Abgeordnete Verfasser: Aktenzeichen: WD 4 - 3010 - 126/13 Abschluss der Arbeit: 10. Oktober 2013 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 3 - Vorwort - Die Ausarbeitung zum Steuerrecht für Abgeordnete ist seit ihrer ersten Veröffentlichung im Jahre 1989 auf großes Interesse gestoßen. Mit ihr wurde erstmals eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten das Steuerrecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments betreffenden Regelungen angeboten. Aufgrund der vielfachen Nachfrage wurde die Ausarbeitung nunmehr erneut überarbeitet und aktualisiert. Diese Ausarbeitung konzentriert sich auf steuerrechtliche Aspekte und enthält daher nur begrenzt Informationen darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe bestimmte Leistungen erbracht werden. Zur Beantwortung diesbezüglicher Fragen wird auf die Broschüre des Referates PM 1 – „Leistungen für Abgeordnete“ – verwiesen, die auf der Startseite im Intranet unter Bundestagsverwaltung/Abteilungen/Parlament und Abgeordnete/PM 1 (Entschädigung von MdB)/Rechtsvorschriften/Informationen abgerufen werden kann. Berlin, im Oktober 2013 Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 4 Inhaltsverzeichnis Einleitung 8 Erster Teil Die steuerliche Behandlung mandatsbezogener Leistungen an Mitglieder des Deutschen Bundestages 1. Leistungen an (aktive) Mitglieder des Deutschen Bundestages 10 1.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes 10 1.2. Steuerpflichtige Leistungen 10 1.2.1. Steuerfreie Leistungen 10 1.2.1.1. Amtsausstattung gemäß § 12 AbgG 11 1.2.1.2. Reisekostenvergütung gemäß § 17 AbgG 14 1.2.1.3. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen oder zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG 14 1.2.1.4. Unterstützung in besonderen Fällen gemäß § 28 AbgG 15 1.3. Sonstige Einkünfte und geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit dem Mandat 15 1.3.1. Mandatsbezogene Einkünfte 15 1.3.2. Mandatsbezogene geldwerte Vorteile 16 1.3.2.1. Zuwendung geldwerter Vorteile an Abgeordnete mit mandatsbezogener Nebentätigkeit 17 1.3.2.2. Zuwendung geldwerter Vorteile an Abgeordnete ohne mandatsbezogene Nebentätigkeit 18 1.4. Außergewöhnlicher Aufwand von Funktionsträgern 19 2. Leistungen an ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages 19 2.1. Steuerpflichtige Leistungen 20 2.1.1. Übergangsgeld gemäß § 18 AbgG 21 2.1.2. Altersentschädigung und Versorgungsabfindung gemäß §§ 19 bis 23 AbgG 22 2.2. Steuerfreie Leistungen 24 2.2.1. Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG oder zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen 24 2.2.2. Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG 25 2.2.3. Nachversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 2 AbgG 25 3. Leistungen an Hinterbliebene von Mitgliedern des Deutschen Bundestages 25 3.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes 25 Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 5 3.1.1. Steuerpflichtige Leistungen 25 3.1.1.1. Überbrückungsgeld gemäß § 24 AbgG 26 3.1.1.2. Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 25, 25b AbgG 26 3.1.2. Steuerfreie Leistungen 27 3.1.2.1. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG 27 3.1.2.2. Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG 28 3.2. Werbungskostenabzug 28 3.3. Hinterbliebenenversorgung nach dem Diätengesetz 1968 28 Zweiter Teil Die steuerliche Behandlung mandatsbezogener Leistungen an Mitglieder des Europäischen Parlaments 1. Leistungen an (aktive) Mitglieder des Europäischen Parlaments 30 1.1. Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments 30 1.1.1. Steuerpflichtige Leistungen 30 1.1.2. Steuerfreie Leistungen 31 1.1.2.1. Amtsausstattung gemäß Art. 20 Abs. 1 EuAbgSt 31 1.1.2.2. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Schwangerschafts- und Geburtsfällen gemäß Art. 18 Abs. 1 EuAbgSt 32 1.1.2.3. Versichertenschutz zur Deckung der mit dem Mandat verbundenen Risiken gemäß Art. 19 Abs. 1 EuAbgSt 32 1.1.2.4. Mitarbeiterbeschäftigung gemäß Art. 21 Abs. 2 EuAbgSt 32 1.1.2.5. Nutzung der Dienstfahrzeuge und der Büro- und Kommunikationseinrichtungen des Parlaments gemäß Art. 22 Abs. 1 EuAbgSt 33 1.1.2.6. Beiträge zum freiwilligen Pensionsfonds gemäß Art. 27 Abs. 1 u. 2 EuAbgSt 33 1.2. Leistungen nach dem deutschen Europaabgeordnetengesetz 33 1.2.1. Steuerpflichtige Leistungen 34 1.2.2. Steuerfreie Leistungen 34 1.2.2.1. Amtsausstattung gemäß § 10a EuAbgG 34 1.2.2.2. Einmalige Unterstützungen gemäß § 11 EuAbgG in Verbindung mit § 28 AbgG 35 2. Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments 35 2.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments 35 2.1.1. Übergangsgeld gemäß Art. 9 Abs. 2, Art. 13 EuAbgSt 35 2.1.2. Ruhegehalt gemäß Art. 9 Abs. 2, Art. 14 EuAbgSt 36 2.2. Leistungen aufgrund des deutschen Europaabgeordnetengesetzes 36 Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 6 2.3. Leistungen aus dem freiwilligen Pensionsfonds des Europäischen Parlaments 36 3. Leistungen an Hinterbliebene von Mitgliedern des Europäischen Parlaments 36 3.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments 37 3.2. Leistungen aufgrund des deutschen Europaabgeordnetengesetzes 37 Dritter Teil Allgemeine Regelungen 1. Wahlkampfkosten 38 1.1. Kosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament 38 1.2. Kosten zur Erlangung eines kommunalen Amtes 38 2. Steuerliche Behandlung von Einkünften aus nicht durch das Mandat veranlassten Tätigkeiten 38 2.1. Publikationen, Vorträge, Gutachten 39 2.2. Teilnahme an Talkshows, Interviews 40 2.3. Aufsichtsräte und andere Funktionsträger 40 2.4. Beratung, Interessenvertretung oder ähnliche Tätigkeiten 41 2.5. Zuwendung geldwerter Vorteile bei nicht mandatsbezogenen Tätigkeiten 42 2.6. Ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeit 42 2.7. Sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten 43 2.8. Umsatzsteuer 43 3. Sonstiges 44 3.1. Steuererklärungspflicht 44 3.2. Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG 45 3.3. Sonderausgaben 46 3.3.1. Vorsorgeaufwendungen 46 3.3.1.1. Altersvorsorge 47 3.3.1.2. Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung 48 3.3.1.3. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 48 3.3.1.4. Günstigerprüfung bis 2019 49 3.3.2. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien 49 3.3.2.1. Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG 50 3.3.2.2. Sonderausgabenabzug gemäß § 10b Abs. 2 EStG 50 3.3.3. Ausgaben für gemeinnützige Zwecke 51 3.3.4. Zuwendungsbestätigungen 51 3.4. Beschäftigung von Mitarbeitern 52 3.5. Patenschaftsprogramm mit den USA 52 Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 7 3.6. Spenden an Abgeordnete und Mandatsbewerber 53 3.7. Zweitwohnungsteuer 54 Anlage 1 Auszüge aus den wichtigsten zitierten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366) 55 Anlage 2 Übersicht: Indizien zur Einordnung einer Tätigkeit als selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit 60 Anlage 3 Auszug aus der Tabelle des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG: Versorgungsfreibetrag 61 Anlage 4 Auszug aus den Tabellen des § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG: Besteuerungsanteil und Rentenbeginn 62 Anlage 5 Auszug aus der Tabelle des § 24a Satz 5 EStG: Altersentlastungsbetrag 64 Anlage 6 Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer 65 Literaturverzeichnis 66 Stichwortverzeichnis 68 Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 8 Einleitung Die Abgeordnetentätigkeit lässt sich den klassischen steuerrechtlichen Kategorien der selbständigen und nichtselbständigen Arbeit nicht zuordnen. Der oder die Abgeordnete1 üben als solche kein Gewerbe aus und sind weder Beamte noch Angestellte des Staates. Es ist daher weder selbstverständlich , dass die Abgeordneten für ihr Mandat eine Entschädigung erhalten, noch dass solche Entschädigungen wie ein normales Einkommen zu versteuern sind. Zu Beginn des deutschen Parlamentarismus erhielten die Abgeordneten für die Ausübung ihres Mandats keine Geldleistungen. Art. 32 der Reichsverfassung von 18712 verbot jede Bezahlung der Reichstagsabgeordneten, da man das Entstehen eines „Berufsparlamentarismus“ verhindern wollte. Da in der Folge viele Abgeordnete eine anderweitige finanzielle Unterstützung erhielten und das Verbot daher ohne Wirkung blieb, wurde es 1906 aufgehoben und eine Entschädigung eingeführt. Diese sollte den Abgeordneten aber nicht zur Finanzierung ihrer Lebensführung dienen , also keine Besoldung darstellen, sondern lediglich den mit dem Mandat verbundenen Mehraufwand ausgleichen. Solche Aufwandsentschädigungen zählten nicht zu dem persönlichen Einkommen und waren daher nach traditionellem Verständnis nicht der Steuer unterworfen. Soweit die Abgeordneten neben dem Mandat eine bezahlte Tätigkeit ausübten, bestanden für sie keine steuerrechtlichen Besonderheiten gegenüber sonstigen Steuerpflichtigen. Im Laufe der Zeit wurde die 1906 eingeführte Aufwandsentschädigung immer weiter erhöht, 1925 und nach zwischenzeitlichen Änderungen 1958 wieder prozentual an die jeweilige Höhe eines Ministergehalts geknüpft sowie um vielfache Zulagen für einzelne Ämter, ein Übergangsgeld für ausscheidende Abgeordnete und 1968 schließlich um eine Altersversorgung ergänzt. Obwohl damit die Ähnlichkeit zu Beamtenbezügen und einem persönlichen Einkommen unübersehbar war, wurden diese Leistungen weiterhin formal als „Aufwandsentschädigung“ behandelt und als solche nicht besteuert. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Steuerbefreiung im sog. „Diäten-Urteil“ vom 5. November 1975 für verfassungswidrig, da „aus der Entschädigung für seinen besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand eine Alimentation des Abgeordneten 1 Soweit im vorliegenden Infobrief häufig die Formulierung „der Abgeordnete“ gebraucht wird, wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit zugleich auch immer „die Abgeordnete“ gemeint ist. 2 Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871, Reichsgesetzblatt 1871, S. 63 ff. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 9 und seiner Familie aus der Staatskasse geworden ist“.3 Dieses „Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung („full-time-job“) gewordenes Mandat“ müsse als Einkommen „nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerung unterworfen werden“. Ein „willkürliches Steuerprivileg hinsichtlich bestimmter Einkommen [sei] mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar“.4 Nur insoweit die Aufwandsentschädigung noch den wirklich entstandenen , sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ausgleiche, sei die Steuerbefreiung gerechtfertigt. Mit dem Abgeordnetengesetz (AbgG)5 sind die finanziellen Leistungen an Bundestagsabgeordnete 1977 auf eine neue Grundlage gestellt worden. Die Abgeordneten erhalten seitdem zwei Arten von Leistungen. Zum einen die Entschädigungsleistungen (Abgeordnetenentschädigung, Übergangsgeld , Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung) und zum anderen die Amtsausstattung (u.a. Kostenpauschale, Mitarbeiterpauschale). Die Steuerpflichtigkeit von Entschädigungsleistungen wurde in § 22 Nr. 4 EStG6 eingeführt. Dagegen ist die Amtsausstattung steuerfrei . § 22 Nr. 4 EStG betrifft nur die Leistungen an die Abgeordneten und deren Hinterbliebene, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes gezahlt werden. Für besondere mit dem Mandat zusammenhängende Tätigkeiten werden oftmals darüber hinaus Leistungen gewährt, z. B. Funktionszulagen für Fraktionsvorsitzende und Parlamentarische Geschäftsführer. Sie werden aber nicht aufgrund des Abgeordnetengesetzes gezahlt und unterliegen daher ebenso wie die Einkünfte, die die Abgeordneten unabhängig von ihrem Mandat erzielen, den allgemeinen steuerlichen Regeln. 3 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. November 1975, Az.: 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296 (314, 328). 4 BVerfG, Beschluss vom 5. November 1975, Az.: 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296 (314, 328). 5 Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977, Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, S. 297; aktuelle Fassung: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags vom 21. Februar 1996, BGBl. I, S. 326, zuletzt geändert durch das Neunundzwanzigste Änderungsgesetz vom 8. November 2011, BGBl. I, S. 2218. 6 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, BGBl. I, S. 3366, zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15. Juli 2013, BGBl. I, S. 2397. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 10 Erster Teil Die steuerliche Behandlung mandatsbezogener Leistungen an Mitglieder des Deutschen Bundestages 1. Leistungen an (aktive) Mitglieder des Deutschen Bundestages 1.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes Zu unterscheiden ist zwischen der zu versteuernden Entschädigung mit Alimentationscharakter und den steuerfreien Leistungen der Amtsausstattung, der Reisekostenvergütung, speziellen Zuschüssen und einmaligen Unterstützungen. 1.1.1. Steuerpflichtige Leistungen Folgende Leistungen, die der Abgeordnete während seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach dem Abgeordnetengesetz erhält, sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig (§ 22 Nr. 4 EStG): - die monatliche Entschädigung7 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AbgG, - die Amtszulage des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 11 Abs. 2 AbgG sowie - die Amtszulage der Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 11 Abs. 2 AbgG. Die Steuerpflicht der Abgeordneten bezüglich dieser Leistungen bleibt auch bei einem Wegzug ins Ausland bestehen (§§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG). Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 AbgG gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel (§ 11 Abs. 3 AbgG). 1.1.2. Steuerfreie Leistungen Steuerfreie Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz sind: - die Amtsausstattung gemäß §§ 12, 16 AbgG, - die Reisekostenvergütung gemäß § 17 AbgG, 7 Die Abgeordnetenentschädigung beträgt derzeit 8.252 €, § 11 Abs. 1 Satz 2 AbgG. Bezüglich der jeweils aktuellen Höhe der Entschädigungsleistungen siehe die Broschüre zu den Leistungen für Abgeordnete des Referats PM 1, abrufbar unter: http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Abteilungen/P/M/1/Informationen.php (Stand: 1. Januar 2013). Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 11 - die Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG sowie - einmalige Unterstützungen gemäß § 28 AbgG. 1.1.2.1. Amtsausstattung gemäß § 12 AbgG Jedes Mitglied des Deutschen Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine so genannte Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung, die Geldund Sachleistungen umfasst. Sowohl Geld- als auch Sachleistungen sind als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG insgesamt steuerfrei. Ihre Steuerfreiheit folgt aus der Tatsache, dass die Bezüge durch das Abgeordnetengesetz als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und so auch im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Die Geldleistungen umfassen: a) die monatliche Kostenpauschale gemäß § 12 Abs. 2 AbgG8, die jährlich angepasst und deren Höhe im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Sie beträgt derzeit 4.123 € (ab Januar 2014: 4.204 €).9 Der Nachweis tatsächlich entstandener Kosten ist nicht erforderlich. Die Kostenpauschale dient insbesondere dem Ausgleich von: - Bürokosten (Miete, Porto, Inventar, Literatur) zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages, - Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung am Sitz des Bundestages und bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, 8 Die Verfassungsmäßigkeit der steuerfreien Kostenpauschale ist in der Literatur umstritten. Eine Klage auf Gleichbehandlung anderer Steuerpflichtiger hatte der sechste Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 11. September 2008 (Az.: VI R 13/06), BFH BStBl. II 2008, 928 ff., abgewiesen, ohne die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Siehe auch Kirchhof/Fischer § 22 Rn. 38; anderer Ansicht Desens DStR 2009, 727 (732); Drysch DStR 2008, 1217 (1223); Englisch NJW 2009, 894 (896 f.). Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde (Az.: 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08) wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 26. Juli 2010 nicht zur Entscheidung angenommen. Inzwischen ist das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig (Az.: 7258/11). Generell zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kostenpauschale siehe Schenkel S. 54 ff.; Stalbold S. 48 ff.; Tipke FR 2006, 949 ff.; Waldhoff , Rechtsgutachten, S. 13 ff. und FR 2007, 225 ff. 9 Es handelt sich um eine indexierte Pauschale, die sich alljährlich den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten anpasst. Zur jeweils aktuellen Höhe siehe die Broschüre zu den Leistungen für Abgeordnete des Referats PM 1, abrufbar unter: http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Abteilungen/P/M/1/Informationen.php. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 12 - Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht gesondert gemäß § 16 und § 17 AbgG erstattet werden und - sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Aufwendungen (Repräsentation, Einladungen , Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind. Da Aufwendungen in der Regel durch die steuerfreie, pauschalisierte Aufwandsentschädigung abgegolten sind, können gemäß § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG keine durch das Mandat bedingten Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen die Aufwandsentschädigung übersteigen. Nicht als Werbungskosten , sondern unter Umständen als Sonderabgaben abziehbar sind dementsprechend z.B. Partei- und Fraktionsbeiträge.10 Der Werbungskostenabzug nach § 9a EStG in Höhe von 1.000 € („Arbeitnehmerpauschbetrag“) ist ebenfalls ausgeschlossen, da Abgeordnete keine Arbeitnehmer sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, soweit dem Abgeordneten kein Anspruch auf die Kostenpauschale zusteht, was gemäß § 13 AbgG der Fall ist, wenn er in den letzten drei Monaten einer Wahlperiode in den Deutschen Bundestag eintritt und dieser seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat. In diesem Fall entfällt das Abzugsverbot des § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG. Der betroffene Mandatsträger kann die ihm noch entstehenden Aufwendungen bei der Ermittlung seiner Einkünfte steuermindernd berücksichtigen.11 Übersteigen die tatsächlichen Kosten nicht die gewährte Kostenpauschale, verbleibt der Mehrbetrag dem Abgeordneten als steuerfreie Einnahme.12 b) den Ersatz von Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern gemäß § 12 Abs. 3 AbgG13, bei dem - im Gegensatz zur Kostenpauschale - gegenüber der Bundestagsverwaltung nachzuweisen ist, dass die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. 10 BFH BStBl II 1988, 433; Braun/Jantsch/Klante § 11 Rn. 115 f. Zumindest für Spenden und Mitgliedsbeiträge kommt jedoch unter Umständen ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht, siehe dazu Dritter Teil: Punkt 3.3. 11 Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 460. 12 Schenkel S. 104; kritisch Hoven ZParl 2008, 233 (239 f.). 13 Vgl. die vom Ältestenrat erlassenen „Rechtsvorschriften für den Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern des Deutschen Bundestages durch die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entstehen“, abrufbar unter: http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Abteilungen/P/M/2/Rechtsvorschriften.php. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 13 c) die Erstattung von Kosten für Flüge und Schlafwagen gegen Nachweis bei Mandatsreisen im Inland gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 AbgG, d) die monatliche Aufwandsentschädigung für den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 12 Abs. 5 AbgG, e) die „sonstigen Leistungen“ gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 5 AbgG nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der vom Ältestenrat erlassenen Ausführungsbestimmungen.14 Als Sachleistung werden im Rahmen der Amtsausstattung gemäß § 12 AbgG gewährt: a) die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Deutschen Bundestages nebst Geschäftsbedarf gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 AbgG. b) die freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 AbgG sowie der in § 16 Abs. 1 Satz 2 genannten Verkehrsmittel . c) die kostenfreie Benutzung von Dienstfahrzeugen des Deutschen Bundestages (Fahrbereitschaft ) im Stadtgebiet von Berlin (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 AbgG). Steuerfrei ist nur die Überlassung eines Dienstwagens für mandatsbedingte Fahrten. Der Vorteil aus der rein privaten Nutzung der Dienstfahrzeuge des Deutschen Bundestages ist hingegen steuerpflichtig und als zusätzliche Einnahme steuerlich zu erfassen. d) die personengebundenen Dienstkraftfahrzeuge für Mitglieder des Präsidiums, der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre. Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienstwagen des Bundes zur ausschließlichen Verfügung steht, erhält eine um 25 Prozent verminderte Kostenpauschale (§ 12 Abs. 6 AbgG). Dies betrifft neben den Mitgliedern des Präsidiums z. B. auch die Mitglieder der Bundesregierung mit Mandat und die Parlamentarischen Staatssekretäre. Vorteile aus einer ausschließlich privaten Nutzung personengebundener Dienstwagen sind als Teil der Entschädigung nach § 22 14 Zu den sonstigen Leistungen zählen z. B. die Erstattung von Sicherheitsmaßnahmen an Wohnungen der Abgeordneten und die Inanspruchnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Vgl. Braun/Jantsch/Klante § 12 Rn. 65; Birk, Rechtsgutachten S. 3. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 14 Nr. 4 EStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AbgG zu versteuern.15 Die Bewertung der (geldwerten ) Vorteile erfolgt entweder pauschal nach der sog. 1 %-Methode oder nach der Einzelnachweismethode durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. e) die kostenfreie Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Deutschen Bundestages gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 4 AbgG. 1.1.2.2. Reisekostenvergütung gemäß § 17 AbgG Für vom Präsidenten des Deutschen Bundestages genehmigte Dienstreisen erhalten Abgeordnete gemäß § 17 AbgG eine gesonderte Reisekostenvergütung, die die Kosten abdecken soll, die zusätzlich zur freien Nutzung der Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG und den bereits genannten Erstattungen von Kosten für Flug und Schlafwagen anfallen. Sie umfasst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AbgG auf Antrag die Erstattung von Übernachtungs- und Fahrtkosten. Bei Auslandsdienstreisen wird darüber hinaus gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 AbgG auf Antrag ein Tage- und Übernachtungsgeld gezahlt. Die Reisekostenvergütung ist nicht als Aufwandsentschädigung festgesetzt und daher auch nicht gemäß § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei . Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (ab Veranlagungszeitraum 2014: für „Verpflegung“, Pauschbetrag dann nach § 9 Abs. 4a EStG) nicht übersteigen. 1.1.2.3. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen oder zu den Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG Die Mitglieder des Bundestages erhalten gemäß § 27 Abs. 1 AbgG einen Zuschuss zu den tatsächlichen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden beihilferechtlichen Vorschriften. Alternativ erhalten sie gemäß § 27 Abs. 2 AbgG auf Antrag einen Zuschuss zu ihren gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. 15 Braun/Jantsch/Klante § 12 Rn. 74. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 15 Die Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind gemäß § 22 Nr. 4 lit. a EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.16 Soweit statt der genannten Zuschüsse Beihilfeleistungen in Anspruch genommen werden, sind auch diese gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei .17 1.1.2.4. Unterstützung in besonderen Fällen gemäß § 28 AbgG Der Präsident des Deutschen Bundestages kann einem Abgeordneten in besonderen Fällen eine einmalige Unterstützung gemäß § 28 AbgG gewähren. In der Praxis werden einmalige Unterstützungen bewilligt bei - Schäden, die der Abgeordnete infolge des Mandats erleidet, - bestimmten Prozessangelegenheiten und - einer finanziellen Notsituation, die die Ausübung des Mandats gefährdet.18 Die Leistungen nach § 28 AbgG sind nicht zu versteuern, da sie von der abschließenden Aufzählung des § 22 Nr. 4 EStG nicht erfasst sind und somit keinen steuerlichen Tatbestand erfüllen.19 1.2. Sonstige Einkünfte und geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit dem Mandat Anders als Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz werden sonstige mandatsbezogene Einkünfte , Zuwendungen und geldwerte Vorteile nicht vom sachlichen Geltungsbereich der abschließenden Regelung des § 22 Nr. 4 EStG erfasst. Sie unterfallen den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen. 1.2.1. Mandatsbezogene Einkünfte Es gibt eine Reihe von Tätigkeiten und Funktionen, die nur in Verbindung mit dem Mandat wahrgenommen werden können und für die eine besondere Vergütung gezahlt wird.20 Dies sind 16 Braun/Jantsch/Klante § 27 Rn. 28. 17 BFH BStBl II 1996, 239 (241). 18 Braun/Jantsch/Klante § 28 Rn. 6 ff. 19 Braun/Jantsch/Klante § 28 Rn. 22. Anders Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 429, der die Leistungen nach § 28 AbgG nur dann für steuerfrei hält, wenn sie wegen Bedürftigkeit der betreffenden Person erbracht werden und demnach die Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden sei. 20 Zu den Funktionszulagen siehe das erste „Diäten-Urteil“ von 1975, BVerfGE 40, 296 ff. und das „Zulagen-Urteil “ von 2000, BVerfGE 102, 224 ff. Weitergehende Informationen bei Schenkel S. 114 ff. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 16 z.B. die Funktion des Fraktionsvorsitzenden, des Parlamentarischen Geschäftsführers21, des Vorsitzenden eines Arbeitskreises oder einer Arbeitsgruppe der Fraktion und das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs. Bezüge für diese Tätigkeiten werden nicht aufgrund des Abgeordnetengesetzes geleistet. Sie unterliegen den allgemeinen steuerlichen Regeln.22 Das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 22 Nr. 4 EStG gilt nicht und somit können Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten von den hieraus erzielten Einnahmen als Werbungskosten abgezogen werden.23 Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann dabei der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € berücksichtigt werden, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen wurden. Welcher Einkunftsart die Bezüge für solche Tätigkeiten zuzuordnen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.24 1.2.2. Mandatsbezogene geldwerte Vorteile25 Geldwerte Vorteile sind Zuwendungen, die dem Empfänger nicht in Form von Geld, sondern in Form von Geschenken, Mahlzeiten, kostenlosen Nutzungsmöglichkeiten (z.B. kostenlose Nutzung von Flughafenparkplätzen) etc. zufließen. Da entsprechende Vorteile zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Mandatsträgers führen, gilt auch hier der Grundsatz, dass unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit der Zuwendungen ein geldwerter Vorteil grundsätzlich zu versteuern ist. Bezüglich der steuerrechtlichen Beurteilung ist zwischen Zuwendungen an Abgeordnete mit oder ohne mandatsbezogener Nebentätigkeit zu differenzieren. Zudem ist die Frage der Steuerpflichtigkeit letztlich anhand des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, weshalb die folgenden Ausführungen lediglich allgemeine Anhaltspunkte darstellen können. 21 Vertiefend hierzu Hölscheidt S. 615; Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 440; Lohr DStR 1997, 1230 (1231). 22 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR2008), R 22.9, zuletzt geändert durch Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) vom 28. März 2013, Bundessteuerblatt (BStBl.) I 2013, 276. 23 Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 465. 24 Zum Ganzen Lohr DStR 1997, 1230 (1231 f.) 25 Bzgl. Zuwendungen an Abgeordnete im Zusammenhang mit einer sonstigen beruflichen Tätigkeit oder einem gleichzeitig ausgeübten kommunalen Amt, siehe Dritter Teil: Punkt 2.5. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 17 1.2.2.1. Zuwendung geldwerter Vorteile an Abgeordnete mit mandatsbezogener Nebentätigkeit Abgeordnete, die zugleich Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre sind, erhalten für ihr Regierungsamt Bezüge, die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig sind. Geldwerte Zuwendungen, die Abgeordnete für mandatsbezogene Nebentätigkeiten erhalten, zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Steuerpflichtige dadurch private Ausgaben erspart und die Zuwendungen durch das Dienstverhältnis veranlasst sind.26 Ein Veranlassungszusammenhang ist dann anzunehmen, wenn der Empfangende den zugewendeten Vorteil „wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachtet“.27 Eine Erfassung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 4 EStG scheidet aus, da diese Leistungen nicht auf dem Abgeordnetengesetz beruhen. Solche geldwerten Vorteile liegen z. B. in der Ausrichtung eines Geburtstagsempfangs für einen Minister durch die Regierung oder in der Teilnahme als Ehrengast an Sportveranstaltungen. Werden die Kosten für diese Veranstaltungen vom öffentlichen Arbeitgeber getragen, so handelt es sich um einkommensteuerpflichtige Sachzuwendungen. Wenn ein Minister eine dienstliche Reise in mehr als geringfügigem Umfang mit einem privaten Urlaub verbindet, so sind die beruflich veranlassten Aufwendungen von den privaten Aufwendungen zu trennen. Sofern auch die Kosten für den privaten Teil vom öffentlichen Arbeitgeber übernommen wurden, handelt es sich wiederum um steuerpflichtiges Einkommen. Das gilt auch, wenn die Zuwendungen von privater, dritter Seite erfolgen und der Empfänger davon ausgeht, dass damit seine politische Tätigkeit gewürdigt wird und sich die Zuwendung so als „Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber“28 darstellt. 26 BFH BStBl II 1993, 39 (41). 27 BFH BStBl II 1996, 545 f. 28 BFH BStBl II 1996, 545 f. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 18 1.2.2.2. Zuwendung geldwerter Vorteile an Abgeordnete ohne mandatsbezogene Nebentätigkeit Bei der steuerrechtlichen Einordnung mandatsbezogener geldwerter Vorteile außerhalb einer mandatsbezogenen Nebentätigkeit ist zwischen Zuwendungen mit und ohne gegenseitigen Charakter zu unterscheiden. Handelt es sich um Vorteile, die eine Gegenleistung für eine konkrete Leistung oder ein Leistungsversprechen des Abgeordneten darstellen, unterfallen sie den sonstigen Einkünften des § 22 Nr. 3 EStG. Unbeschadet dieser steuerrechtlichen Einordnung ist jedoch zu beachten, dass es Abgeordneten gemäß § 44a Abs. 2 AbgG nicht gestattet ist, für die Ausübung des Mandats andere als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile anzunehmen. Unzulässig ist nach § 44a Abs. 2 Satz 2 AbgG insbesondere die Annahme von Geld oder geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung von Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Auch Spenden, die einem Mitglied des Deutschen Bundestages erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden, dürfen nicht angenommen werden (§ 4 Abs. 4 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages [VR] in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Nr. 7 des Parteiengesetzes). Fehlt der Gegenleistungscharakter, wie etwa bei annahmefähigen Spenden, kommt lediglich eine Schenkungsteuerpflicht nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)29 in Betracht. Danach sind freigiebige Zuwendungen steuerpflichtig, soweit sie den gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG gewährten Freibetrag überschreiten und der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Freibetrag für einen nicht mit dem Schenker verwandten Erwerber beträgt 20.000 €. Dabei sind alle innerhalb von zehn Jahren anfallenden Erwerbungen zusammenzurechnen , so dass der Freibetrag für diesen Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden kann (§ 14 ErbStG). Besteht eine Schenkungsteuerpflicht, ist der zu versteuernde Erwerb dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen. Zuwendungen an einzelne Parteimitglieder , Abgeordnete oder Kandidaten, die nicht an die Partei weitergeleitet werden, unterlie- 29 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 27. Februar 1997, BGBl. I 1997, S. 378; zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I, S. 1809. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 19 gen auch dann der Schenkungsteuer, wenn der Betrag für die Partei oder in ihrem Interesse verwendet worden ist (vgl. auch Dritter Teil, Punkt 3.6. „Spenden an Abgeordnete und Mandatsbewerber “).30 1.3. Außergewöhnlicher Aufwand von Funktionsträgern Der Haushaltsplan sieht für - den Präsidenten des Deutschen Bundestages, - die Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages und - die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse und Enquete-Kommissionen Haushaltsmittel für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen vor. Die dienstlich bedingten Ausgaben sind im Einzelnen zu belegen. Da diese Zahlungen nicht dem persönlichen Einkommen des oben angegebenen Personenkreises zufließen, stellt sich die Frage der Einkommensteuerpflichtigkeit nicht. 2. Leistungen an ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes31 zum 1. Januar 2005 wurde die Besteuerung von Alterseinkünften wie Renten und Pensionen grundlegend neu geregelt. Ziel des Alterseinkünftegesetzes ist die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften bis 2040. Hierzu werden die Aufwendungen für die Altersversorgung (z. B. Rentenversicherungsbeiträge ) während der aktiven Erwerbsphase schrittweise bis 2025 bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei gestellt und können so vom Einkommen steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden.32 Im Gegenzug erfolgt bei Renten- bzw. Versorgungsbezug ab 2040 eine nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte in voller Höhe. 30 FG Berlin vom 10. Januar 1989 (Az.: V 191/87); Lohr DStR 1997, 1230 (1234). 31 Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) vom 5. Juli 2004, zuletzt geändert durch Art. 117 Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I, S. 2407. 32 Zum Steuerabzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben siehe Dritter Teil: Punkt 3.3.1. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 20 Seit dem 1. Januar 2005 werden Renten von Personen, die am 31. Dezember 2004 bereits Rentner waren (sog. Bestandsrentner) und denjenigen, die noch im Jahr 2005 in den Ruhestand gingen, zu 50 Prozent versteuert. Alle nachfolgenden Rentnerjahrgänge unterliegen mit einem weiter steigenden Anteil ihrer Renten der Steuerpflicht. Der Anteil steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte , danach jährlich um einen Prozentpunkt, bis 2040 die gesamte Rente steuerpflichtig ist.33 Der jeweils im Zeitpunkt des Renteneintritts geltende steuerpflichtige Rentenanteil bleibt bis zum Ende des Rentenbezugs unverändert. Pensionen von Beamten, die während ihres Erwerbslebens keine eigenen Beiträge zu ihrer Altersversorgung leisten, sind grundsätzlich voll zu versteuern. Von den Versorgungsbezügen kann nach § 19 Abs. 2 EStG ein jährlicher Versorgungsfreibetrag abgezogen werden. Dieser Freibetrag betrug für Bestandspensionäre und Versorgungsbezieher, die noch 2005 in den Ruhestand traten, 40 Prozent der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 €. Bei Beamten, die später in Pension gingen bzw. gehen, wird der Versorgungsfreibetrag – zusammen mit dem Höchstbetrag – während eines Übergangszeitraums von 35 Jahren bis 2040 schrittweise auf Null reduziert .34 Um eine übermäßige Belastung der Versorgungsempfänger zu vermeiden, wird seit 2005 ein jährlicher Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeräumt (2013: 612 €), der aber ebenfalls bis 2040 vollständig abgeschmolzen wird. Allerdings bleibt – entsprechend der Regelung für Rentner – der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag inklusive des Zuschlages bis zum Ende des Versorgungsbezuges unverändert, wovon auch die Bezieher der Hinterbliebenenbezüge profitieren. Speziell bei Abgeordneten ist wiederum zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz zu differenzieren. 2.1. Steuerpflichtige Leistungen Gemäß § 22 Nr. 4 EStG sind folgende Leistungen steuerpflichtig: - das Übergangsgeld gemäß § 18 AbgG, - die Altersentschädigung gemäß §§ 19 bis 22 AbgG sowie - die Versorgungsabfindung gemäß § 23 AbgG. 33 Siehe Tabelle im Anhang zu § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG, Anlage 4. 34 Siehe Tabelle in § 19 Abs. 2 EStG, Anlage 3. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 21 Hinsichtlich dieser Leistungen unterliegen die Abgeordneten nach §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG auch bei einem Wegzug ins Ausland weiterhin in Deutschland der Steuerpflicht. 2.1.1. Übergangsgeld gemäß § 18 AbgG Hinter der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 AbgG steckt der Gedanke, dass das Übergangsgeld (§ 18 Abs. 1 AbgG) nur als „Starthilfe den Wiederaufbau einer beruflichen Existenz oder – wenn wegen fortgeschrittenen Alters nicht mehr in den Beruf zurückgekehrt werden kann – den Anschluss an eine Altersentschädigung sichern“35 soll. Ein ehemaliger Abgeordneter, der mindestens ein Jahr dem Bundestag angehört hat, erhält gemäß § 18 AbgG für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat Übergangsgeld in Höhe der Abgeordnetenentschädigung , höchstens jedoch 18 Monate lang.36 Ein Versorgungsfreibetrag wird dabei nicht gewährt. Besteht nach Beendigung des Mandats ein Anspruch auf Altersentschädigung nach §§ 19, 20 AbgG, sieht § 32 Abs. 5 AbgG das Ruhen des Versorgungsanspruchs für die Zeit der Übergangszahlung vor, es sei denn, es wird auf das Übergangsgeld verzichtet (§ 31 Satz 1 AbgG). Für Abgeordnete, die am 22. Dezember 1995 dem Deutschen Bundestag angehörten, gelten alternativ (vgl. § 35a Abs. 4 AbgG) gemäß § 35a Abs. 1 AbgG die Regelungen des bis dahin geltenden Rechts fort. Danach wird das Übergangsgeld in Höhe eines fiktiven „eingefrorenen“ Bemessungsbetrages von monatlich 5.301 € für höchstens 36 Monate gezahlt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich monatlich innerhalb des jeweiligen Anspruchszeitraums. Auf Antrag kann das Übergangsgeld gemäß § 18 Abs. 3 AbgG auch in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum gezahlt werden. Bei Auszahlung des Übergangsgeldes in monatlichen Teilbeträgen werden diese in dem Jahr versteuert , in dem sie dem ehemaligen Abgeordneten zufließen, er also wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen kann. 35 Vgl. BT-Drs. 13/3121, S. 9. 36 Zur Anrechnung von Einkünften auf das Übergangsgeld sowie vertiefend zu den Voraussetzungen des Übergangsgeldes siehe die Broschüre zu den Leistungen für Abgeordnete des Referates PM 1, abrufbar unter http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Abteilungen/P/M/1/Informationen.php. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 22 Bei Auszahlung in einer Summe käme es wegen der progressiven Gestaltung des Steuertarifs allerdings zu einer überproportionalen Besteuerung des Übergangsgeldes und evtl. noch vorhandener sonstiger Einkünfte. Um die Problematik dieser „außerordentlichen Einkünfte“ abzumildern, wurde in § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. c EStG die Regelung des § 34 Abs. 1 EStG für entsprechend anwendbar erklärt. Danach ist das in einer Summe ausgezahlte Übergangsgeld zwar in dem Jahr zu versteuern, in dem es dem Steuerpflichtigen zufließt, die Besteuerung selbst erfolgt jedoch in ermäßigter Form. Dieser ermäßigte Steuersatz ist nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen37 (BMF) nur anzuwenden, wenn mit der einmaligen Zahlung ein Übergangsgeld für mehr als zwölf Monate abgegolten wird, da bei einer einmaligen Zahlung für weniger als zwölf Monate nicht der negative Effekt eines höheren Steuersatzes eintritt. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung regulär nach § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG. Für die Berechnung der ermäßigten Besteuerung ist zunächst in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG für das jeweilige Kalenderjahr die Einkommensteuer zu ermitteln, die sich ergibt, wenn das Übergangsgeld nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird. Anschließend ist die Einkommensteuer zu ermitteln, die sich unter Einbeziehung eines Fünftels des in einem Betrag ausgezahlten Übergangsgeldes ergibt. Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Ergebnissen ist zu verfünffachen und dem Steuerbetrag aus den Einkünften ohne Übergangsgeld hinzuzurechnen.38 2.1.2. Altersentschädigung und Versorgungsabfindung gemäß §§ 19 bis 23 AbgG Nach der zum 1. Januar 2008 erfolgten Neuregelung des Abgeordnetengesetzes39 hat ein Abgeordneter nach Beendigung seines Mandats gemäß § 19 Abs. 1 AbgG grundsätzlich einen Anspruch auf Altersentschädigung, wenn er das 67. Lebensjahr vollendet hat und dem Deutschen Bundestag mindestens ein Jahr angehörte.40 Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich gemäß § 20 AbgG 37 Schreiben des BMF vom 6. März 1991, FR 1991, 304 (305). 38 Zur Berechnung siehe Einkommensteuer-Richtlinien (EStR 2012) R 34.2 und Einkommensteuer-Hinweise (EStH 2012) H 34.2, in der Fassung der EStÄR 2012 vom 25. März 2013, BStBl. I 2013, 276. 39 27. Änderungsgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Dezember 2007, BGBl. I, S. 3212. 40 Vergleiche vertiefend zu den Voraussetzungen und der Höhe der Altersentschädigung die Broschüre zu den Leistungen für Abgeordnete des Referates PM 1, abrufbar unter http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Abteilungen /P/M/1/Informationen.php. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 23 linear prozentual nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (§ 11 Abs. 1 AbgG) und der Dauer der Parlamentszugehörigkeit. Durch das Änderungsgesetz wurde der prozentuale Steigerungssatz von jährlich 3 auf 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung gesenkt. Die ehemalige Höchststufe von 69 Prozent, die sich aus dem über 23 Jahre gewährten Steigerungssatz von 3 Prozent ergab, wird nun in § 20 Satz 3 AbgG auf einen Höchstsatz von 67,5 Prozent beschränkt und kann frühestens nach 27 Mandatsjahren erreicht werden. Im Falle einer über acht Jahre dauernden Zugehörigkeit zum Bundestag bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht der Anspruch gemäß § 19 Abs. 3 AbgG mit jedem weiteren Mandatsjahr ein Jahr früher, jedoch nicht vor Vollendung des 57. Lebensjahres.41 Aufgrund mehrfacher Änderungen der Regelungen zur Altersversorgung von Abgeordneten enthält das Abgeordnetengesetz aus Bestandsschutzgründen verschiedene Übergangsregelungen. Parlamentarier, die zum Beispiel in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 1. April 1977 aus dem Deutschen Bundestag ausschieden, behielten gemäß der Übergangsregelung des § 38 Abs. 1 AbgG ihren Anspruch auf die Altersversorgung nach dem Diätengesetz 1968. Da das Abgeordnetengesetz eine Altersversorgung ohne Beitragsleistungen der Abgeordneten vorsieht , ist die Altersentschädigung, die ein Abgeordneter gemäß §§ 19 bis 22 AbgG nach Beendigung seines Mandats erhält, als sonstige Einkunft im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG zu versteuern. Nach § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. b EStG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EStG kann von den Versorgungsbezügen aber ein so genannter Versorgungsfreibetrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abgezogen werden. Beide werden bis 2040 komplett abgeschmolzen (siehe Anlage 3). Nach § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. b 2. Halbsatz EStG bleibt es bei dem Höchstbetrag auch dann, wenn die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetengesetz mit sonstigen Versorgungsbezügen aus einer anderen Tätigkeit, also etwa Ruhegehaltsbezügen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, zusammentreffen . Ein Zuschlag zu dem Versorgungsfreibetrag, der nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG bei normalen Versorgungsbezügen zu berücksichtigen ist, wird nicht gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält ein Abgeordneter oder ehemaliger Abgeordneter nach § 22 AbgG unabhängig von der Dauer seiner Mitgliedschaft eine Altersentschädigung, wenn er 41 Zur Reform der Altersentschädigung siehe Hoven ZParl 2008, 233 (235 f.). Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 24 aufgrund eines Gesundheitsschadens sein Mandat oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Auch diese Altersentschädigung ist nach § 22 Nr. 4 EStG steuerpflichtig. Abgeordnete, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag keinen Anspruch auf eine sofortige oder spätere Altersentschädigung haben, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Altersentschädigung nicht erfüllen, erhalten gemäß § 23 Abs. 1 AbgG auf Antrag eine Versorgungsabfindung, welche die Nichtberücksichtigung der Mandatszeit in sonstigen Alterssicherungssystemen ausgleichen soll. Diese Versorgungsabfindung, die in einer Summe ausgezahlt wird, ist in voller Höhe gemäß § 22 Nr. 4 EStG einkommensteuerpflichtig. Dabei erfolgt die Besteuerung wie bei dem in einer Summe ausgezahlten Übergangsgeld in ermäßigter Form nach § 34 Abs. 1 EStG. Da ab dem zweiten Monat nach Mandatsbeendigung die Gewährung der Kostenpauschale endet, entfällt ab diesem Zeitpunkt das in § 22 Nr. 4 EStG an die Gewährung einer Aufwandsentschädigung gebundene Werbungskostenabzugsverbot. Werbungskosten können daher nach den allgemeinen Grundsätzen geltend gemacht werden. Außer Betracht bleiben allerdings weiterhin die Pauschbeträge des § 9a Nr.1 lit. a EStG (Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 €) und des §§ 9a Nr. 1 lit. b, 19 Abs. 2 EStG (Pauschbetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von 102 €), da diese nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden dürfen, die Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz aber zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG zählen. 2.2. Steuerfreie Leistungen Folgende Leistungen, die ein ehemaliger Abgeordneter aufgrund des Abgeordnetengesetzes erhält , sind steuerfrei: - die Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG, - die einmaligen Unterstützungen und laufenden Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG sowie - die Nachversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 2 AbgG. 2.2.1. Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG oder zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Versorgungsempfänger erhalten wahlweise Zuschüsse zu den (tatsächlichen) Kosten in Krankheits -, Pflege- und Geburtsfällen oder einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen . Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 25 Der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen ist steuerfrei (§ 22 Nr. 4 lit. a EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 62 EStG). Soweit statt der genannten Zuschüsse Beihilfeleistungen in Anspruch genommen werden, sind diese gemäß § 3 Nr. 11 EStG ebenfalls steuerfrei. 2.2.2. Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG Der Präsident des Deutschen Bundestages kann ehemaligen Abgeordneten in besonderen Fällen einmalige Unterstützungen oder laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Die Unterstützungszahlungen sind nicht zu versteuern, da sie keinen steuerlichen Tatbestand erfüllen; insbesondere sind sie nicht von § 22 Nr. 4 EStG erfasst.42 2.2.3. Nachversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 2 AbgG Ein Mitglied des Deutschen Bundestages, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hat, erhält gemäß § 23 Abs. 1 AbgG eine steuerpflichtige Versorgungsabfindung oder wird auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die vom Bund in diesem Fall zu entrichtenden Nachversicherungsbeiträge sind steuerfrei (§ 22 Nr. 4 Satz 4 lit. a EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 62 EStG). 3. Leistungen an Hinterbliebene von Mitgliedern des Deutschen Bundestages 3.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetengesetzes Auch hier ist zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz zu unterscheiden. 3.1.1. Steuerpflichtige Leistungen Gemäß § 22 Nr. 4 EStG sind folgende Leistungen an Hinterbliebene von Bundestagsabgeordneten aufgrund des Abgeordnetengesetzes steuerpflichtig: - das Überbrückungsgeld gemäß § 24 AbgG und - die Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 AbgG. Die Steuerpflicht bleibt auch bei Wegzug ins Ausland bestehen (§§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG). 42 Braun/Jantsch/Klante § 28 Rn. 22; anderer Ansicht Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 429, der die Leistungen nach § 28 AbgG nur dann für steuerfrei hält, wenn sie wegen Bedürftigkeit der betreffenden Person erbracht werden und demnach die Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden sei. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 26 3.1.1.1. Überbrückungsgeld gemäß § 24 AbgG Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AbgG erhalten die Hinterbliebenen eines Abgeordneten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz, soweit diese zum Zeitpunkt des Todes fällig waren. In der Praxis sind dies insbesondere die Abgeordnetenentschädigung und die Kostenpauschale für den Sterbemonat. Sie sollen den Hinterbliebenen dazu dienen, die durch den Todesfall bedingten Kosten zu bewältigen.43 Die Leistungen sind in gleicher Weise steuerpflichtig , wie sie es bei Auszahlung an den Abgeordneten selbst gewesen wären. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 AbgG erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge darüber hinaus ein Überbrückungsgeld in Höhe einer bzw. in anderthalbfacher Höhe einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG. Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG gilt unter Umständen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 AbgG für Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehörten, ehemalige Mitglieder des Bundestages und auch ihre Hinterbliebenen als Bemessungsgrundlage ein fiktiver Betrag, der niedriger ist als die Abgeordnetenentschädigung . Das Überbrückungsgeld ist einkommensteuerpflichtig nach § 22 Nr. 4 EStG. 3.1.1.2. Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 25, 25b AbgG Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält gemäß §§ 25, 25b AbgG entweder 55 Prozent oder 60 Prozent der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung hatte oder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte. Die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder erhalten – wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen – ein Waisengeld in Höhe von 20 Prozent (Vollwaise) beziehungsweise 12 Prozent (Halbwaise) der Altersentschädigung, wenn der Abgeordnete einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung hatte. Gemäß § 25 Abs. 4 AbgG besteht darüber hinaus eine Mindesthinterbliebenenversorgung für Hinterbliebene aktiver Mitglieder des Deutschen Bundestages, auch wenn diese selbst noch keinen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hatten. Der jeweilige Prozentsatz entspricht der 43 Welti S. 344 f. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 27 normalen Hinterbliebenenversorgung, allerdings stets bezogen auf eine Altersentschädigung eines Abgeordneten, der 13 Jahre Mitglied des Deutschen Bundestages war. Auch hier existieren Übergangsregelungen. Sämtliche Leistungen sind gemäß § 22 Nr. 4 EStG steuerpflichtig. Als Empfängern von Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetengesetz steht den Hinterbliebenen allerdings nach § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. b ein jährlicher Versorgungsfreibetrag bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu. Bei dem Höchstbetrag bleibt es gemäß § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. b 2. Halbsatz EStG auch dann, wenn die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetengesetz mit sonstigen Versorgungsbezügen aus einer anderen Tätigkeit, also etwa Ruhegehaltsbezügen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, zusammentreffen. Der Zuschlag zu dem Versorgungsfreibetrag, der nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG bei normalen Versorgungsbezügen zu berücksichtigen ist, wird nicht gewährt. 3.1.2. Steuerfreie Leistungen Folgende Leistungen, die Hinterbliebene von Bundestagsabgeordneten aufgrund des Abgeordnetengesetzes erhalten, sind steuerfrei: - Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen bzw. zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG sowie - einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG. 3.1.2.1. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 27 AbgG Hinterbliebene erhalten wahlweise Zuschüsse zu den (tatsächlichen) Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen oder einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen . Der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen ist gemäß § 22 Nr. 4 lit. a in Verbindung mit § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Soweit statt der genannten Zuschüsse Beihilfeleistungen in Anspruch genommen werden, sind diese gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 28 3.1.2.2. Einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gemäß § 28 AbgG Ebenso wie aktiven oder ehemaligen Abgeordneten kann der Präsident des Deutschen Bundestages auch Hinterbliebenen in besonderen Fällen einmalige Unterstützungen bzw. laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Die Unterstützungszahlungen sind nicht zu versteuern, da sie keinen steuerlichen Tatbestand erfüllen.44 3.2. Werbungskostenabzug Werbungskosten dürfen von den Hinterbliebenen nach den allgemeinen Grundsätzen geltend gemacht werden. Außer Betracht bleiben allerdings weiterhin die Pauschbeträge des § 9a Nr. 1a EStG (Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1000 € und Pauschbetrag für Versorgungsbezüge gemäß §§ 9a Nr. 1 lit. b, 19 Abs. 2 EStG in Höhe von 102 €), da diese nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG angesetzt werden dürfen. Dagegen zählen die von den Hinterbliebenen bezogenen Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz aber zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG. 3.3. Hinterbliebenenversorgung nach dem Diätengesetz 1968 Nach § 38 AbgG erfolgt die Hinterbliebenenversorgung nach dem Diätengesetz 1968, soweit der verstorbene Abgeordnete in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 1. April 1977 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden ist. 44 Anderer Ansicht Littmann/Bitz/Pust/Lüsch § 22 Rn. 429, der die Leistungen nach § 28 AbgG nur dann für steuerfrei hält, wenn sie wegen Bedürftigkeit der betreffenden Person erbracht werden und demnach die Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden ist. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 29 Zweiter Teil Die steuerliche Behandlung mandatsbezogener Leistungen an Mitglieder des Europäischen Parlaments Zum 14. Juli 2009 trat das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (EuAbgSt) in Kraft.45 Danach erhalten die Abgeordneten während der Dauer ihres Mandats eine einheitliche Entschädigung in Höhe von 38,5 Prozent der Grundbezüge eines Richters am Europäischen Gerichtshof46 und nach Beendigung ein Übergangsgeld und ein Ruhegehalt. Hinterbliebene der Abgeordneten haben gemäß Art. 17 Abs. 1 EuAbgSt einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Abgeordnete, die bereits vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts dem Europäischen Parlament angehörten und wiedergewählt wurden, hatten gemäß Art. 25 Abs. 1 EuAbgSt die Möglichkeit, sich hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige nationale System zu entscheiden .47 Es findet dann das deutsche Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)48Anwendung. Für alle Abgeordneten, für die das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlamentes maßgebend ist, gilt das deutsche Europaabgeordnetengesetz ergänzend (§ 1 EuAbgG). Insgesamt ist daher zwischen Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Leistungen aufgrund des deutschen Europaabgeordnetengesetzes zu differenzieren. 45 Amtsblatt (ABl.) der EU vom 7. Oktober 2005, Nr. L 262/1 (abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUri- Serv/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:262:0001:01:DE:HTML). Zur Diskussion zum Abgeordnetenstatut siehe Mittag ZParl 2006, 713 (714 ff.). 46 Seit 2011 ergibt sich eine monatliche Entschädigung von 7.956,87 € brutto. Bezüglich der jeweils aktuellen Zahlen siehe die Informationen des Europäischen Parlaments unter: http://www.europarl.europa.eu/aboutparliament /de/0081ddfaa4/Abgeordnete.html. 47 Hierbei ist die Ausschlussfrist gemäß Art. 26 Abs. 1 EuAbgSt zu beachten. Abgeordnete, die im bisherigen nationalen System bleiben wollten, mussten diese Entscheidung dem Präsidenten des Europäischen Parlaments innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Statuts schriftlich mitteilen. 48 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 6. April 1979 (BGBl. I, S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008, BGBl. I, S. 2020. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 30 Die Mitgliedstaaten bleiben nach Art. 29 Abs. 1 EuAbgSt für die Dauer eines Übergangszeitraumes von zwei Legislaturperioden befugt, abweichende Regelungen für die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung zu treffen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht. 1. Leistungen an (aktive) Mitglieder des Europäischen Parlaments 1.1. Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut erhalten alle Mitglieder des Europäischen Parlaments. Für Abgeordnete, die nicht erstmals 2009 in das Europäische Parlament gewählt wurden, sind die Regelungen des Abgeordnetenstatuts zur Entschädigung, zum Übergangsgeld, zum Ruhegehalt und zur Hinterbliebenenversorgung nur anwendbar, wenn sie sich aufgrund der Wahlmöglichkeit des Art. 25 EuAbgSt gegen das bisherige deutsche Entschädigungssystem nach dem Europaabgeordnetengesetz entschieden haben. Im Einzelnen ist zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen zu differenzieren. 1.1.1. Steuerpflichtige Leistungen Entschädigungen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, die der Abgeordnete gemäß Art. 9 Abs. 1 EuAbgSt erhält, werden aus dem Haushalt der Europäischen Union gezahlt und unterliegen nach Art. 12 Abs. 1 EuAbgSt einer EU-Einkommensteuer im Sinne einer „Gemeinschaftssteuer“ (im Folgenden EU-Gemeinschaftssteuer).49 Da bis 2009 einzig für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union europäische Einkommensbesteuerungsregelungen galten, bestimmt Art. 12 Abs. 1 EuAbgSt, dass sich auch die Besteuerung der Mitglieder des Europaparlaments nach diesen Vorschriften richtet. Die jeweilige Besteuerungsgrundlage und der insoweit anzuwendende Steuersatz sind den Artikeln 3 und 4 der Verordnung des Rats zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften zu entnehmen.50 49 Nicht zu verwechseln mit der deutschen Gemeinschaftsteuer. Teilweise wird daher vorgeschlagen, den Begriff „Europasteuer“ zu verwenden, vgl. Thiele ZEuS 2006, 41 (44 Fn. 18). 50 Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften, Abl. EG Nr. L 56 vom 4. März 1968. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 31 Da Abgeordnete nicht verpflichtet sind, an den Arbeitsorten des Europäischen Parlaments einen Wohnsitz zu begründen und in einer besonderen Bindung zu dem Staat stehen, in dem sie gewählt wurden, wird den Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 3 EuAbgSt die Option eröffnet, zusätzlich eine nationale Ergänzungssteuer zu erheben, soweit eine unzulässige Doppelbesteuerung vermieden wird.51 In Deutschland erfolgt dies gemäß § 22 Nr. 4 Satz 1 und § 22 Nr. 4 Satz 4 lit. d EStG. Dabei ist in entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG die EU-Gemeinschaftsteuer als eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer anzurechnen.52 1.1.2. Steuerfreie Leistungen Steuerfrei gewährt werden: - die Amtsausstattung gemäß Art. 20 Abs. 1 EuAbgSt, - Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Schwangerschafts- und Geburtsfällen gemäß Art. 18 Abs. 1 EuAbgSt, - der Versicherungsschutz zur Deckung der mit dem Mandat verbundenen Risiken gemäß Art. 19 Abs. 1 EuAbgSt, - die Übernahme und Erstattung der Kosten für die Beschäftigung von Mitarbeitern gemäß Art. 21 Abs. 2 EuAbgSt, - die Nutzung der Büro- und Kommunikationseinrichtungen und die Inanspruchnahme der Dienstfahrzeuge des Parlaments gemäß Art. 22 Abs. 1 EuAbgSt sowie - die Beiträge zum freiwilligen Pensionsfond gemäß Art. 27 Abs. 1 u. 2 EuAbgSt. 1.1.2.1. Amtsausstattung gemäß Art. 20 Abs. 1 EuAbgSt Nach Art. 20 Abs. 1 EuAbgSt werden den Abgeordneten die mandatsbedingten Aufwendungen erstattet. Hierzu zählen: - Die tatsächlich entstandenen Kosten für Reisen zu und von den Arbeitsorten und für sonstige Dienstreisen gemäß Art. 20 Abs. 2 EuAbgSt. - Die übrigen mandatsbedingten Aufwendungen gemäß Art. 20 Abs. 3 EuAbgSt, die im Gegensatz zu den Reisekosten pauschal erstattet werden können. 51 Vgl. den 11. Erwägungsgrund zum Abgeordnetenstatut für das Europäische Parlament. 52 Melchior DStR 2009, 4 (7). Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 32 Die Erstattung ist gemäß Art. 12 Abs. 6 EuAbgSt nicht zu versteuern. Klarstellend dazu führt der 17. Erwägungsgrund zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments aus, dass die Bestimmungen über die Kostenerstattung den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im „Lord Bruce- Urteil“53 entwickelten Grundsätzen entsprechen müssen. Danach dürfen die einem Mitglied des Europäischen Parlaments gezahlten Beträge, die zur Deckung tatsächlich entstandener Kosten dienen, schon deshalb nicht besteuert werden, weil das Mitglied dann einen Teil seiner Kosten selbst tragen müsste und so die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments eingeschränkt wäre.54 Die Entscheidung des Europäischen Parlaments, zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands die Erstattungen pauschal vorzunehmen, müssen die nationalen Behörden respektieren und auch diese Beträge von der Besteuerung ausnehmen.55 1.1.2.2. Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Schwangerschafts- und Geburtsfällen gemäß Art. 18 Abs. 1 EuAbgSt Gemäß Art. 18 Abs. 1 EuAbgSt werden zwei Drittel der durch Krankheit, Schwangerschaft und Geburt entstehenden Kosten erstattet. Die Erstattung ist nach Art. 12 Abs. 6 EuAbgSt nicht zu versteuern. 1.1.2.3. Versichertenschutz zur Deckung der mit dem Mandat verbundenen Risiken gemäß Art. 19 Abs. 1 EuAbgSt Nach Art. 19 Abs. 1 EuAbgSt hat jeder Abgeordnete einen Anspruch auf Versicherungsschutz zur Abdeckung mandatsbedingter Risiken. Dabei werden zwei Drittel der erforderlichen Beitragszahlungen gemäß Art. 12 Abs. 6 EuAbgSt steuerfrei übernommen. 1.1.2.4. Mitarbeiterbeschäftigung gemäß Art. 21 Abs. 2 EuAbgSt Alle Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter. Die damit verbundenen, tatsächlich nachgewiesenen Kosten trägt gemäß Art. 21 Abs. 2 EuAbgSt das Europäische Parlament. Da es sich um Leistungen zur Deckung der Kosten handelt, die durch die 53 Urteil des EuGH vom 15. September 1981, EuGH Rechtssache 208/80, Amtliche Sammlung des EuGH (Slg.) 1981, 2205 – Lord Bruce of Donington/Aspden. 54 Urteil des EuGH vom 15. September 1981, EuGH Rs 208/80, Slg. 1981, 2205 (2218 f.). 55 Urteil des EuGH vom 15. September 1981, EuGH Rs 208/80, Slg. 1981, 2205 (2220). Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 33 Ausübung eines parlamentarischen Mandats entstehen, sind diese in Anbetracht des 17. Erwägungsgrundes zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments nach den vom EuGH im „Lord Bruce-Urteil“ entwickelten Grundsätzen nicht zu versteuern. 1.1.2.5. Nutzung der Dienstfahrzeuge und der Büro- und Kommunikationseinrichtungen des Parlaments gemäß Art. 22 Abs. 1 EuAbgSt Art. 22 Abs. 1 EuAbgSt bestimmt, dass die Abgeordneten einen Anspruch auf Nutzung der Büround Kommunikationseinrichtungen sowie der Dienstfahrzeuge des Europäischen Parlaments haben . Auch diese Sachleistungen unterfallen nach den im „Lord Bruce-Urteil“ entwickelten Grundsätzen keiner Steuerpflicht.56 1.1.2.6. Beiträge zum freiwilligen Pensionsfonds gemäß Art. 27 Abs. 1 u. 2 EuAbgSt Das vom Europäischen Parlament 1991 eingeführte zusätzliche Altersversorgungssystem wird gemäß Art. 27 Abs. 1 EuAbgSt seit Inkrafttreten des Statuts ausschließlich für Abgeordnete weitergeführt , die bereits Anwartschaften aus dem im Rahmen des Altersversorgungssystems implementierten Pensionsfonds erworben haben. Nach Inkrafttreten des Statuts neu gewählten Abgeordneten steht der Fonds nicht zur Verfügung (Art. 27 Abs. 4 EuAbgSt). Die Beiträge zum Fonds unterliegen nach Art. 12 Abs. 6 EuAbgSt keiner Steuer. 1.2. Leistungen nach dem deutschen Europaabgeordnetengesetz Leistungen nach dem deutschen Europaabgeordnetengesetz werden durch die Bundesrepublik Deutschland erbracht. Sie werden gemäß § 22 Nr. 4 EStG besteuert. Deutsche Abgeordnete des Europäischen Parlaments, die vor Inkrafttreten des Statuts dem Europäischen Parlament angehörten, wieder gewählt wurden und sich gemäß Art. 25 EuAbgSt für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige deutsche Entschädigungssystem entschieden haben , erhalten wie bereits dargestellt eine monatliche Entschädigung nach dem deutschen Europaabgeordnetengesetz , respektive nach § 9 EuAbgG. Die Höhe bemisst sich nach der Abgeordnetenentschädigung für Mitglieder des Deutschen Bundestages.57 Alle anderen deutschen Europaabgeordneten erhalten eine Entschädigung ausschließlich nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments. 56 Siehe dazu Teil 2: Punkt 1.1.2.1. 57 Die Abgeordnetenentschädigung beträgt derzeit 8.252€. Vgl. Broschüre zu den Leistungen für Abgeordnete des Referats PM 1, abrufbar unter http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Abteilungen/P/M/1/Informationen.php. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 34 1.2.1. Steuerpflichtige Leistungen Steuerpflichtig ist gemäß § 22 Nr. 4 EStG die Entschädigung, die der Abgeordnete aufgrund des § 9 EuAbgG erhält. Die persönliche Steuerpflicht der Abgeordneten bezüglich dieser Leistung bleibt gemäß §§ 1, 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG auch bei einem Wegzug ins Ausland bestehen. 1.2.2. Steuerfreie Leistungen Folgende steuerfreie Geld- und Sachleistungen erhalten alle deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments aus dem Bundeshaushalt: - die Amtsausstattung gemäß § 10a EuAbgG und - einmalige Unterstützungen bei mandatsbedingten Notlagen gemäß § 11 EuAbgG in Verbindung mit § 28 AbgG. Zusätzlich zu den Leistungen nach dem Europaabgeordnetengesetz besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Schwangerschafts- und Geburtsfällen nach Art. 18 Abs. 1 EuAbgSt, da sich die Wahlmöglichkeit des Art. 25 Abs. 1 EuAbgSt ausschließlich auf die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung bezieht.58 1.2.2.1. Amtsausstattung gemäß § 10a EuAbgG Die Regelungen über die Amtsausstattung der Europaabgeordneten weichen von denen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages ab. Die deutschen Europaabgeordneten erhalten vom Deutschen Bundestag gemäß § 10a EuAbgG eine nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfreie Amtsausstattung , die weitgehend in Form von Sachleistungen gewährt wird. Sie umfasst die Mitbenutzung eines Büroraumes am Sitz des Deutschen Bundestages, die freie Benutzung von Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn AG, die Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Informations- und Kommunikationssysteme sowie sonstiger Sach- und Dienstleistungen des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.59 Für die Abgeltung mandatsbedingter Aufwendungen gemäß § 10a EuAbgG gilt das Werbungskosten -Abzugsverbot des § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG. 58 Siehe Teil 2: Punkt 1.1.2.2. 59 Darüber hinaus werden die Fahrtkosten für die mandatsbedingte Benutzung von Flugzeugen, Schlafwagen oder sonstigen schienengebundenen Beförderungsmitteln außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 10 EuAbgG gegen Nachweis erstattet, soweit kein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten durch das Europäische Parlament besteht. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 35 1.2.2.2. Einmalige Unterstützungen gemäß § 11 EuAbgG in Verbindung mit § 28 AbgG Deutschen Europaabgeordneten kann ebenso wie Bundestagsabgeordneten in besonderen Fällen eine einmalige nicht zu versteuernde Unterstützung gewährt werden. 2. Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments Bei ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Parlaments ist zwischen Leistungen aufgrund des Abgeordnetenstatuts, Leistungen nach dem deutschen Europaabgeordnetengesetz und Leistungen aus dem freiwilligen Pensionsfonds des Europäischen Parlaments zu unterscheiden: - Grundsätzlich unterfallen alle erstmals ab dem Jahr 2009 gewählten Abgeordneten den Regelungen des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments. - Deutsche Europaabgeordnete, die dem Europäischen Parlament bereits vor Inkrafttreten des Statuts – also vor dem 14. Juli 2009 – angehörten, wiedergewählt wurden und sich aufgrund des Art. 25 Abs. 1 EuAbgSt für das bislang geltende nationale Versorgungssystem entschieden haben, erhalten Leistungen aufgrund des deutschen Europaabgeordnetengesetzes. - Leistungen aus dem freiwilligen Pensionsfonds des Europäischen Parlaments erfolgen gemäß Art. 27 EuAbgSt ausschließlich an Abgeordnete, die bereits Ansprüche oder Anwartschaften aus diesem zusätzlichen Altersversorgungssystem erworben haben. 2.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Folgende Leistungen sind nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments an ehemalige Mitglieder zu erbringen: - das Übergangsgeld gemäß Art. 9 Abs. 2, Art. 13 EuAbgSt und - das Ruhegehalt gemäß Art. 9 Abs. 2, Art. 14 EuAbgSt. 2.1.1. Übergangsgeld gemäß Art. 9 Abs. 2, Art. 13 EuAbgSt Nach ihrem Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament haben Abgeordnete für jedes Jahr ihrer Mitgliedschaft einen Monat Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe der Entschädigung. Der Anspruch besteht für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens 24 Monaten. Gemäß Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 EuAbgSt unterfällt das Übergangsgeld der EU-Gemeinschaftssteuer sowie zusätzlich der nationalen Ergänzungssteuer nach § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG.60 60 Melchior DStR 2009, 4 (7). Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 36 2.1.2. Ruhegehalt gemäß Art. 9 Abs. 2, Art. 14 EuAbgSt Art. 14 Abs. 1 EuAbgSt gewährt ehemaligen Europaparlamentariern mit Vollendung des 63. Lebensjahres einen Anspruch auf ein Ruhegehalt. Dieses beträgt nach Art. 14 Abs. 2 EuAbgSt für jedes volle Jahr des Mandats 3,5 Prozent der Entschädigung und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel, insgesamt jedoch nicht mehr als 70 Prozent der Entschädigung. Auch das Ruhegehalt ist entsprechend der Entschädigung nach Art. 12 Abs. 1, 5 EuAbgSt und ergänzend dazu nach deutschem Steuerrecht gemäß § 22 Nr. 4 Satz 1 EStG zu versteuern.61 2.2. Leistungen aufgrund des deutschen Europaabgeordnetengesetzes Für ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich für die Versorgung nach dem bisherigen nationalen Recht entschieden haben, gelten gemäß §§ 10b, 11 EuAbgG die Vorschriften des fünften und sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, sofern nicht Leistungen aus der Unfall- oder Lebensversicherung bzw. vergleichbare Leistungen des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden.62 2.3. Leistungen aus dem freiwilligen Pensionsfonds des Europäischen Parlaments Der vormals als zusätzliches Altersversorgungssystem eingeführte freiwillige Pensionsfonds wird seit Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts gemäß Art. 27 Abs. 1 EuAbgSt ausschließlich für Parlamentarier und ehemalige Parlamentarier weitergeführt, die bereits Anwartschaften bzw. Ansprüche auf Leistungen aus dem Fonds erworben haben. Die Pensionsleistungen unterliegen nach dem Wortlaut des Art. 12 EuAbgSt nicht der EU-Gemeinschaftssteuer.63 Sie sind jedoch als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG zu versteuern. 3. Leistungen an Hinterbliebene von Mitgliedern des Europäischen Parlaments Da sich Abgeordnete, die dem Parlament bereits vor Inkrafttreten des Statuts angehörten, auch bezüglich der Hinterbliebenenversorgung unwiderruflich für das bisherige nationale System entscheiden können, ist wiederum zwischen Leistungen nach dem europäischen Abgeordnetenstatut und Leistungen nach dem deutschen Europaabgeordnetengesetz zu unterscheiden. 61 Melchior DStR 2009, 4 (7). 62 Siehe dazu Erster Teil: Punkt 2. 63 Nach Art. 12 Abs. 5 EuAbgSt unterliegen das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung nach den Art. 13, 14, 15 und 17 EuAbgSt der EU-Gemeinschaftssteuer. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 37 3.1. Leistungen aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 9 EuAbgSt haben hinterbliebene Ehegatten, Partner aus anerkannten Lebensgemeinschaften und unterhaltsberechtigte Kinder eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, der zum Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf ein Ruhegehalt hatte, einen Anspruch auf Versorgung. Dieser besteht bei Ehegatten und anerkannten Lebenspartnern gemäß Art. 17 Abs. 3, 9 EuAbgSt in Höhe von 60 Prozent der individuellen Versorgungsbezüge des Abgeordneten, wenigstens jedoch 30 Prozent der Entschädigung des Abgeordneten. Bei unterhaltsberechtigten Kindern umfasst der Anspruch gemäß Art. 17 Abs. 4 EuAbgSt 20 Prozent der Versorgungsbezüge des Abgeordneten. Die Hinterbliebenenversorgung ist nach Art. 12 Abs. 5 EuAbgSt entsprechend der Entschädigung des Abgeordneten zu besteuern. 3.2. Leistungen aufgrund des deutschen Europaabgeordnetengesetzes Für Hinterbliebene von Europaabgeordneten gelten gemäß §§ 10b, 11 EuAbgG die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes entsprechend, vorausgesetzt, dass keine Leistungen aus der Unfallversicherung , der Hinterbliebenenversorgung oder vergleichbare Leistungen des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden. Auf die obigen Ausführungen wird daher verwiesen.64 64 Siehe Erster Teil: Punkt 3. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 38 Dritter Teil Allgemeine Regelungen 1. Wahlkampfkosten Es ist zwischen nicht absetzbaren Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament einerseits und abzugsfähigen Kosten zur Erlangung eines kommunalen Amtes andererseits zu unterscheiden. 1.1. Kosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG untersagt den steuerlichen Abzug von Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament . Er gilt auch, wenn Kosten für einen erfolglosen Wahlkampf entstanden sind, der Bewerber also nicht gewählt wurde. Der Grund für dieses Abzugsverbot ist die Chancengleichheit der Bewerber um ein politisches Amt. Würde man einen Abzug von Wahlkampfkosten zulassen, hätte dies in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Bewerbers aufgrund des individuellen Durchschnittssteuersatzes unterschiedliche steuerliche Auswirkungen.65 1.2. Kosten zur Erlangung eines kommunalen Amtes Das Abzugsverbot des § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG gilt nur für Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament und in einem Landesparlament. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, mit denen er seinen Wahlkampf für seine Wahl in ein kommunales Amt betreibt, können dagegen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein.66 2. Steuerliche Behandlung von Einkünften aus nicht durch das Mandat veranlassten Tätigkeiten Die Ausübung eines Berufes oder einer sonstigen Tätigkeit neben dem Mandat ist den Abgeordneten grundsätzlich freigestellt. Allerdings verlangt § 44a Abs. 1 AbgG, dass die Ausübung des 65 BFH BStBl. II 1988, 435. 66 BFH BStBl. II 1974, 407 f.; BFH BStBl. II 1996, 431 (432). Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 39 Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Deutschen Bundestages steht.67 Ferner untersagt § 44a Abs. 2 Satz 3 AbgG die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Schließlich sind Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat nach Maßgabe der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages (VR) offenzulegen.68 Die Einkünfte, die Abgeordnete aus Nebentätigkeiten erzielen, werden steuerlich wie bei jedem anderen Bürger behandelt. Sie werden der jeweiligen Einkunftsart (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen etc.) zugeordnet und entsprechend versteuert. § 22 Nr. 4 EStG findet auf solche Einnahmen keine Anwendung, so dass das Werbungskostenabzugsverbot in Bezug auf diese Einnahmen nicht gilt und der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Nr. 1 lit. a EStG) bei nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden kann. Nachfolgend wird beispielhaft die steuerliche Behandlung einiger ausgewählter Tätigkeiten dargestellt . 2.1. Publikationen, Vorträge, Gutachten Honorare für Publikationen, Vorträge und Gutachten stellen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) – Unterart „Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit“ – dar und unterliegen in vollem Umfang der Steuerpflicht. Die Steuerpflichtigkeit bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn die dem Mitglied des Bundestages geschuldete Gegenleistung auf dessen Veranlassung einem Dritten zugewendet wird (z.B. Spende eines Vortragshonorars an eine gemeinnützige Einrichtung). Nur im Falle eines bedingungslosen Verzichts entfällt die Steuerpflichtigkeit .69 67 Vgl. zu dieser Regelung BVerfGE 118, 227 (323 ff.). 68 Vgl. §§ 1 bis 3 VR. Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Juni 2013 (BGBl. I, S. 2167), abrufbar unter: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg/anlage1.html. 69 Ein steuerpflichtiger Zufluss des Honorars beim Gläubiger liegt nur dann nicht vor, wenn dieser eine Verzichtserklärung abgibt bzw. einen Erlassvertrag mit dem Schuldner unter der Maßgabe schließt, dass eine endgültige und bedingungslose Vermögenseinbuße beim Gläubiger eintritt, vgl. Blümich/Glenk § 11 EStG, Rz. 53f. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 40 2.2. Teilnahme an Talkshows, Interviews Erhält ein Abgeordneter für die Teilnahme an einer Talkshow oder für ein Interview ein Honorar, ist dieses gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.70 Von dem Honorar können Werbungskosten abgezogen werden. Soweit die Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG insgesamt weniger als 256 € im Jahr betragen haben, sind sie nicht steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG). 2.3. Aufsichtsräte und andere Funktionsträger Werden für die Tätigkeit als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums oder für Funktionen in Verbänden Zahlungen (insbesondere Aufwandsentschädigungen) geleistet oder Sachleistungen und Nutzungsvorteile erbracht (z. B. Überlassung eines Kraftfahrzeugs, kostenlose Flüge zu Veranstaltungen, Premierenkarten), so liegt eine entgeltliche Tätigkeit vor, die zu versteuern ist. Aufwandsentschädigungen, die z. B. für die Tätigkeit in den Leitungsgremien öffentlicher Anstalten aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind unter Umständen gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei . Ob es sich um steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12 EStG handelt, kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Aufwandsentschädigungen, die nicht aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind nicht gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Sie werden entweder den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit zugeordnet. Im Einzelfall ist nach folgenden Kriterien abzugrenzen:71 - Gestaltung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, - Weisungsgebundenheit, - Möglichkeit zur freien Wahl der Arbeitszeit, - Form der Vergütung, - Risikoverteilung zwischen Leistungsempfänger und Leistendem. 70 Lohr DStR 1997, 1230 (1231). 71 Indizien für die Einstufung einer Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig anhand der Rechtsprechung des BFH enthält Anlage 2. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 41 Bei einer Mitgliedschaft in einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat und anderen Gremien, die mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind, wird regelmäßig eine selbständige Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorliegen.72 Liegen hingegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, sind diese nach § 19 EStG zu versteuern . Gemäß § 9a Nr. 1 lit. a EStG kann von den Einnahmen zumindest der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 € abgezogen werden, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. 2.4. Beratung, Interessenvertretung oder ähnliche Tätigkeiten Bei einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Beratung und Interessenvertretung muss ein Abgeordneter stets § 44a AbgG sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages beachten.73 Nach § 44a Abs. 2 AbgG darf ein Mitglied des Deutschen Bundestages für die Ausübung eines Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Ferner ist die Annahme von Geld oder geldwerten Zuwendungen, die ohne angemessene Gegenleistung gewährt werden, nicht gestattet. Die Entgegennahme von Spenden bleibt hiervon unberührt . Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist für die steuerliche Beurteilung eines solchen Sachverhaltes unerheblich, da das Steuerrecht nicht an die Rechtmäßigkeit einer Zahlung, sondern ausschließlich an den Zufluss in Geld oder Geldwert anknüpft.74 72 Lohr DStR 1997, 1230 (1232). 73 Siehe dazu Braun/Jantsch/Klante § 44a Rn. 11 ff. 74 § 40 Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1809) geändert worden ist: „Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.“ Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 42 Nimmt ein Abgeordneter eine Beratungstätigkeit oder eine Interessenvertretung gegen Entgelt wahr, so ist grundsätzlich eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG zu vermuten.75 Anders verhält es sich, wenn Bezüge im Rahmen eines Dienstverhältnisses bezahlt werden. Dann liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG vor. Letztlich kann eine steuerliche Beurteilung auch hier nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen. 2.5. Zuwendung geldwerter Vorteile bei nicht durch das Mandat veranlassten Tätigkeiten Bei Abgeordneten, die neben ihren Abgeordnetenbezügen Einkünfte aus nicht durch das Mandat veranlassten Tätigkeiten (z. B. Rechtsanwälte, Unternehmer, Aktionäre etc.) haben, werden daraus resultierende Zuwendungen den jeweiligen Einkunftsarten (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit , aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen etc.) zugeordnet und entsprechend versteuert. 2.6. Ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeit Abgeordnete, die zugleich die Aufgaben eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wahrnehmen oder die ehrenamtliches Mitglied einer kommunalen Vertretung (z. B. Gemeinde- bzw. Stadtrat, Bezirksvertretung , Kreisrat) sind, erzielen – wenn sie hierfür eine Entschädigung erhalten – aus dieser kommunalpolitischen Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG).76 Handelt es sich bei diesen Einkünften jedoch um eine Aufwandsentschädigung, welche aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird, ist diese nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bis zu einem bestimmten Grade steuerfrei.77 Die genauen Steuerfreibeträge regeln Erlasse der Landesfinanzminister. Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass die Aufwandsentschädigung nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wird. Sofern der Empfänger der Aufwandsentschädigung gegenüber dem Finanzamt einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand geltend macht, stellt der die Aufwandsentschädigung übersteigende Teil eine abziehbare Betriebsausgabe dar. 75 Gelegentliche Zuwendungen (z.B. Beraterhonorare), die Abgeordnete im Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit erhalten, fallen unter § 22 Nr. 3 EStG, vgl. Blümich/Hutter § 18 EStG, Rz. 174. 76 Vgl. BFH BStBl. II 1996, 431. 77 Vgl. BFH BStBl. II 1993, 50. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 43 2.7. Sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten Für zahlreiche Abgeordnete bringt die mit dem Mandat verbundene gesellschaftliche Stellung mit sich, dass ihnen in Vereinen oder anderen Organisationen ein Ehrenamt angetragen wird oder man sie in anderer Form um ihr Engagement bittet. Einnahmen werden aus diesen unentgeltlichen Ehrenämtern nicht erzielt. Diese Tätigkeiten sind häufig mit einem nicht unerheblichen Einsatz von Zeit, persönlichen Aktivitäten und finanziellen Belastungen verbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Berücksichtigung dieser vom Abgeordneten getragenen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Sachspende als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 1 EStG in Betracht kommen.78 2.8. Umsatzsteuer Abgeordnete erbringen bei der Ausübung ihres Mandats keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinne und sind insoweit keine Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG79).80 Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats stehenden Einnahmen unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt auch hinsichtlich der Bezüge, die Abgeordnete für ihre parlamentarische Tätigkeit als Mitglieder des Fraktionsvorstandes, Parlamentarische Geschäftsführer , Vorsitzende von Arbeitskreisen oder Parlamentarische Staatssekretäre erhalten. Soweit Abgeordnete andere Tätigkeiten selbständig und nachhaltig ausüben und Leistungen gegen Entgelt (Gegenleistung) erbringen, sind sie Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Zu den unternehmerischen Betätigungen gehören regelmäßig das Erstellen von Publikationen und Gutachten, das Halten von Vorträgen sowie die Beratung, Interessenvertretung oder ähnliche Tätigkeiten . Bei der Tätigkeit als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines ähnlichen Gremiums ist die Unternehmereigenschaft insoweit gegeben, als diese Betätigung selbständig und entgeltlich ausgeübt wird.81 78 Zu den Einzelheiten siehe die Ausführungen unter Teil 3: Punkt 3.3 79 Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I, S. 386), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1809). 80 Vgl. Rau/Dürrwächter/Stadie § 2 Anm. 267. 81 Vgl. Rau/Dürrwächter/Stadie § 2 Anm. 267. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 44 § 19 UStG sieht für Unternehmer, die eine gewisse Umsatzgrenze regelmäßig nicht überschreiten (so genannte Kleinunternehmer), eine Sonderregelung vor. Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Wird eine unternehmerische Tätigkeit erst im Laufe eines Kalenderjahres neu aufgenommen, so ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Hierbei ist die Umsatzgrenze von 17.500 € und nicht die von 50.000 € maßgebend.82 Bei Anwendung der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG sind Unternehmer allerdings nicht berechtigt , die Umsatzsteuer in Rechnungen offen auszuweisen oder Vorsteuern abzuziehen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG). Daraus können sich unter Umständen Nachteile ergeben. Das Gesetz räumt daher den Kleinunternehmern die Möglichkeit ein, durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Sonderregelung zu verzichten und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu wählen. An diese Verzichtserklärung sind sie dann 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). 3. Sonstiges 3.1. Steuererklärungspflicht Der Abgeordnete ist grundsätzlich verpflichtet, für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 149 AO83 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 EStG in Verbindung mit § 56 EStDV). Anders als bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann die Bundestagsverwaltung die Einkommensteuer nicht einbehalten und für den Abgeordneten abführen . Darüber hinaus ist bei Vorliegen von steuerpflichtigen Umsätzen auch eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. 82 Vgl. Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl. I, S. 846), Abschnitt 19.1 Abs. 4. 83 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3866; ber. 2003 I, S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I, S. 3154). Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 45 Die zur Veranlagung erforderlichen Formulare müssen entweder bei den Finanzämtern bezogen oder können im Internet abgerufen werden.84 Ebenfalls möglich ist die Abgabe einer so genannten elektronischen Steuererklärung mittels ELSTER.85 Gemäß § 149 Abs. 2 AO ist die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abzugeben; bei Abgabe durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wird die Abgabefrist von den Finanzbehörden in der Regel nach § 109 AO bis zum 30. September verlängert . Auf Antrag werden beide Fristen verlängert. Die Erfassung als Veranlagungsfall beim Finanzamt führt mit dem ersten Jahressteuerbescheid regelmäßig auch zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen im Vierteljahresrhythmus (§ 37 EStG). Erwartet der Abgeordnete ein höheres Einkommen, als es vom Finanzamt bei der Festsetzung der Vorauszahlungen zu Grunde gelegt wurde, ist er nicht verpflichtet, von sich aus Erklärungen zur Erhöhung der Vorauszahlungen abzugeben.86 Erwartet er ein niedrigeres Einkommen, als das vom Finanzamt bei der Festsetzung der Vorauszahlungen zugrunde gelegte, kann er die Herabsetzung zuvor festgesetzter Vorauszahlungen beantragen.87 3.2. Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG Der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24aEStG steht den steuerpflichtigen Abgeordneten, ehemaligen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen zu, wenn sie vor Beginn des Jahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Die bereits steuerlich begünstigten Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG), Versorgungsbezüge der Abgeordneten (§ 22 Nr. 4 Satz 4 lit. b EStG) und Einkünfte aus Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a EStG) bleiben bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages außer Betracht. Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes 2005 wird bis 2040 im Rahmen der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte auch der Altersentlastungsbetrag schrittweise abgebaut. Der jeweils geltende Prozentsatz und Höchstbetrag ist der Tabelle in 84 Unter https://www.formulare-bfinv.de. 85 „Elektronische SteuerErklärung“, vgl. http://www.elster.de. 86 Siehe auch Schmidt/Loschelder § 37 Rn. 5. 87 Schmidt/Loschelder § 37 Rn. 4 f. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 46 § 24a EStG88 zu entnehmen, wobei die nach Vollendung des 64. Lebensjahres einschlägigen Beträge auch für den gesamten weiteren Besteuerungszeitraum weiter gelten. Der maßgebliche Prozentsatz des Arbeitslohns und der positiven Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte als Altersentlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abgezogen (vgl. § 2 Abs. 3 EStG). Wenn Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Landesparlamente die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag erfüllen, werden die Abgeordnetenbezüge bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages berücksichtigt. Erhalten ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments, der Landesparlamente und deren Hinterbliebene, die die altersmäßigen Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag erfüllen , Versorgungsbezüge aufgrund des Abgeordnetengesetzes, so werden diese bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt bei ehemaligen Abgeordneten, die Versorgungsbezüge aufgrund des Diätengesetzes erhalten. Der Altersentlastungsbetrag kommt bei diesen Personen nur in Betracht, wenn sie andere, bei der Bemessung berücksichtigungsfähige Einkünfte haben. 3.3. Sonderausgaben Im Hinblick auf den Abzug von Sonderausgaben unterliegen Mandatsträger den allgemeinen steuerlichen Regelungen (§§ 10, 10b, 10c EStG). Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die abziehbar sind, weil der Steuergesetzgeber dies wegen der unvermeidbaren oder förderungswürdigen Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausdrücklich vorsieht. Sie stehen nicht im Zusammenhang mit einer der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes und stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar.89 3.3.1. Vorsorgeaufwendungen Vorsorgeaufwendungen sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG Aufwendungen für bestimmte , dort abschließend aufgezählte Versicherungsverträge. 88 Siehe Anlage 5. 89 Schmidt/Heinicke § 10 Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 47 Bereits seit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften zum Jahr 2005 wurden Aufwendungen für die Altersvorsorge (so genannte Basisversorgung im Alter) anders behandelt als die sonstigen Vorsorgeaufwendungen.90 Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung91 erfolgt seit 2010 zudem eine weitere Aufteilung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen in die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) einerseits und die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) andererseits.92 Deshalb ist bezüglich des Sonderausgabenabzuges bei den verschiedenen Vorsorgeaufwendungen zu differenzieren. 3.3.1.1. Altersvorsorge Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung , welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllen, sind nach § 10 Abs. 3 EStG in der Endstufe bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € bzw. 40.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (vgl. § 2 Abs. 8 EStG) abziehbar. Diese Endstufe wird 2025 erreicht (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG). Für das Jahr 2013 sind maximal 76 Prozent93 der Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von15.200 € bzw. 30.400 € (76 Prozent von 20.000 € bzw. 40.000 €) abziehbar. Der Prozentsatz steigt um jährlich 2 Prozentpunkte , bis er 2025 schließlich 100 Prozent erreicht (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG). Erst zu diesem Zeitpunkt können sämtliche Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 20.000 € bzw. 40.000 € jährlich als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag ist jedoch bei Abgeordneten – wie auch bei Beamten – um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, d. h. um den Betrag, der – bezogen auf die Einnahmen aus der Mandatstätigkeit – dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur 90 Schmidt/Heinicke § 10 Rn. 68. 91 Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009, BGBl. I, S. 1959. 92 Schmidt/Heinicke § 10 Rn. 68. 93 Vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 48 allgemeinen Rentenversicherung entspricht.94 Damit wird berücksichtigt, dass diese Personengruppen ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG). 3.3.1.2. Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung Die tatsächlich geleisteten Beiträge zu einer privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung , die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus (Basisabsicherung) erforderlich sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG), sind seit 2010 in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Soweit Beiträge oder Beitragsteile auf Leistungen entfallen, die über die Basisabsicherung hinausgehen (so genannte Komfort- oder Mehrleistungen wie z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus), können diese nur als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden.95 Steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen – wie beispielsweise nach § 27 Abs. 2 und 3 AbgG – sowie im jeweiligen Veranlagungszeitraum erhaltene Beitragsrückerstattungen mindern die eigenen Aufwendungen und somit die als Sonderausgaben in voller Höhe abziehbaren Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung. 3.3.1.3. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen Bei den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen handelt es sich um Beiträge zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG genannten Versicherungen (Beiträge zu Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen , zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Renten- und Lebensversicherungen ). Hierzu gehören auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht der Basisabsicherung zuzurechnen sind.96 Beiträge zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können nur insoweit als Sonderausgaben berücksichtigt werden, als die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung die in § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG genannten Höchstbeträge nicht übersteigen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Hierbei gilt für Steuerpflichtige, die in vollem Umfang die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung tragen müssen, ein Höchstbetrag von 2.800 € (§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG). 94 Schmidt/Heinicke § 10 Rn. 186 f. 95 Vgl. vorigen Gliederungspunkt 3.3.1.2. 96 Vgl. auch Schmidt/Heinicke § 10 Rn. 90; Wernsmann NJW 2009, 3681 (3684). Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 49 Steuerpflichtige, auf die dies nicht zutrifft – hierzu gehören auch die Abgeordneten –, können ihre weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG lediglich bis maximal 1.900 € steuerlich geltend machen. Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, ist für jede Person der jeweilige Höchstbetrag gesondert zu ermitteln . Anschließend sind beide Beiträge zu addieren (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG). 3.3.1.4. Günstigerprüfung bis 2019 Zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Steuerpflichtigen durch die Gesetzesänderungen, prüft das Finanzamt gemäß § 10 Abs. 4a EStG von Amts wegen in einer Übergangsphase bis 2019, ob die Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in seiner für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung (a. F.) zu günstigeren Ergebnissen führt als die Neuregelungen seit 2005. Dabei gilt abweichend von § 10 Abs. 3 EStG a. F. ein abnehmender Höchstbetrag für den anzusetzenden Vorwegabzug . Der für den Steuerpflichtigen günstigere Betrag ist schließlich als Abzug anzusetzen. 3.3.2. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien Die steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien im Sinne von § 2 PartG und an Wählervereinigungen ist in § 10b Abs. 2 bis 4 und § 34g EStG geregelt.97 Spenden an politische Parteien sind Zuwendungen in Form von Geld- oder Sachspenden, die freiwillig und außerhalb der Einkunftsarten zur Förderung einer bestimmten Partei geleistet werden.98 Unter Sachspenden ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern (z. B. die unentgeltliche Überlassung einer Computeranlage) zu verstehen. Sie sind gemäß § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert99 zu berücksichtigen. Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind Zuwendungen, die aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Partei zu leisten sind. Hierzu zählen insbesondere - Aufnahmegebühren, - regelmäßige Beiträge und Umlagen und 97 Zu Spenden an Abgeordnete und Mandatsbewerber siehe Teil 3: Punkt 3.6. 98 Schmidt/Heinicke § 10b Rn. 29. 99 Der gemeine Wert von Sachspenden wird gemäß § 9 Abs. 2 BewG (Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I, S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1809) geändert worden ist) durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 50 - Sonderbeiträge der Mandatsträger an ihre Partei.100 Auch Fraktionsbeiträge der Abgeordneten sind im Rahmen des § 10b Abs. 2 EStG abzugsfähig, soweit der Zahlung ein Beschluss der Organe der Partei zugrunde liegt.101 3.3.2.1. Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG § 34g EStG sieht für Spenden und Mitgliedsbeiträge eine Ermäßigung der Einkommensteuer vor, die für jeden Steuerpflichtigen unabhängig von seinem Steuertarif gleich hoch ist. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bis zu einem Höchstbetrag für alle Steuerpflichtigen um 50 Prozent der geleisteten Zuwendungen, höchstens jedoch um 825 € (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern um 1.650 €). Die Steuerermäßigung wird für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, gewährt.102 Die Höchstbeträge gelten jeweils gesondert für Spenden und Beiträge an Parteien und an Wählervereinigungen .103 3.3.2.2. Sonderausgabenabzug gemäß § 10b Abs. 2 EStG Soweit für Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht bereits eine Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG gewährt wurde, können Ausgaben gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Soweit der Steuerpflichtige Spenden und Mitgliedsbeiträge bei der Veranlagung geltend macht, behandelt das Finanzamt diese also vorrangig nach der Vorschrift des § 34g EStG und nur die über die dortigen Höchstbeträge hinausgehenden Ausgaben als Sonderausgaben. Anders als bei § 34g EStG sind jedoch nur Spenden und Beiträge an politische Parteien abzugsfähig. Für die Abzugsfähigkeit gilt ein Jahreshöchstbetrag von 1.650 € (Alleinstehende) bzw. 3.300 € (zusammenveranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner).104 100 Schmidt/Heinicke § 10b Rn. 15. 101 Blümich/Hofmeister § 34g EStG, Rz. 12; Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon/Maier, „Sonstige Einkünfte“, Rn. 9; Kirchhof/Kirchhof § 10b Rn. 50. 102 Bzgl. der Voraussetzungen siehe § 34g Nr. 2 EStG in Anlage 1. 103 Kirchhof/Kirchhof § 34g Rn. 26; Blümich/Hofmeister § 34g EStG, Rz. 23; Lehmann MIP 2011, 110 (119). 104 Schmidt/Heinicke § 10b Rn. 75. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 51 Die Höchstbeträge gemäß § 34g und § 10b EStG gelten nebeneinander. Eine gegenseitige Anrechnung findet nicht statt. 3.3.3. Ausgaben für gemeinnützige Zwecke Gemäß § 10b Abs. 1 EStG können Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke sowie Spenden für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzugsfähig sein, soweit die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 EStG erfüllt sind. 3.3.4. Zuwendungsbestätigungen Über geleistete Mitgliedsbeiträge und Spenden muss grundsätzlich eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung der begünstigten Institution dem Finanzamt vorgelegt werden. Bei Zuwendungen , die 200 € nicht übersteigen, genügt bei bestimmten Zuwendungsempfängern wie z.B. öffentlichen Körperschaften allerdings ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b EStDV105). Auch Mitgliedsbeiträge an politische Parteien können generell mit Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen nachgewiesen werden (§ 50 Abs. 3 EStDV). Für Zuwendungsbestätigungen müssen gem. § 50 Abs. 1 EStDV amtliche Vordrucke benutzt werden .106 Sammelbestätigungen, die mehrere Spenden zusammenfassen, sind zulässig. Die gespendeten Einzelbeträge müssen aber mit ihrem jeweiligen Zuwendungsdatum aufgelistet werden. Darüber hinaus muss hinsichtlich der einzelnen Zuwendungen jeweils angegeben sein, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.107 Seit 2009 können Zuwendungsbestätigungen auch elektronisch übermittelt werden. Nunmehr kann der Spender den Zuwendungsempfänger unter Mitteilung seiner Identifikationsnummer bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung mittels Datenübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung108 105 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I, S. 717), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1679) geändert worden ist. 106 Siehe BMF BStBl. I 2008, 4 und BMF BStBl. I 2008, 565. 107 Schmidt/Heinicke § 10b Rn. 36, 41. 108 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten vom 28. Januar 2003 (BGBl. I, S. 139), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I, S. 2131). Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 52 bis zum 28. Februar des Folgejahres unmittelbar an das Finanzamt zu leiten. Der Zuwendungsempfänger hat dem Spender die Übermittlung zu bestätigen und die Daten elektronisch oder auf Antrag als Ausdruck zur Verfügung zu stellen.109 Die Zuwendungsbestätigung muss das Datum des letzten finanzamtlichen Freistellungsbescheids bzw. der vorläufigen Bescheinigung tragen. Der Freistellungsbescheid darf nicht länger als fünf Jahre, eine vorläufige Bescheinigung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sind diese Zeiträume überschritten, erkennt das Finanzamt den Steuerabzug nicht an. Der Spender darf sich auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung verlassen, es sei denn, er hat die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt oder deren Unrichtigkeit war ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt (§ 10b Abs. 4 EStG).110 3.4. Beschäftigung von Mitarbeitern Nach § 12 Abs. 3 AbgG können Abgeordnete zu ihrer Unterstützung Mitarbeiter beschäftigen und erhalten die dafür anfallenden Aufwendungen durch die Bundestagsverwaltung ersetzt. Die Mitarbeiter stehen ausschließlich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu dem jeweiligen Abgeordneten. Sie sind weder Angehörige des öffentlichen Dienstes, noch bestehen Rechtsbeziehungen zur Bundestagsverwaltung. Der Umstand, dass zur Entlastung der Abgeordneten die Zahlung der Mitarbeitergehälter und damit auch die Abführung der Steuerabzugsbeträge unmittelbar durch die Bundestagsverwaltung veranlasst wird, ändert daran nichts. Letztlich bleibt daher der einzelne Abgeordnete gegenüber den Finanzbehörden für die ordnungsgemäße Erfüllung der einem Arbeitgeber obliegenden steuerlichen Pflichten verantwortlich . 3.5. Patenschaftsprogramm mit den USA Aufwendungen, die einem Abgeordneten entstehen können, wenn er im Rahmen des Parlamentarischen Patenschafts-Programms Deutscher Bundestag/Kongress der USA (PPP) einen Stipendiaten aus den USA bei sich aufnimmt, zählen zu den Kosten der Lebensführung (vgl. § 12 Nr. 1 EStG), die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Sie können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden. 109 Schmidt/Heinicke § 10b Rn. 43. 110 Siehe auch Schmidt/Heinicke § 10b Rn. 49 f. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 53 3.6. Spenden an Abgeordnete und Mandatsbewerber Erhalten Bewerber um ein politisches Mandat oder bereits gewählte Abgeordnete Spenden oder sonstige Zuwendungen, mit denen ihre Kandidatur oder ganz allgemein ihre politische Arbeit unterstützt werden soll, können diese Zuwendungen einen vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erfassten Tatbestand erfüllen und damit eine Schenkungsteuerpflicht des Beschenkten nach sich ziehen.111 Dabei ist es unerheblich, ob sie Geld- oder Sachzuwendungen sind. Für Sachen ist der gemeine Wert (entspricht dem Verkehrswert) verbindlicher Bewertungsmaßstab für die Ermittlung der Höhe der Schenkungsteuer (§ 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 9 BewG). Für Zuwendungen an Mandatsbewerber und an Abgeordnete gelten folgende Grundsätze: - Ist der Abgeordnete selbst direkter Empfänger der Geldzuwendung und führt er sie nicht an die Partei ab, so liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor. - Werden Geldbeträge direkt der betreffenden Partei zugewandt, ist diese Zuwendung schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 lit. a ErbStG). Dies gilt auch dann, wenn die Zuwendung eigentlich mit dem (unverbindlichen) Wunsch verbunden ist, den Betrag einem bestimmten Abgeordneten zur Verfügung zu stellen. - Erhält der Abgeordnete die Geldzuwendung unter der Auflage, sie an seine Partei weiterzuleiten , und tut er dies, so ist er nicht schenkungsteuerpflichtig. Spenden eines Schenkers an denselben Empfänger innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG) und – wenn kein näheres Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker und dem Empfänger besteht – nach Abzug eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in Höhe von 20.000 € nach Steuerklasse III (vgl. § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ErbStG) versteuert . Je nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs gelten unterschiedliche Steuersätze.112 Steuerschuldner sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenker. Bei Schenkungen besteht sowohl für den Beschenkten als auch den Schenker innerhalb von drei Monaten eine Anzeigepflicht (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Dabei reicht es aus, wenn einer der beiden Verpflichteten die Anzeige beim zuständigen Finanzamt erstattet, da es auf die Kenntniserlangung des Finanzamts ankommt. Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung verlangen (§ 31 ErbStG). 111 Vgl. auch die Ausführungen Erster Teil: Punkt 1.2.2. im Hinblick auf mandatsbezogene geldwerte Vorteile. 112 Siehe Anlage 6. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 54 3.7. Zweitwohnungsteuer Abgeordnete des Deutschen Bundestages unterliegen grundsätzlich der Zweitwohnungsteuer, soweit sie in Berlin oder einer Gemeinde, die eine solche Steuer erhebt, eine Zweitwohnung unterhalten .113 Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen einer verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, von der Zweitwohnungsteuer befreit.114 Begründet wurde dies mit dem Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz115. In Berlin wurde die Befreiung auf Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ausgedehnt.116 Da es sich bei der Zweitwohnungsteuer um eine kommunale Steuer handelt, gibt es keine bundeseinheitliche Regelung.117 In Berlin und Potsdam etwa wird die Zweitwohnungsteuer an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft.118 In Berlin beträgt die Zweitwohnungsteuer fünf Prozent, in Potsdam zehn Prozent der Nettokaltmiete. In Berlin wird die Steuer als Jahresbetrag am 15. Juli fällig; in Potsdam zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. 113 Robbe/Sinnokrot, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Zweitwohnungsteuer für Bundestagsabgeordnete “, 2007, Az.: WD 3 – 082/07. 114 Beschluss vom 11. Oktober 2005, Aktenzeichen 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, „Zweitwohnungssteuer“, BVerf GE 114, 316 ff. 115 Grundgesetz vom 23. Mai 1949, BGBl. S. 1, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 11. Juli 2012, BGBl. I, S. 1478. 116 § 2 Abs. 7 Nr. 7 Berliner Zweitwohnungsteuergesetz – BlnZwStG vom 19.12.1997, GVBl. S. 687, in der Fassung vom 19. April 2006, GVBl. S. 347. 117 Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern. In Brandenburg wurde die Gesetzgebungskompetenz auf die Gemeinden übertragen: § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I/2001 S. 154), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I 2006 S. 74, 86), §§ 1, 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I 2004 S. 174), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). 118 Zu den Einzelheiten siehe für Berlin: http://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/informationen-fuer-steuerzahler -/faq-steuern/artikel.9074.php und für Potsdam: http://www.potsdam.de/cms/beitrag/10031394/169830/. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 55 Anlage 1 Auszüge aus den wichtigsten zitierten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366) EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke (1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. 2Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen 1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder 2. an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder 3. an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, geleistet werden. 3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung , dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 56 7Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. 8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die 1. den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung), 2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, 3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung) oder 4. Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung fördern. 9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. 10§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend. (1a) 1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. 2Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. 3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden . 4§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend. (2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. 2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist. (3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt . 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteue- Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 57 rungstatbestand erfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. 5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. (4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst , dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. 3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. 5Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. EStG § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 5, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben- Pauschbetrag. EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte Sonstige Einkünfte sind… Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 58 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder , Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge , die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen , das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden. 2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt , so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 4Es gelten entsprechend a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, b) für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, d) für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln; EStG § 34g Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an 1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und 2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 59 a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will. 2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die Ermäßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden. 2Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro. 3§ 10b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 60 Anlage 2 Übersicht: Indizien zur Einordnung einer Tätigkeit als selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit Mögliche Indizien für nichtselbständige Tätigkeit Mögliche Indizien für selbständig Tätigkeit 1. Tätigkeitsmerkmale persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, Anleitung, Kontrolle von Arbeitsablauf, Arbeitsumfang , Arbeitszeit In der Gestaltung der Arbeit weitgehend frei Dauertätigkeit Kurzes Tätigwerden Haupttätigkeit Nebentätigkeit Auftraggeber stellt Arbeitsmittel und Material Auftraggeber stellt weder Arbeitsmittel noch Material Kein Kapitaleinsatz Kapitaleinsatz Ein Auftraggeber Mehrere Auftraggeber Persönliche Leistung, Vertretung unzulässig Vertretung zulässig Tätigkeit in Betriebsräumen Tätigkeit zu Hause 2. Entgeltbemessung Feste Bezüge, zeitabhängige Zuschläge , Zulagen Erfolgsabhängiges Entgelt, Provision Urlaubsanspruch Kein Urlaubsanspruch Fortzahlung bei Krankheit Kein Anspruch bei Krankheit Keine Risiken Kostenrisiko, Unternehmerrisiko, Gewährleistungsrisiko , Vertragsstrafe Altersversorgung Keine Altersversorgung durch Auftraggeber Sozialeinrichtungen Keine Teilnahme an Sozialeinrichtungen 3. Parteiwille in Grenzfällen Arbeitsvertrag Freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Werkleistungsvertrag Einbehaltung von Lohnsteuer und Sozialabgaben Umsatzsteuer, Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer Basierend auf: Jörg Giloy, Reizpunkte des Lohnsteuerrechts, Steuerrechtliche Vierteljahresschrift 1991, 46 f. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 61 Anlage 3 Auszug aus der Tabelle des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG: Versorgungsfreibetrag Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag in v. H. der Versorgungsbezüge Versorgungsfreibetrag Höchstbetrag in Euro Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro bis 2005 40,0 3000 900 ab 2006 38,4 2880 864 2007 36,8 2760 828 2008 35,2 2640 792 2009 33,6 2520 756 2010 32,0 2400 720 2011 30,4 2280 684 2012 28,8 2160 648 2013 27,2 2040 612 2014 25,6 1920 576 2015 24,0 1800 540 2016 22,4 1680 504 2017 20,8 1560 468 2018 19,2 1440 432 2019 17,6 1320 396 2020 16,0 1200 360 2021 15,2 1140 342 2022 14,4 1080 324 2023 13,6 1020 306 2024 12,8 960 288 2025 12,0 900 270 2026 11,2 840 252 2027 10,4 780 234 2028 9,6 720 216 2029 8,8 660 198 2030 8,0 600 180 2031 7,2 540 162 2032 6,4 480 144 2033 5,6 420 126 2034 4,8 360 108 2035 4,0 300 90 2036 3,2 240 72 2037 2,4 180 54 2038 1,6 120 36 2039 0,8 60 18 2040 0,0 0 0 Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 62 Anlage 4 Auszug aus den Tabellen des § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG: Besteuerungsanteil und Rentenbeginn Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch a) Leibrenten und andere Leistungen, aa) … 3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 63 bb) … 4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn Ertragsanteil in % Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn Ertragsanteil in % 0 bis 1 59 51 bis 52 29 2 bis 3 58 53 28 4 bis 5 57 54 27 6 bis 8 56 55 bis 56 26 9 bis 10 55 57 25 11 bis 12 54 58 24 13 bis 14 53 59 23 15 bis 16 52 60 bis 61 22 17 bis 18 51 62 21 19 bis 20 50 63 20 21 bis 22 49 64 19 23 bis 24 48 65 bis 66 18 25 bis 26 47 67 17 27 46 68 16 28 bis 29 45 69 bis 70 15 30 bis 31 44 71 14 32 43 72 bis 73 13 33 bis 34 42 74 12 35 41 75 11 36 bis 37 40 76 bis 77 10 38 39 78 bis 79 9 39 bis 40 38 80 8 41 37 81 bis 82 7 42 36 83 bis 84 6 43 bis 44 35 85 bis 87 5 45 34 88 bis 91 4 46 bis 47 33 92 bis 93 3 48 32 94 bis 96 2 49 31 ab 97 1 50 30 Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 64 Anlage 5 Auszug aus der Tabelle des § 24a Satz 5 EStG: Altersentlastungsbetrag § 24a Satz 5 EStG: Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag in % der Einkünfte Altersentlastungsbetrag Höchstbetrag in Euro 2005 40,0 1.900 2006 38,4 1.824 2007 36,8 1.748 2008 35,2 1.672 2009 33,6 1.596 2010 32,0 1.520 2011 30,4 1.444 2012 28,8 1.368 2013 27,2 1.292 2014 25,6 1.216 2015 24,0 1.140 2016 22,4 1.064 2017 20,8 988 2018 19,2 912 2019 17,6 836 2020 16,0 760 2021 15,2 722 2022 14,4 684 2023 13,6 646 2024 12,8 608 2025 12,0 570 2026 11,2 532 2027 10,4 494 2028 9,6 456 2029 8,8 418 2030 8,0 380 2031 7,2 342 2032 6,4 304 2033 5,6 266 2034 4,8 228 2035 4,0 190 2036 3,2 152 2037 2,4 114 2038 1,6 76 2039 0,8 38 2040 0,0 0 Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 65 Anlage 6 Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer § 19 ErbStG: Steuersätze Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ... Euro Prozentsatz in der Steuerklasse I II III 75.000 7 15 30 300.000 11 20 30 600.000 15 25 30 6.000.000 19 30 30 13.000.000 23 35 50 26.000.000 27 40 50 über 26.000.000 30 43 50 § 15 Abs. 1 ErbStG: Steuerklassen Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: 1. der Ehegatte und der Lebenspartner, 2. die Kinder und Stiefkinder, 3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; Steuerklasse II 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. Wissenschaftliche Dienste Infobrief WD 4 - 3010 - 126/13 Seite 66 Literaturverzeichnis Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon, Edition 2/2013, München (zitiert: Beck´sches Steuer- und Bilanzlexikon/“Bearbeiter“) Birk, Dieter: Rechtsgutachten über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Abgeordnetenbezüge und die Möglichkeit einer Überprüfung durch das BVerfG, erstattet im Auftrag der Zeitschrift Capital, des Bundes der Steuerzahler und des Deutschen Mittelstandsbundes, Münster 2000 (zitiert: „Birk, Rechtsgutachten“) Blümich: EStG-KStG-GewStG, Kommentar, München, Loseblattsammlung, 119. Ergänzungslieferung , Stand: Juni 2013 (zitiert: Blümich/“Bearbeiter“) Braun, Werner/Jantsch, Monika/Klante, Elisabeth: Abgeordnetengesetz des Bundes – unter Einschluss des Europaabgeordnetengesetzes und der Abgeordnetengesetze der Länder – Kommentar , Berlin 2002 (zitiert: „Braun/Jantsch/Klante“) Desens, Marc: Steuerprivilegien für Abgeordnete verfassungsrechtlich nicht angreifbar? 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