WD 4 - 3000 – 125/18 (10. August 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO)1 – inhaltsgleich mit § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)2 – ist enumerativ festgelegt, welche Ausgaben den Investitionen zuzurechnen sind. Danach gehören zu den Investitionen Ausgaben für - Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen, - den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsaufgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Anschaffungen handelt, - den Erwerb von unbeweglichen Sachen, - den Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen, - Darlehen, - die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, - Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die vorstehend genannten Zwecke. Bei der in der o.g. Vorschrift vorgenommenen Bestimmung der Investitionsausgaben handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BHO richtet sich die Einteilung der Titel nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan). Der Gruppierungsplan ist Bestandteil der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Bundes. Die Gruppierung geht von einzelnen Hauptgruppen aus. 1 Bundeshaushaltsordnung vom 19.08.1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122). 2 Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19.08.1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Haushaltsrechtlicher Investitionsbegriff Kurzinformation Haushaltsrechtlicher Investitionsbegriff Fachbereich WD 4 (Haushalt und Finanzen) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Die Investitionsausgaben werden haushaltsmäßig in den Hauptgruppen 7 (Baumaßnahmen) und 8 (sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen) abgebildet. Danach sind alle Titel, die die Hauptgruppe 7 bzw. 8 an erster Stelle aufweisen, Investitionstitel. ****