© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 121/16 Umsatzbesteuerung von Personen des öffentlichen Rechts Besteuerung von gastronomischen Betrieben im Deutschen Bundestag Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 121/16 Seite 2 Umsatzbesteuerung von Personen des öffentlichen Rechts Besteuerung von gastronomischen Betrieben im Deutschen Bundestag Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 121/16 Abschluss der Arbeit: 19.10.2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 121/16 Seite 3 Der Deutsche Bundestag betreibt keine Einrichtungen, in denen verbilligte Verkäufe an Mitarbeiter oder Parlamentarier erfolgen. Die Kantinen und Restaurants im Deutschen Bundestag werden von Privatfirmen betrieben. Die Firmen pachten die Räumlichkeiten mit Inventar vom Deutschen Bundestag. Dabei existieren mit Blick auf die Umsatzsteuer unterschiedliche Modelle: eine vollständig von der Umsatzsteuer befreite Mitarbeiterkantine, die als Sozialeinrichtung behandelt wird und mehrere Restaurants. Das deutsche Umsatzsteuergesetz sah bislang eine Steuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann vor, wenn und soweit ein Betrieb gewerblicher Art vorlag, § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (2015). Der Deutsche Bundestag wird als Teil der Gebietskörperschaft Bund insoweit ebenso als juristische Person des öffentlichen Rechts angesehen wie beispielsweise die Bundesregierung. Zum 1.1.2016 wurden die Voraussetzungen für die Unterscheidung von steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts geändert. Nunmehr werden nur noch hoheitliche Tätigkeiten von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Die Steuerbefreiung gilt zudem nur, wenn es durch die Behandlung als Nichtunternehmer zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommt, § 2b Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (2016). Es gibt eine fakultative Übergangsregelung für die Anwendung des bisherigen Rechts bis 31.12.2020. Die Vorschrift ist als Anlage beigefügt. Ende der Bearbeitung