Deutscher Bundestag Informationsaustausch bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Tax Information Exchange Agreements (TIEAs) und im Rahmen der EU- Zinsrichtlinie Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 4 – 3000 - 121/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 2 Informationsaustausch bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Tax Information Exchange Agreements (TIEAs) und im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie Verfasser: Aktenzeichen: WD 4 – 3000 - 121/12 Abschluss der Arbeit: 19. Juni 2012 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Welche allgemeinen Möglichkeiten/Verfahren/Varianten des Informationsaustausches in Steuersachen existieren derzeit, wie sind diese umgesetzt und welche werden mit welchen Staaten angewendet? 4 2. Worin unterscheiden sich die Möglichkeiten des Informationsaustausches nach Doppelbesteuerungsabkommen und TIEA? 8 3. EU-Zinsrichtlinie 9 3.1. Anwendungsbereich 9 3.2. Verfahren 9 3.3. Stand der Umsetzung 10 4. Diskussion über die Ausweitung der EU-Zinsrichtlinie 11 5. Technische und institutionelle Abwicklung des Informationsaustauschs 14 5.1. Zuständigkeiten 14 5.2. Amtshilfeweg 14 5.3. Zahlen, Statistiken 15 6. Besonderheiten des Informationsaustausches in Steuersachen einzelner Staaten 16 6.1. Schweiz 16 6.2. Österreich 16 6.3. Luxemburg 17 6.4. Liechtenstein 18 6.5. Monaco 18 6.6. San Marino 19 6.7. Andorra 19 6.8. Insel Man/ 20 6.9. Vatikanstaat 20 6.10. Kanalinseln (Guernsey; Jersey) 20 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 4 1. Welche allgemeinen Möglichkeiten/Verfahren/Varianten des Informationsaustausches in Steuersachen existieren derzeit, wie sind diese umgesetzt und welche werden mit welchen Staaten angewendet? Für eine zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen gibt es verschiedene Möglichkeiten, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und verschiedene Steuerarten umfassen sowie einzelne oder mehrere Verfahrensarten vorsehen können. Die wesentlichen Arten sind im Folgenden kurz dargestellt.1 Entscheidend ist auch, welche Staaten - Mitgliedstaaten der Europäischen Union, OECD- oder Nicht-OECD- Mitglieder - miteinander kooperieren wollen. Hinsichtlich der Rangfolge der Rechtsgrundlagen gilt im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten, dass die Regelungen der Europäischen Union grundsätzlich Vorrang vor den Doppelbesteuerungsabkommen haben. Ist die Auskunftsklausel nach den jeweiligen DBA jedoch weiter gefasst als die EU-Regelung, hat das Doppelbesteuerungsabkommen Vorrang.2 - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Ein Doppelbesteuerungsabkommen als völkerrechtlicher Vertrag sieht regelmäßig den Auskunftsaustausch in Steuersachen vor. Orientiert sich das Abkommen am OECD- Musterabkommen (OECD-MA), finden sich die entsprechenden Vereinbarungen in Artikel 26 des Abkommens. Die Auskünfte im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommen können stets die Einkommen- und die Körperschaftsteuer, regelmäßig auch die Gewerbe-, Vermögenund Grundsteuer sowie die Erbschaftsteuer oder alle Steuern umfassen, die vom Vertragsstaat erhoben werden. Der Auskunftsaustausch bei der Erbschaftsteuer kann auch in einem eigenen DBA geregelt sein. Bei DBA wird zwischen großem und kleinem Auskunftsaustausch unterschieden: Beim großen Auskunftsaustausch werden alle Auskünfte übermittelt, die zur Anwendung des DBA oder zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts über die Steuern notwendig sind, die unter das Abkommen fallen. Bei einem kleinen Auskunftsaustausch dürfen nur Auskünfte erbeten und übermittelt werden, die zur Durchführung des Doppelbesteuerungsabkommens selbst notwendig sind. Mit welchen Staaten Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ergibt sich aus Anlage 1.3 1 Sofern nichts anderes angegeben, wird im Folgenden verwendet: Bundesministerium der Finanzen: Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom 25. Januar 2006, Bundessteuerblatt 2006, Teil 1, Seite 29ff. 2 Dazu und zu Einzelfragen bei Konkurrenzen der verschiedenen Vorschriften vgl.: Seer, Roman; Gabert, Isabel: Der internationale Auskunftsverkehr in Steuersachen, in: Steuer und Wirtschaft 1/2010, Seite 11, unter: http://www.kompetenzzentrum-steuerrecht.de/v1/cms/upload/Publikationen/2010/Seer_Stuw_2010_3.pdf, abgerufen am 12. Juni 2012. 3 Bundesministerium der Finanzen: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen am 1. Januar 2012, unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_73738/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Internatio nales__Steuerrecht/016__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf, abgerufen am 11. Juni 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 5 - Besondere Amts- und Rechtshilfevereinbarungen Deutschland hat mit einigen (europäischen) Staaten Amts- und Rechtshilfevereinbarungen getroffen, die über die üblichen Auskunftsklauseln im DBA hinausgehen können. So lässt zum Beispiel die Vereinbarung mit Österreich eine Verkürzung des Amtshilfeweges zu. Gegenstand der Vereinbarungen kann auch der große Auskunftsaustausch sein. - EG-Amtshilfe-Richtlinie4 und EG-Amtshilfe-Gesetz5 Die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe durch Auskunftsaustausch nach Maßgabe der EG-Amtshilfe-Richtlinie. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen sowie die Steuern auf Versicherungsprämien. Als Steuern vom Einkommen und Vermögen gelten in Deutschland Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Artikel 1). Verfahrensseitig ist eine Auskunft auf Ersuchen im Einzelfall (Artikel 2) möglich. Die zuständigen Behörden können sich aber auch regelmäßig Auskünfte für Gruppen von Einzelfällen erteilen (Automatischer Auskunftsaustausch nach Artikel 3). Ebenso möglich ist der spontane Auskunftsaustausch nach Artikel 4. Er kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Vermutung auf Steuerverkürzung oder Steuergestaltung besteht. Zur Durchführung des Austausches ist es auch erlaubt, Bedienstete der Steuerverwaltung des interessierten Staates hinzuzuziehen (Artikel 6) oder gleichzeitige Prüfungen in den Mitgliedstaaten abzuhalten (Artikel 8b). Deutschland ist aufgrund des EG-Amtshilfe-Gesetzes (EGAHiG) zum Auskunftsaustausch verpflichtet. - Amtshilfe-Verordnung für die Mehrwertsteuer Die EG-Verordnung des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer6 hat nach Artikel 1 im Wesentlichen das Ziel, Regeln und Verfahren festzulegen, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander zusammenarbeiten und einander Auskünfte erteilen, die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer geeignet sind. Der Austausch kann auf Ersuchen unter 4 Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, abrufbar unter http://beckonline .beck.de/Default.aspx?words=RL+77%2F799%2FEWG&btsearch.x=42&btsearch.x=0&btsearch.y=0, abgerufen am 13. Juni 2012. 5 Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (EG-Amtshilfe-Gesetz - EGAHiG), abrufbar unter: http://beckonline .beck.de/Default.aspx?words=EGAHiG&btsearch.x=42&btsearch.x=0&btsearch.y=0, abgerufen am 13. Juni 2012. 6 Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92, abrufbar bei Beck-Online unter http://beckonli - ne.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FEWG_VO_1798_2003%2Fcont%2FEWG_VO_1798_2003.ht m, abgerufen am 12. Juni 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 6 Wahrung der Frist und der Form erfolgen (Artikel 5 bis 16). Sie kann jedoch auch ohne vorheriges Ersuchen erfolgen (Artikel 17 bis 21). So ist zum Beispiel ein automatischer Datenaustausch vorgesehen, wenn ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass in dem anderen Mitgliedstaat ein Verstoß gegen die Mehrwertsteuer-Vorschriften begangen wurde. Darüber hinaus ist ein spontaner Datenaustausch der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten möglich (Artikel 19). Außerdem sind nach Artikel 22 bis 27 die Speicherung und der Austausch von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze mithilfe von Datenbanken möglich. - Verordnung über die gegenseitige Amtshilfe7 und Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel II)8 Die Verordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen Behörden, die in den einzelnen Mitgliedstaten mit der Durchführung der Zollregelung betraut sind, mit denen der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten (Artikel 1 Absatz 1). Auch diese Verordnung sieht eine Amtshilfe auf Antrag bzw. eine Amtshilfe ohne Antrag vor, bei der unter anderem eine „besonders sorgfältige Überwachung“ (Artikel 14 Buchstabe a) erfolgen kann. Artikel 23ff. der Verordnung sieht außerdem die Schaffung eines Zollinformationssystems (ZIS) vor. Außerdem ist in der Verordnung die Errichtung eines Aktennachweissystem für Zollzwecke bestimmt (Artikel 41a ff.). Das Übereinkommen (Neapel II) sieht in Artikel 1 vor, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ihre Zollverwaltungen gegenseitige Amtshilfe leisten, um Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften zu verhindern und zu ermitteln. Zuwiderhandlungen gegen gemeinschaftliche und nationale Zollvorschriften sollen verfolgt und geahndet werden. Artikel 9 schreibt vor, dass die Amtshilfeersuchen stets schriftlich zu stellen sind und bestimmte Angaben enthalten müssen. Deutschland hat das Übereinkommen noch nicht ratifiziert, wendet es aber an. - EU-Zinsrichtlinie Vergleiche Kapitel 3 - Rechts- und Amtshilfe mit Staaten außerhalb der Europäischen Union Deutschland hat nach über 20 Jahren, im April 2008, das „Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen des Europarates und der OECD“ vom 25. Januar 1988 unterzeichnet . Damit könnte Deutschland neben dem einzelnen DBA mit dem jeweiligen Staat ein solches Übereinkommen schließen. Es gilt unter anderem für Steuern auf Einkommen, 7 Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, abrufbar unter http://beckonline .beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FEWG_VO_515_97%2Fcont%2FEWG_VO_515_97.htm, abgerufen am 13. Juni 2012. 8 Abrufbar unter http://europa.eu/legislation_summaries/customs/l33051_de.htm, abgerufen am 12. Juni 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 7 Gewinn, Kapitalgewinn, Reinvermögen, Erbschaft, Schenkung, Umsatz sowie auf Kraftfahrzeuge . Außerdem können auch Abfragen zur Sozialversicherungspflicht getätigt werden.9 - Informationsaustausch zwischen OECD-Staaten und mit von der OECD als Steueroasen eingestuften Staaten Im Jahr 2002 wurde eine nicht bindende Vereinbarung freigegeben, die Modelle für bilaterale Abkommen zum Vorgehen gegen schädliche Steuerpraktiken beinhaltet. Nach einem solchen Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA)10 leisten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen (Artikel 1). Dafür ist nach Artikel 5 ein Ersuchen notwendig, mit dem auch Informationen von Banken oder Auskünfte über Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften usw. angefordert werden können. Deutschland hat mit folgenden Ländern TIEAs vereinbart: Andorra, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Dominica, Gibraltar, Grenada, Guernsey, Insel Man, Jersey, Liechtenstein, Monaco, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Turks und Caicos Inseln. - Auskunftsaustausch ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften § 117 Absatz 3 Abgabenordnung sieht vor, dass die deutschen Behörden gegenüber ersuchenden ausländischen Behörden auch dann Auskunft ggf. über alle Steuern geben können, wenn keine bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen vorliegen. Allerdings müssen unter anderem die Gegenseitigkeit verbürgt und die sachgemäße Verwendung der Informationen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung gesichert sein. 9 OECD Centre for Tax Policy and Administration: Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters, unter: http://www.oecd.org/document/57/0,3746,en_2649_33767_2489998_1_1_1_1,00.html, abgerufen am 12. Juni 2012. 10 Das OECD-Musterabkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen ist bei Beck-Online unter http://beckonline .beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fges_dba%2FOECDMAbk%2Fcont%2FOECDMAbk.htm abrufbar , abgerufen am 12. Juni 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 8 2. Worin unterscheiden sich die Möglichkeiten des Informationsaustausches nach Doppelbesteuerungsabkommen und TIEA?11 Die beiden Musterabkommen dienen, wie oben dargestellt, unterschiedlichen Zwecken. Doppelbesteuerungsabkommen werden meistens zwischen kooperativen Staaten geschlossen und sind bei der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung notwendiges Instrument. Die Vorschläge zu einem TIEA stellen ein Angebot an Staaten dar, die vermeintliche wirtschaftliche Vorteile durch ein ausgeprägt geschütztes Steuer- und Bankgeheimnis nicht aufgeben wollen. Insofern unterscheiden sich Form, Inhalt und Umfang der Informationsaustausche. Bezüglich der Möglichkeiten der Abfragen unterscheidet sich das „OECD-Musterabkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen“ (im Folgenden OECD-Musterabkommen Informationsaustausch ) vom „OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ (im Folgenden OECD- Musterabkommen) darin, dass nur auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen sind. Bei einen Doppelbesteuerungsabkommen sind laut OECD-Kommentar Auskünfte auf Ersuchen, automatisch und unaufgefordert zu leisten. Darüber hinaus ist es bei einem Doppelbesteuerungsabkommen möglich , gleichzeitige Prüfungen in den Vertragsstaaten oder eine Steuerprüfung im Ausland durchzuführen und einen branchenweiten Informationsaustausch zu pflegen. Das OECD-Musterabkommen schlägt einen großen Auskunftsaustausch vor. Im OECD- Kommentar heißt es, dass ein möglichst weitgehender Informationsaustausch eine geeignete Grundlage für die Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten bilden soll. Artikel 1 OECD-Musterabkommen Informationsaustausch sieht nur den Austausch von Informationen vor, die für die Durchführung des Rechts der unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Deshalb benennt Artikel 5 des OECD-Musterabkommen Informationsaustausch selbst genau Institutionen , die befragt werden können, und die Arten der Auskünfte. Besonderer Wert wird auf die Darstellung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum, Eigentumsverhältnissen und Eigentumsketten , insbesondere von Trusts und Stiftungen, gelegt. In Absatz 5 von Artikel 26 OECD- Musterabkommen wird lediglich bestimmt, dass Informationen nicht mit Hinweis darauf verweigert werden können, dass sie im Besitz einer Bank oder eines Treuhänders sind. 11 OECD-Kommentar zum OECD-Musterabkommen 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, hier Artikel 26: Informationsaustausch, unter: http://beckonli - ne.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DebWasKoDBA_117/OECD_MUSTERABK/cont/DebWasKoDBA. OECD_MUSTERABK.a26.glA.htm, und: OECD-Kommentar zum OECD-Musterabkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen, hier Artikel 5: Informationsaustausch auf Ersuchen, unter: http://beckonli - ne.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/DebWasKoDBA_117/OECD_MA_InfAust/cont/DebWasKoDBA.O ECD_MA_InfAust.a5.glA.htm, beides abgerufen am 14. Juni 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 9 3. EU-Zinsrichtlinie Zur gemeinsamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerflucht einigten sich die Finanzminister der Europäischen Union auf die EU-Zinsrichtlinie vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen.12 Durch einen automatischen Informationsaustausch soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen in der Europäischen Union sichergestellt werden. Die EU-Zinsrichtlinie ist nur anwendbar auf grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt die innerstaatlichen Regelungen über die Zinsbesteuerung unberührt. Die Mitgliedstaaten können nun Zinserträge von Bürgern mit Wohnsitz in ihrem Staat nach eigenen nationalen Vorschriften besteuern, auch wenn diese Zinserträge in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. in Drittstaaten , abhängigen oder assoziierten Staaten erzielt wurden. Deutschland setzte die Richtlinie mit Erlass der Zinsinformationsverordnung13 (ZIV) vom 16. Januar 2004 in deutsches Recht um. 3.1. Anwendungsbereich Die EU-Zinsrichtlinie erfasst alle Zinserträge des „wirtschaftlichen Eigentümers“. Das ist jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt (Art. 2 EU-Zinsrichtlinie). Zahlungen an Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen werden daher nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst. Räumlich gilt die Zinsrichtlinie nur für Zinszahlungen durch so genannte Zahlstellen, die in der EU niedergelassen sind. Eine Zahlstelle ist gem. Art. 4 EU-Zinsrichtlinie derjenige Wirtschaftsbeteiligte , der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht. Zahlstellen sind hierbei insbesondere Banken und Sparkassen. Sachlich erfasst werden von der Richtlinie Zinszahlungen. Als Zinszahlungen gelten dabei auf ein Konto gezahlte oder auf einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen , unbeschadet davon, ob diese Forderungen hypothekarisch gesichert sind oder ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners gegenständlich ist (Art. 6 Abs. 1 EU-Zinsrichtlinie). Dazu zählen insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesem Titel verbundenen Prämien und Gewinne. Ferner sind in den Regelungsbereich der Richtlinie Zinserträge aus Investmentfonds einbezogen. 3.2. Verfahren Grundsätzlich gilt in der EU der automatische Informationsaustausch über Zinserträge von EU- Bürgern. So genannte Kontrollmitteilungen ermöglichen einen automatischen Informationsaustausch über die in den anderen Ländern erzielten Zinseinkünfte von Steuer-Inländern (Art. 9 EU- Zinsrichtlinie). Den Mitgliedstaaten Belgien (bis zum 31. Dezember 2009), Luxemburg und Österreich wurde wegen ihres innerstaatlichen Bankgeheimnisses für einen Übergangszeitraum gestattet, anstelle des Informationsaustausches eine Quellensteuer auf die von Ausländern erzielten Zinseinkünfte einzubehalten (Art. 11 EU-Zinsrichtlinie). Diese Übergangsregelung ist solange anzuwenden, bis 12 Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU L 157 vom 26. Juni 2003, S. 38-48). 13 Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 26. Januar 2004 (BGBl. I, S. 128), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I, S. 2562). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 10 die Schweiz, Andorra, Lichtenstein, Monaco sowie San Marino eine effektive und umfassende Auskunftserteilung bei Zinszahlung auf Anfrage gewährleisten und der Rat der EU einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinnes des Musterabkommens der OECD verpflichtet haben. Die drei Mitgliedstaaten dürfen jedoch Informationen von anderen Mitgliedstaaten erhalten. Die Quellensteuer, die diese drei Mitgliedstaaten erheben dürfen, beträgt zunächst 15 %, steigt im Jahr 2008 auf 20 % und ab dem Jahr 2011 auf 35 % an. Der größte Teil – 75 % der Einnahmen aus dieser Steuer – ist an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist, weiterzuleiten . Der Wohnsitzstaat hat dafür zu sorgen, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird (Art. 14 EU-Zinsrichtlinie). In der Regel erfolgt dies durch die Anrechnung der Quellensteuer im Wohnsitzstaat. Die von der EU abhängigen oder assoziierten Staaten führen auch einen automatischen Informationsaustausch oder eine Quellensteuer ein. Dabei haben sich Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz zur Umsetzung gleichwertiger Maßnahmen wie Belgien, Luxemburg und Österreich verpflichtet.14 Die von der zuständigen Behörde des Quellenstaates gesammelten Informationen müssen mindestens einmal im Jahr binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist, übermittelt werden (Art. 9 Abs. 2 EU-Zinsrichtlinie). Dabei sind gewisse Mindestinformationen mitzuteilen (Art. 8 Abs. 1 EU-Zinsrichtlinie), wie zum Beispiel - Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers, - Name und Anschrift der Zahlstelle, - Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderungen, aus der die Zinsen herrühren, sowie - Auskünfte zur Zinszahlung. 3.3. Stand der Umsetzung Nach dem Bericht der EU-Kommission vom 15. September 2008 haben alle EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt.15 Die Richtlinie wird in fünf weiteren europäischen Staaten (Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Schweiz) und verschiedenen EU-Staaten angeschlossenen und assoziierten Gebieten angewandt.16 14 Monatsbericht des BMF Oktober 2007, Die EU-Richtlinie zur Besteuerung ausländischer Zinserträge, S. 52. 15 Europäische Kommission, Die Umsetzung der Zinsbesteuerungsrichtlinie, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/personal_tax/savings_tax/implementation/index_de.htm, zuletzt abgerufen am 11.06.2012. 16 Vgl. hierzu auch die Länderaufstellung beim Bundeszentralamt für Steuern, Kurzübersicht über die aktuellen Abkommen mit anderen Staaten zur Datenübermittlung nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV), Stand: April 2012, abrufbar unter: http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/EU_Zinsrichtlinie/Merkblaetter/Allgemein_Merkblaetter/Laender aufstellung.html?nn=23300, zuletzt abgerufen am 11.06.2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 11 4. Diskussion über die Ausweitung der EU-Zinsrichtlinie Due Europäische Kommission hat am 13. November 2008 einen Vorschlag zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie angenommen.17 Dadurch soll die Besteuerung von Zinszahlungen, die durch zwischengeschaltete, steuerbefreite Strukturen geleitet werden, besser gewährleistet sein. Die Änderung sieht außerdem vor, dass die Richtlinie auf Einkünfte ausgedehnt werden soll, die Zinsen aus Anlagen in bestimmten Finanzinnovationen sowie bestimmten Lebensversicherungsprodukten entsprechen. Grundlage für die Änderungen war ein erster Bericht nach Konsultation der Mitgliedstaaten in den Bereichen direkte Steuern und Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden . Es wurde eine Expertengruppe zur Besteuerung von Zinserträgen – EUSD-Gruppe eingerichtet , die die Kommission bei der Überprüfung der Anwendung der Zinsbesteuerungsrichtlinie durch die Konsultation mit Marktbeteiligten unterstützen soll. Die EUSD-Gruppe setzt sich aus Steuerexperten aus Banken, Versicherungen, Investmentfonds, Vermögensverwaltungen und verwandten Branchen der Europäischen Union zusammen. Ihr Mandat ist bis zum 30. Juni 2012 verlängert worden. Sie soll folgende Themenbereiche prüfen: „Mögliche Referenzen zum tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer im Falle von über indirekte Anlagevehikel geleistete Zahlungen, und genauere Regeln für die Bestimmung des gegenwärtigen Wohnorts des wirtschaftlichen Eigentümers für Zwecke der Richtlinie;“ „Anwendung der Richtlinie auf Zahlungen, die an Trusts oder an Finanzvehikel mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die für Steuerzwecke als transparent gelten, geleistet wurden;“ „eine genauere Definition von Zinszahlungen im Rahmen der Richtlinie zur Sicherstellung einer Gleichbehandlung von Erträgen aus Schuldforderungen und Erträgen aus einigen anderen Finanzprodukten , die mit Schuldforderungen als vergleichbar angesehen werden;“ „eine genauere Bestimmung des Begriffs Investmentfonds zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen Investmentfonds im Rahmen der Richtlinie.“ „Sicherzustellen, dass sowohl die Änderungsrichtlinie, sofern diese angenommen wird, als auch die nationalen Umsetzungsregelungen dem Ziel der Kommission gerecht werden, den Verwaltungsaufwand der Marktteilnehmer zu begrenzen.“ „Die Kommission dabei zu unterstützen, eine Sammlung von geeigneten Statistiken der Marktteilnehmer aufzubauen, um so im Rahmen der nächsten Überprüfung der Richtlinie im Jahre 2011 eine genauere Kosten-Nutzen-Rechnung vornehmen zu können.“ „Bewertung der Richtlinie mit dem Ziel die Anfangsinvestition sowie die laufenden Kosten infolge der Richtlinienumsetzung der Zinsbesteuerungsrichtlinie hinsichtlich der verschiedenen Kategorien der schon tatsächlich oder möglicherweise betroffenen Marktteilnehmer zu ermitteln .“ 17 Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (KOM(2008) 727 endgültig - 2008/0215 (CNS)), unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0727:FIN:DE:PDF, abgerufen am 19. Juni 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 12 „Bewertung möglicher Ausweichreaktionen zu Sparangeboten, um die mit den von der Richtlinie erfassten vergleichbaren Sparangeboten zu vergleichen.“18 Die Europäische Kommission hat im Anschluss an die zweite Überprüfung der Richtlinie am 2. März 2012 einen Bericht an den Rat verabschiedet. Nach ihrer Meinung stützen die wichtigsten Ergebnisse der Überprüfung – nämlich die weitverbreitete Nutzung von Offshore-Gebieten durch Intermediäre und das Wachstum der Schlüsselmärkte für die mit Schuldforderungen vergleichbaren Produkte – die vorgebrachte Argumentation für eine Ausweitung des Geltungsbereichs nicht nur der Richtlinie, sondern auch der relevanten Abkommen. Es habe sich zwar die freiwillige Einhaltung der Vorschriften verbessert, außerdem gebe es bewährte Verfahren, mit denen der jeweilige Mitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers größeren Nutzen aus den ausgetauschten Informationen ziehen könne, die Datenqualität habe sich verbessert und die zusätzlichen Verwaltungskosten scheinen sich in Grenzen zu halten. Allerdings sei die Menge der ausgetauschten Daten sehr unterschiedlich, was eine vertiefte Erhebung bei den Zahlstellen bedeuten könne.19 Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme zum Gesetzgebungsvorschlag am 24. April 2009 abgegeben. Es hat insbesondere vorgeschlagen, dass sich Zinszahlungen gemäß der Richtlinie grundsätzlich auf sämtliche Einnahmen aus Kapitalanlagen, bei denen die Rendite im Voraus festgelegt wird und die Rendite im Wesentlichen aus einer Transaktion stammt, die einer Zinszahlung gleichwertig ist, erstrecken (Artikel 6 Absatz 1 neu). Die Änderungen der Richtlinie sollten sich außerdem auf Zinszahlung aus Wertpapieren erstrecken, die sechs Monate nach Veröffentlichung der Richtline begeben wurden. Die Kommission wollte als Ausgabetag den 1. Dezember 2008 festlegen (Artikel 6 Absatz 9). Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie sollten nach Meinung des Europäischen Parlaments dahingehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten, die eine Quellensteuer erheben, zehn Prozent der Einnahmen behalten und 90 Prozent an den Mitgliedstaat weiterleiten, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist. Die Richtlinie sieht die Aufteilung 25 zu 75 Prozent vor. In Artikel 18 soll festgeschrieben werden, dass die Kommission dem Europäischen Parlament bis zum 31. Dezember 2010 eine vergleichende Studie über die Vor- und Nachteile des Informationsaustausch bzw. zur Quellensteuer vorlegt. Damit solle die Bewertungsgrundlage für eine Erweiterung der Richtlinie auf alle Kapitalerträge einschließlich auf Dividenden und Kapitalgewinne sowie auf Zahlungen an juristische Personen geschaffen werden. Das Europäische Parlament forderte außerdem in einer Ergänzung der vorangestellten Erwägungen die Gemeinschaft auf, Schritte zu unternehmen, um mit Hongkong , Singapur und andere Staaten und Gebieten, die in einem Anhang zu der Entschließung genannt sind, eine Vereinbarung über die Anwendung der Maßnahmen der Richtlinie zu treffen. 18 Europäische Kommission – Steuern und Zollunion: Überprüfung der Zinsbesteuerungsrichtlinie, Erste Überprüfung und Änderungsvorschlag, unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/personal_tax/savings_tax/savings_directive_review/index_de.ht m, abgerufen am 19. Juni 2012. 19 Europäische Kommission – Steuern und Zollunion: Zweite Überprüfung der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen, unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/personal_tax/savings_tax/second_savings_directive_review/inde x_de.htm, abgerufen am 19. Juni 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 13 Sonst könne die Kapitalflucht in Richtung dieser Staaten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie gefährden.20 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), in dem Vertreter aus allen EU- Mitgliedstaaten vertreten sind und der als beratendes Organ der Europäischen Union fungiert, hat am 13. Mai 2009 zu den Änderungsvorschlägen der EU-Kommission Stellung genommen. Er hat die Änderungsvorschläge der EU-Kommission ausdrücklich begrüßt, aber vor administrativen und rechtlichen Komplikationen gewarnt. Es entstehe ein hoher Verwaltungsaufwand, zum Beispiel durch die Feststellung der Identität und des Steuerwohnsitzes auch des wirtschaftlichen Eigentümers. Es würden genaue und umfassende Prüfungen notwendig, die im Übrigen über die Bestimmungen in der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche hinausgingen. Verwaltungsaufwand und Prüfungsnotwendigkeit erzeugten hohe Kosten, die letztendlich zu Lasten der Verbraucher und des Marktes insgesamt gingen. Darüber hinaus dürften die neuen Vorschriften nicht einseitig und ausschließlich von der EU ohne Vereinbarung mit Drittländern, vor allem mit den wichtigsten Finanzplätzen der Welt, angewandt werden, um eine Verlagerung von Transaktionen (Kapitalflucht) und damit Wettbewerbsnachteile zu verhindern. Der ESWA regt zudem an, den Geltungsbereich der Richtlinie nicht auf allgemeine Lebensversicherungen, Renten und Ruhegehälter auszuweiten, weil diese Produkte der langfristigen Risikodeckung dienten. Zudem sei es bei diesen Produkten schwierig, die Höhe des zu veranlagenden Betrags bzw. die Steuerbemessungsgrundlage zu berechnen.21 Das Thema Änderung der Zinsrichtlinie wurde im Februar 2012 auf Betreiben der dänischen Ratspräsidentschaft von der Tagesordnung des ECOFIN-Rates gestrichen.22 Auf der Sitzung des ECOFIN-Rates im März konnte keine Einigung über ein Verhandlungsmandat für die Revision der im Jahr 2004 geschlossenen EU-Zinsabkommen mit der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino erzielt werden. Zwei Mitgliedstaaten hätten die Erteilung des Mandats in der von der Präsidentschaft vorgelegten Form abgelehnt, weil sie daraus einen Zwang zum Übergang in den automatischen Informationsaustausch ableiten. Die Präsidentschaft habe angekündigt , dem Europäischen Rat im Juni zu berichten, dass keine Fortschritte bei diesem Dossier erzielt werden konnten.23 20 Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (KOM(2008)0727 – C6-0464/2008 – 2008/0215(CNS) ), unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=- //EP//TEXT+TA+20090424+ITEMS+DOC+XML+V0//DE&language=DE#sdocta17, abgerufen am 19. Juni 2012. 21 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen“ vom 13. Mai 2009, unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:277:0109:0111:DE:PDF, abgerufen am 19. Juni 2012. 22 Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble in der nicht-öffentlichen Sitzung des Finanzausschusses am 29. Februar 2012, siehe Protokoll Seite 48. 23 Bundesministerium der Finanzen: Monatsbericht Mai 2012, unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2012/05/Inhalte/Kapitel-2- Uebersichten/2-6-europaeische-wirtschafts-und-finanzpolitik.htm, abgerufen am 19. Juni 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 14 5. Technische und institutionelle Abwicklung des Informationsaustauschs 5.1. Zuständigkeiten Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Zuständigkeit für den Verkehr mit ausländischen Finanzbehörden auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übertragen. Das BZSt ist danach zuständig für den internationalen Amtshilfeverkehr in Steuersachen nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen , anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfegesetz (EGAHiG), dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 Abgabenordnung (AO).24 Im Einzelfall kann das BMF bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanzbehörde zulassen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EGAHiG). Auch ist es möglich, dass mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde der Auskunftsverkehr mit ausländischen Finanzbehörden auf eine nachgeordnete Landesbehörde übertragen wird. Ferner kann das BMF in Abstimmung mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde den Auskunftsaustausch für den Bereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde übertragen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 EGAHiG). Beim Auskunftsaustausch mit Österreich besteht die Besonderheit, dass nach Artikel 4 des deutsch-österreichischen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (BStBl. I S. 434) der unmittelbare Verkehr zwischen den Oberfinanzdirektionen und den österreichischen Finanzlandesdirektionen zulässig ist.25 5.2. Amtshilfeweg Der Amtshilfeweg beim Auskunftsaustausch mit ausländischen Finanzbehörden bestimmt sich nach den vorstehend genannten Zuständigkeiten sowie den Dienstwegregelungen der Länder. Der Auskunftsaustausch erfolgt in der Praxis grundsätzlich mit Formularen, die die mit der Sache befasste inländische Finanzbehörde dem BZSt auf dem Dienstweg vorlegt. Das BZSt übermittelt dann dieses Ersuchen an das Ausland und leitet die Antwort der ausländischen Finanzbehörde auf dem Dienstweg an die anfragende inländische Finanzbehörde weiter. Auskunftsersuchen von ausländischen Finanzbehörden sind an das BZSt zu richten, das das Ersuchen an die mit den Ermittlungen zu betrauende örtliche Finanzbehörde (Vornahmebehörde) weiterleitet. Das Ermittlungsergebnis übermittelt die Vornahmebehörde an das BZSt.26 24 Vgl. auch BMF-Schreiben vom 20. Juni 2011 (BStBl. I S. 674) betr. Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG. 25 Zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF, Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom 25. Januar 2006 (BStBl. I S. 26), Gliederungspunkt 1.6.1 26 Zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF, Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom 25. Januar 2006 (BStBl. I S. 26), Gliederungspunkt 1.6.2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 15 Informationen zur Durchführung des automatischen Auskunftsaustausches aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten werden unmittelbar von den Finanzämtern dem BZSt übersandt. 5.3. Zahlen, Statistiken Die nachfolgenden Zahlen sind der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 6. August 2010 entnommen.27 Auskunftsersuchen 2007 2008 2009 an Deutschland 1.683 1.190 2.125 aus Deutschland 584 605 478 Spontanauskünfte 2007 2008 2009 an Deutschland 958.446 359.716 1.403.001 aus Deutschland 9.206 25.247 26.389 Automatische Auskünfte 2007 2008 2009 an Deutschland 232.018 337.905 295.706 aus Deutschland 111.666 34.578 208.730 27 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 06.08.2010, Wirksamkeit der Maßnahmen gegen Steuerflucht und Steueroasen, BT-Drs. 17/2743, S. 9f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 16 6. Besonderheiten des Informationsaustausches in Steuersachen einzelner Staaten 6.1. Schweiz28 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Der Informationsaustausch ist in Art. 27 des Abkommens geregelt und lehnt sich an Art. 26 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) an. Er basiert seit der Rechtsänderung 2010 auf Anwendung der sogenannten „großen Auskunftsklausel“ und ist damit weiter gefasst. Abweichend zu Art. 26 OECD-MA bestehen in dem Abkommen mit der Schweiz folgende Unterschiede : Der Informationsaustausch bezieht sich nicht nur auf die im Doppelbesteuerungsabkommen genannten Steuern, sondern umfasst alle Steuern (auch Erbschaft-, Schenkung- und Umsatzsteuern).29 Der Informationsaustausch ist auch für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten möglich. Die Informationen dürfen auch in einem verwaltungs- und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren offen gelegt und auch für andere Zwecke verwendet werden. Die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates haben die Befugnis zur Offenlegung der Informationen. Neu aufgenommen wurde, dass die Vertragsstaaten zu Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung von Informationsbegehren gegenüber Banken, anderen Finanzinstituten, Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermittlung von Beteiligungsverhältnissen ermächtigt sind. 6.2. Österreich30 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Art. 26 des Abkommens lehnt sich an Art. 26 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) an und enthält die sogenannte „große Auskunftsklausel“. Danach richtet sich der Informationsaustausch nicht nur auf Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens, sondern auch auf Fragen, die das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten betreffen. Abweichend zu Art. 26 OECD-MA bestehen in dem österreichischen Abkommen folgende Unterschiede : 28 Beck’sche Steuerkommentare/Debatin/Wassermeyer, 117. Auflage 2012, Schweiz, Art. 27, Rn 1-68 29 BKK-Bundesverband: Auskunftsverkehr mit dem Ausland, 2012, S.9 30 Beck’sche Steuerkommentare/Debatin/Wassermeyer, 117. Auflage 2012, Österreich, Art. 26, Rn 1-7 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 17 Die Offenlegung von Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung ist nur dann zulässig, wenn die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates keine Einwände hat. Die weitere Übermittlung von Informationen an andere Stellen ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulässig. Ein Vertragsstaat kann nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet werden, wenn dass dem „Ordre public“ widerspräche. 6.3. Luxemburg31 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Der Informationsaustausch ist in Art. 23 und 24 des Abkommens geregelt. Darin ist eine Gesamtregelung der Amts- und Rechtshilfe, die äußerlich über Art. 26 OECD-Musterabkommen (OECD- MA) hinausgeht. Mit Art. 23 Abs. 1 ist eine allgemeine Pflicht zur Amt- und Rechtshilfe begründet . Der Informationsaustausch in Art. 23 beinhaltet hier jedoch nur die sogenannte „kleine Auskunftsklausel “, die gegenüber dem Musterabkommen eingeschränkt ist. Art. 24 regelt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Einziehungs- und Beitreibungshilfe. Zu Art. 26 OECD-MA bestehen in dem Abkommen von Luxemburg folgende Abweichungen: Eine Verpflichtung zum Informationsaustausch besteht nur in den definierten Grenzen und damit ist keine Erweiterung der Auskunftspflichten ausgeschlossen. Es besteht die Möglichkeit, Auskünfte über nicht abkommensberechtigte Personen zu erteilen , jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine Anfrage gestellt wurde und die Informationen mit der Durchführung des Abkommens im Zusammenhang stehen. Die Auskunftsverpflichtung beschränkt sich auf Informationen aus den Steuerakten. Auskunftsersuchen können auch bei einem unverhältnismäßig großen Aufwand abgelehnt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für die Auskunftserteilung EG-AHG anzuwenden . Es fehlt der Hinweis auf Geheimhaltungsvorschriften des ersuchenden Staates. Das heißt, der ersuchende Staat ist nicht verpflichtet, die im Rahmen des Auskunftsverkehrs erlangten Informationen geheim zu halten. Damit ist die Weitergabe der Informationen an Gerichte zu erlauben. Es besteht kein Vorbehalt hinsichtlich des „Ordre public“ der Vertragsstaaten, jedoch kann aus Gründen allgemeiner Staatsführung die Auskunft verweigert werden. Informationen von Banken müssen nicht weitergeleitet werden. 31 Beck’sche Steuerkommentare/Debatin/Wassermeyer, 117. Auflage 2012, Luxemburg, Art. 23/24, Rn 1-42 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 18 6.4. Liechtenstein32 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen Der Informationsaustausch ist in Art. 5 geregelt. Abweichend von Art. 5 OECD-Musterabkommen Informationsaustausch (OECD-MA-InfAust) bestehen folgende Unterschiede: Die Auskunftsverpflichtung ist unabhängig vom Steuerstrafrecht und der Besteuerung in dem ersuchten Staat. Die Nachrangigkeit der Amtshilfe wird in diesem Abkommen vorangestellt. Das erfordert zuvor die innerstaatlichen Aufklärungsmöglichkeiten (beispielsweise Befragung, Unterrichtung des Steuerpflichtigen über die Absicht des Auskunftsersuchens) auszuschöpfen. Die Auskünfte über bestimmte Gesellschaften (Investmentfonds, Trusts, Stiftungen, Anstalten ) sind detailliert geregelt. Das Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert, mit Mindestangabe des Zeitraumes der Auskünfte und der Einordnung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, abzufassen. Es werden keine konkreten Fristen für die Beantwortung des Ersuchens genannt. 6.5. Monaco33 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch Der Informationsaustausch ist in Art. 5 des Abkommens geregelt. Abweichend vom Art. 5 OECD-Musterabkommen Informationsaustausch (OECD-MA-InfAust) bestehen folgende Unterschiede: Die Auskunft wird ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei die Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei erteilt Informationen nur in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang. Das deutsche Bankengeheimnis steht der Amtshilfe nicht entgegen. In Einzelfällen haben die Banken den Finanzämtern Auskunft zu erteilen und Daten an ausländische Finanzbehörden weiter zu gegeben. In Monaco gibt es kein besonderes Bankgeheimnis. Auskünfte über Eigentumsverhältnisse unterscheiden sich dahingehend, dass Trusts und Stiftungen nicht aufgezählt sind. Der Zeitraum für die Auskunftserteilung ist nicht näher definiert. 32 Beck’sche Steuerkommentare/Debatin/Wassermeyer, 117. Auflage 2012, Liechtenstein, Art. 5, Rn 1-57 33 Beck’sche Steuerkommentare/Debatin/Wassermeyer, 117. Auflage 2012, Liechtenstein, Art. 5, Rn 1-12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 19 Ein Ausforschungsersuchen wird ausdrücklich ausgeschlossen. 6.6. San Marino34 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik San Marino über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch Der Informationsaustausch ist in Art. 5 des Abkommens geregelt. Abweichend vom Art. 5 OECD-Musterabkommen Informationsaustausch (OECD-MA-InfAust) bestehen folgende Abweichungen: Die Informationen werden auch dann erteilt, wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt. Der Informationsaustausch erfolgt mit der Einschränkung, dass keine Verpflichtung einer Vertragspartei geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse von börsennotierten Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen einzuholen. Es fehlt eine konkrete Fristsetzung für die Erledigung des Ersuchens. Es wird lediglich von der ersuchenden Behörde die Nennung eines Zeitraumes für die Auskünfte erbeten. Die erbetenen Informationen müssen für die Durchführung des Steuerrechts erheblich sein. 6.7. Andorra35 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Andorra über den Informationsaustausch in Steuersachen Der Informationsaustausch ist in Art. 5 des Abkommens geregelt. Abweichend vom Art. 5 OECD-Musterabkommen Informationsaustausch (OECD-MA-InfAust) bestehen Unterschiede in zwei Punkten: Der Informationsaustausch erfolgt mit der Einschränkung, dass keine Verpflichtung einer Vertragspartei geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse von börsennotierten Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen einzuholen. Es fehlt eine konkrete Fristsetzung für die Erledigung des Ersuchens. Es wird lediglich von der ersuchenden Behörde die Nennung eines Zeitraumes für die Auskünfte erbeten und der Eingang des Ersuchens bestätigt. Die erbetenen Informationen müssen für die Durchführung des Steuerrechts erheblich sein. 34 BGBl. II, Nr. 25 vom 07.10.2011, S. 911-912 35 BGBl. II, Nr. 31 vom 08.12.2011, S. 1227-1229 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 20 6.8. Insel Man36/37 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch Der Informationsaustausch ist in Art. 4 des Abkommens geregelt. Art. 4 weicht in folgenden Punkten von Art.5 des OECD-Musterabkommen Informationsaustausch (OECD-MA-InfAust) ab: Das Auskunftsersuchen wird nur dann gestellt, wenn die Auskünfte nicht durch andere Maßnahmen erlangt werden können. Die Gründe für das Auskunftsersuchen müssen erheblich sein. Es ist für das Auskunftsersuchen keine Frist festgesetzt, wie es in Abs. 6 des OECD-MA Informationsaustausch festgelegt ist. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Einschränkung, dass keine Verpflichtung einer Vertragspartei geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse von börsennotierten Gesellschaften und öffentlichen Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen eingeholt werden. Detaillierte Merkmale für die Abfassung des Ersuchens lehnen sich im Wesentlichen an das Musterabkommen an. 6.9. Vatikanstaat Informationen über Abkommen hinsichtlich des Informationsaustausches nach OECD-MA liegen nicht vor. 6.10. Kanalinseln (Guernsey; Jersey) Guernsey38 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Guernsey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen Der Informationsaustausch ist in Art. 5 des Abkommens geregelt. Abweichend vom Art. 5 OECD-Musterabkommen Informationsaustausch (OECD-MA-InfAust) bestehen Unterschiede in folgenden Punkten: Das Auskunftsersuchen wird nur dann gestellt, wenn die Auskünfte nicht durch andere Maßnahmen im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erlangt werden können. 36 BGBl. II, Nr. 23 vom 25.08.2010, S. 960-962 37 R. Seer/I. Gabert: Der internationale Auskunftsverkehr in Steuersachen, in: StuW 1/2010, S. 9-11 38 BGBl. II, Nr. 23 vom 25.08.2010, S. 976-978 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 21 Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Einschränkung, dass keine Verpflichtung einer Vertragspartei geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse von börsennotierten Gesellschaften, öffentlichen Investmentfonds und öffentlichen Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen einzuholen. Es fehlt eine Fristsetzung für die Erledigung des Ersuchens. Es wird lediglich von der ersuchenden Behörde die Nennung eines Zeitraumes für die Auskünfte erbeten. Die erbetenen Informationen müssen für die Durchführung des Steuerrechts erheblich sein. Jersey39 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen Der Informationsaustausch ist in Art. 5 des Abkommens geregelt. Abweichend vom Art. 5 OECD-Musterabkommen Informationsaustausch (OECD-MA-InfAust) bestehen Unterschiede in folgenden Punkten: Das Auskunftsersuchen wird nur dann gestellt, wenn die Auskünfte nicht durch andere Maßnahmen erlangt werden können. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Einschränkung, dass keine Verpflichtung einer Vertragspartei geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse von börsennotierten Gesellschaften, öffentlichen Investmentfonds und öffentlichen Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen einzuholen. Es fehlt eine Fristsetzung für die Erledigung des Ersuchens. Es wird lediglich von der ersuchenden Behörde die Nennung eines Zeitraumes für die Auskünfte erbeten. Die erbetenen Informationen müssen für die Durchführung des Steuerrechts erheblich sein. Die ersuchte Vertragspartei würde ggf. ebenfalls ein rechtsgültiges Ersuchen nach dem Abkommen stellen. 39 BGBl. II, Nr. 20 vom 23.06.2009, S. 581-583 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 22 Anlage 1 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 23 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 24 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 25 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 26 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 4 – 3000 - 121/12 Seite 27