© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 118/18 Fortbildungsverpflichtung für Steuerberater Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 118/18 Seite 2 Fortbildungsverpflichtung für Steuerberater Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 118/18 Abschluss der Arbeit: 30. Juli 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 118/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Rechtliche Grundlagen 4 3. Sanktionen bei Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung 4 4. Fortbildungsquoten 6 5. Evaluierungen 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 118/18 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber erkundigt sich nach den Fortbildungsverpflichtungen in verschiedenen Berufsgruppen . Gegenstand dieses Sachstandes sind die Fortbildungspflichten für Steuerberater. Diese werden zunächst kurz in ihren rechtlichen Grundlagen dargestellt. Sodann wird auf Fortbildungsquoten, Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Evaluierungsfragen eingegangen. 2. Rechtliche Grundlagen Nach § 57 Abs. 2a Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind Steuerberater und Steuerbevollmächtigte verpflichtet, sich fortzubilden. § 4 Abs. 3 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) ergänzt die Fortbildungsverpflichtung dahingehend, dass Steuerberater sich in dem Umfang fortbilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für ihre berufliche Tätigkeit erforderlichen Sachkunde notwendig ist. Vor Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes im Jahr 2008 war die Pflicht zur Fortbildung der Steuerberater lediglich in der Berufsordnung geregelt und nicht, wie bei den Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, im Berufsgesetz.1 Steuerberater können zusätzlich den Titel „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ oder „Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern“ führen. Es handelt sich dabei um Zusatzqualifikationen im Berufsrecht der Steuerberater. Der Titel wird durch die zuständige Steuerberaterkammer verliehen und weist auf besondere Kenntnisse in den genannten Bereichen des Steuerrechts hin (§ 1 Fachberaterordnung).2 Das Führen der amtlichen Fachberaterbezeichnung ist an Fortbildungsbedingungen geknüpft (s. hierzu unter 3.). Darüber hinaus werden weitere Fachberatertitel von privaten Organisationen wie dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. vergeben. Die Titel setzen bestimmte Aus- und Fortbildungsmerkmale voraus. Sie lassen sich zu Werbezwecken verwenden und dürfen nur deutlich abgesetzt von der Berufsbezeichnung geführt werden. Sie werden nicht amtlich verliehen. Vor diesem Hintergrund werden diese Titel und deren Fortbildungserfordernisse im Folgenden nicht näher betrachtet. 3. Sanktionen bei Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung Die für Steuerberater geltenden gesetzlichen und berufsordnungsspezifischen Fortbildungsverpflichtungen sind nach allgemeiner Auffassung nicht hinreichend konkret bestimmt. Der Steuerberater erhält keine genauen Vorgaben, wie er sich berufspflichtenkonform zu verhalten hat. Es fehlt mithin an einer näheren Konkretisierung von Inhalt und Umfang der verpflichtenden Fort- 1 Kilian, Die Fortbildungspflicht der Steuerberater in: DStR 2017, 219 (221) 2 https://www.bstbk.de/de/steuerberater/fachberaterIn/ (abgerufen 25.07.2018) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 118/18 Seite 5 bildung. Als Konsequenz wird allgemein angenommen, dass es sich um eine nicht sanktionierbare Berufspflicht handelt und an eine Verletzung keine Sanktionen durch die Kammern und Berufsgerichte geknüpft werden können.3 Nach der geltenden Rechtslage kann damit bei fehlender Fortbildung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2a StBerG keine gesetzliche Sanktionierung etwa in Form eines Widerrufs der Berufszulassung vorgenommen werden. Allerdings ziehen Verletzungen von Fortbildungspflichten Auswirkungen im Bereich der Berufshaftung nach sich.4 Bei der Berufshaftpflichtversicherung werden Prämienrabatte bei nachgewiesener Fortbildung gewährt.5 Die Rolle der Bundessteuerberaterkammer ist in diesem Zusammenhang auf die Abgabe von Empfehlungen beschränkt. Grundsätzlich obliegt es der Kammer, die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern. Entsprechend wird die Bundessteuerberaterkammer in § 86 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 StBerG ermächtigt, den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen zu erteilen. Der Gesetzesbegründung zufolge geben die Empfehlungen den Berufsangehörigen Anhaltspunkte für die Art und den Umfang der Fortbildung an die Hand, an die diese aber nicht gebunden sind. Im Ergebnis entscheidet der Steuerberater damit selbst, wie er sich fortbildet.6 Im März 2010 formulierte die Bundessteuerberaterkammer erstmals konkrete Fortbildungsempfehlungen für Steuerberater, welche eine unverbindliche Orientierungshilfe geben sollen und einen Appell an die Berufsangehörigen enthalten, Weiterbildung ernst zu nehmen.7 Die Empfehlungen enthalten indes keine Vorschläge zu den Aspekten der Konkretisierung und der Sanktionierbarkeit .8 Dagegen ist das Führen des Fachberatertitels („Fachberater für Internationales Steuerrecht“ / „Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern“) mit einer hinreichend konkretisierten Fortbildungsverpflichtung verknüpft. Nach der Verleihung des Titels, für den die Teilnahme an einem mindestens 120 Zeitstunden aufweisenden Lehrgang, die Absolvierung von mindestens drei schriftlichen Prüfungen sowie der Nachweis praktischer Berufserfahrung gefordert werden, sind fortan für das Weiterführen des Titels Fortbildungen nachzuweisen. Als titelwahrende Fortbildung werden danach anerkannt − wissenschaftliche Publikation auf dem jeweiligen Fachgebiet oder 3 Kilian, Die Fortbildungspflicht der Steuerberater in: DStR 2017, 219 (220) 4 Mann, Qualitätssicherung und Fortbildungspflicht bei Steuerberatern – systematisierende Überlegungen in: DStR-Beiheft 2016, 36 (39) 5 Mann, Qualitätssicherung und Fortbildungspflicht bei Steuerberatern – systematisierende Überlegungen in: DStR-Beiheft 2016, 36 (39) 6 Deutscher Bundestag, Drs. 16/7250, 30, zu Nummer 53 7 Grürmann, Wanagas, Die gesetzliche Pflicht zur Fortbildung für Steuerberater und die Fortbildungsempfehlungen der Bundessteuerberaterkammer in: DStR 2010, 1400 8 Kilian, Die Fortbildungspflicht der Steuerberater in: DStR 2017, 219 (221) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 118/18 Seite 6 − dozierende oder hörende Teilnahme an mindestens einer der Fachberaterbezeichnung entsprechenden Fortbildungsveranstaltung bei einer − Gesamtdauer der Fortbildung von mindestens 10 Zeitstunden im Jahr. Der Nachweis ist gegenüber der Steuerberaterkammer unaufgefordert bis zum 31. März des Folgejahres zu führen. Bei Nichterfüllung der kalenderjährlichen Fortbildungsverpflichtung kann die Verleihung der Fachberaterbezeichnung widerrufen werden (§§ 9, 19 Fachberaterordnung). 4. Fortbildungsquoten Für die Grundqualifikation der Steuerberater, die in die Entscheidungsfreiheit der Berufsträger gestellt ist und die als nicht sanktionierbare Fortbildungsverpflichtung nach § 57 Abs. 2a StBerG angesehen wird, konnten Fortbildungsquoten nicht ermittelt werden. Hinsichtlich der Zusatzqualifikation hat die Bundessteuerberaterkammer mitgeteilt, dass zum 1. Januar 2018 insgesamt 1.197 „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ und 21 „Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern“ in den Kammerbezirken zugelassen waren. Ins Einzelne gehende Fortbildungsquoten können nach Auskunft der Bundessteuerberaterkammer nur durch Abfrage in den einzelnen Kammerbezirken ermittelt werden.9 Es sei jedoch davon auszugehen, dass zur Weiterführung des jeweiligen Fachberatertitels der jährlichen Fortbildungsverpflichtung in annähernd allen Fällen nachgekommen werde. 5. Evaluierungen Die ausgesprochen dynamische Züge aufweisende Rechtsentwicklung im Steuerrecht lässt eine zuverlässige Steuerberatung nur zu, wenn sich die Berufsträger während der gesamten Dauer der Berufsausübung mit den sich wandelnden steuerrechtlichen Gegebenheiten auseinandersetzen. Ein Evaluierungsverfahren über die Wahrnehmung und den Erfolg der nach § 57 Abs. 2a StBerG vorgesehenen Fortbildungsverpflichtung der Steuerberater ist indes bisher nicht eingerichtet worden. Mit Blick auf eine mögliche künftige Regulierung verweisen Standesvertreter auf die Vorteile einer internen Qualitätssicherung, die nicht durch Außenstehende, sondern durch den Berufsstand selbst durchgeführt wird.10 *** 9 Eine entsprechende Abfrage konnte im Hinblick auf den für die Bearbeitung zur Verfügung stehenden Zeitrahmen nicht durchgeführt werden. 10 Mann: Qualitätssicherung und Fortbildungspflicht bei Steuerberatern – systematisierende Überlegungen in: DStR-Beiheft 2016, 36 (39)