WD 4 - 3000 – 117/20 (26.10.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Rechtlicher Rahmen der Bargeldverwendung in Deutschland Das Recht, Bargeld verwenden zu können, ist in Deutschland unter anderem durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich gewährleistet. Eine einfach-gesetzliche Regelung zur Verwendung von Bargeld findet sich in § 14 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG). Darin heißt es: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“ Diese Norm ist europarechtlich durch Art. 128 Abs. 1 S. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fundiert . Dies hat zur Folge, dass jeder Zahlungsempfänger dazu verpflichtet ist, Euro-Banknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer monetären Verbindlichkeit zu akzeptieren (sog. Annahmezwang ). Allerdings kann die Pflicht zur Annahme von Bargeld in Deutschland durch eine privatrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Dann ist der Empfänger ausnahmsweise berechtigt, die Zahlung mit Euro-Banknoten und –Münzen abzulehnen. Eine generelle Obergrenze für die Bargeldzahlung existiert in Deutschland nicht. Aus § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Münzgesetzes (MünzG) folgt jedoch, dass niemand verpflichtet ist, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro- Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro unterschreitet. Aufgrund der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) zum 01.01.2020 geändert. Danach wird bei einem Güterhändler eine Pflicht zum Risikomanagement ausgelöst, wenn Bargeldzahlungen ab einer bestimmten Höchstgrenze getätigt werden. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Bargeldverwendung in Deutschland – Gesetzgebung und Initiativen Kurzinformation Bargeldverwendung in Deutschland – Gesetzgebung und Initiativen Fachbereich WD X (Bezeichnung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Parlamentarische Diskussionen zur Bargeldnutzung in Deutschland Anfang 2016 forderte die Bundesregierung zunächst vor dem Hintergrund terroristischer Anschläge in Europa eine generelle Höchstgrenze für Bargeldzahlungen in Höhe von 5.000 Euro einzuführen . Am 29.02.2016 erklärte die Bundesregierung jedoch, an keiner nationalen Gesetzesinitiative zu arbeiten, die die Nutzung von Bargeld einschränken soll (Bundestags-Drucksache 18/7794, Seite 23). Auch aktuell liegt kein Gesetzentwurf vor. Die Bundestags-Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) hat im November 2019 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundgesetzes zum Schutz der Bargeldnutzung eingebracht (Bundestags-Drucksache 19/14761). Die Fraktion befürchtete einen zunehmenden Druck der Europäischen Zentralbank (EZB) und der EU auf die nationalen Gesetzgeber, den Bargeldgebrauch und das Halten von Vermögensteilen in Bargeld einzuschränken. Die anderen Fraktionen im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz haben die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen . Das Plenum hat den Gesetzentwurf noch nicht abschließend beraten. * * *