© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 – 117/18 Förderung des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. aus dem Bundeshaushalt Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 117/18 Seite 2 Förderung des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. aus dem Bundeshaushalt Aktenzeichen: WD 4 - 3000 – 117/18 Abschluss der Arbeit: 28. Juli 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 117/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Rechtsgrundlagen der Zuwendungsgewährung 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 – 117/18 Seite 4 1. Fragestellung Vorliegende Fragestellung zielt im Wesentlichen auf die Rechtsgrundlage und die Art der Förderung des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. aus dem Bundeshaushalt ab. 2. Rechtsgrundlagen der Zuwendungsgewährung Der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (Reservistenverband e.V.) wird durch Zuwendungen des Bundes institutionell gefördert.1 Die Zuwendungen stellen ein haushaltsrechtliches Förderinstrument dar. Den rechtlichen Rahmen für die Zuwendungen des Bundes bilden die Vorschriften des § 14 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)2 i.V.m. den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)3. Nach § 23 BHO handelt es sich bei Zuwendungen um Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung für bestimmte Zwecke, an deren Erfüllung der Bund ein erhebliches Interesse hat.4 Es gibt zwei Arten von Zuwendungen. Die Zuwendungen im Rahmen der institutionellen Förderung dienen der Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Im Unterschied dazu erfolgt die Projektförderung zur Finanzierung einzelner abgegrenzter Vorhaben.5 Die Gewährung von Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Haushaltsgesetzgeber. Die bewilligten Mittelansätze im gesetzlich festgestellten Haushaltsplan bilden die Rechtsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsaktes in Gestalt des Zuwendungsbescheides durch die Exekutive zugunsten des Reservistenverbandes e.V.6 In finanzstatistischer Hinsicht sind die Zuwendungen des Bundes an den Reservistenverband e.V. als Zuschuss zu qualifizieren. Die Begriffe „Zuweisung“ und „Zuschuss“ dienen in der Finanzstatistik der Differenzierung von Zahlungsströmen.7 Bei Zuweisungen handelt es sich um Finanztransfers des Bundes an den öffentlichen Bereich (Länder, Gemeinden, Sondervermögen etc.). Zuschüsse werden dagegen an sonstige Bereiche (natürliche Personen, öffentliche und private Unternehmen bzw. Einrichtungen etc.) erbracht. *** 1 Vgl. Bundeshaushaltsplan: Einzelplan 14 Kapitel 1403 Titel 685 01 einschl. der Erläuterungen und Wirtschaftsplan des Reservistenverbandes in der Anlage zu Kapitel 1403. 2 Vom 19.09.1969, BGBl. I S. 1273, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 14.08.2017, BGBl. I S. 3122. 3 Vom 19.08.1969, BGBl. I S. 1284, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 14.08.2017, BGBl. I S. 3122. 4 Zum Förderungszweck des Reservistenverbandes e.V. vgl. die Erläuterungen bei Einzelplan 14 Kapitel 1403 Titel 685 01. 5 Vgl. Nr. 2 zu § 23 BHO der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur BHO (VV-BHO). 6 Zu den Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens vgl. Nr. 4 zu § 44 BHO der VV-BHO. 7 Vgl. Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 45. Erg.-Lfg. Januar 2011, § 23 BHO Rn 1.