© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 117/16 Verlängerung des Zeitraums des Kindergeldanspruchs auf Grund von Wehrdienstzeiten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 117/16 Seite 2 Verlängerung des Zeitraums des Kindergeldanspruchs auf Grund von Wehrdienstzeiten Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 117/16 Abschluss der Arbeit: 13.10.2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 117/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Darstellung der Rechtslage 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 117/16 Seite 4 1. Fragestellung Die Auftraggeber erkundigen sich nach den Rechtsgrundlagen für eine Verlängerung des Bezugszeitraums von Kindergeld für Grundwehrdienstzeiten und Zeiträume der freiwilligen Verpflichtung zum Wehrdienst. 2. Darstellung der Rechtslage Wer im Inland einen Wohnsitz hat, ist für seine Kinder im Sinne des § 63 Einkommensteuergesetz (EStG) anspruchsberechtigt zum Kindergeldbezug, § 62 Abs. 1 EStG. Kinder im Sinne des § 63 EStG sind alle Kinder im Sinne des § 32 EStG. § 32 Abs. 3 bis 5 EStG werden durch § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG für Zwecke der Kindergeldberechtigung für entsprechend anwendbar erklärt. Gemäß § 32 Abs. 3 EStG wird ein Kind in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG wird ein Kind das das 18. Lebensjahr vollendet hat, solange es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Hierunter fällt auch das Erststudium, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG wird ein Kind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) und b), das 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder 2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Der Gesetzeswortlaut enthält insoweit eine Höchstdauer der Verlängerung des Anspruchszeitraums auf Kindergeld um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes. Der Grundwehrdienst dauerte nach der Rechtslage bis zum 30.11.2010 neun Monate, § 5 Abs. 1 Satz 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) a.F.. Dies entspricht auch den Angaben auf dem Einberufungsbescheid . Der Grundwehrdienst wurde jedoch mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 20101 zum 1.12.2010 auf sechs Monate verkürzt, § 5 Abs. 1 Satz 2 WPflG. In § 53 WPflG waren Übergangsvorschriften für Wehrpflichtige enthalten, die in der bis zum 30.11.2010 geltenden Fassung des Wehrpflichtgesetzes einberufen worden waren. 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 117/16 Seite 5 Gemäß § 53 Abs. 1 WPflG waren Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet hatten, mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie konnten auf Antrag Grundwehrdienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragten. Gemäß § 53 Abs. 2 WPflG war für Wehrpflichtige, die nicht unter Abs. 1 fallen und die zum Grundwehrdienst nach § 5 Abs. 1a in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, die Dienstzeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 in der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. Abs. 1 Satz 2 galt entsprechend. Das heißt, dass für jemanden der am 4.10.2010 seinen Wehrdienst antrat, die Grundwehrdienstdauer nachträglich von neun auf sechs Monate verkürzt wurde mittels Neufestsetzung seiner Grundwehrdienstdauer. Eine Ableistung der alten Grundwehrdienstdauer von neun Monaten wäre nur auf ausdrücklichen Antrag hin möglich gewesen, § 53 Abs. 2 Satz 2 WPflG. Der Verlängerungszeitraum des Kindergeldes gemäß § 32 Abs. 5 EStG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Dauer des tatsächlich geleisteten Dienstes2, höchstens die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes (§ 5WPflG). Ein neunmonatiger Grundwehrdienst und somit auch eine neunmonatige Verlängerung des Kindergeldbezugs über das 25. Lebensjahr hinaus, lägen nur vor, wenn die Fortführung der alten Grundwehrdienstdauer explizit beantragt worden wäre. Ende der Bearbeitung 2 BFH VIII R 68/01 v. 14.10.02, BFH/NV 03, 460