WD 4 - 3000 - 116/20 (16.10.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Einkünfte aus sexuellen Dienstleistungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Besteuerung . Abgaben sind entweder als Einkommensteuer im Falle selbständiger Tätigkeit oder als Lohnsteuer bei Ausübung der Prostitution in einem Anstellungsverhältnis zu leisten. Insofern ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber anderen entgeltlichen Tätigkeiten. Selbständige Prostituierte sowie Betreiber von Prostitutionsstätten und –vermittlungen betreiben zwar kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (§ 6 Abs. 1 GewO), jedoch ein Prostitutionsgewerbe nach § 2 Abs. 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Eigenständig tätige Prostituierte erzielen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und sind entsprechend auch gewerbesteuerpflichtig. Soweit der Jahresertrag des Gewerbes den Freibetrag in Höhe von 24.500,- EUR nicht übersteigt, ist jedoch keine Gewerbesteuer zu entrichten. Darüber hinaus sind selbständige Prostituierte sowie Betreiber von Prostitutionsstätten Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), das heißt auf die angebotenen Dienstleistungen ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19% zu leisten. Hiervon ausgenommen sind wiederum nach § 19 UStG sogenannte „Kleinunternehmer“, deren Jahresumsatz im vergangenen Jahr 22.000,- EUR und im laufenden Steuerjahr 50.000,- EUR nicht übersteigt. Zusätzlich zu Einkommen- und Gewerbesteuer bestehen auf kommunaler Ebene teils weitergehende spezifische Steuern. So hat etwa die Stadt Köln bereits 2004 eine Vergnügungssteuer erhoben , welche unter anderem für Prostitutionsstätten eine Abgabe von 6,- EUR pro Tag und Sexualdienstleister festsetzt. Schon seit Mitte der 60er Jahre ist in einigen Bundesländern das sogenannte „Düsseldorf-Verfahren “ zur Erhebung der Abgaben aus dem Prostitutionsgewerbe etabliert. Dieses dient im Wesentlichen der Begegnung der milieubedingten Schwierigkeiten bei der Festsetzung und Erhebung. Dabei erheben die zuständigen Finanzbehörden einen Pauschbetrag als Tagessatz, der von selbständigen Prostituierten bei der Anmietung von Räumlichkeiten zur Gewerbeausübung bzw. von Betreibern solcher Einrichtungen abzugeben ist. Dieser Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Betroffenen voll angerechnet; in einigen Bundesländern erstreckt sich das Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Steuerliche Behandlung der Prostitution in Deutschland Kurzinformation Steuerliche Behandlung der Prostitution in Deutschland Fachbereich WD 4 (Haushalt und Finanzen) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Verfahren auch auf die zu entrichtende Umsatzsteuer. Dies vereinfacht das Steuerverfahren erheblich , da die Finanzbehörden in der Regel von einer vollständigen Begleichung der individuellen Steuerschuld durch die Pauschalbeträge ausgehen. ***