© 2018 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 114/17 Maßnahmen zur Bankenrettung infolge der Finanzkrise und Bankenregulierung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 114/17 Seite 2 Maßnahmen zur Bankenrettung infolge der Finanzkrise und Bankenregulierung Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 114/17 Abschluss der Arbeit: 12. Januar 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 114/17 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Maßnahmen zur Bankenrettung 4 2. Bankenregulierung 4 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 114/17 Seite 4 1. Maßnahmen zur Bankenrettung Am 17. Oktober 2008 wurde das Sondervermögen Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS oder auch SoFFin) geschaffen und mit einem Handlungsrahmen von insgesamt 480 Mrd. Euro ausgestattet . Nach dreimaliger Verlängerung der Antragsfrist für neue Kapitalmaßnahmen gibt es seit 31. Dezember 2015 keine Möglichkeit mehr, Leistungen des Fonds in Anspruch zu nehmen. Der FMS/SoFFin hat folgende Maßnahmen ergriffen (Stand 31. Dezember 2016): – Errichtung von zwei Abwicklungsanstalten („Bad Banks“) nach § 8a FMStFG1 (zum 31. Dezember 2016 betrugen die kumulierten Zahlungen an Abwicklungsanstalten aus Verlustausgleichsverpflichtung 9,3 Mrd. Euro). – Rekapitalisierung nach § 7 FMStFG von vier Kreditinstituten (zum 31. Dezember 2016 bestanden Kapitalmaßnahmen über insgesamt 14,6 Mrd. Euro). – Übernahme von Garantien nach § 6 FMStFG für neun Kreditinstitute. – Übernahme von Risikopositionen nach § 8 FMStFG für ein Kreditinstitut. Ein Überblick über die Kapitalmaßnahmen in englischer Sprache findet sich bei: Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH, Financial Market Stabilisation, Financial Market Stabilisation Fund (FMS), abrufbar unter: https://www.deutsche-finanzagentur.de/en/financialmarketstabilisation /. Ein historischer Überblick über die Maßnahmen des SoFFin ist in deutscher Sprache unter https://www.deutsche-finanzagentur.de/fileadmin/user_upload_fmsa/SoFFin/SoFFin_Massnahmen .pdf abrufbar. 2. Bankenregulierung Die Aufsicht über die Kreditinstitute regelt in Deutschland das Kreditwesengesetz (KWG)2. §§ 24ff. im zweiten Abschnitt des KWG definieren vor allem die besonderen Pflichten der Institute und ihrer Geschäftsleiter, die Offenlegungs- und Prüfungspflichten. Infolge der Finanzkrise hat der Gesetzgeber die Vorschriften ausgeweitet und verschärft, insbesondere bezüglich der Informationspflicht zur Risikotragfähigkeit (§ 25 KWG), zur Vergütung (§ 25a KWG) und der fachlichen Voraussetzungen und der Aufgaben der Geschäftsleiter (§ 25c KWG). Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Geschäftsleiter abberufen und ersetzen. Der siebte Abschnitt des KWG enthält Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften. § 54a KWG wurde mit Wirkung vom 2. Januar 2014 eingeführt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer nicht dafür Sorge trägt, dass ein Institut über eine vom Gesetz geforderte Strategie, einen geforderten Prozess, ein gefordertes Verfahren, eine geforderte Funktion oder ein gefordertes Konzept verfügt, und hierdurch eine Bestandsgefährdung des Insti- 1 Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz). 2 In englischer Sprache abrufbar unter: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/EN/Aufsichtsrecht /dl_kwg_en.html?nn=8232246 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 114/17 Seite 5 tuts herbeiführt. Zu den geforderten Verfahren gehört auch das Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit. Die Tat ist jedoch nur strafbar, wenn die Aufsichtsbehörde dem Täter die Beseitigung des Verstoßes aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch die Bestandsgefährdung herbeigeführt hat. * * *