© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 113/20 Fragen zur Kerosinsteuer Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 113/20 Seite 2 Fragen zur Kerosinsteuer Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 113/20 Abschluss der Arbeit: 8. Oktober 2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 113/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Erhebung der Kerosinsteuer in europäischen und außereuropäischen Ländern 4 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 4 - 3000 - 113/20 Seite 4 1. Fragestellung Der Auftraggeber möchte erfahren, in welchen europäischen und außereuropäischen Ländern eine Kerosinsteuer erhoben wird. Des Weiteren interessiert ihn die Höhe einer solchen. 2. Erhebung der Kerosinsteuer in europäischen und außereuropäischen Ländern Das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen von 1944), welches das Ziel verfolgt, den zivilen Luftverkehr auf internationaler Ebene zu standardisieren, wird von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) verwaltet und geleitet. Diese ist eine UN- Sonderorganisation, der bislang 193 Vertragsstaaten angehören (Stand November 2019)1. Das Abkommen sieht grundsätzlich die Steuerbefreiung von Treibstoffen im internationalen Luftverkehr vor, siehe unter nachfolgendem Link auf Seite 8 unter Nr. 1 a) und d): https://www.icao.int/publications/Documents/8632_cons_en.pdf Darüber hinaus wird die Steuerbefreiung von Treibstoffen im internationalen Luftverkehr oft auf Basis von Gegenseitigkeit in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen verschiedenen Ländern geregelt, wie z. B. in Art. 11 Luftverkehrsabkommen EU-USA (2007/339/EC)2, siehe dazu weitere Ausführungen in der Ausarbeitung PE 6 – 085/20. Im Unionsrecht hingegen ist die Steuerbefreiung für Kerosin in der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie )3 grundsätzlich in Art. 14 Absatz 1 geregelt. Nach Absatz 2 wird jedoch eine Kerosinbesteuerung auf Grundlage von bilateralen Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten erlaubt. Von dieser Möglichkeit haben die Mitgliedstaaten (noch) nicht Gebrauch gemacht. Des Weiteren ist nach Absatz 2 eine Besteuerung bei innerstaatlichen Transporten erlaubt. Wie in einem Artikel des Medienunternehmens Euractiv erwähnt, sollen die Niederlande den Treibstoff für inländische Flüge besteuern. Der Artikel ist unter folgendem Link zu finden: https://www.euractiv.de/section/energie-und-umwelt/news/weiter-keine-kerosinsteuer-in-sichtwarum / Auch manche außereuropäischen Länder besteuern Flugtreibstoff im inländischen Verkehr. Einige dieser Länder sowie die jeweilige Höhe der Steuer sind in der Studie der EU-Kommission „Taxes in the Field of Aviation and their impact“ auf den Seiten 29 und 30 aufgelistet. Zu finden ist die Studie unter nachfolgendem Link: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/0b1c6cdd-88d3-11e9-9369- 01aa75ed71a1 *** 1 https://www.icao.int/about-icao/Pages/default.aspx, abgerufen am 8. Oktober 2020. 2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007D0339&from=EN, abgerufen am 8. Oktober 2020. 3 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:283:0051:0070:DE:PDF, abgerufen am 8. Oktober 2020.