© 2016 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 113/16 Einzelfragen zum Verfahren der Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts des Deutschen Bundestages Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 113/16 Seite 2 Einzelfragen zum Verfahren der Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts des Deutschen Bundestages Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 113/16 Abschluss der Arbeit: 28. September 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 113/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen 4 2. Haushalt des Deutschen Bundestages 4 2.1. Einzelplan des Deutschen Bundestages als Bestandteil des Gesamthaushaltsplans 4 2.2. Haushaltsaufstellung 4 2.3. Haushaltsgesetzgebungsverfahren 5 2.4. Ausführung des Einzelplans des Deutschen Bundestages 6 2.5. Haushaltskontrolle 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 113/16 Seite 4 1. Rechtsgrundlagen Das Verfahren der Haushaltsaufstellung, -ausführung und -kontrolle erfolgt nach den im Grundgesetz (Art. 110 GG) und in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) festgelegten Haushaltsgrundsätzen . Modifizierungen bezüglich der Aufstellung des Einzelplans des Deutschen Bundestages sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften der BHO in § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) niedergelegt. Im Folgenden wird das Haushaltsverfahren betreffend den Deutschen Bundestag dargestellt. 2. Haushalt des Deutschen Bundestages 2.1. Einzelplan des Deutschen Bundestages als Bestandteil des Gesamthaushaltsplans Nach § 13 Bundeshaushaltsordnung (BHO) besteht der Haushaltsplan aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen. Für die Einteilung des Haushaltsplans gilt das Ministerialprinzip, das bedeutet , jedem Ressort bzw. Verfassungsorgan wird ein Einzelplan zugewiesen. Der Deutsche Bundestag hat den Einzelplan 02. Die Einzelpläne enthalten alle Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen , Planstellen und Stellen (§ 13 Abs. 2 BHO). Die Einzelpläne bilden in ihrer Zusammenfassung den Gesamtplan. 2.2. Haushaltsaufstellung Nach Art. 110 GG obliegt es der Exekutive (Regierung und Verwaltung), den Haushalt aufzustellen . Ausgangspunkt für die Aufstellung des Haushaltsentwurfs ist das Aufstellungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) an die obersten Bundesbehörden (Verfassungsorgane und Bundesministerien). Es enthält Hinweise für die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben sowie für die Gestaltung des Personalhaushalts (Aufstellungsrichtlinien) und die Aufforderung , die Voranschläge für die Einzelpläne bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übersenden.1 In der Regel erfolgt dies bis Ende Mai, da der Haushaltplanentwurf von der Bundesregierung noch vor der Sommerpause Ende Juni im Kabinett beschlossen und im Bundestag eingebracht wird. Die für den Einzelplan zuständige oberste Bundesbehörde stellt den Voranschlag für ihren Einzelplan auf und fordert vom BMF die aus ihrer Sicht benötigten Haushaltsmittel an. 1 Für die Einzelpläne der Ministerien gelten zusätzlich die Ausgabeobergrenzen, die im Eckwertebeschluss der Bundesregierung vom März eines jeden Haushaltsjahres festgelegt sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 113/16 Seite 5 Nach § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) wird der Voranschlag für den Einzelplan des Deutschen Bundestages vor dessen Übersendung an das BMF durch den Ältestenrat beschlossen. Das BMF prüft die von den obersten Bundesbehörden übersandten Voranschläge (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BHO). Das BMF ist an die Voranschläge der obersten Bundesbehörden nicht gebunden. Es kann sie nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Dies geschieht im Rahmen von Haushaltsverhandlungen auf verschiedenen Hierarchieebenen. Gelingt es nicht, verbleibende Streitpunkte auszuräumen, muss die Bundesregierung entscheiden (§ 28 Abs. 2 BHO). Für die nicht zur Bundesregierung gehörigen obersten Bundesbehörden (Bundespräsident, Präsidenten des Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesrechnungshofs ) bestehen nach § 29 Abs. 3 BHO Sonderregelungen derart, dass Abweichungen zwischen den Voranschlägen dieser Stellen und dem von der Bundesregierung beschlossenen Haushaltsentwurf dem Haushaltsgesetzgeber mitzuteilen sind, und zwar in der Form, dass diejenigen (Voranschlags -) Teile, über die kein Einvernehmen mit den Beteiligten erzielt worden ist, unverändert dem Haushaltsentwurf als nachrichtliche Anlage beizufügen sind. Auf diese Weise wird der Haushaltsgesetzgeber von Abweichungen hinsichtlich der Teile der Voranschläge, die ohne Zustimmung der im Kabinett nicht vertretenen Staatsorgane geändert worden sind, in Kenntnis gesetzt . 2.3. Haushaltsgesetzgebungsverfahren Mit der Einbringung des Haushaltsentwurfs in den Bundestag geht die Sachherrschaft über den Haushaltsentwurf von der Bundesregierung auf das Parlament über. Das Parlament hat die Aufgabe , die Einzelpläne, den Gesamtplan und das Haushaltsgesetz zu beurteilen, zu prüfen und zu beschließen. Dies gilt naturgemäß auch für den Einzelplan des Bundestages. Im Rahmen des parlamentarischen Haushaltsverfahrens können die Ausgabenansätze in den Einzelplänen durch entsprechende Anträge aus den Fraktionen des Deutschen Bundestages geändert werden. Gemäß § 6 Abs. 3 GO-BT kann der Haushaltsausschuss nur im Benehmen mit dem Ältestenrat von dem vom Ältestenrat aufgestellten und beschlossenen Voranschlag abweichen. Nach den bisherigen Erfahrungen kam es im Einzelplan des Deutschen Bundestages im Rahmen des parlamentarischen Haushaltsverfahrens zu kaum nennenswerten Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung von Ausgabenansätzen gegenüber dem Haushaltsplanentwurf. Ein wesentlicher Grund dafür ist die Kontrolle durch die Öffentlichkeit, die nicht zuletzt durch die öffentliche Beratung und Beschlussfassung der Einzelpläne im Plenum des Deutschen Bundestages gewährleistet ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 113/16 Seite 6 2.4. Ausführung des Einzelplans des Deutschen Bundestages Für die Ausführung des Haushaltsplans und damit auch der Einzelpläne ist die Exekutive zuständig . Diese Aufgabe wird für den Einzelplan des Deutschen Bundestages durch seine Verwaltung wahrgenommen. Die Anweisung der Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans erfolgt durch den Präsidenten (§ 7 Abs. 3 GO-BT). 2.5. Haushaltskontrolle Die Haushaltsführung des Deutschen Bundestages wird im Rahmen der externen Haushaltskontrolle gemäß Art. 114 Abs. 2 GG vom Bundesrechnungshof geprüft. - Ende der Bearbeitung -