WD 4 - 3000 – 111/20 (23.09.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Bund hat Darlehen an Fluggesellschaften, an denen er beteiligt ist, im Zeitraum 2005 bis 2015 aus dem Einzelplan 12 Kapitel 1217 Titel 861 11 gewährt. Nach Änderung der Haushaltssystematik ab 2016 werden diese Darlehen aus dem Kapitel 1205 Titel 861 11 gewährt. Die Veränderung der anteilsmäßigen und kapitalmäßigen Beteiligungen des Bundes an den Flughafengesellschaften ergeben sich aus dem Vergleich der Titel 831 12 bei Kapitel 1217 (Haushaltsjahr 2005) und 831 12 bei Kapitel 1205 (Haushaltsjahr 2020). Wie oft die Ermächtigung zur Verwendung gewährter Darlehen für Kapitalerhöhungen gemäß dem Haushaltsvermerk bei Titel 861 11 in dem Zeitraum 2005 – 2020 in Anspruch genommen wurde, lässt sich dem Bundeshaushalt nicht entnehmen. Die Beantwortung dieser Frage muss daher der Bundesregierung vorbehalten bleiben. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfrage zum Bundeshaushalt