© 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 110/20 Persönlicher Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) und die geldwäscherechtliche Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 110/20 Seite 2 Persönlicher Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) und die geldwäscherechtliche Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 110/20 Abschluss der Arbeit: 28.09.2020 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 110/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Persönlicher Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes 4 3. Für welche Verpflichtete ist die BaFin zuständig? 5 4. Gibt es die Möglichkeit, dass Nicht-Verpflichtete der Aufsicht der BaFin unterliegen? 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 110/20 Seite 4 1. Einleitung Der Auftraggeber erkundigt sich nach dem persönlichen Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) und fragt, für welche Verpflichtete des GwG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige geldwäscherechtliche Aufsichtsbehörde ist. 2. Persönlicher Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes § 2 GwG normiert den Kreis der Personen, die nach dem GwG verpflichtet sind (sog. Verpflichtete ). Diese Personen müssen nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift in Ausübung eines Gewerbes oder ihres Berufes handeln, um dem Anwendungsbereich des GwG zu unterfallen . Rein private Handlungen werden somit nicht vom GwG erfasst.1 Zu den in § 2 GwG aufgezählten Verpflichteten zählen insbesondere - Kreditinstitute,2 - Finanzdienstleistungsinstitute,3 - Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute,4 - sog. Agenten,5 - selbstständige Gewerbebetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts vertreiben oder rücktauschen , - Versicherungsunternehmen6 sowie - seit dem 01.01.2020 nunmehr auch sog. Finanzunternehmen.7 Der Begriff „Finanzunternehmen“ wird in § 1 Abs. 24 GwG legaldefiniert. Voraussetzung für das Vorliegen eines Finanzunternehmens ist u.a., dass die Haupttätigkeit des Unternehmens darin besteht, Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern. Der geldwäscherechtliche Begriff des Finanzunternehmens ist unabhängig von dem des Finanzunternehmens im Sinne von § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (KWG).8 1 Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, 231. EL Juli 2020, GwG § 2 Rn. 2. 2 Kreditinstitute iSv § 1 Abs. 1 KWG (mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3-8 KWG genannten Unternehmen). 3 Finanzdienstleistungsinstitute iSv § 1 Abs. 1a KWG (mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 3-10 und 12 und Abs. 10 KWG genannten Unternehmen). 4 Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute iSv § 1 Abs. 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). 5 Agenten nach § 1 Abs. 9 ZAG und E-Geld-Agenten nach § 1 Abs. 10 GwG. 6 Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG. 7 Vgl. BT-Drs. 19/13827 zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, S. 9. 8 Brian/Frey/Krais, in: Corporate Compliance (CCZ) 2019, 245, 246. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 110/20 Seite 5 Die Einordnung als Verpflichteter nach § 2 GwG hat zur Folge, dass die betreffenden Personen zur Einhaltung bestimmter Pflichten aus dem GwG verpflichtet sind. Zu diesen geldwäscherechtlichen Pflichten zählt beispielweise die Etablierung eines Risikomanagements bzw. einer Risikoanalyse nach §§ 4 und 5 GwG sowie die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG zu ergreifen. Zudem werden die Verpflichteten nach Maßgabe der §§ 51 ff. GwG beaufsichtigt. 3. Für welche Verpflichtete ist die BaFin zuständig? Welche Behörde zur geldwäscherechtliche Aufsicht gemäß §§ 51 ff. GwG verpflichtet ist, richtet sich nach § 50 GwG. Diese Vorschrift enthält eine Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörden zur Durchführung der Vorgaben des GwG und weist die Verpflichteten im Sinne von § 2 GwG den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu.9 Die Zuweisung erfolgt danach, welche Behörde über die zur angemessenen Überwachung der Geldwäsche erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Für die in § 50 Nr. 1 a) bis i) GwG aufgezählten Verpflichteten ist die BaFin die zuständige Aufsichtsbehörde . Zu diesen Adressaten unter Aufsicht der BaFin zählen insbesondere - Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank (lit. a), - Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (lit. b), - Kapitalverwaltungsgesellschaften10 (lit. d) sowie - Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Agenten und E-Geld-Agenten (lit.g).11 Finanzunternehmen werden in § 50 Nr. 1 GwG nicht der Aufsicht durch die BaFin zugewiesen und auch nicht in § 50 Nr. 2 bis 8 GwG erwähnt. Für sie greift daher der Auffangtatbestand des § 50 Nr. 9 GwG.12 Nach § 50 Nr. 9 GwG ist die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zur geldwäscherechtlichen Aufsicht verpflichtet, wenn § 50 Nr. 1 bis 8 GwG nicht einschlägig ist. Neben Finanzunternehmen unterliegen beispielsweise auch Versicherungsvermittler, Rechtsbeistände, Dienstleister für Treuhandgesellschaften, Treuhänder, Immobilienmakler sowie Güterhändler dem Auffangtatbestand des § 50 Nr. 9 GwG. Eine genau Aufstellung, welche Stelle nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes zuständig ist, ist dem Sachstand „Geldwäscheaufsicht im Nicht-Finanzsektor“ der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 25.10.2019 zu entnehmen (Seite 6 und 7): https://www.bundestag .de/resource/blob/670340/4c7721876f2aa5abb64acce6c4f63e54/WD-4-123-19-pdf-data.pdf. 9 Achtelik, in Herzog, 3. Aufl. 2018, GwG § 50 Rn. 1. 10 Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Adressaten der geldwäscherechtlichen Pflichten unter Aufsicht der BaFin wird auf die „Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz“ der BaFin vom Mai 2020 Bezug genommen: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Auslegungsentscheidung /dl_ae_auas_gw_aenderungsfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=4 [zuletzt aufgerufen am 25.09.2020]. 12 Vgl. Achtelik, in: Herzog, 3. Aufl. 2018, GwG § 50 Rn. 12. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 - 3000 - 110/20 Seite 6 4. Gibt es die Möglichkeit, dass Nicht-Verpflichtete der Aufsicht der BaFin unterliegen? Die BaFin ist zur geldwäscherechtlichen Aufsicht grundsätzlich für die in § 50 Nr. 1 GwG genannten Verpflichteten zuständig. Eine Besonderheit gilt für Finanzholding-Gesellschaften, die nicht ausdrücklich in § 2 GwG als Verpflichtete normiert werden und dennoch der geldwäscherechtlichen Aufsicht der BaFin unterstellt sind. Denn die Vorschrift des § 25l KWG legt ausdrücklich fest, dass Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG gelten und insoweit auch der Aufsicht durch die BaFin nach § 50 Nr. 1 GwG unterliegen.13 § 25l KWG stellt somit lediglich klar, dass Finanzholding-Gesellschaften als Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG zu qualifizieren sind und daher Adressaten der geldwäscherechtlichen Pflichten unter Aufsicht der BaFin sind.14 Es handelt sich dabei insoweit nicht um eine Ausnahme von § 50 Nr. 1 GwG dergestalt, dass auch Nicht-Verpflichtete der Aufsicht der BaFin unterliegen würden. *** 13 Vgl. „Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz“ der BaFin vom Mai 2020, Seite 9: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Auslegungsentscheidung/dl_ae_auas_gw_aenderungsfassung .pdf?__blob=publicationFile&v=4 [zuletzt aufgerufen am 25.09.2020]. 14 Achtelik, in Herzog, 3. Aufl. 2018, KWG § 25l Rn. 2.